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KONZ Steuerlexikon Wichtige Fachbegriffe der Steuerwelt einfach erklärt

Im KONZ Steuerlexikon finden Sie alle wichtigen Fachbegriffe aus dem Steuerrecht einfach und verständlich erklärt. Der Schwerpunkt liegt dabei im Ertragssteuerrecht und speziell im Einkommensteuerrecht, so dass Sie bei uns für Ihre Steuererklärung immer die richtigen Informationen zur Hand haben. Unser Steuerlexikon wird zudem ständig für Sie aktualisiert – so sind Sie immer auf dem neuesten Stand. Auch zu aktuellen Gesetzgebungsvorhaben finden Sie im KONZ Steuerlexikon jederzeit die wichtigsten Stichworte.

Index

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Abgeltungsteuer

Inhaltsverzeichnis

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  1. 1. Allgemeiner Überblick
  2. 2. Überblick über die Änderungen des § 20 EStG
    1. 2.1. Überblick über § 20 Abs. 1 EStG
    2. 2.2. Veräußerungsgeschäfte nach § 20 Abs. 2 und 4 EStG
  3. 3. Beispielhafte Darstellung der Einkunftsermittlung und der Anwendung der Abgeltungsteuer
    1. 3.1. Einkunftsermittlung
    2. 3.2. Gesonderter Steuertarif nach § 32d EStG
      1. 3.2.1. Abgeltungsteuer
      2. 3.2.2. Kirchensteuer
    3. 3.3. Berücksichtigung der Kapitaleinkünfte ohne Kapitalertragsteuerabzug
    4. 3.4. Antrag auf Steuerfestsetzung der Kapitaleinkünfte mit Kapitalertragsteuerabzug
    5. 3.5. Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 6 EStG
  4. 4. Nichtanwendung des Abgeltungsteuersatzes
    1. 4.1. Kapitalerträge bei anderen Einkunftsarten
    2. 4.2. Besondere Kapitalerträge
    3. 4.3. Besonderheiten bei Back-to-back-Finanzierungen
    4. 4.4. Besonderheiten bei Lebensversicherungen
    5. 4.5. Folgen der Nichtanwendung des Abgeltungsteuersatzes
  5. 5. ABC der Kapitalanlagen und Kapitaleinkünfte unter Berücksichtigung der Abgeltungsteuer
    1. 5.1. Allgemeiner Überblick
    2. 5.2. ABC der Kapitalanlagen und -einkünfte
      1. 5.2.1. Abgeltungswirkung
      2. 5.2.2. Abzinsungspapiere
      3. 5.2.3. Agio-Anleihen
      4. 5.2.4. Aktien
      5. 5.2.5. Aktienanleihen
      6. 5.2.6. Aktienveräußerungen
      7. 5.2.7. Aktienzertifikate
      8. 5.2.8. Altersvorsorge
      9. 5.2.9. Anlageentscheidung
      10. 5.2.10. Anleihe
      11. 5.2.11. Anteilstausch
      12. 5.2.12. Arbeitsentlastung
      13. 5.2.13. Atypische stille Beteiligungen
      14. 5.2.14. Aufzinsungspapiere
      15. 5.2.15. Ausländische Kapitalerträge
      16. 5.2.16. Bestandsschutz
      17. 5.2.17. Betriebliche Vorsorgepläne
      18. 5.2.18. Bezugsrechte
      19. 5.2.19. Bundesanleihen
      20. 5.2.20. Bundesschatzbriefe
      21. 5.2.21. Bundesschatzzuweisungen
      22. 5.2.22. Dachfonds
      23. 5.2.23. Depotgebühren
      24. 5.2.24. Derivate
      25. 5.2.25. Devisentermingeschäfte
      26. 5.2.26. Diskontbeträge
      27. 5.2.27. Dividenden
      28. 5.2.28. Dividendenscheine
      29. 5.2.29. Einkünfte
      30. 5.2.30. Einkünfteermittlung
      31. 5.2.31. Erbfälle, Übertragung von Depots
      32. 5.2.32. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen
      33. 5.2.33. Festverzinsliche Wertpapiere
      34. 5.2.34. Finanzierungsschätze
      35. 5.2.35. Finanzinnovationen
      36. 5.2.36. Floater
      37. 5.2.37. Fonds, gewerbliche geschlossene
      38. 5.2.38. Forwards
      39. 5.2.39. Futures
      40. 5.2.40. Garantie-Zertifikate
      41. 5.2.41. Genussrechte
      42. 5.2.42. Gesellschafterdarlehen
      43. 5.2.43. Gesellschaftsauflösung
      44. 5.2.44. Gewinnausschüttungen
      45. 5.2.45. Gewinnobligationen
      46. 5.2.46. Gleitzins-Anleihen
      47. 5.2.47. GmbH-Beteiligungen
      48. 5.2.48. Grundschuldzinsen
      49. 5.2.49. Halbeinkünfteverfahren
      50. 5.2.50. Haltedauer
      51. 5.2.51. Hochzinsanleihen
      52. 5.2.52. Hypothekenzinsen
      53. 5.2.53. Immobilien, vermietete
      54. 5.2.54. Immobilien, eigengenutzte
      55. 5.2.55. Immobilienfonds, geschlossene
      56. 5.2.56. Inflationsindexierte Anleihen
      57. 5.2.57. Index-Anleihen
      58. 5.2.58. Instandhaltungsrücklage
      59. 5.2.59. Investmentanteile bzw. Investmentfonds
      60. 5.2.60. Inländische Kapitaleinkünfte
      61. 5.2.61. Ausländische Kapitaleinkünfte
      62. 5.2.62. Kapitalherabsetzung
      63. 5.2.63. Kirchensteuer
      64. 5.2.64. Kombizins-Anleihen
      65. 5.2.65. Kontenabruf
      66. 5.2.66. Lebensversicherungen
      67. 5.2.67. Leerverkäufe
      68. 5.2.68. Marktveränderungen
      69. 5.2.69. Money-back-Zertifikate
      70. 5.2.70. Nichtveranlagungsbescheinigung
      71. 5.2.71. Nullkupon-Anleihen
      72. 5.2.72. Optionsanleihen
      73. 5.2.73. Optionsscheine
      74. 5.2.74. Partiarisches Darlehen
      75. 5.2.75. Pfandbriefe
      76. 5.2.76. Pflichtveranlagung
      77. 5.2.77. Privatdarlehen
      78. 5.2.78. Quellenabzugsverfahren
      79. 5.2.79. REIT-Anteile
      80. 5.2.80. Renten aus Rentenschulden
      81. 5.2.81. Rentenversicherungen
      82. 5.2.82. Riester-Fondssparplan
      83. 5.2.83. Risiko-Zertifikate
      84. 5.2.84. Rürup-Rente
      85. 5.2.85. Schenkungen
      86. 5.2.86. Schuldzinsen
      87. 5.2.87. Sonstige Kapitalforderungen
      88. 5.2.88. Sparer-Pauschbetrag
      89. 5.2.89. Sparpläne (ohne Riester)
      90. 5.2.90. Spekulationsfrist
      91. 5.2.91. Steuersatz
      92. 5.2.92. Stille Beteiligungen
      93. 5.2.93. Stillhalterprämien
      94. 5.2.94. Stückzinsen
      95. 5.2.95. Swap
      96. 5.2.96. Tausch von Wertpapieren
      97. 5.2.97. Teileinkünfteverfahren
      98. 5.2.98. Termingeschäfte
      99. 5.2.99. Transparenz
      100. 5.2.100. Typische stille Beteiligungen
      101. 5.2.101. Übergangsregelungen
      102. 5.2.102. Übertragung einer Rechtsposition i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG
      103. 5.2.103. Umschichtungen
      104. 5.2.104. Umtauschanleihen
      105. 5.2.105. Veranlagungswahlrecht
      106. 5.2.106. Veräußerung von Aktien
      107. 5.2.107. Veräußerung von Dividendenscheinen
      108. 5.2.108. Veräußerung von Genussrechten mit Eigenkapitalcharakter
      109. 5.2.109. Veräußerung von Genussscheinen
      110. 5.2.110. Veräußerung von GmbH-Anteilen
      111. 5.2.111. Veräußerung von Investmentfondsanteilen
      112. 5.2.112. Veräußerung von Lebensversicherungen
      113. 5.2.113. Veräußerung von Zinsscheinen
      114. 5.2.114. Veräußerungen eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments
      115. 5.2.115. Veräußerungsbegriff
      116. 5.2.116. Veräußerungsfrist
      117. 5.2.117. Veräußerungsgewinne
      118. 5.2.118. Veräußerungsvorgänge bei Personengesellschaften
      119. 5.2.119. Vereinfachung
      120. 5.2.120. Verluste
      121. 5.2.121. Verzinsliche Wertpapiere
      122. 5.2.122. Vollrisikozertifikate
      123. 5.2.123. Wahlveranlagung
      124. 5.2.124. Wandelanleihen
      125. 5.2.125. Werbungskosten
      126. 5.2.126. Wertpapiere
      127. 5.2.127. Zero Bonds
      128. 5.2.128. Zertifikate
      129. 5.2.129. Zinsbegrenzungsvereinbarungen
      130. 5.2.130. Zinsen aus Lebensversicherungen
      131. 5.2.131. Zinseinkünfte
  6. 6. Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen
    1. 6.1. Wirkung der Abgeltungsteuer
    2. 6.2. Gesamtsteuerbelastung:
    3. 6.3. Unterteilung der Einkünfte aus Kapitalvermögen
    4. 6.4. Grund für die Erklärung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in der »Anlage KAP«
  7. 7. Literaturhinweise
  8. 8. Verwandte Lexikonartikel

1. Allgemeiner Überblick

Die Änderung der Besteuerung der Kapitaleinkünfte wird durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) zum 1.1.2009 umgesetzt (§ 52a Abs. 15 EStG).

Bis zum 31.12.2008 wurden Zinsen, Dividenden und private Veräußerungsgewinne unterschiedlich besteuert. Private Veräußerungsgewinne aus Aktien und Investmentfonds waren außerhalb der einjährigen Haltefrist steuerfrei, wenn die Beteiligungsgrenze des § 17 EStG von 1 % nicht überschritten wurde (» Beteiligungsveräußerung, » Private Veräußerungsgeschäfte).

Zinsen unterlagen einer maximalen Einkommensteuerbelastung i.H.d. Grenzsteuersatzes der ESt (» Einkommensteuertarif). Bei Dividenden liegt die Belastung durch die ESt aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens bei 50 % des individuellen Grenzsteuersatzes (s.u. ABC der Kapitalanlagen – Halbeinkünfteverfahren), maximal somit bei 22,5 % (50 % vom maximalen Grenzsteuersatz i.H.v. 45 %).

Seit 1.1.2009 werden alle im Privatvermögen zufließenden Kapitaleinkünfte einheitlich mit einer 25 %igen Abgeltungsteuer belegt (» Kapitalertragsteuer).

Die Gesamtbelastung (unter Berücksichtigung der Vorbelastung auf Unternehmensebene) der Dividenden sinkt damit von maximal 53,21 % im Jahr 2007 auf 48,33 % im Jahr 2009 (BT-Drs. 16/4841, 33). Das Halbeinkünfteverfahren wird für Einkünfte des Privatvermögens abgeschafft und im betrieblichen Bereich auf ein Teileinkünfteverfahren (mit 60 %) reduziert (s.u. ABC der Kapitalanlagen – Halbeinkünfteverfahren).

Sofern die Besteuerung durch den Kapitalertragsteuerabzug abschließend erfolgt, braucht der Stpfl. die Kapitalerträge diesbezüglich nicht mehr gegenüber dem FA anzugeben. Nach § 25 Abs. 1 EStG wird die ESt nach Ablauf des Kj. (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Stpfl. in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Abs. 5 und § 46 EStG eine Veranlagung unterbleibt (» Einkommensteuer-Veranlagungspflicht). Damit wird die Anonymität der Anleger künftig gewahrt, was auch bei den Änderungen zum (») Kontenabruf zum Ausdruck kommt. Ein (») Kontenabruf ist künftig nur in den enumerativ im Gesetz genannten Fällen zulässig (§ 93 Abs. 7 AO i.d.F des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008). Die Besteuerung der Kapitalerträge wird in Zukunft komplett von Banken übernommen (§§ 43 ff. EStG). Außer der KapESt wird von den Banken der SolZ von 5,5 % und ggf. die KiSt einbehalten (§ 51a Abs. 2b bis 2e EStG).

In bestimmten Ausnahmefällen sind die Kapitalerträge den Einkünften, der Summe der Einkünfte, dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Einkommen oder dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen (§ 2 Abs. 5b EStG; (») Außersteuerliche Einkunftsermittlung). Auch für außersteuerliche Zwecke sind die Kapitalerträge hinzuzurechnen (§ 2 Abs. 5a EStG; (») Außersteuerliche Einkunftsermittlung; s.u. ABC der Kapitalanlagen – Einkünfte).

Steuerzahler, die sich durch den abgeltenden Steuersatz von 25 % Prozent schlechter stellen, haben die Möglichkeit, die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung anzugeben. Stpfl. mit anderen Einkünften bis zu einer Höhe von 15 600 € (ab hier beträgt der Grenzsteuersatz 25 %) erhalten auf diesem Weg die überzahlte Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge erstattet.

Vom Grundsatz her ist die ESt für Kapitalerträge mit dem Einbehalt der KapESt abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG). Der im Gesetz neu eingefügte § 32d EStG enthält Regelungen für eine besondere Besteuerung der Kapitalerträge im Rahmen des Veranlagungsverfahrens:

  • Pflichtveranlagung zum pauschalen Abgeltungsteuersatz, wenn kein KapESt-Einbehalt vorgenommen wurde, z.B. bei ausländischen Depots (s.u. ABC der Kapitalanlagen – Ausländische Kapitalerträge) oder privaten Darlehen (Zeilen 15 bis 21 der Anlage KAP),

  • Wahlveranlagung zum pauschalen Abgeltungsteuersatz, zur Berücksichtigung besonderer Umstände (Zeile 5 der Anlage KAP),

  • Wahlveranlagung zum individuellen Steuersatz, sofern dieser niedriger als der Abgeltungsteuersatz von 25 % ist (Zeile 4 der Anlage KAP),

  • nicht von der Abgeltungsteuer erfasste Kapitalerträge (z.B. Back-to-back-Finanzierungen; Zeilen 22 bis 25 der Anlage KAP).

Siehe Schlotter in Littmann/Bitz/Pust, ESt vor § 20 Rdnr. 2 (Loseblatt).

Die Neuregelung gilt ausschließlich für den Bereich der privaten Kapitaleinkünfte. Gehören Kapitaleinkünfte zu anderen Einkunftsarten, sind sie dort zu erfassen. Der einheitliche Steuersatz ist dann nicht anwendbar, angefallene Werbungskosten sind berücksichtigungsfähig; es gilt das Teileinkünfteverfahren für Dividenden (§ 3 Nr. 40 Satz 1 EStG: 40 % steuerfrei). Die anzurechnende KapESt, der SolZ und die KiSt sind in den Zeilen 55 bis 57 der Anlage KAP zu erfassen.

Die KiSt wird bei der Abgeltungsteuer als Zuschlagsteuer erhoben und der Abzug als Sonderausgabe direkt im modifizierten Abgeltungsteuersatz berücksichtigt (§ 32d Abs. 1 EStG; § 43a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG i.V.m. § 51a Abs. 2b bis 2e EStG). Wahlweise kann die Veranlagung der KiSt erfolgen (Zeile 6 der Anlage KAP). Zur Erhebung der KiSt im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer s. die Pressemitteilung des FinMin Baden-Württemberg vom 12.12.2008 (LEXinform 0174889).

