Zum Speichern und Drucken der Checkliste zur Steuererklärung nutzen Sie den PDF-Download.
- 1. Lohnsteuerkarte und Lohnsteuerbescheinigung
- 2. Steuerformulare
- 3. Steuernummer und Identifikationsnummer
- 4. Grundfreibetrag und Steuererklärungspflicht
- 5. Freiwillige Einkommensteuererklärung
- 6. Elektronisch oder auf Papier
- 7. Werbungskosten
- 8. Belege
7. Werbungskosten
Die offizielle Definition im Gesetz lautet: „Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.“ Übersetzt bedeutet das: Werbungskosten sind alle Kosten, die Arbeitnehmern entstehen, um überhaupt an ihr Gehalt oder ihren Lohn zu kommen, und das möglichst über einen längeren Zeitraum. Im Bereich der Werbungskosten ergeben sich für Arbeitnehmer naturgemäß die besten Steuerspareffekte.
Beispiele: Der Weg zur Arbeit kostet Geld, wenn Sie erst einmal umziehen müssen, um da zu wohnen, wo Sie arbeiten, kostet das Geld, wenn in Ihrem ausgeübten Beruf besondere Sprach- oder Computerkenntnisse gefordert sind, die Sie sich durch dazu angebotene Kurse zunächst aneignen müssen, kostet das die Kursgebühren und auch hier entstehen wieder Fahrtkosten, vielleicht sogar Übernachtungskosten am Veranstaltungsort.
Diese Kosten geben Sie in der Einkommensteuererklärung an, um das Finanzamt daran zu beteiligen. Das heißt aber nicht: Ich kaufe mir mal ein schönes Notebook und dann gibt mir das Finanzamt das Geld zurück – etwas vertrackter ist die Sache schon!
Beispiel: Die Berufseinsteigerin Anna Hochmotiviert, 1986 geboren und alleinstehend, aus der Kirche ausgetreten und in Steuerklasse I, hat sich bei ihrem Bewerbungsgespräch für den Job in einem international agierenden Konzern gut verkauft und verdient gleich im ersten Jahr 35.000 €. Sie hat ihre neue Stelle am 1.1.2009 angetreten. 2009 zahlt sie 6.111 € Lohnsteuer (und 336,10 € Solidaritätszuschlag).
Darum muss sie sich aber nicht selbst kümmern, weil ja der Arbeitgeber die Lohnsteuer direkt vom Gehalt einbehalten und an den Fiskus abführen muss. Agieren – sprich: von diesem Geld etwas zurückbekommen – kann sie frühestens, wenn das Jahr um ist und ihr Arbeitgeber ihr die Lohnsteuerbescheinigung für das abgelaufene Jahr gegeben hat. Dann zeigt sich, dass das lästige Sammeln von Belegen, Rechnungen, Quittungen und die Lösung von ein paar Rechenaufgaben sich durchaus lohnen können. Mit den Werbungskosten ist das nämlich so:
Anna Hochmotiviert ist an 220 Arbeitstagen jeweils 16 Kilometer zur Arbeit gefahren. Dafür kann sie die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Kilometer (einfache Entfernung!) ansetzen. Sie will nicht dick werden, deshalb ist sie immer mit dem Fahrrad gefahren (für den Ansatz der Entfernungspauschale ist das egal: sie könnte auch Auto, Bahn oder Kickboard fahren, ja sogar zu Fuß gehen – die Entfernungspauschale gilt unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel). Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ändert sich in der Regel nicht, deshalb reicht es, wenn man in der Steuererklärung die Entfernungskilometer und die Zahl der Arbeitstage angibt. Das Finanzamt weiß ja, wo der Arbeitgeber sitzt und wo der Arbeitnehmer wohnt. Wenn Zweifel aufkommen, bemühen auch die Finanzbeamten gerne einen Routenplaner.
In unserem Beispiel oben ergibt sich die Rechnung: 220 Arbeitstage x 16 km x 0,30 € = 1.056 €. Diese 1.056 € zieht das Finanzamt jetzt von den 35.000 € ab, die Anna Hochmotiviert in ihrem ersten Jahr verdient hat. Genauso läuft es mit allen anderen Werbungskosten, die sie in ihrer Steuererklärung angibt. Sagen wir, sie hat auch noch einen Kurs besucht, um ihr „English on the Job“ zu verbessern oder um sich das überhaupt erst anzueignen. Sie hat nämlich diesbezüglich im Bewerbungsgespräch etwas hoch gepokert.
Der Kurs ist nicht ganz billig: 4,5 Tage kosten 2.142,00 €, die sie selber bezahlt hat (mit Geld, das ihr Großvater ihr geschenkt hat – das spielt aber für den Werbungskostenabzug keine Rolle). Auch diesen Betrag setzt sie natürlich in der Steuererklärung an. Nehmen wir an, Anna Hochmotiviert kauft sich auch noch einen teuren Aktenkoffer für 650 €, der sie sehr wichtig aussehen lässt, und investiert schließlich noch in Fachliteratur, um im Beruf auch auf Gebieten mitreden zu können, über die sie während des Studiums noch nichts gehört hat. Die Rechnung sieht dann so aus:
| 30.000 € | |
| zu versteuerndes Einkommen | 35.000 € |
| Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte | – 1.056 € |
| Sprachkurs | – 2.142 € |
| Aktenkoffer | – 650 € |
| Fachliteratur | – 1.152 € |
Jetzt nimmt das Finanzamt diese 30.000 € und berechnet die Steuer anhand der sog. Grundtabelle (für Ehepaare, die sich zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen, gilt die sog. Splittingtabelle) neu: Die Einkommensteuerbelastung liegt jetzt bei 4.608 € (Quelle: Lohnsteuerrechner) und ist damit immerhin schon um 503 € niedriger als ohne den Ansatz von Werbungskosten. Das Finanzamt schaut dann anhand der Informationen, die in Annas Steuererklärung stehen und die es auch vom Arbeitgeber erhalten hat, nach, wie viel Lohnsteuer Anna Hochmotiviert schon bezahlt hat und wie viel sie deshalb zurückbekommen muss. Das Finanzamt schreibt dann im Einkommensteuerbescheid: „demnach zuviel gezahlt“: 503 €. Diesen Betrag erstattet ihr das Finanzamt.
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