1. Grundsatz
Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens fünf Monate danach abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO).
2. Die Abgabefristen im Einzelnen
Im Einzelnen gelten folgende Abgabefristen:
§ 41a EStG: Der (») Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums eine (») Lohnsteueranmeldung abzugeben;
§ 45a Abs. 1 EStG: Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene (») Kapitalertragsteuer ist jeweils bis zum 10. des folgenden Monats anzumelden;
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG: Die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG endete mit Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres. Durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) wird die zweijährige Frist für die Antragsveranlagung aufgehoben. Nach § 52 Abs. 55j EStG gilt der Wegfall der Zweijahresfrist für Veranlagungszeiträume ab 2005, weil insoweit die bisherige Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen ist. Für frühere Veranlagungszeiträume ist die bisherige zweijährige Antragsfrist im Zeitpunkt der Gesetzesänderung durch das JStG 2008 bereits abgelaufen; insoweit soll grundsätzlich ein Antrag auf Veranlagung nicht mehr möglich werden (BT-Drs. 16/7036, 26). Anderes gilt jedoch, wenn für diese Veranlagungszeiträume noch Verfahren offen sind. Die Neuregelung ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen bis zum Tag des JStG (28.12.2007) über einen Antrag auf Veranlagung zur ESt noch nicht bestandskräftig entschieden ist (vgl. § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG). Im Ergebnis kann eine Antragsveranlagung nunmehr bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung (» Steuerschuldverhältnis) beim Finanzamt beantragt werden.
§ 48a EStG: Steueranmeldung bei der (») Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen. Der Leistungsempfänger hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung i.S.d. § 48 EStG erbracht wird, eine Anmeldung für den Steuerabzug abzugeben.
§ 28 BewG: Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts sind auf jeden Hauptfeststellungszeitpunkt (» Einheitswertfeststellungen) abzugeben;
§ 138 Abs. 6 BewG: Abgabe einer Feststellungserklärung für die Bedarfsbewertung nach Aufforderung durch das Finanzamt. Die Frist zur Abgabe muss mindestens einen Monat betragen;
§ 31 ErbStG: Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zuwendung Beteiligten die Abgabe einer Erklärung verlangen. Das Finanzamt bestimmt die Abgabefrist, die mindestens einen Monat betragen muss (» Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer). Sind mehrere Erben vorhanden, so sind sie berechtigt, die Steuererklärung gemeinsam abzugeben (§ 31 Abs. 4 ErbStG, H 87 ErbStH);
§ 18 UStG: Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine (») Voranmeldung abzugeben.
Hat der Unternehmer seine Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres beendet, hat er die Jahreserklärung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums abzugeben (§ 18 Abs. 3 UStG).
Beim (») Vorsteuervergütungsverfahren ist der Vergütungsantrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kj. zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist (§ 18 Abs. 9 UStG, Abschn. 242 Abs. 5 UStR);
§ 18a UStG: Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, wenn der Unternehmer während eines Meldezeitraums (Kalendervierteljahr) innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat. Die Meldung ist bis zum 10. Tage nach Ablauf des Meldezeitraums beim Bundesamt für Finanzen abzugeben;
§ 19 GrEStG: Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Steuerschuldner über Erwerbsvorgänge eine Anzeigepflicht. Die Anzeige ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung abzugeben;
§ 8 VersStG: Der Versicherer hat innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Anmeldungszeitraums (» Anmeldungszeitraum) eine Steueranmeldung abzugeben;
§ 8 FeuerschStG: siehe § 8 VersStG.
3. Verlängerung der Abgabefristen
3.1. Allgemeines
Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen können, wie die behördlichen Fristen, gem. § 109 Abs. 1 AO verlängert werden. Die gem. § 149 Abs. 2 AO gesetzlich bestimmte Abgabefrist von Steuererklärungen ist die einzige verlängerbare gesetzliche Frist.
3.2. Fristverlängerung bei steuerlich beratenden Steuerpflichtigen
Erklärungspflichtige, die ihre Steuererklärung von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellen lassen, erhalten auf der Grundlage der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Fristverlängerung bis zum 31.12. des Folgejahres. Das vereinfachte Verfahren (Listenverfahren) für die Fristverlängerung bis zum 28.2. des darauf folgenden Jahres ist ab dem Veranlagungszeitraum 2005 entfallen.
Anschließend gewährt die Finanzverwaltung aufgrund begründeter Einzelanträge eine Fristverlängerung nur noch bis zum 28.2. des Zweitfolgejahres. Über den 28.2. des Zweitfolgejahres hinaus scheidet eine Fristverlängerung grundsätzlich aus.
Die Finanzbehörde ist jedoch nicht verpflichtet, eine aufgrund der gleich lautenden Ländererlasse beantragte Fristverlängerung über den Steuererklärungsfristen ohne eigenes Ermessen in jedem Fall auszusprechen (BFH Urteil vom 21.2.2006, BStBl II 2006, 399).
Wegen Einzelfragen zu den Abgabefristen und zur Fristverlängerung für den Veranlagungszeitraum 2008 vgl. BMF vom 2.1.2009, BStBl I 2009, 29.
3.3. Rückwirkende Fristverlängerung
Gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 AO können auch bereits abgelaufene Fristen rückwirkend verlängert werden. Damit kann bei einer zunächst verspäteten Abgabe einer Steuererklärung grundsätzlich die Möglichkeit des Finanzamtes, die Festsetzung eines Verspätungszuschlages vorzunehmen, umgangen werden. Nach rückwirkender Fristverlängerung entfällt die von § 152 Abs. 1 Satz 1 AO geforderte Voraussetzung einer nicht fristgemäßen Abgabe der Steuererklärung.
In diesem Fall wäre nur nach Rücknahme bzw. Widerruf (» Korrektur von Verwaltungsakten) der nachträglichen Fristverlängerung als sonstiger Verwaltungsakt die Festsetzungen eines Verspätungszuschlags zulässig.
4. Literaturhinweise
Spatschek u.a., Arbeitnehmerveranlagung – Die zweijährige Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand, DStR 2006, 2199; Bergan u.a., Das Ende der Antragsveranlagung? – Die neue Ansicht des BFH zur Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG, DStR 2006, 2203.
5. Verwandte Lexikonartikel
» s.a. Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
» s.a. Gesonderte Feststellung
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de