Wie bisher auch kann durch eine Nichtveranlagungsbescheinigung oder einen Freistellungsauftrag der Abzug der Abgeltungsteuer vermieden werden.

Zur Besteuerung bei den verschiedenen Möglichkeiten zur Vermögens-, vornehmlich Kapitalanlage nach dem Einkommensteuerrecht bis 2008 und ab 2009 unter Berücksichtigung der Abgeltungsteuer, gibt das BMF Tipps zur Abgeltungsteuer (Pressemitteilung des BMF vom 11.10.2007, LEXinform 0173813).

Mit Schreiben vom 22.12.2009 (LEXinform 5232475) nimmt das BMF in 326 Randziffern zu Einzelfragen bezüglich der Abgeltungsteuer Stellung. Es werden u.a. die BMF-Schreiben vom 25.10.2004 ( BStBl I 2004, 1034), vom 20.12.2005 (BStBl I 2006, 8) außer Kraft gesetzt.

2. Überblick über die Änderungen des § 20 EStG

2.1. Überblick über § 20 Abs. 1 EStG

Im Folgenden werden die Änderungen im § 20 Abs. 1 EStG kurz dargestellt:

  • Nr. 1: Einnahmen aus Aktien, GmbH-Beteiligungen, aktienähnlichen Genussscheinen, Investmentfonds usw. Redaktionelle Änderung im Satz 4. Künftig unterliegen auch Dividenden ausländischer Schuldner dem KapESt-Abzug; die inländische Zahlstelle ist einhaltungspflichtig (§ 43 Abs. 1 Nr. 6 EStG. S.u. ABC der Kapitalanlagen – Aktien – Ausländische Kapitalerträge – Dividenden – Genussrechte – Gewinnausschüttungen – GmbH-Beteiligungen – Investmentanteile bzw. Investmentfonds – REIT).

  • Nr. 2: Bezüge aufgrund Kapitalherabsetzung und Auflösung von Gesellschaften. Die Vorschrift ist unverändert. S.u. ABC der Kapitalanlagen – Gesellschaftsauflösung.

  • Nr. 3: frei.

  • Nr. 4: Einnahmen aus stiller Beteiligung und aus partiarischen Darlehen. Die Vorschrift ist unverändert (» Stille Gesellschaft, » Partiarisches Darlehen). S.u. ABC der Kapitalanlagen – Partiarisches Darlehen.

  • Nr. 5: Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden, Renten aus Rentenschulden. Die Vorschrift ist unverändert. S.u. ABC der Kapitalanlagen – Grundschuldzinsen. Nach § 43 EStG erfolgt kein KapESt-Abzug. Beachte die Ausführungen zu § 32d Abs. 3 EStG und (») Kapitalertragsteuer.

  • Nr. 6: Zinsen aus Lebensversicherungen. Neuer Satz 3 eingefügt; daraus folgt redaktionelle Änderung in Satz 4. S.u. ABC der Kapitalanlagen – Lebensversicherungen – Zinsen aus Lebensversicherungen. S.a. das BMF-Schreiben vom 1.10.2009 ( BStBl I 2009, 1172).

  • Nr. 7: Einnahmen aus sonstigen Kapitalforderungen. Satz 1 wurde in der Weise konkretisiert, dass nun auch Einnahmen aus reinen Spekulationsanlagen, bei denen sowohl die Höhe der Rückzahlung als auch das Entgelt ungewiss sind (sog. Vollrisikozertifikate), erfasst werden. S.u. ABC der Kapitalanlagen – Aktienanleihen – Aktienzertifikate – Bundesanleihen – Festverzinsliche Wertpapiere – Genussrechte – Gewinnobligationen – Grundschuldzinsen – Optionsanleihen – Sonstige Kapitalforderungen – Vollrisikozertifikate. Nach dem Umkehrschluss aus § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b EStG erfolgt für private Zinsen kein KapESt-Abzug. Der KapESt-Abzug ist nach § 44 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 4 Nr. 1 Buchst. a EStG von einem inländischen Kreditinstitut vorzunehmen.

  • Nr. 8: Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen. Die Vorschrift ist unverändert. S.u. ABC der Kapitalanlagen – Diskontbeträge. Nach § 43 EStG erfolgt kein KapESt-Abzug. Beachte die Ausführungen zu § 32d Abs. 3 EStG und (») Kapitalertragsteuer.

  • Nr. 9: Leistungen einer sonstigen nicht steuerbefreiten Körperschaft. Die Vorschrift ist unverändert. S.u. ABC der Kapitalanlagen – Übertragung einer Rechtsposition i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG.

  • Nr. 10a: Leistungen eines Betriebs gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Vorschrift ist unverändert.

  • Nr. 10b: Leistungen eines Betriebs gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Gewinne wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe. Die Vorschrift ist unverändert.

  • Nr. 11: Stillhalterprämien und Prämien für Glattstellungsgeschäfte. Die Nr. 11 wurde neu eingefügt. Erfasst werden nun hier als laufende Einnahmen Stillhalterprämien aus einem Optionsgeschäft unter Abzug im Glattstellungsgeschäft gezahlter Prämien. Der Steuertatbestand war nach bisherigem Recht als sonstige Einkünfte in § 22 Nr. 3 EStG geregelt. S.u. ABC der Kapitalanlagen – Optionsanleihen – Stillhalterprämien.

2.2. Veräußerungsgeschäfte nach § 20 Abs. 2 und 4 EStG

Die Erfassung der privaten Veräußerungsgeschäfte aus dem Verkauf von Wertpapieren wird von § 23 EStG (» Private Veräußerungsgeschäfte) in den neu formulierten Abs. 2 von § 20 EStG überführt. Die Definition des Veräußerungsgewinns erfolgt im § 20 Abs. 4 EStG. Der Katalog der Veräußerungstatbestände wurde erweitert. Die Besteuerung erfolgt nun unabhängig von einer Haltedauer. Transaktionskosten können weiterhin abgezogen werden. Die Veräußerung von Immobilien wird auch künftig nach § 23 EStG besteuert.

Im Folgenden werden die Veräußerungstatbestände in § 20 Abs. 2 EStG kurz dargestellt:

  • Nr. 1: Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, GmbH-Anteilen, aktienähnlichen Genussscheinen, Investmentfondsanteilen usw. Bisher war der Besteuerungstatbestand in § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG geregelt. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. ist letztmals auf private Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren anzuwenden, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden. Der Begriff des Erwerbs beinhaltet den Tatbestand des »rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsaktes« (Rz. 317 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475).

    Erfasst wird jede Veräußerung von Anteilen an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Gesellschafter zu weniger als 1 % beteiligt ist (auch: Genussrechte mit Eigenkapital-Charakter oder ähnliche Rechte, die eine Beteiligung am Gewinn oder Liquidationserlös vermitteln). S.u. ABC der Kapitalanlagen – Aktien – Aktienveräußerungen – Bezugsrechte – GmbH-Beteiligungen – Investmentanteile bzw. Investmentfonds – Veräußerung von Genussrechten mit Eigenkapitalcharakter.

    Der Veräußerungserlös von GmbH-Anteilen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) unterliegt nicht dem KapESt-Abzug, da keine auszahlende Stelle im Inland i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 4 Nr. 1 EStG (inländisches Kreditinstitut) vorhanden ist. Auch hier besteht eine Veranlagungspflicht nach § 32d Abs. 3 EStG mit dem Abgeltungstarif von 25 %.

  • Nr. 2: Gewinne aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und Zinsscheinen. Bisher war der Besteuerungstatbestand im § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b EStG und Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 geregelt. Der Wortlaut ist unverändert. S.u. ABC der Kapitalanlagen – Dividendenscheine – Veräußerung von Zinsscheinen.

  • Nr. 3a: Gewinne aus Termingeschäften. Bisher war der Besteuerungstatbestand in § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG geregelt. S.u. ABC der Kapitalanlagen – Festverzinsliche Wertpapiere – Futures – Optionsanleihen – Optionsscheine – Termingeschäfte.

  • Nr. 3b: Gewinne aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstrumentes. Bisher war der Besteuerungstatbestand im § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG geregelt. S.u. ABC der Kapitalanlagen – Optionsanleihen – Optionsscheine – Swap – Termingeschäfte.

  • Nr. 4: Wertzuwächse bei stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen. Nach § 43 EStG erfolgt kein KapESt-Abzug. Beachte die Ausführungen zu § 32d Abs. 3 EStG und (») Kapitalertragsteuer.

  • Nr. 5: Gewinne aus der Übertragung von Rechten an Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden.

  • Nr. 6: Gewinne aus der Veräußerung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen (Gebrauchtpolicen). Es wird bestimmt, dass die Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zukünftig steuerpflichtig ist. S.u. ABC der Kapitalanlagen – Zinsen aus Lebensversicherungen. Nach § 43 EStG erfolgt kein KapESt-Abzug. Beachte die Ausführungen zu § 32d Abs. 3 EStG und (») Kapitalertragsteuer.

  • Nr. 7: Gewinne aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen. Erfasst werden hierbei Veräußerung bzw. Einlösung Wertzuwächse bei

    • reinen Spekulationsanlagen (z.B. Vollrisikozertifikate; bisher geregelt in § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG),

    • Finanzinnovationen (bisher geregelt in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG; Ansatz der besitzanteiligen Emissionsrendite entfällt),

    • festverzinslichen Wertpapieren (bisher steuerfrei),

    sowie vereinnahmte Stückzinsen als Teil des Veräußerungserlöses (bisher geregelt in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG) und gezahlte Stückzinsen als negative Einnahmen (laut Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG; s.a. (») Steuerstundungsmodelle). S.u. ABC der Kapitalanlagen – Aktienanleihen – Aktienzertifikate – Bundesanleihen – Festverzinsliche Wertpapiere – Umtauschanleihen.

  • Nr. 8: Gewinne aus der Übertragung oder Aufgabe einer Rechtsposition, die Einnahmen aus Leistungen einer sonstigen nicht steuerbefreiten Körperschaft vermittelt.

    • Der Veräußerung gleichgestellte Übertragungen sind Einlösung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft (Abs. 2 Satz 2); bisher § 23 Abs. 1 Satz 5 EStG,

    • Veräußerungsvorgänge bei Personengesellschaften (Abs. 2 Satz 3); bisher § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG. S. dazu die Rz. 72 ff. des BMF-Schreibens vom 22.12.2009 (LEXinform 5232475). Der Veräußerungsgewinn ist nicht kapitalertragsteuerpflichtig. Er ist im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu erklären und in der ESt-Erklärung des Gesellschafters anzugeben (Zeilen 39 und 40 der Anlage KAP).

    S.u. ABC der Kapitalanlagen – Übertragung einer Rechtsposition i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, Veräußerungsbegriff und Veräußerungsvorgänge bei Personengesellschaften.

§ 20 Abs. 4 EStG bestimmt die Steuerbemessungsgrundlage für die Veräußerungsfälle des Abs. 2. Vergleiche §§ 17 und 23 EStG. Die Definition des Veräußerungsgewinns wurde vom Grundsatz her aus dem bisherigen § 23 Abs. 3 EStG übernommen und ergänzt. Der Gewinn aus der Veräußerung ist wie folgt zu berechnen:

Bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen bei Veräußerung und die Anschaffungskosten bei Anschaffung in Euro umzurechnen (§ 20 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 EStG). Der Zeitpunkt, in dem das der Veräußerung zugrunde liegende obligatorische Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Währungsumrechnung und die Berechnung des steuerlichen Veräußerungsgewinns oder -verlustes sowie für die Freistellungsauftragsverwaltung und die Verlustverrechnung (Rz. 85 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475). Bei einem Termingeschäft ist der Gewinn der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der in unmittelbarem Zusammenhang angefallenen Aufwendungen (§ 20 Abs. 4 Satz 5 EStG). Bei Wertpapiersammelverwahrung ist die Fifo-Methode anzuwenden (§ 20 Abs. 4 Satz 7 EStG). Die Vorschrift enthält keine Haltefristen mehr, so dass jede Veräußerung steuerpflichtig wird.

3. Beispielhafte Darstellung der Einkunftsermittlung und der Anwendung der Abgeltungsteuer

3.1. Einkunftsermittlung

3.2. Gesonderter Steuertarif nach § 32d EStG

3.2.1. Abgeltungsteuer

Für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Privatvermögen beträgt der gesonderte Steuertarif nach § 32d EStG 2008 25 %. Die ESt (Abgeltungsteuer) wird als KapESt nach § 43 EStG (für Veräußerungen i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG nach § 43 Abs. 1 Nr. 9 EStG) an der Quelle erhoben. Nach § 43 Abs. 5 EStG ist für Kapitalerträge i.S.d. § 20 EStG, die der KapESt unterlegen haben, die ESt mit dem Steuerabzug abgegolten (S.u. ABC der Kapitalanlagen – Abgeltungswirkung). Die KapESt beträgt nach § 43a Abs. 1 Nr. 1 25 % des Kapitalertrags. Nach § 43a Abs. 2 EStG unterliegen der KapESt die vollen Kapitalerträge ohne jeden Abzug. Bei Veräußerungen bemisst sich der Steuerabzug nach § 20 Abs. 4 EStG – dem Veräußerungsgewinn – auf 25 % von 14 199 € = 3 549,75 €.

Unter den Voraussetzungen des § 44a Abs. 1 Nr. 1 EStG ist vom Steuerabzug in den Fällen Abstand zu nehmen, soweit die Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag nicht übersteigen.

3.2.2. Kirchensteuer

Ab dem VZ 2009 wird dem Stpfl. ein Wahlrecht eingeräumt. Er kann die KiSt entweder als KiSt-Abzug einbehalten lassen oder sie von dem für ihn zuständigen FA veranlagen lassen (s.u. ABC der Kapitalanlagen – Kirchensteuer; Zeile 6 der Anlage KAP).

Nach § 32d Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG 2008 – und auch nach § 43a Abs. 1 Satz 2 EStG – mindert sich die pauschale ESt (25 %) bzw. der KapESt-Abzug um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden KiSt.

Nach § 51a Abs. 2b und 2c EStG wird die KiSt als Zuschlag zur KapESt erhoben. Wird die KiSt nicht von der auszahlenden Stelle erhoben, weil z.B. kein Antrag gestellt wurde, ist die KiSt gem. § 51a Abs. 2d EStG vom FA zu veranlagen. Wurde die KiSt nach § 51a Abs. 2c EStG erhoben, kann der Stpfl. auch nach § 51a Abs. 2d EStG eine KiSt-Veranlagung beantragen.

Grundsätzlich ist die gezahlte KiSt nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgabe abziehbar. Die KiSt mindert somit die Berechnungsgrundlage für die ESt. Die Minderung der ESt durch die KiSt wird hier bereits im Rahmen der gesonderten Steuerfestsetzung des § 32d EStG pauschal berücksichtigt.

Zu berücksichtigen ist noch, dass der steuerentlastende Abzug der KiSt für die Berechnung der ESt die KiSt selbst entlastet, da Bemessungsgrundlage der KiSt die ESt ist.

§ 32d Abs. 1 EStG enthält eine mathematische Formel zur Berechnung der pauschalen ESt; diese gilt auch für den KapESt-Abzug nach § 43a Abs. 1 EStG.

Beispiel 1:

Bei einem KiSt-Satz von 9 % und ohne ausländische Steuer beträgt die ESt:

Die KiSt beträgt 3 471,38 × 9 % = 312,42 €.

Nebenrechnung:

14 199 € × 25 % = 3 549,75 €; KiSt darauf 9 % = 319,48 €; diese mindert die Bemessungsgrundlage für die ESt (Sonderausgabenabzug); 14 199 € ./. 319,48 = 13 879,52 € (Bemessungsgrundlage für die ESt) × 25 % = 3 469,88 €; KiSt darauf 9 % = 312,29 € (das Ergebnis nähert sich fast an das Ergebnis der Formel an).

Bei einer Bemessungsgrundlage von 14 199 € beträgt somit die ESt 3 469,88 € oder 24,4374956 %; als Divisor somit 100 : 24,4374956 = 4,09297 (Betrag der Formel).

Bei einem KiSt-Satz von 9 % und einer unterstellten ausländischen Steuer von 600 € beträgt die ESt:

Die KiSt beträgt 2 884,84 × 9 % = 259,64 €.

S.u. ABC der Kapitalanlagen – Ausländische Kapitalerträge.

Achtung:

Durch die Einschränkung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist die durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegoltene KiSt nicht mehr als Sonderausgabe zu berücksichtigen.

§ 32d Abs. 5 EStG regelt die Berücksichtigung ausländischer Steuern. Danach gilt § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei jedem ausländischen Kapitalertrag die jeweilige ausländische Steuer auf die deutsche Steuer anzurechnen ist. Dies gilt nach § 43a Abs. 3 EStG bereits für den KapESt-Abzug durch die depotführende Bank. Betroffen ist die ausländische Quellensteuer aus einem Nicht-DBA-Staat Für DBA-Fälle ist die Regelung anzuwenden, soweit in einem DBA die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche ESt vorgesehen ist (§ 32d Abs. 5 Satz 2 EStG). Es ist also vorrangig dem DBA zu entnehmen, wer zur Anrechnung befugt ist, was ausländische Einkünfte sind und welche ausländische Steuer angerechnet werden kann. S.u. ABC der Kapitalanlagen – Ausländische Kapitalerträge.

Stimmen der Zeitraum der Einkommensteuerpflicht und der Kirchensteuerpflicht nicht überein, wird die KiSt im Fall der Erhebung der KiSt auf die KapESt durch das FA gezwölftelt. Bei der Ermäßigung der KapESt ist der gezwölftelte Kirchensteuersatz anzuwenden.

Beispiel 2:

Endet die Kirchensteuerpflicht im Januar, ist in der Formel des § 32d Abs. 1 Satz 4 EStG für K bei einem angenommenen Kirchensteuersatz von 9 % nicht 9, sondern nur 9 × 1/12 = 0,75 anzusetzen (Rz. 133 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475).

3.3. Berücksichtigung der Kapitaleinkünfte ohne Kapitalertragsteuerabzug

§ 32d Abs. 3 EStG stellt klar, dass Kapitalerträge, die nicht der KapESt unterlegen haben (z.B. Zinsen aus § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG, private Zinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, deren Schuldner kein Kreditinstitut, sondern eine Privatperson ist, Veräußerungsgewinne i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 6 und 7 EStG, Veräußerungsgewinne aus GmbH-Anteilen, s.u. ABC der Kapitalanlagen – Grundschuldzinsen – Diskontbeträge – Veräußerungsvorgänge bei Personengesellschaften – Zinsen aus Lebensversicherungen; (») Kapitalertragsteuer) in der Veranlagung gem. §§ 25 ff. EStG zu berücksichtigen sind, so dass der Stpfl. diese in seiner ESt-Erklärung anzugeben hat (Zeilen 15 bis 21 der Anlage KAP). Die tarifliche ESt erhöht sich in diesen Fällen grundsätzlich um 25 % dieser Einkünfte (Rz. 144 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475). Nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG werden bei der Ermittlung der tariflichen ESt die Kapitalerträge ohne Kapitalertragsteuerabzug nicht berücksichtigt (s.a. § 2 Abs. 5b Satz 1 EStG); deshalb ist nach § 2 Abs. 6 EStG die tarifliche ESt um die nach § 32d Abs. 1 EStG ermittelte ESt zu erhöhen. S.u. ABC der Kapitalanlagen – Diskontbeträge. Betroffen sind auch Gewinne aus der Veräußerung von GmbH-Anteilen (Begründung s.o. unter Veräußerungsgeschäfte nach § 20 Abs. 2 und 4 EStG).

3.4. Antrag auf Steuerfestsetzung der Kapitaleinkünfte mit Kapitalertragsteuerabzug

Nach § 32d Abs. 4 EStG hat der Stpfl. die Option, die Kapitaleinkünfte, die der KapESt unterlegen haben, im Rahmen der ESt-Veranlagung geltend zu machen, um beim KapESt-Abzug nicht berücksichtigte Tatbestände steuermindernd geltend zu machen (Zeile 5 der Anlage KAP). Insbesondere kommen folgende Gründe in Betracht:

  • Der Sparer-Pauschbetrag wurde nicht vollständig ausgeschöpft;

  • der Verlustvortrag nach § 20 Abs. 6 EStG soll berücksichtigt werden. Zur Verlustverrechnung bei Einkünften aus Kapitalvermögen siehe (») Einkünfte aus Kapitalvermögen;

  • beim KapESt-Abzug wurde der steuermindernde Effekt der KiSt-Zahlung noch nicht berücksichtigt.

Der gemeinsame Freistellungsauftrag bei Ehegatten gilt zwar für alle Konten und Depots, eine übergreifende Verlustverrechnung ist aber nicht möglich. Die Bank trägt am Jahresende bestehende Verlustüberhänge auf das nächste Jahr vor. Um für das abgelaufene Kj. eine übergreifende Verlustverrechnung zu erreichen, müssen die Ehegatten die Zusammenveranlagung einschließlich der Kapitalerträge wählen (§ 32d Abs. 4 EStG; BMF – koordinierter Ländererlass – vom 14.12.2007 unter Nr. 1 Buchst. c, LEXinform 5231603; s.u. ABC der Kapitalanlagen – Verluste). Ab 2010 ist eine übergreifende Verlustverrechnung möglich (§ 43a Abs. 3 Satz 2 EStG). Zum Veranlagungswahlrecht s.a. die Rz. 145 und 146 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009 (LEXinform 5232475).

§ 32d Abs. 4 EStG findet zur Verrechnung von positiven Einkünften aus Kapitalvermögen mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten keine Anwendung. In diesen Fällen ist § 32d Abs. 6 EStG anzuwenden.

Beispiel 3:

Der ledige Stpfl. hat Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.H.v. 14 000 € sowie Einnahmen aus Kapitalvermögen i.H.v. 10 000 €. Die durch KapESt-Abzug einbehaltene KapESt beträgt 25 % von 10 000 € = 2 500 €; eine KiSt-Minderung erfolgte nicht. Als Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind insgesamt 5 000 €.

Lösung 3:

Der Stpfl. macht von seinem Wahlrecht nach § 32d Abs. 4 EStG Gebrauch und erklärt die Kapitaleinkünfte bei seiner ESt-Veranlagung. Nach § 2 Abs. 5b EStG sind Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 EStG nicht

  • bei der Summe der Einkünfte,

  • beim Gesamtbetrag der Einkünfte,

  • beim Einkommen sowie

  • beim zu versteuernden Einkommen

zu berücksichtigen.

3.5. Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 6 EStG

Nach § 32d Abs. 6 EStG kann der Stpfl. auf die Anwendung des § 32d EStG verzichten (s.a. (») Kontenabruf). Danach werden die Kapitaleinkünfte den anderen Einkünften des § 2 EStG hinzugerechnet und der tariflichen ESt unterworfen, wenn diese zu einer niedrigeren ESt führt (Günstigerrechnung; Zeile 4 der Anlage KAP). Damit wird für Stpfl., deren persönlicher Steuersatz niedriger als der Abgeltungsteuersatz ist, die Möglichkeit geschaffen, dass ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen diesem niedrigeren Steuersatz unterworfen werden. Das FA prüft im Rahmen der Günstigerprüfung von Amts wegen, ob die Anwendung der allgemeinen Regelungen (insbesondere unter Berücksichtigung des Grundfreibetrages und des Altersentlastungsbetrages) zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung führt. Sollte dies nicht der Fall sein, gilt der Antrag als nicht gestellt.

Beispiel 4:

Sachverhalt siehe oben Beispiel 1.

Der ledige Stpfl. hat Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit i.H.v. 14 000 € sowie Einnahmen aus Kapitalvermögen i.H.v. 10 000 €. Die durch KapESt-Abzug einbehaltene KapESt beträgt 25 % von 10 000 € = 2 500 €; eine KiSt-Minderung erfolgte nicht. Als Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind insgesamt 5 000 €.

Lösung 4:

Die Veranlagung nach § 32d Abs. 6 EStG führt zu folgendem Ergebnis:

Beispiel 5:

A (ledig) erzielt in 2009 folgende Einkünfte:

Lösung 5:

Beantragt der Stpfl. die Günstigerprüfung, beträgt die festzusetzende tarifliche ESt 0 €. Die einbehaltene KapESt (zzgl. Zuschlagsteuern) wird im Rahmen der Veranlagung erstattet.

Alternativ kann der Stpfl. die Kapitaleinkünfte mit dem in § 32d EStG geregelten Steuersatz versteuern. In diesem Fall beträgt der negative Gesamtbetrag der Einkünfte 20 000 €, welcher nach den Regelungen des § 10d EStG zu berücksichtigen ist.

In § 32d Abs. 6 Satz 2 EStG wird klargestellt, dass die Wahlmöglichkeit des Satzes 1 für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge geltend gemacht werden kann. Damit wird verhindert, dass die Bezieher hoher Kapitaleinkünfte, die keine oder nur geringe andere Einkünfte haben, lediglich einen Teil ihrer Kapitaleinkünfte in die allgemeine Einkommensteuerberechnung einbeziehen. Dies hätte zur Folge, dass diese Einkünfte einem unter dem Abgeltungsteuersatz liegenden Einkommensteuersatz unterliegen, obwohl der Steuerpflichtige bei Einbeziehung sämtlicher Kapitaleinkünfte einen Steuersatz hätte, der über dem Abgeltungsteuersatz liegt. Dies würde jedoch dem Sinn und Zweck des § 32d Abs. 6 EStG zuwiderlaufen.

Nach § 32d Abs. 6 Satz 3 EStG können Eheleute in den Fällen der Zusammenveranlagung die Wahlmöglichkeit nur einheitlich und für sämtliche Kapitalerträge ausüben. Dies beruht darauf, dass in den Fällen der Zusammenveranlagung die Eheleute gem. § 26b EStG als ein Stpfl. behandelt werden.

Wird das Veranlagungswahlrecht nach § 32d Abs. 6 EStG ausgeübt, müssen alle Kapitalerträge erklärt werden. Hierzu sind sämtliche Steuerbescheinigungen einzureichen. Nicht ausgeglichene Verluste i.S.d. § 43a Abs. 3 EStG sind nur zu berücksichtigen, wenn die Bescheinigung nach § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG vorliegt. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist auch im Rahmen der Günstigerprüfung ausgeschlossen (§ 20 Abs. 9 EStG).

Bei Ansatz der tariflichen ESt ist die KiSt auf Kapitalerträge als Sonderausgabe abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG; Rz. 149 und 150 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475).

4. Nichtanwendung des Abgeltungsteuersatzes

4.1. Kapitalerträge bei anderen Einkunftsarten

Die Abgeltungsteuer gilt nicht für Kapitalerträge, die zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG). Werden Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im (Sonder-) Betriebsvermögen gehalten, unterliegen die Erträge ab dem 1.1.2009 dem Teileinkünfteverfahren und nicht der Abgeltungsteuer (§ 3 Nr. 40 Satz 2 EStG). Betriebsausgaben können zu 60 % steuerlich berücksichtigt werden (§ 3c Abs. 2 EStG). Unabhängig davon ist allerdings ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen (§ 43 Abs. 1 Satz 3 EStG; s.u. ABC der Kapitalanlagen – Halbeinkünfteverfahren). Die KapESt, der SolZ und die KiSt sind in den Zeilen 55 bis 57 der Anlage KAP zu erfassen.

In Zukunft bringen Wertpapiere im Betriebsvermögen oftmals einen Vorteil gegenüber Wertpapieren im Privatvermögen (s.u. ABC der Kapitalanlagen – Gewinnausschüttungen – Halbeinkünfteverfahren – Investmentanteile bzw. Investmentfonds – Veräußerungsgewinne). Zur Behandlung der Wertpapiere im Betriebsvermögen s. den Beitrag von Kracht, NWB Fach 2, 9883, 9890.

Im Vergleich zur Abgeltungsteuer gelten im betrieblichen Bereich weiterhin folgende Vergünstigungen:

  • Kursgewinne bleiben zu 40 % steuerfrei und der Aufwand kann mit 60 % als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

  • Aufwendungen für Wertpapiere, die nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen (s.u. ABC der Kapitalanlagen – Aktienzertifikate – Festverzinsliche Wertpapiere), mindern den Gewinn aus Gewerbebetrieb in voller Höhe.

  • Die Betriebseinnahmen mit den Aktien sind gewerbesteuerpflichtig. Durch die Anrechnung nach § 35 EStG erfolgt jedoch ein Ausgleich (s.u. ABC der Kapitalanlagen – Gewinnausschüttungen).

Für Anleger mit umfangreichem Aktienbesitz kann es sich lohnen, eine vermögensverwaltende GmbH zu gründen und das private Vermögen in diese Kapitalgesellschaft einzubringen. Dividenden und Gewinne aus Aktienverkäufen bleiben nach § 8b KStG zu 95 % steuerfrei; die Betriebsausgaben mindern den Gewinn in voller Höhe (» Steuerbefreiungen gem. KStG). Die Dividenden unterliegen bei einer Ein-Mann-GmbH nicht der Gewerbesteuer (Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG und keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG). Die von der GmbH ausgeschütteten Kapitalerträge sind Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Diese Dividenden unterliegen grundsätzlich nach § 32d Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 5 EStG der Abgeltungsteuer. Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG kann der Stpfl. auf Antrag auf die Anwendung der Abgeltungsteuer verzichten, wenn er u.a. zu mindestens 25 % an der GmbH beteiligt ist. Bei Verzicht auf die Anwendung der Abgeltungsteuer ist das Teileinkünfteverfahren anzuwenden. Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag des Stpfl. für diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig.

Als Personengesellschaft bietet sich die Gründung einer GmbH & Co. KG an. Damit allerdings die vermögensverwaltende Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte erzielt, muss es sich um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG handeln. Danach muss die GmbH als persönlich haftender Gesellschafter allein zur Geschäftsführung befugt sein (» Gewerblich geprägte Personengesellschaften). In diesen Fällen fallen die Einkünfte der Personengesellschaft unter § 20 Abs. 8 EStG und unterliegen nach § 32d Abs. 1 EStG nicht der Abgeltungsteuer. Nach § 3 Nr. 40 Satz 2 EStG ist das Teileinkünfteverfahren bei Dividenden und Gewinnen aus Aktienverkäufen anzuwenden. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen im Betriebsvermögen uneingeschränkt verrechnet werden (s.u. ABC der Kapitalanlagen – Verluste).

4.2. Besondere Kapitalerträge

§ 32d Abs. 2 EStG legt als Ausnahme zu § 32d Abs. 1 EStG den Kreis solcher Kapitalerträge fest, die nicht unter den abgeltenden Steuersatz von 25 % fallen, sondern für die gemeinsam mit den Einkünften aus den anderen Einkunftsarten der progressive ESt-Tarif gilt. Durch § 32d Abs. 2 Nr. 1 bis 3 EStG sollen typisierte Missbrauchsfälle unterbunden werden.

Unter die Ausnahmeregelung fallen Einkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 7 EStG, also insbesondere Einkünfte im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Darlehensvereinbarungen sowie mit einer Beteiligung als stiller Gesellschafter (Zeilen 22 bis 25 der Anlage KAP).

Beispiel 6:

Die Regelung findet bei Einkünften i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 und § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG nur Anwendung, wenn der Darlehensnehmer eine natürliche Person ist, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG (fremdfinanzierte Rentenversicherungen) und § 22 Nr. 3 EStG (z.B. Containerleasing) erzielt und sie die Darlehenszinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen kann oder der Darlehensnehmer eine Personengesellschaft ist, bei der hinsichtlich der Erträge aus der Darlehensgewährung § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG keine Anwendung findet. Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen eine Stiftung Darlehensnehmer ist (Rz. 134 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475).

Werden Erträge von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gezahlt, findet § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG Anwendung. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG ist nicht anzuwenden, auch wenn die Beteiligung unter 10 % liegt (Rz. 135 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475).

Der individuelle progressive ESt-Tarif ist anzuwenden, wenn

  • Gläubiger und Schuldner nahestehende Personen sind.

    Das Verhältnis von nahestehenden Personen liegt vor, wenn die Person auf den Stpfl. einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt der Stpfl. auf diese Person einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die Person oder der Stpfl. imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Stpfl. oder die nahestehende Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat. Sind Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige i.S.d. § 15 AO oder ist an einem Personenunternehmen der Stpfl. und/oder ein Angehöriger beteiligt, liegt ein derartiges Verhältnis vor. Liegt kein Angehörigenverhältnis i.S. dieser Vorschrift vor, ist von einem nahestehenden Verhältnis auszugehen, wenn die Vertragsbeziehungen einem Fremdvergleich entsprechend der Grundsätze der Rz. 4 bis 6 des BMF-Schreibens vom 1.12.1992 (BStBl I 1992, 729) nicht entsprechen. Für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale ist regelmäßig auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum abzustellen (Rz. 136 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475);

    oder

  • die Zinsen von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist. Bei der Berechnung der 10 %igen Beteiligungsgrenze sind sowohl unmittelbare als auch mittelbare Beteiligungen einzubeziehen (Rz. 137 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475);

    oder

  • ein Dritter die Kapitalerträge schuldet, der seinerseits Kapital an einen Betrieb des Gläubigers überlassen hat (sog. Back-to-back-Finanzierungen). Dies gilt auch, wenn das überlassene Kapital vom Gläubiger der Kapitalerträge für die Erzielung von Überschusseinkünften eingesetzt wird oder

  • wenn es sich um Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG handelt (§ 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG). Es handelt sich dabei um Erträge einer nach 2004 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung, wenn der Versicherte mindestens 60 Jahre alt ist und die Vertragslaufzeit mindestens zwölf Jahre beträgt. Diese Erträge unterliegen zur Hälfte der individuellen Besteuerung (» Einkünfte aus Kapitalvermögen, » Lebensversicherung). Erträge von vor 2005 abgeschlossenen und unschädlich verwendeten Lebensversicherungen sind weiterhin steuerfrei; oder

  • es sich um Erträge aus Altersvorsorgeverträgen (Riester- oder Rürup-Verträgen) handelt (» Besteuerung von Versorgungsleistungen), die in der Auszahlungsphase nachgelagert nach § 22 EStG besteuert werden oder

  • es sich um Erträge aus (») Renten handelt, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa oder bb EStG versteuert werden, oder

  • es sich um Erträge aus der betrieblichen Altersvorsorge handelt, die nach den §§ 19 oder 22 EStG zu versteuern sind (» Betriebliche Altersversorgung, » Besteuerung von Versorgungsleistungen),

  • Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit wesentlicher Beteiligung (§ 17 EStG) veräußert werden (» Beteiligungsveräußerung),

  • es sich um Kursgewinne handelt, die noch unter § 23 EStG a.F. fallen.

Durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) wird die Optionsmöglichkeit des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG bei typischerweise unternehmerischen Beteiligungen neu eingefügt (Zeilen 24 und 25 der Anlage KAP). Die Optionsmöglichkeit besteht für Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG, wenn der Stpfl.

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Es ist ausreichend, dass eine mindestens 25 %ige (unmittelbare oder mittelbare) Beteiligung zu irgendeinem Zeitpunkt in dem Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, vorliegt (Rz. 139 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475);

    oder

  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist. Unter den Begriff der beruflichen Tätigkeit fallen sowohl selbstständig als auch nichtselbstständig ausgeübte Tätigkeiten. Ob es sich bei der beruflichen Tätigkeit um eine gewerbliche, freiberufliche oder um eine andere unter die Gewinneinkünfte fallende Tätigkeit handelt, ist unerheblich. Nicht ausreichend ist eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung (Rz. 138 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475).

Nur bei diesen Stpfl. ist bei zulässigerweise typisierender Betrachtung von einer unternehmerischen Beteiligung auszugehen. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG berücksichtigt somit, dass der Anteilserwerb nicht als bloße Kapitalanlage bezweckt wird, sondern vielmehr aus einem unternehmerischen Interesse heraus erfolgt. Diese Sachverhalte sind zu unterscheiden von den Fällen, in denen es allein um private Vermögensverwaltung geht. Aus diesem Grund wird dem Erwerber eine Option eingeräumt, seine Dividendeneinkünfte – vergleichbar einer Beteiligung im Betriebsvermögen – dem progressiven ESt-Tarif (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG) unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG) zu unterwerfen. Gleichzeitig besteht für den Stpfl. nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG die Möglichkeit, seine Aufwendungen für die Fremdfinanzierung auch oberhalb der Grenze des Sparer-Pauschbetrages geltend zu machen. § 32d Abs. 2 Nr. 6 Sätze 3 bis 6 EStG regeln das Verfahren zur Antragstellung sowie zum Widerruf des Antrags (Rz. 141 bis 143 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475).

4.3. Besonderheiten bei Back-to-back-Finanzierungen

Gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c EStG werden bei sog. Back-to-Back-Finanzierungen, d.h. in den Fällen, in denen z.B. der Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person bei einer Bank eine Einlage unterhält und die Bank in gleicher Höhe einen Kredit an die Gesellschaft vergibt, die Einkünfte aus der Einlage abweichend von der Abgeltungsbesteuerung dem progressiven ESt-Satz unterworfen. Nach der Neufassung der Vorschrift durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) gilt dies aber nur dann, wenn Kapitalanlage und Kapitalüberlassung durch einen Dritten (Kreditinstitut) in einem Zusammenhang stehen. Ein Zusammenhang ist dann zu bejahen, wenn die Kapitalüberlassung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Kapitalanlage steht oder die jeweiligen Zinsvereinbarungen miteinander verknüpft sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. c Satz 4 EStG). Eine unmittelbare Verknüpfung liegt beispielsweise vor, wenn bei einem eventuell schwankenden Darlehenszins ein Guthabenzins vereinbart wird, der konstant einen Prozentpunkt weniger als der Kreditzins beträgt.

§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c Satz 5 EStG bestimmt, dass von einem Zusammenhang nicht auszugehen ist, wenn die Zinsvereinbarungen marktüblich sind oder kein Belastungsvorteil entsteht.

4.4. Besonderheiten bei Lebensversicherungen

§ 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG bestimmt, dass die Leistungen aus Lebensversicherungen, bei denen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und den geleisteten Beiträgen als Ertrag anzusetzen ist, nicht unter den abgeltenden Steuersatz von 25 % fallen, sondern gemeinsam mit den Einkünften aus den anderen Einkunftsarten der progressive ESt-Tarif gilt. Dies gilt in den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt wird (» Lebensversicherung). Die Ausnahme ist zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gerechtfertigt, da der Wertzuwachs – bei Anwendung des Abgeltungsteuersatzes – bei diesen Leistungen lediglich i.H.v. höchstens 12,5 % besteuert würde. Damit würde ohne sachlichen Grund eine steuerrechtliche Begünstigung von Lebensversicherungsleistungen gegenüber anderen Anlageprodukten erfolgen.

4.5. Folgen der Nichtanwendung des Abgeltungsteuersatzes

Für Kapitalerträge, die nach § 32d Abs. 2 EStG unter den allgemeinen ESt-Tarif fallen, gelten abweichend von § 20 Abs. 6 EStG die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Verlustverrechnungs- und Verlustausgleichsregeln. Außerdem sind grundsätzlich die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen zum Werbungskostenabzug zu beachten, so dass die Regelungen des Sparer-Pauschbetrages gem. § 20 Abs. 9 EStG nicht anzuwenden sind.

In den Fällen des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG findet allerdings § 20 Abs. 9 EStG Anwendung. Hat der Stpfl. sowohl Kapitalerträge, für die § 32d Abs. 1 EStG gilt, als auch solche i.S.d. § 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG erzielt, ist der Sparer-Pauschbetrag vorrangig von den Kapitalerträgen i.S.d. § 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG abzuziehen. Die im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs freigestellten Kapitalerträge sind im Rahmen der ESt-Veranlagung dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG zu unterwerfen (Rz. 129 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475).

5. ABC der Kapitalanlagen und Kapitaleinkünfte unter Berücksichtigung der Abgeltungsteuer

5.1. Allgemeiner Überblick

Der folgenden Übersicht liegt die Vfg. der OFD Kiel vom 3.7.2003 (S 2252 A – St 23 1, LEXinform 0577880), das BMF-Schreiben vom 27.11.2001 (BStBl I 2001, 986), die Kommentierung von Schlotter in Littmann/ Bitz/Pust, ESt § 20 Anh. 1 (Loseblatt) und der Beitrag von Harenberg, Lexikon der Kapitalanlagen, Kapitalerträge und Finanzinnovationen, NWB Fach 3, 13699 und die Pressemitteilung des BMF vom 11.6.2008 – Die Abgeltungsteuer von A bis Z – Wissen kompakt rund um Ihre Kapitalerträge – (LEXinform 0174261) zugrunde.

Zu beachten ist auch das BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 15.8.2008 (LEXinform 5231746) als Antwortschreiben auf die Schreiben der Bankenverbände vom 23.6. und 9.7.2008. Dabei werden u.a. folgende Anwendungs- und Zweifelsfragen angesprochen:

  1. Aufteilung von Anschaffungskosten bei vor 2009 erworbenen Optionsanleihen;

  2. steuerneutrale Abwicklung von Verschmelzungen und Spaltungen;

  3. steuerneutrale Abwicklung von freiwilligen Anteilstauschvorgängen;

  4. steuerneutrale Behandlung von Spin-off-Vorgängen;

  5. Vereinfachung der Regelungen zur Aufteilung der Anschaffungskosten;

  6. Tauschvorgänge bei anderen Wertpapieren;

  7. Behandlung von nicht eindeutig als steuerneutral zu klassifizierenden Kapitalmaßnahmen und bei fehlender Bewertung.

5.2. ABC der Kapitalanlagen und -einkünfte

5.2.1. Abgeltungswirkung

Die ESt (Abgeltungsteuer) wird als KapESt nach § 43 EStG an der Quelle erhoben. Nach § 43 Abs. 5 EStG ist für Kapitalerträge i.S.d. § 20 EStG, die der KapESt unterlegen haben, die ESt mit dem Steuerabzug abgegolten. Eine Anrechnung der KapESt i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG erfolgt nicht. Die durch Steuerabzug erhobene ESt wird nur angerechnet, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt. Die betroffenen Steuerabzugsbeträge sind in den Zeilen 49 bis 54 der Anlage KAP einzutragen.

Ist die beim Kapitalertragsteuerabzug angesetzte Bemessungsgrundlage größer als die tatsächlich erzielten Erträge, kann der Stpfl. im Rahmen des Veranlagungswahlrechts nach § 32d Abs. 4 EStG den zutreffenden Ansatz geltend machen (Zeile 5 der Anlage KAP; Rz. 182 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475).

Ist die beim Kapitalertragsteuerabzug angesetzte Bemessungsgrundlage kleiner als die tatsächlich erzielten Erträge, tritt die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 EStG nur insoweit ein, als die Erträge der Höhe nach dem Steuerabzug unterliegen. Für den darüber hinausgehenden Betrag besteht eine Veranlagungspflicht nach § 32d Abs. 3 EStG (Zeilen 15 bis 21 der Anlage KAP). Aus Billigkeitsgründen kann hiervon abgesehen werden, wenn die Differenz je Veranlagungszeitraum nicht mehr als 500 € beträgt und keine weiteren Gründe für eine Veranlagung nach § 32d Abs. 3 EStG vorliegen (Rz. 183 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475).

5.2.2. Abzinsungspapiere

Es handelt sich um ein verzinsliches Wertpapier (Schuldverschreibung), das unter seinem Nennwert ausgegeben und zum Nennwert eingelöst wird. Eine laufende Verzinsung findet nicht statt. Die Differenz zwischen Ausgabe- und Einlösungsbetrag stellt den Ertrag dar (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG). Siehe Bundesschatzbriefe, Festverzinsliche Wertpapiere, Finanzierungsschätze und Aufzinsungspapiere.

5.2.3. Agio-Anleihen

Es handelt sich um eine verzinsliche Schuldverschreibung, die zum Nennwert ausgegeben und zu einem über dem Nennwert liegenden Kurs zurückgezahlt werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Siehe Festverzinsliche Wertpapiere.

5.2.4. Aktien

Siehe auch Wertpapiere, Anteilstausch und Tausch von Wertpapieren.

(») Aktien verkörpern die anteilmäßige Beteiligung eines Aktionärs (Gesellschafters) am Grundkapital einer AG (§ 1 AktG) oder KGaA (§ 278 AktG). S.a. (») Kapitalgesellschaften. Die Aktie bietet zweierlei Ertragsquellen: zum einen Dividendenausschüttungen, zum anderen Kursgewinne. Die Gewinnanteile (Dividenden) aus Aktien sind steuerpflichtig nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG (» Einkünfte aus Kapitalvermögen).

Abb.: Dividendenbesteuerung

Nach § 43 Abs. 5 EStG ist ab 2009 die ESt mit dem Steuerabzug abgegolten (s.a. (») Kapitalertragsteuer).

Gewinne aus der Veräußerung von Aktien waren bisher unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG oder § 17 EStG steuerpflichtig. Ab 2009 fallen Aktienveräußerungen unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn der Gesellschafter zu weniger als 1 % an der Gesellschaft beteiligt ist. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. ist letztmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die WG vor dem 1.1.2009 erworben wurden (§ 52a Abs. 11 Satz 4 EStG). S.a. Aktienveräußerungen, Aktienzertifikate und Bezugsrechte. Die Gewinne aus den Aktienveräußerungen unterliegen ab 2009 der Abgeltungsteuer von 25 % nach § 43a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 5 EStG.

Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur mit Gewinnen aus solchen ausgeglichen werden (§ 43a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Zur Berücksichtigung von Verlusten, insbesondere von Alt- und Neuverlusten s. (») Einkünfte aus Kapitalvermögen.

5.2.5. Aktienanleihen

Siehe auch Festverzinsliche Wertpapiere, Aktienzertifikate und Finanzinnovationen.

Der Begriff der Anleihe ist eine Sammelbezeichnung für alle verzinslichen Schuldverschreibungen. Normalerweise sind die Gläubigerrechte verbrieft, daneben gibt es aber auch Anleihen, bei denen keine Wertpapiere ausgegeben werden (sog. WertrechtsanleihenSchuldbuchforderungen). Im allgemeinen Sprachgebrauch werden auch die Begriffe Renten, Obligationen und Bonds verwendet.

Der Käufer einer Aktienanleihe (Gläubiger) besitzt eine Forderung gegenüber dem Emittenten (Schuldner). In der Regel handelt es sich um Festzins-Anleihen – auch Straight Bonds oder Kupon-Anleihen genannt – mit einer gleichbleibenden festen Verzinsung (Nominalzins) für die gesamte Laufzeit. Meistens wird der Zins jährlich gezahlt. Aktienanleihen werden als hoch verzinsliche (Hochzinsanleihencash or share Bonds oder reverse convertible bonds) und niedrig verzinsliche Anleihen angeboten. Bei den Hochzinsanleihen besteht ein Rückzahlungswahlrecht in Aktien. Am Rückzahlungstag erhält der Gläubiger entweder den Nominalbetrag in Geld oder die im Vorhinein festgelegte Anzahl von Aktien. Die Emissionsbedingungen enthalten dafür u.a. eine sog. Andienungsschwelle der Aktien. Die Rückzahlung hängt vom Aktienkurs kurz vor Fälligkeit der Anleihe bestimmter Unternehmen ab. Unterschreitet der Kurswert die im Vertrag genannte Schwelle, erfolgt die Rückzahlung in Form von Aktien der Aktiengesellschaft. Der Anleger erhält in diesem Fall nicht sein volles eingezahltes Kapital zurück. Liegt der Kurswert jedoch nicht unter dem Schwellenwert oder sogar darüber, wird die Anleihe zum Nennwert zurückgezahlt; der Anleger erhält sein volles eingezahltes Kapital zurück. Zu den Hochzinsanleihen siehe auch das BMF-Schreiben vom 2.3.2001 (BStBl I 2001, 206) sowie Rz. 103 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009 (LEXinform 5232475). Zu den Aktienanleihen siehe auch die Kurzinformation der OFD Rheinland vom 21.1.2008 (Nr. 03/2008, DStR 2008, 775).

Die Zinseinnahmen stellen mit Zufluss Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar (» Einkünfte aus Kapitalvermögen). § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 2009 ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52a Abs. 8 EStG).

Abb.: Zinsbesteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG

Gewinne aus der (Zwischen-)Veräußerung von Schuldverschreibungen (Anleihen, Renten, Bonds oder Obligationen) waren bisher unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG steuerpflichtig.

Zu Aktienanleihen und zur Berücksichtigung von Verlusten bei Aktienanleihen s. die Vfg. der OFD Rheinland vom 21.1.2008 (Kurzinformation ESt Nr. 03/2008, DStR 2008, 775).

Abb.: Veräußerung von Anleihen

Die Neuregelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ist die Parallelvorschrift zu § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Während § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG die Erträge aus der Nutzungsüberlassung aus sonstigen Kapitalvermögen erfasst, sichert Abs. 2 Nr. 7 die Besteuerung des Vermögenszuflusses aus

  • der Veräußerung,

  • der Abtretung oder

  • der Endeinlösung

von sonstigen Kapitalforderungen (BT-Drs. 16/4841, 56).

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ist erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen anzuwenden (§ 52a Abs. 10 Satz 6 EStG).

Abb.: Übersicht zu Aktienanleihen

Durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) wird die Besteuerung der Aktienanleihen in § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG wie folgt geregelt: Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit an Stelle der Rückzahlung des Nominalbetrags vom Emittenten die Lieferung einer vorher festgelegten Anzahl von Wertpapieren zu verlangen, oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber an Stelle der Rückzahlung des Nominalbetrags eine vorher festgelegte Anzahl von Wertpapieren anzudienen, und machen der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen (s.a. Wandelanleihen).

5.2.6. Aktienveräußerungen

S.a. Tausch von Wertpapieren und Anteilstausch.

Für Beteiligungen über 1 % gilt unter den weiteren Voraussetzungen die Anteilsbesteuerung nach § 17 EStG (» Beteiligungsveräußerung). In diesen Fällen ist das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG weiterhin anzuwenden.

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG regelt, dass die Veräußerung der Anteile an Körperschaften, wie z.B. Aktiengesellschaften, die von einem Stpfl. in seinem Privatvermögen gehalten werden, unabhängig von der bisher geltenden Veräußerungsfrist von zwölf Monaten, steuerbar ist. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 erworben werden (§ 52a Abs. 10 Satz 1 EStG).

Die Vfg. der OFD Magdeburg vom 14.1.2009 (S 2256 – 56 – St 214, LEXinform 5231920) nimmt zur letztmaligen Anwendung des § 23 EStG auf Aktien Stellung. Gem. § 52a Abs. 11 Satz 4 EStG ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG letztmals auf private Veräußerungsgeschäfte mit Aktien anzuwenden, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden. Es ist gefragt worden, ob der Begriff des »Erwerbs« i.S. dieser Regelung den Tatbestand des »rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsaktes« beinhaltet, da § 52a Abs. 11 EStG für die letztmalige Anwendung der verschiedenen Fassungen des § 23 EStG zwischen diesen Begriffen differenziert.

Hintergrund der Anfrage ist die Tatsache, dass bei einer Aktiengesellschaft die Mitarbeiter ein Angebot für den Erwerb von Mitarbeiteraktien bis Dezember 2008 annehmen müssen, die Aktien selbst aber erst Anfang 2009 in die Depots der Mitarbeiter übertragen werden.

Der Begriff des Erwerbs entspricht dem Tatbestand des rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsaktes. Zwar verwendet § 52a Abs. 11 EStG verschiedene Begriffe. Sie zielen jedoch hinsichtlich der Anwendung von altem und neuem Recht auf die gleichen Tatbestandsvoraussetzungen. Dass es für die Anschaffung eines Wertpapiers weiterhin Voraussetzung ist, dass dieses geliefert wird (vgl. Rz. 2 des BMF-Schreibens vom 25.10.2004, BStBl I 2004, 1034), ist für die Anwendung von altem und neuem Recht nicht von Bedeutung.

Nach § 3 Nr. 40 Satz 2 EStG ist das Teileinkünfteverfahren (bisheriges (») Halbeinkünfteverfahren) im Privatbereich nicht anzuwenden.

Nach § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG gelten die zuerst angeschafften Wertpapiere als zuerst veräußert (FiFo-Regelung – First in – First out). Die Anwendung der FoFo-Methode i.S.d. § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG ist auf das einzelne Depot bezogen anzuwenden. Konkrete Einzelweisungen des Kunden, welches Wertpapier veräußert werden soll, sind insoweit einkommensteuerrechtlich unbeachtlich (Rz. 97 bis 99 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475).

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG wird in den Fällen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG die ESt durch den Abzug der KapESt erhoben. Nach § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG beträgt die KapESt 25 % des Kapitalertrags. Kapitalertrag ist der Veräußerungsgewinn i.S.d. § 20 Abs. 4 EStG (§ 43a Abs. 2 Satz 2 EStG). Die ESt ist nach § 43 Abs. 5 EStG mit dem Steuerabzug abgegolten (s.a. Aktien, Bezugsrechte und GmbH-Beteiligungen). Eventuell ist die Ersatzbemessungsgrundlage des § 43a Abs. 2 Satz 7 und 13 EStG anzusetzen (s.u. Leerverkäufe). Die Ersatzbemessungsgrundlage kommt bei Veräußerungen zum Tragen, wenn sich der Steuerabzug wegen nicht bekannter Anschaffungskosten nach 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung bemisst. Der Stpfl. kann gem. § 32d Abs. 4 EStG im Rahmen der Veranlagung zur ESt die richtige Bemessungsgrundlage nachweisen und ggf. eine teilweise Rückerstattung von KapESt beantragen (Rz. 194 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475). Das BMF (koordinierter Ländererlass) nimmt mit Schreiben vom 1.4.2009 (DStR 2009, 749, LEXinform 5232029) zu Anwendungs- und Zweifelsfragen der Kreditwirtschaft zur Einführung der Abgeltungsteuer Stellung. Zur Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage verweist das BMF dabei auf ein zu erlassendes BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer, im dem Fragen des Veranlagungsverfahrens geklärt werden.

Zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Aktienveräußerungen hat der BFH mit Urteil vom 22.7.2008 (IX R 74/06, BStBl II 2009, 124) Folgendes entschieden: Bestimmen die Parteien eines Aktienkaufvertrages den im Jahr des Vertragsabschlusses zunächst nur vorläufig festgelegten Kaufpreis auf Grund eines erst im folgenden Jahr zu erstellenden Wertgutachtens und machen sie die Besitzübertragung von der vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig, geht das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen noch nicht mit Abschluss des Kaufvertrags auf den Erwerber über.

Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften wird der Erwerber wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er

  1. auf Grund eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat und

  2. die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie

  3. das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind.

5.2.7. Aktienzertifikate

Siehe auch Festverzinsliche Wertpapiere, Aktienanleihen, Finanzinnovationen und Zertifikate.

Aktienzertifikate sind besondere Inhaberschuldverschreibungen, bei denen der Zinsertrag von der Wertentwicklung einer Aktie abhängt. Eine laufende Verzinsung findet nicht statt. Ein Aktienzertifikat ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kapitalanleger dem Emittenten einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung stellt und der Emittent sich zur Rückzahlung eines Geldbetrages verpflichtet, dessen Höhe vom Punktestand des jeweiligen Index am Fälligkeitstag abhängt (Partizipationsscheine).

Rechtslage bis 31.12.2008:

Da kein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden war und auch die Rückzahlung ungewiss ist, ist § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht anwendbar. Die Veräußerung durch den Ersterwerber an einen Zweitwerber fällt auch nicht unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG. Wurden die Aktienzertifikate vor Ablauf eines Jahres nach Erwerb veräußert, war dieser Vorgang jedoch nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu erfassen. Der durch die Einlösung des Zertifikats innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung erlangte Vorteil war ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Das Halbeinkünfteverfahren des § 3 Nr. 40 EStG war nicht anzuwenden (Rz. 45 ff. des BMF-Schreibens vom 27.11.2001, BStBl I 2001, 986).

Eine Ausnahme besteht bei Garantie-Zertifikaten und money-back-Zertifikaten (siehe Festverzinsliche Wertpapiere; Rz. 48 des BMF-Schreibens vom 27.11.2001, BStBl I 2001, 986). Hier waren die Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu besteuern.

Rechtslage ab 1.1.2009:

Wie unten unter dem Stichwort Festverzinslichen Wertpapiere erläutert, gehören nach der Neufassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG Zertifikate zu den sonstigen Kapitalforderungen; die Höhe des Entgelts und der Rückzahlung kann ungewiss sein (BT-Drs. 16/4841, 56 und Rz. 48 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475). Die Feststellung, dass es sich um sonstige Kapitalforderungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG handelt, führt zu der Versteuerung des Veräußerungs- oder Einlösungsgewinns nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG. Da es sich um zinslose Schuldverschreibungen handelt, fallen keine Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG an.

Nach § 52a Abs. 10 Satz 8 EStG gibt es eine Übergangsregelung bezüglich der Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu beachten. Grundsätzlich ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen anzuwenden (§ 52a Abs. 10 Satz 6 EStG).

Abb.: Übergangsregelung zur Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG

Die Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG führt zum KapESt-Abzug i.H.v. 25 % (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 i.V.m. § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Nach § 43 Abs. 5 EStG ist die ESt mit dem KapESt-Abzug abgegolten.

5.2.8. Altersvorsorge

Auf Anlageformen, die ausschließlich der privaten Altersvorsorge dienen, wird keine Abgeltungsteuer erhoben. Die Beiträge zu einer Rürup-Versicherung stellen Altersvorsorgeaufwendungen dar, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbetragsberechnung des § 10 Abs. 3 und 4a EStG berücksichtigt werden können (» Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen). Die Erträge unterliegen der Rentenbesteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG (» Renten).

Die Beiträge zu einer Riester-Versicherung sind im Rahmen des § 10a EStG entweder als Sonderausgaben oder durch Zulagen (§§ 83 ff. EStG) zu berücksichtigen (» Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge). Die Erträge unterliegen der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG (» Besteuerung von Versorgungsleistungen).

Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG sind von der Abgeltungsteuer ausgenommen (§ 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG). Es handelt sich dabei um Erträge einer nach 2004 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung, wenn der Versicherte mindestens 60 Jahre alt ist und die Vertragslaufzeit mindestens zwölf Jahre beträgt. Diese Erträge unterliegen zur Hälfte der individuellen Besteuerung (» Einkünfte aus Kapitalvermögen, » Lebensversicherung). Erträge von vor 2005 abgeschlossenen und unschädlich verwendeten Lebensversicherungen sind weiterhin steuerfrei.

Erträge aus der betrieblichen Altersvorsorge, die nach den §§ 19 oder 22 EStG zu versteuern sind (» Betriebliche Altersversorgung, » Besteuerung von Versorgungsleistungen) sind ebenfalls von der Abgeltungsteuer ausgenommen.

Zur steuerlichen Behandlung der Altersvorsorge s.a. (») Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen, (») Betriebliche Altersversorgung, (») Renten, (») Lebensversicherung.

5.2.9. Anlageentscheidung

Die einheitliche Besteuerung der verschiedenen Kapitalanlageformen von pauschal 25 % erleichtert den Stpfl. die individuelle Anlageentscheidung. Nicht der steuerliche Aspekt, sondern die individuelle Lebensplanung sollte im Vordergrund stehen.

5.2.10. Anleihe

Siehe Aktienanleihe, Bundesanleihen, Festverzinsliche Wertpapiere.

Anleihen sind Wertpapiere mit mittel- bis langfristiger Laufzeit, die zur Beschaffung von Fremdkapital emittiert werden (auch Schuldverschreibungen, Obligationen, Bonds). Anleihen können in unterschiedlichster Art verzinst werden.

5.2.11. Anteilstausch

S.a. Tausch von Wertpapieren.

§ 20 Abs. 4a Satz 1 EStG umfasst Verschmelzungen, Aufspaltungen und qualifizierte Anteilstauschvorgänge, die im Ausland stattfinden. In diesen Fällen, in denen der Anteilseigner eines Unternehmens für die Hingabe der Anteile einer Gesellschaft neue Anteile einer anderen Gesellschaft erhält, treten die erhaltenen Anteile an die Stelle der hingegebenen Anteile. Die Anschaffungskosten der hingegebenen Anteile werden in den neuen Anteilen fortgeführt. Der Anteilstausch stellt hierbei keine Veräußerung nach § 20 Abs. 2 EStG dar. Im Zusammenhang mit dem Anteilstausch anfallende Transaktionskosten bleiben steuerrechtlich unberücksichtigt und führen nicht zu einem Veräußerungsverlust. § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG findet auch Anwendung für Anteile, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden. § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG findet keine Anwendung bei der Verschmelzung von Investmentvermögen; hier gelten die Regelungen des InvStG.

Ergibt sich bei einer Spaltung die Notwendigkeit, die Anschaffungskosten der alten Anteile auf mehrere neue Anteile aufzuteilen, ist grundsätzlich auf das Umtauschverhältnis lt. Spaltungs- oder Übernahmevertrag oder Spaltungsplan abzustellen. Wenn dieses Verhältnis, insbesondere bei ausländischen Maßnahmen, nicht bekannt ist, ist das rechnerische Umtauschverhältnis bzw. das Splittingverhältnis maßgebend.

Gem. § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG ist Voraussetzung für die steuerneutrale Behandlung ausländischer Anteilstauschvorgänge, dass das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erlangten Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist. Für die Zwecke des KapESt-Abzugs ist davon auszugehen, dass das Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich der erlangten Anteile nicht beschränkt oder ausgeschlossen ist (Rz. 100 bis 102 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475).

5.2.12. Arbeitsentlastung

Die Abgeltungsteuer bringt für die meisten Stpfl. eine deutliche Arbeitsentlastung mit sich: Künftig müssen sich Stpfl. nicht mehr um die steuerlichen Aspekte ihrer Kapitalanlagen kümmern, sofern sie eine Konto- oder Depotverbindung bei einem inländischen Kreditinstitut unterhalten und auch keine steuerlichen Vergünstigungen, bei denen die Höhe der Kapitaleinkünfte maßgebend ist (z.B. Spenden, außergewöhnliche Belastungen), in Anspruch nehmen möchten. Dies gilt auch für Kirchensteuerpflichtige. Zur Berücksichtigung der Kapitalerträge s. (») Einkünfte aus Kapitalvermögen und (») Außersteuerliche Einkunftsermittlung.

5.2.13. Atypische stille Beteiligungen

Hat der stille Gesellschafter Anspruch auf Beteiligung am tatsächlichen Zuwachs des Gesellschaftsvermögens unter Einschluss der stillen Reserven und eines Geschäftswertes, so handelt es sich um eine atypische stille Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Mitunternehmer (» Mitunternehmerschaft) anzusehen ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG; (») Stille Gesellschaft).

Der atypisch stille Gesellschafter bezieht Einkünfte aus § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG (» Einkünfte aus Gewerbebetrieb) (H 15.8 (1) [Stiller Gesellschafter] EStH). Im Gegensatz zur typisch stillen Gesellschaft sind atypisch stille Gesellschaften nach den Grundsätzen der (») Mitunternehmerschaft zu behandeln.

S.a. Stille Beteiligungen.

5.2.14. Aufzinsungspapiere

Ein typisches Aufzinspapier ist der Bundesschatzbrief Typ B. Es handelt sich um ein Wertpapier, das zum Nennwert ausgegeben und am Ende der Laufzeit zu einem höheren Betrag eingelöst wird. Eine laufende Verzinsung findet nicht statt. Siehe Abzinsungspapiere und Festverzinsliche Wertpapiere.

5.2.15. Ausländische Kapitalerträge

Siehe Kapitaleinkünfte, ausländische und Quellenabzugsverfahren.

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind dann ausländische Einkünfte, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat oder das Kapitalvermögen durch im Ausland belegenen Grundbesitz gesichert ist (§ 34d Nr. 6 EStG). Zu der Definition der ausländischen Kapitalerträge s.a. § 43 Abs. 3 Satz 4 EStG.

§ 43 Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt, bei welchen Kapitalerträgen i.S.d. § 20 EStG ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen ist. Dabei wird deutlich, dass auch für bestimmte ausländische Kapitalerträge ein Steuerabzug vorzunehmen ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 Buchst. a, 8 bis 12 EStG). Die KapESt ist nach § 44 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 Nr. 1 EStG von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle (inländisches Kreditinstitut) einzubehalten.

Die auszahlende Stelle hat ausländische Steuern auf Kapitalerträge nach Maßgabe des § 32d Abs. 5 EStG zu berücksichtigen (§ 43a Abs. 3 Satz 1 EStG).

Die Anrechnung der ausländischen Steuer gem. § 32d Abs. 5 EStG ist nur für diejenigen Kapitalerträge durchzuführen, die den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind (Rz. 201 ff. des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475).

Bezüglich der Anrechnung der ausländischen Quellensteuer gilt nach § 32d Abs. 5 EStG die Vorschrift des § 34c EStG entsprechend.

Abb.: Ausländische Kapitalerträge

Zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer im Steuerabzugsverfahren s. Nr. 2 des BMF-Schreibens – koordinierter Ländererlass – vom 14.12.2007 (LEXinform 5231603) sowie Rz. 148 und 201 ff. des BMF-Schreibens vom 22.12.2009 (LEXinform 5232475). Danach ist bei jedem einzelnen ausländischen Kapitalertrag die jeweilige ausländische Steuer auf die deutsche Abgeltungsteuer anzurechnen, wobei gegebenenfalls die Anrechnungsregelungen nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen sind. Die Anrechnung erfolgt unabhängig vom Beitrag in- oder ausländischer Kapitalerträge zum Abgeltungsteueraufkommen; sie ist begrenzt auf 25 %. Die Anrechnung ausländischer Quellensteuer sollen die folgenden Beispiele verdeutlichen (Werte in €).

Beispiel 7:

Beispiel 8:

Verluste mindern die abgeltungsteuerpflichtigen Erträge unabhängig davon, ob diese aus in- oder ausländischen Quellen stammen. Die Summe der anrechenbaren ausländischen Quellensteuerbeträge ist auf die nach Verlustverrechnung verbleibende Abgeltungsteuerschuld anzurechnen.

Beispiel 9:

Beispiel 10:

Zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer bei Ausschüttungen kanadischer Income Trusts s. die Ausführungen des BMF (koordinierter Ländererlass) in seinem Schreiben vom 1.4.2009 (DStR 2009, 749, LEXinform 5232029) unter Punkt 7, in dem das BMF zu Fragen und Anregungen aus der Kreditwirtschaft Stellung nimmt. Nach Auffassung des BMF ist im Rahmen der Abgeltungsteuer von der Anrechnung kanadischer Quellensteuer abzusehen. Den Anlegern verbleibt die Möglichkeit, diese Anrechnung im Rahmen einer Veranlagung zur ESt zu erlangen (Rz. 211 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475). S.a. Hechtner, BB 2009, 76.

5.2.16. Bestandsschutz

Es besteht ein grundsätzlicher Bestandsschutz für Aktien, Fonds und festverzinsliche Wertpapiere, das heißt:

  • Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen, die vor dem 31.12.2008 erworben wurden, bleiben auch in Zukunft steuerfrei, sofern die einjährige Behaltefrist eingehalten wurde.

  • Für Wertpapiere, die ab dem 1.1.2009 gekauft werden, fällt unabhängig von der Haltedauer Abgeltungsteuer an.

  • Oben genannte Regelungen gelten auch für Anteile, die im Rahmen von Fondssparplänen erworben wurden.

Für Risiko-Zertifikate (gemeint sind Zertifikate, bei denen weder die Rückzahlung des Kapitals noch ein Ertrag garantiert wird; s.a. Aktienzertifikate) gelten Sonderregelungen:

  • Wurden Risiko-Zertifikate vor dem 15.3.2007 erworben, bleiben die Veräußerungsgewinne nach Ablauf der einjährigen Behaltefrist unbegrenzt steuerfrei.

  • Risiko-Zertifikate, die nach dem 15.3.2007 erworben wurden, können noch bis zum 30.6.2009 steuerfrei veräußert werden, sofern die einjährige Behaltefrist eingehalten wird.

5.2.17. Betriebliche Vorsorgepläne

Auf Anlageformen, die ausschließlich der privaten Altersvorsorge dienen, wird keine Abgeltungsteuer erhoben, das heißt: Riester-Fondssparpläne, Rürup-Renten und betriebliche Vorsorgepläne bleiben von der Abgeltungsteuer ausgenommen. Ebenfalls unberührt von der Abgeltungsteuer bleiben private Renten- und Kapitallebensversicherungen, sofern die Verträge vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden und die Haltedauer mindestens zwölf Jahre beträgt (s.o. Altersvorsorge).

5.2.18. Bezugsrechte

Das BMF nimmt mit Schreiben vom 20.12.2005 (BStBl I 2006, 8) zur Veräußerung und Ausübung von Bezugsrechten bei einer Kapitalerhöhung Stellung. S. dazu auch die Vfg. der OFD Hannover vom 5.1.2007 (S 2244 – 81 – StO 243, DStR 2007, 303) zur Ausübung von Bezugsrechten.

Erhöht eine AG ihr Grundkapital gegen Einlage nach §§ 182 ff. AktG, führt die Zuteilung der Bezugsrechte nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen beim bisherigen Aktionär.

Durch die Gewährung der Bezugsrechte erwirbt der Aktionär einen Anspruch auf entgeltlichen Erwerb der neuen (»jungen«) Aktien. Diese Bezugsrechte sind Bestandteil seines Aktionärsrechts und scheiden mit ihrer Zuteilung aus der Substanz der Altaktien aus. Die Bezugsrechte werden vom Aktionär nicht gesondert angeschafft; ihr Erwerb ist bereits im Erwerb der Altaktien angelegt. Die Kapitalerhöhung gegen Einlage in das Grundkapital führt zu einer Abspaltung der in den Altaktien verkörperten Substanz und dementsprechend zu einer Abspaltung eines Teils der ursprünglichen Anschaffungskosten. Die bisherigen Anschaffungskosten der Altaktien vermindern sich um den Teil, der durch die Abspaltung auf die Bezugsrechte entfällt (Gesamtwertmethode).

Die Ausübung von Bezugsrechten ist als Veräußerung der Bezugsrechte anzusehen (BFH Urteil vom 21.9.2004, IX R 36/01, BStBl II 2006, 12). Erfolgt die Ausübung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung der Altaktien, lag bisher ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Als Zeitpunkt der Veräußerung gilt der Tag der Annahme des Bezugsrechtsangebots. Als Veräußerungserlös ist der Börsenkurs der Bezugsrechte im Zeitpunkt der Annahme des Bezugsrechtsangebots zu sehen.

Mit der Ausübung der Bezugsrechte werden die bezogenen Aktien angeschafft. Zu den Anschaffungskosten dieser Aktien gehört auch der Veräußerungserlös der Bezugsrechte. Zum Bezug von Bonus-Aktien siehe die Rz. 18 und 19 des BMF-Schreibens vom 25.10.2004 (BStBl I 2004, 1034).

Der Gewinn aus der Veräußerung von Bezugsrechten aus einer Kapitalerhöhung gegen Einlage innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung der Altaktien war ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (BFH Urteil vom 22.5.2003, IX R 9/00, BStBl II 2003, 712). Werden durch Ausübung der Bezugsrechte erlangte Aktien innerhalb eines Jahres nach Ausübung der Bezugsrechte veräußert, war der dabei erzielte Gewinn ebenfalls als Veräußerungsgewinn i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig. Zu den Anschaffungskosten der bezogenen Aktien gehört auch der Veräußerungserlös der Bezugsrechte.

Beispiel 11:

Am 10.11.08 hat B 3 000 Aktien der A-AG zum Kurs von 8 € angeschafft. Die A-AG beschließt am 31.3.09 eine Kapitalerhöhung gegen Einlage. Für jeweils zwanzig Stammaktien hat der Aktionär das Recht, am 1.5.09 eine junge Aktie zum Preis von 10 € zu erwerben. Vom 1.4.09 bis zum 30.4.09 werden die Bezugsrechte an der Börse gehandelt. Der niedrigste Börsenschlusskurs der A-Aktie am 31.3.09 betrug 11 €. Das Bezugsrecht wurde am 1.4.09 mit dem niedrigsten Kurs von 0,05 € gehandelt.

B erwirbt am 30.4.09 zu den ihm zugeteilten 3 000 Bezugsrechten 5 000 weitere Bezugsrechte zum Kurs von 0,06 € hinzu (niedrigster Börsenkurs) und nimmt am selben Tag das Angebot zum Bezug von 400 neuen Aktien zum Preis von je 10 € an. B veräußert am 10.6.09 sämtliche Aktien der A-AG zum Kurs von 15 €.

Lösung 11:

Die Ausübung der Bezugsrechte innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung der Altaktien (10.11.08) ist ein Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Gleiches gilt für die Veräußerung der Altaktien, weil zwischen Anschaffung (alte Aktien 10.11.08) und Veräußerung (10.6.09) nicht mehr als ein Jahr liegt. Für die Veräußerung der Neuaktien ist die Jahresfrist unbeachtlich, da § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1999 nicht mehr anzuwenden ist. Für Anschaffungen ab 1.1.2009 gilt § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns erfolgt nach § 20 Abs. 4 EStG. Die Definition des Veräußerungsgewinns wurde vom Grundsatz her aus dem bisherigen § 23 Abs. 3 EStG übernommen und ergänzt. Die Vorschrift enthält keine Haltefristen mehr, so dass jede Veräußerung steuerpflichtig wird.

Zur Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gilt Folgendes:

Abb.: Letztmalige Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 1999

Der Veräußerungsgewinn i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG beträgt:

Veräußerungsgewinn der originären Bezugsrechte (Erwerb 10.11.2008 – Veräußerung 30.4.2009):

Bei der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ergibt sich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 35 €.

Veräußerungserlös der erworbenen Bezugsrechte:

Veräußerungsgewinn Altaktien:

Bei der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ergibt sich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 10 554 €.

Veräußerungsgewinn neue Aktien:

Bei der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ergibt sich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 760 €.

Abwandlung:

Am 10.11.09 hat B 3 000 Aktien der A-AG zum Kurs von 8 € angeschafft. Die A-AG beschließt am 31.3.11 eine Kapitalerhöhung gegen Einlage. Für jeweils zwanzig Stammaktien hat der Aktionär das Recht, am 1.5.11 eine junge Aktie zum Preis von 10 € zu erwerben. Vom 1.4.11 bis zum 30.4.11 werden die Bezugsrechte an der Börse gehandelt. Der niedrigste Börsenschlusskurs der A-Aktie am 31.3.11 betrug 11 €. Das Bezugsrecht wurde am 1.4.11 mit dem niedrigsten Kurs von 0,05 € gehandelt.

B erwirbt am 30.4.11 zu den ihm zugeteilten 3 000 Bezugsrechten 5 000 weitere Bezugsrechte zum Kurs von 0,06 € hinzu (niedrigster Börsenkurs) und nimmt am selben Tag das Angebot zum Bezug von 400 neuen Aktien zum Preis von je 10 € an. B veräußert am 10.6.14 sämtliche Aktien der A-AG zum Kurs von 15 €.

Lösung Abwandlung:

Die Ausübung der Bezugsrechte am 30.4.11, (Anschaffung der Altaktien (10.11.09)) ist ein Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG 2009. Gleiches gilt für die Veräußerung der Altaktien (Anschaffung alte Aktien 10.11.09, Veräußerung 10.6.14) sowie für die Veräußerung der Neuaktien (Anschaffung Neuaktien 30.4.11, Veräußerung 10.6.14). Für Anschaffungen ab 1.1.2009 gilt § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns erfolgt nach § 20 Abs. 4 EStG. Die Definition des Veräußerungsgewinns wurde vom Grundsatz her aus dem bisherigen § 23 Abs. 3 EStG übernommen und ergänzt. Die Vorschrift enthält keine Haltefristen mehr, so dass jede Veräußerung steuerpflichtig wird. Zur Ermittlung der jeweiligen Veräußerungsgewinne s.o.

Hinweis:

Nach § 3 Nr. 40 Satz 2 EStG ist das Teileinkünfteverfahren im Privatbereich nicht anzuwenden.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG wird in den Fällen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG die ESt durch den Abzug der KapESt erhoben.

Nach § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG beträgt die KapESt 25 % des Kapitalertrags. Kapitalertrag ist der Veräußerungsgewinn i.S.d. § 20 Abs. 4 EStG (§ 43a Abs. 2 Satz 2 EStG).

Beispiel 12:

Der Veräußerungsgewinn der originären Bezugsrechte (Veräußerung am 30.4.11) beträgt wie vorher 71 €. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 EStG hat das inländische Kreditinstitut 25 % von 71 € = 17,75 € KapESt einzubehalten (§ 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und an das FA abzuführen (§ 44 Abs. 1 Satz 5 EStG). Die ESt ist nach § 43 Abs. 5 EStG mit dem Steuerabzug abgegolten.

Im JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) wird in § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG eine Änderung bei der Besteuerung eines Bezugsrechts eingeführt. Danach wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG mit 0 € angesetzt.

Meilicke nimmt ausführlich mit Beispielen zu der Problematik Stellung (DB 2009, 476).

Zur Kapitalerhöhung gegen Einlage (§ 20 Abs. 4a Satz 4 EStG) nimmt das BMF (koordinierter Ländererlass) mit Schreiben vom 15.6.2009 (LEXinform 5232169) Stellung. Das Schreiben nimmt zu Anwendungs- und Zweifelsfragen zur Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 Stellung. Dabei weist das BMF darauf hin, dass die Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene zur zukünftigen Behandlung der Ausübung des Bezugsrechts noch nicht abgeschlossen sind. Beispielhaft stellt die Kreditwirtschaft zwei Lösungswege zur Diskussion.

Erhält der Anteilsinhaber Bezugsrechte zugeteilt, werden diese gem. § 20 Abs. 4a Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2009 mit Anschaffungskosten von 0 € eingebucht. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Altanteile vom Anteilseigner vor dem 1.1.2009 oder nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden. Das Anschaffungsdatum der Altanteile geht auf die Bezugsrechte über. Veräußert der Anleger später die Bezugsrechte, entsteht ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn somit nur in den Fällen, in denen auch die zugrunde liegenden Altanteile steuerlich verstrickt sind. Wurden die Anteile vor dem 1.1.2009 erworben, unterliegt die Veräußerung der zugeteilten Bezugsrechte nicht der Abgeltungsteuer; sofern die Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG noch nicht abgelaufen ist, muss der Anleger ggf. ein privates Veräußerungsgeschäft in seiner Steuererklärung deklarieren.

Es bedarf insoweit noch einer Klärung, ob an der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung festgehalten wird, wonach die Ausübung der Bezugsrechte (Bezug der jungen Aktien) als Veräußerung der Bezugsrechte anzusehen ist (so BMF vom 20.12.2005, BStBl I 2006, 8). Ohne Klärung dieser Frage kann nämlich ein Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung der bezogenen jungen Aktien nicht sicher ermittelt werden. Gelten die Bezugsrechte mit Ausübung als veräußert, müsste der gemeine Wert der Bezugsrechte als Teil der Anschaffungskosten der jungen Aktien anzusehen sein. Gilt die Ausübung künftig nicht als Veräußerung, so gehen die fiktiven Anschaffungskosten von 0 € auf die jungen Aktien über, d.h. es ergibt sich bei Veräußerung der jungen Aktien ein dementsprechend höheres Veräußerungsergebnis.

An der Auffassung, dass die Ausübung der Bezugsrechte eine Veräußerung darstellt, sollte nicht mehr festgehalten werden. Die Ermittlung eines Veräußerungspreises für die Bezugsrechtsausübung stellt die Praxis regelmäßig vor erhebliche Probleme bei der Wertermittlung, zumal Bezugsrechte häufig nicht börsengehandelt sind. Mit Blick auf die künftige Wertzuwachsbesteuerung ist die Besteuerung des Ausübungsvorgangs darüber hinaus nicht angezeigt, wie auch ein Vergleich mit der bereits heute neutralen Behandlung von Bezugsrechtsausübungen im betrieblichen Bereich zeigt (vgl. z.B. OFD Hannover vom 5.1.2007, S 2244 – 81 – StO 243, DB 2007, 491, wonach an den Grundsätzen des o.g. BMF-Schreibens vom 20.12.2005, BStBl I 2006, 8, nur für den Bereich des § 23 EStG festgehalten wird, nicht aber in den Fällen des § 17 EStG, der – ebenso wie künftig die Abgeltungsteuer – eine umfassende Besteuerung des Wertzuwachses vorsieht).

Wenn keine Veräußerung mehr angenommen wird, ist als weitere Frage zu klären, mit welchem Anschaffungsdatum und welchen Anschaffungskosten die aufgrund Ausübung des Bezugsrechts erlangten jungen Aktien anzusetzen sind. Materielle Folgen ergeben sich vor allem im Hinblick auf Altaktien, die der Anleger vor 2009 erworben hatte und bei denen es ab 2009 zu einer Kapitalerhöhung gegen Einlage kommt.

Beispiel 13:

Der Kunde hat 1990 Aktien zum Wert von 10 € erworben. In 2009 erfolgt eine Kapitalerhöhung gegen Einlage. Der Wert der Aktien im Zeitpunkt der Zuteilung der Bezugsrechte beträgt 100 €. Das Bezugsrecht ermöglicht dem Aktionär, gegen Zuzahlung von 20 € junge Aktien zu erwerben. Der Wert der alten Aktie und der jungen Aktie beträgt zusammen 120 €, d.h., jede Aktie hat einen Wert von 60 €. Das Bezugsrecht hat somit einen inneren Wert von 40 €.

Hierzu gäbe es aus Sicht der Kreditinstitute folgende Lösungsmöglichkeiten:

  1. Die jungen Aktien übernehmen (anders als nach der bisherigen Sichtweise im BMF-Schreiben vom 20.12.2005, BStBl I 2006, 8) den steuerlichen Status der alten Aktien. Konsequenz: bei späterer Veräußerung der jungen Aktien wird weder ein Gewinn noch ein Verlust der Abgeltungsteuer unterworfen. Diese Verfahrensweise wäre aus abwicklungstechnischer Sicht zu begrüßen. Allerdings können sich je nach Kursentwicklung Vorteile oder Nachteile für den Anleger bzw. den Fiskus ergeben. Steigt der Kurs der jungen Aktien, profitiert der Anleger bei späterer Veräußerung von dem auf die jungen Aktien ausgedehnten Bestandsschutz (soweit der Verkauf außerhalb der Jahresfrist des § 23 EStG erfolgt, gerechnet vom Anschaffungszeitpunkt der Altaktien). Bei sinkenden Kursen ist ein realisierter Verlust hingegen steuerlich u.U. nicht verrechenbar.

  2. Es bleibt bei der Auffassung, dass die jungen Aktien im Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts als angeschafft anzusehen sind. Der gemeine Wert des Bezugsrechts im Zeitpunkt der Ausübung wird (neben der Zuzahlung) als Anschaffungskosten der jungen Aktien angesetzt. Der Vorteil dieser Verfahrensweise liegt in der sauberen Abgrenzung von alten und neuen stillen Reserven bzw. stillen Lasten. Nur die künftige Wertentwicklung der jungen Aktie, ausgehend von ihrem Wert im Zeitpunkt der Zuteilung, wird der Abgeltungsteuer unterworfen. Diese Verfahrensweise wirft allerdings abwicklungstechnische Schwierigkeiten auf. Denn eine Bewertung der Bezugsrechte ist nur möglich, wenn das Bezugsrecht börsennotiert ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Bezugsrechte sehr häufig nicht börsennotiert sind. So erfolgten durch WM Datenservice von Oktober 2007 bis Mai 2008 insgesamt 735 Veröffentlichungen zu Kapitalerhöhungen gegen Bareinzahlung. Davon erfolgten 476 Kapitalmaßnahmen (entspricht 64,8 %) ohne Handel der Bezugsrechte und 259 Kapitalmaßnahmen (entspricht 35,2 %) mit Handel in den Bezugsrechten. In der Mehrzahl der Fälle könnte der steuersystematisch berechtigten Forderung, die auf die jungen Aktien übergehenden stillen Reserven genau zu ermitteln, nicht nachgekommen werden. Es bliebe in diesen Fällen nur die Bewertung des Bezugsrechtswertes mit 0 €, Korrekturen wären ggf. über die Veranlagung erforderlich. Die Ermittlung eines Bezugsrechtswertes ist zudem abwicklungstechnisch gegenwärtig nicht vorgesehen.

  3. Als abschließende Lösung verbliebe der generelle Ansatz des Bezugsrechtswertes mit 0 €.

Mit Blick auf ab 2009 angeschaffte Aktien bestehen die aufgezeigten Probleme nicht. Denn in diesem Fall sind auch die in den Altaktien enthaltenen stillen Reserven und stillen Lasten bereits abgeltungsteuerverstrickt. Für diese Fälle sollte es ausnahmslos bei der Vereinfachungsregelung bleiben, wonach die zugeteilten Bezugsrechte mit 0 € bewertet, die Ausübung steuerneutral behandelt und den bezogenen jungen Aktien nur Anschaffungskosten i.H.d. Zuzahlungsbetrages zugerechnet werden.

5.2.19. Bundesanleihen

Bundesanleihen sind börsennotierte Anleihen des Bundes mit relativ langer Laufzeit (meist zehn Jahre) mit jährlicher Zinszahlung. Ein Verkauf ist jederzeit möglich. Die Tilgung erfolgt am Ende der Laufzeit zum Nennwert.

Bundesobligationen haben dagegen eine mittlere Laufzeit von fünf Jahren.

Die Zinsen sind sonstige Kapitalforderungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. Die Veräußerung oder Einlösung wird allerdings nicht von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst, da hiervon die Aufzinsungs- und die Abzinsungspapiere betroffen sind. Veräußerungen der Anleihen sind unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar. Für Kapitalerträge aus vor dem 1.1.2009 erworbenen Kapitalforderungen, die nach altem Recht keine Finanzinnovationen sind, das heißt, dass § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zwar gilt, aber § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht anzuwenden ist, ist das neue Recht in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht anzuwenden, da auch nach altem Recht keine Steuerpflicht bestand (§ 52a Abs. 10 Satz 7 EStG). Zur weiteren steuerlichen Behandlung siehe die Tabelle unter Festverzinsliche Wertpapiere.

5.2.20. Bundesschatzbriefe

Zum Bundesschatzbrief Typ B s. Aufzinsungspapiere und Festverzinsliche Wertpapiere. Die Laufzeit beträgt sieben Jahre mit einer steigenden Verzinsung mit Zinsansammlung und -auszahlung am Ende der Laufzeit (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG; Rz. 52 bis 54 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475).

Der Bundesschatzbrief Typ A hat eine Laufzeit von sechs Jahren mit steigender Verzinsung und jährlicher Auszahlung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. d EStG).

5.2.21. Bundesschatzzuweisungen

Es sind kurzfristige börsennotierte Schuldverschreibungen des Bundes mit einer Laufzeit von zwei Jahren. Siehe Bundesanleihen.

5.2.22. Dachfonds

Bei einer Dachfondskonstruktion hält ein Investmentvermögen Anteile an einem oder mehreren anderen Investmentvermögen (Zielfonds). Die Besteuerungsregelungen für das Halten von Anteilen an Dachfonds oder an Zielfonds sind grundsätzlich gleich (s.a. Investmentanteile bzw. Investmentfonds). Insbesondere sind Zinsen und Dividenden auch bei Thesaurierung durch einen Zielfonds bei dem Inhaber des Dachfondsanteils steuerpflichtig. Ein Unterschied besteht im Vergleich zwischen der Direktanlage in einen einzelnen Zielfonds und dem Halten eines Dachfonds darin, dass die Veräußerung eines Zielfonds bei der Direktanlage steuerpflichtig ist, während die von einem Dachfonds erzielten Gewinne bei Veräußerung eines Zielfonds erst bei Ausschüttung an den Anleger steuerpflichtig sind. Solange derartige Gewinne im Dachfonds verbleiben, also reinvestiert werden, fällt keine Steuer an.

5.2.23. Depotgebühren

Depotgebühren von Kapitalanlagen zählen grundsätzlich zu den pauschalierten Werbungskosten und können nicht gesondert geltend gemacht werden. Über den Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 801 € für Ledige bzw. 1 602 € für Verheiratete sind Werbungskosten, also auch Depotgebühren, bereits berücksichtigt. Die Mehrzahl der Stpfl. hat geringere Werbungskosten als 801 €. Lediglich bei Stpfl. mit hohem Einkommen fällt im Durchschnitt ein höherer Werbungskostenbetrag an. Diese profitieren aber bereits von dem proportionalen Abgeltungsteuersatz von 25 %.

Werbungskosten sind in dem Jahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (Abflussprinzip, § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Werden Ausgaben in 2009 geleistet, fallen sie auch dann unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG, wenn sie mit Kapitalerträgen der Vorjahre zusammenhängen. Hiervon unberührt ist die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG.

Zur Frage, wie die Aufwendungen für Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Konto- und Depotführung regelmäßig wiederkehrende Leistungen (z.B. Kosten der Erträgnisaufstellung, nicht jedoch Schuldzinsen) beim Übergang zur Abgeltungsteuer Ende 2008 zu berücksichtigen sind, gilt nach den Rz. 322 und 323 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009 (LEXinform 5232475) Folgendes: In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Depotgebühren erst nach dem 10-Tage-Zeitraum für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG) dem Kunden belastet werden. Da ab dem 1.1.2009 die Werbungskosten nur i.H.d. Sparer-Pauschbetrages gem. § 20 Abs. 9 EStG pauschal berücksichtigt werden, wird aus Billigkeitsgründen der 10-Tage-Zeitraum bis zum 31.1.2009 verlängert. Aus Vereinfachungsgründen wird bei Zahlungen im Januar 2009 auch auf Zuordnung der einzelnen Werbungskosten im Rahmen des § 3c EStG verzichtet.

5.2.24. Derivate

Siehe auch Investmentanteile bzw. Investmentfonds.

Es handelt sich um einen Sammelbegriff für vom Handel mit Aktien, Anleihen und anderen WG (Edelmetalle, Währungen) abgeleitete Finanzinstrumente (Optionen, Termingeschäfte) zur Kurs- und Gewinnabsicherung.

5.2.25. Devisentermingeschäfte

Devisentermingeschäfte (s.a. Termingeschäfte) können die Verpflichtung der Vertragsparteien zum Gegenstand haben, zwei vereinbarte Währungsbeträge zu einem zukünftigen Zeitpunkt zu einem vorher festgelegten Terminkurs auszutauschen. Devisentermingeschäfte können nach dem Willen der Vertragsparteien aber auch ausschließlich auf die Erzielung eines Differenzausgleichs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG gerichtet sein, selbst wenn sie äußerlich in die Form eines Kaufvertrags gekleidet sind.

Ein auf Differenzausgleich gerichtetes Devisentermingeschäft kann auch bei Abschluss eines Eröffnungsgeschäfts mit nachfolgendem Gegengeschäft gegeben sein. Dabei stimmen Devisenbetrag und Fälligkeit beider Geschäfte regelmäßig überein. Aber auch bei unterschiedlicher Fälligkeit oder unterschiedlichem Devisenbetrag kann ein zum Differenzausgleich führendes Devisentermingeschäft vorliegen, soweit mit dem Abschluss des Gegengeschäfts der Gewinn oder Verlust aus beiden Geschäften feststeht (Rz. 38 ff. des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475).

5.2.26. Diskontbeträge

Wie bisher sind Diskonte nach § 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG steuerpflichtig. Diskonte sind Vergütungen, die auf eine noch nicht fällige Forderung demjenigen gewährt werden, der den Gegenwert auf die Forderung vor ihrer Fälligkeit dem Gläubiger zufließen lässt. Diskonte werden vom Nennbetrag der Forderung abgesetzt, sodass die Forderung am Fälligkeitstag den Nennbetrag wert ist. § 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG betrifft ausschließlich Diskontabschläge beim Ankäufer eines Wechsels vor Fälligkeit. Zum Begriff der Anweisung s. § 783 BGB (Schlotter in Littmann/Bitz/Pust, ESt § 20 Rdnr. 710, Loseblatt).

Nach § 2 Abs. 5b Satz 1 EStG bleiben Kapitalerträge, die nach § 32d Abs. 1 EStG mit einem besonderen Steuersatz besteuert wurden oder die der KapESt mit abgeltender Wirkung nach § 43 Abs. 5 EStG unterlegen haben, für Zwecke der ESt u.a. bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt.

Ein KapESt-Abzug findet für die Diskontbeträge nicht statt. Nach § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG sind Kapitalerträge, die nicht der KapESt unterlegen haben, bei der Veranlagung gem. § 25 ff. EStG zu berücksichtigen, so dass der Stpfl. diese in seiner ESt-Erklärung anzugeben hat. Für diese Einkünfte aus Kapitalvermögen (Diskontbeträge) wird die ESt mit 25 % nach den Grundsätzen in § 32d Abs. 1 EStG festgesetzt. Bei der Ermittlung der tariflichen ESt bleiben diese Einkünfte nach § 32a Abs. 1 Satz 1 EStG außer Betracht. Bei der Ermittlung der festzusetzenden ESt wird nach § 2 Abs. 6 EStG die tarifliche ESt u.a. um die Steuer nach § 32d Abs. 3 EStG erhöht.

5.2.27. Dividenden

Die Dividende ist die Gewinnausschüttung einer Aktiengesellschaft; sie ist steuerpflichtig nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Siehe Aktien. S.a. Rz. 1 bis 3 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009 (LEXinform 5232475).

5.2.28. Dividendenscheine

Dividendenscheine werden regelmäßig auf den Inhaber ausgestellt. Sie verkörpern das Recht des Aktionärs auf die auszuschüttende Dividende.

Der Aktionär, der die Dividendenscheine ohne das Stimmrecht veräußert, erzielt vorgezogene Kapitaleinkünfte i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 1 EStG alter und neuer Fassung. Die sofortige Besteuerung beim Veräußerer ersetzt die spätere Dividendenbesteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei Zufluss beim Erwerber (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG). Der Erwerber der Dividendenscheine hat bei der Ausschüttung keine Einkünfte i.S.d. § 20 EStG. Der Erwerber zieht lediglich eine ihm abgetretene Forderung ein. Diese Einziehung der Forderung löst beim Erwerber keine ESt-Pflicht aus (s.a. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG – Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen sowie deren Einzug). Gewinne, die dadurch erzielt werden, dass Forderungen unter dem Nennwert angekauft werden und der Nennwert bei Fälligkeit eingezogen wird, sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nach Schlotter in Littmann/Bitz/Pust, ESt § 20 Rdnr. 1057 (Loseblatt) ist der Gewinn dann steuerfrei, wenn kein privates Veräußerungsgeschäft gegeben ist.

Eine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG setzt voraus, dass das wirtschaftliche Eigentum an dem Dividendenschein aufgrund eines entgeltlichen Verpflichtungsgeschäfts auf eine andere Person übergeht. Dieses ist nicht der Fall, wenn das Risiko der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Forderungen nicht vollständig auf den Erwerber übergeht, insoweit also keine Möglichkeit des Regresses besteht (Urteil FG Münster vom 24.4.2009, 10 K 2580/08 E-Kap, LEXinform 5008565, Revision eingelegt, Az. des BFH: I R 50/09).

Für Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 1 EStG alter Fassung ist bis zum 31.12.2008 das Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Buchst. g EStG anzuwenden (s. § 52a Abs. 3 EStG). Für private Kapitalerträge entfällt ab 1.1.2009 das Teileinkünfteverfahren.

Auf den Veräußerungserlös fällt nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG KapESt an, die wie bisher 25 % beträgt (§ 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG altes und neues Recht). Ab 1.1.2009 ist die ESt durch den KapESt-Abzug abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG).

5.2.29. Einkünfte

Unter die Regelungen der Abgeltungsteuer fallen grundsätzlich alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäften und auch Zertifikatserträge. Weiterhin erfasst die Abgeltungsteuer Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, nicht jedoch Immobilien. S.a. (») Einkünfte aus Kapitalvermögen.

5.2.30. Einkünfteermittlung

Zur Ermittlung

  • der Einkünfte,

  • der Summe der Einkünfte,

  • des Gesamtbetrags der Einkünfte,

  • des Einkommens und

  • des zu versteuernden Einkommens

siehe § 2 Abs. 5a und 5b EStG (» Außersteuerliche Einkunftsermittlung). Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, sind nicht einzubeziehen.

Dies gilt jedoch nicht in den Fällen

  • der Höchstbetragsberechnung für den (») Spendenabzug, wenn der Stpfl. dies beantragt,

  • der Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes nach § 42 Abs. 4 EStG,

  • des § 32d Abs. 2 und 6 EStG bei Anwendung der tariflichen ESt und

  • der Berechnung der abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 und § 33a EStG.

5.2.31. Erbfälle, Übertragung von Depots

§ 43 Abs. 1 Satz 4 EStG regelt, dass der Depotübertrag auf einen anderen Gläubiger für Zwecke des Steuerabzugs als Veräußerung gilt (Rz. 162 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475). Kommt es im Rahmen von Erbfällen zur Depotübertragung auf den oder die Erben, so wäre an sich die Regelung vom Wortlaut her anwendbar. Bei Vorlage z.B. eines Erbscheins kann in jedem Fall von einem unentgeltlichen Depotübertrag i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 4 EStG ausgegangen werden. Bei Tod des Kunden besteht ohnehin gem. § 33 ErbStG eine Mitteilungspflicht der Kreditinstitute an das Erbschaftsteuerfinanzamt. Eine zusätzliche Meldung nach § 43 Abs. 1 Satz 6 EStG ist nicht erforderlich (Rz. 165 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475; s.a. Schenkungen).

Von einer Veräußerung ist nicht auszugehen, wenn der Stpfl. der auszahlenden Stelle mitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt. Die auszahlende Stelle kann zur Verfahrensvereinfachung die Übertragungen je Empfänger zusammenfassen. Die Übertragungen sind bis zum 31.5. des Folgejahres dem Betriebsstättenfinanzamt zu übermitteln.

Wird ein WG vom Einzeldepot eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftsdepot der Ehegatten (oder umgekehrt) oder auf ein Einzeldepot des anderen Ehegatten übertragen, gilt dies für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs als unentgeltliche Übertragung i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 5 und 6 EStG. Bei einem unentgeltlichen Depotübertrag muss keine Meldung an das FA erfolgen, soweit es sich um einen Übertrag von Altbeständen i.S.d. § 52a Abs. 10 EStG handelt, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen (Rz. 166 bis 169 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475).

5.2.32. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen

Zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) siehe die Rz. 6 ff. des BMF-Schreibens vom 22.12.2009 (LEXinform 5232475).

5.2.33. Festverzinsliche Wertpapiere

Siehe auch Aktienanleihen.

Es handelt sich dabei um eine Sammelbezeichnung für alle verzinslichen Schuldverschreibungen. Die Erträge sind zu unterscheiden nach

  • dem laufenden Ertrag einer Anleihe und

  • der Zwischenveräußerung sowie

  • der Einlösung bei Endfälligkeit.

Die laufenden Erträge sind unter folgenden Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen:

  1. Sowohl die Rückzahlung des Kapitals als auch der Kapitalertrag ist gesichert. Es handelt sich um Erträge aus

    • festverzinslichen Wertpapieren mit gleichmäßiger oder ungleichmäßiger Verzinsung,

    • Aufzinsungspapiere und

    • Abzinsungspapiere.

  2. Die Rückzahlung des Kapitals ist gesichert, ein Kapitalertrag ist jedoch unsicher.

  3. Ein Kapitalertrag ist gesichert, die Rückzahlung des Kapitals ist jedoch unsicher.

Sofern die Voraussetzungen der Buchstaben a) bis c) nicht gegeben sind, ist eine Steuerpflicht gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zum 31.12.2008 zu verneinen.

Ab 1.1.2009 ist § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auch anzuwenden, wenn sowohl die Höhe des Entgelts als auch die Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängen (Rz. 48 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475). Hierdurch wird der Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich erweitert. Erfasst werden nunmehr Kapitalforderungen, deren volle oder teilweise Rückzahlung weder rechtlich noch faktisch garantiert wird. Betroffen davon sind insbesondere die Zertifikate. Siehe Aktienzertifikate und dort die Übergangsregelung.

Zwischenveräußerungen sind nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG a.F. zu erfassen, wenn Stückzinsen gezahlt werden. Beim Flat-Handel ist ein eventueller Veräußerungserlös nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG zu ermitteln. Für Erträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen, ist grundsätzlich § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG anzuwenden (Ausnahme s.u.).

Für Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG wird die KapESt nach § 43 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit 25 % (§ 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG) erhoben. Für diese Kapitalerträge ist die ESt abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG).

Zertifikate mit Rückzahlungsgarantie (sog. Kapitalschutzzertifikate oder Money-back-ZertifikateGarantie Zertifikate) garantieren zum Laufzeitende eine Rückzahlung mindestens i.H.d. nominellen Ausgangswerts. Die Rückzahlung des Kapitals ist also gesichert. Obwohl eine Mindestverzinsung nicht zugesagt ist, handelt es sich um eine sonstige Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a.F. (s.o. Buchst. b; Rz. 48 des BMF-Schreibens vom 27.11.2001, BStBl I 2001, 986). Die Veräußerung oder Einlösung wird allerdings nicht von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst, da hiervon die Aufzinsungs- und die Abzinsungspapiere betroffen sind. Veräußerungen der Zertifikate sind unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar. Für Kapitalerträge aus vor dem 1.1.2009 erworbenen Kapitalforderungen, die nach altem Recht keine Finanzinnovationen sind, das heißt, dass § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zwar gilt, aber § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht anzuwenden ist, ist das neue Recht in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht anzuwenden, da auch nach altem Recht keine Steuerpflicht bestand (§ 52a Abs. 10 Satz 7 EStG; s.a. Bundesanleihen).

Die Einlösung bei Endfälligkeit ist nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG entsprechend der Veräußerung zu behandeln. Die Einlösungen von vor dem 1.1.2009 erworbenen Zertifikaten sind unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG steuerbar.

Neben den festverzinslichen werden auch variabel verzinsliche Anleihen – sog. Floater – angeboten. Es handelt sich dabei um Schuldverschreibungen mit einer üblichen Laufzeit zwischen fünf und zehn Jahren, bei denen die Verzinsung in regelmäßigen Abständen (in der Regel alle drei bis sechs Monate) an einen Referenzzinssatz angepasst wird. Die Versteuerung der Zinsen erfolgt nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG altes und neues Recht. Die Einlösung bei Endfälligkeit stellt eine nicht steuerbare Kapitalrückzahlung dar. Zwischenveräußerungen führen bei Berechnung von Stückzinsen zu steuerpflichtigen Erträgen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG a.R. oder bei Zufluss nach dem 31.12.2008 zu Einnahmen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG 2009 (Rz. 49 und 50 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475). Der Flat-Handel fällt unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG a.R., ab 2009 unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG. Die Abgeltungsteuer wird ab 2009 nach § 43 Abs. 1 Nr. 10 EStG erhoben.

Zu den Floater-Varianten s. Vfg. OFD Kiel vom 3.7.2003 (S 2252 A – St 23 1, S. 20, LEXinform 0577880).

Die folgende Tabelle enthält einen Überblick über die ertragsteuerliche Behandlung der verzinslichen Wertpapiere:

Abb.: Verzinsliche Wertpapiere

5.2.34. Finanzierungsschätze

Finanzierungsschätze sind vom Bund herausgegebene nicht börsennotierte Anleihen mit kurzer Laufzeit (ein bis zwei Jahre). Es handelt sich um ein Abzinsungspapier.

5.2.35. Finanzinnovationen

Finanzinnovation ist die Sammelbezeichnung für Papiere mit variablem Zinssatz wie Zerobonds, Gleitzins-Anleihen, Garantiezertifikate (s.a. Aktienanleihen, Aktienzertifikate, Festverzinsliche Wertpapiere, Money-back-Zertifikate). Zur Erläuterung der Wirkung der Finanzinnovationen siehe die Vfg. der OFD Rheinland, Kurzinformation von 21.1.2008 (Nr. 03/2008, DStR 2008, 775).

5.2.36. Floater

Siehe Festverzinsliche Wertpapiere.

5.2.37. Fonds, gewerbliche geschlossene

Für gewerbliche geschlossene Fonds ändert sich durch die Abgeltungsteuer nichts. S. (») Investmentfonds und Immobilienfonds sowie den Beitrag von Grabbe u.a., DStR 2008, 950.

5.2.38. Forwards

Siehe Futures und Termingeschäfte.

5.2.39. Futures

Zu Futures und Forwards siehe die Erläuterungen in den Rz. 36 ff. des BMF-Schreibens vom 22.12.2009 (LEXinform 5232475).

Futures und Forwards stellen im Gegensatz zu Optionen für Käufer und Verkäufer die feste Verpflichtung dar, nach Ablauf einer Frist einen bestimmten Basiswert (z.B. Anleihen) zum vereinbarten Preis abzunehmen oder zu liefern (unbedingtes Termingeschäft). Mit dem Begriff Futures werden die an einer amtlichen Terminbörse gehandelten, standardisierten Festgeschäfte, mit dem Begriff Forwards die außerbörslich gehandelten, individuell gestalteten Festgeschäfte bezeichnet. Bei physisch nicht lieferbaren Basiswerten (z.B. Aktienindex) wandelt sich die Verpflichtung auf Lieferung oder Abnahme in einen Barausgleich in Höhe der Differenz zwischen Kaufpreis des Kontrakts und dem Wert des Basisobjekts bei Fälligkeit des Kontrakts.

Im Regelfall ist es Ziel des Käufers und Verkäufers eines Future-Kontrakts, durch ein glattstellendes Gegengeschäft einen Differenzgewinn aus Eröffnungs- und Gegengeschäft zu erzielen. Bei Forward-Kontrakten ist eine Glattstellung dagegen regelmäßig nicht möglich.

Zu den Future-Kontrakten siehe die Vfg. der OFD Frankfurt vom 3.5.2007 (S 7100 A – 141 – St 11, LEXinform 5230986, DStR 2007, 1868).

Wird bei Fälligkeit eines Future-Kontrakts, das vor dem 1.1.2009 abgeschlossen wurde, ein Differenzausgleich gezahlt, erzielt der Empfänger einen Gewinn und der Zahlende einen Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG, wenn der Kontrakt innerhalb eines Jahres vor Fälligkeit abgeschlossen wurde.

Bei Future-Kontrakten, die nach dem 31.12.2008 abgeschlossen wurden (§ 52a Abs. 10 Satz 3 EStG), führt der Differenzausgleich zu Einkünften aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG und zur Abgeltungsteuer nach § 43 Abs. 1 Nr. 11 EStG (Rz. 36 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475).

Bei der Glattstellung eines Future-Kontrakts – mit Abschluss vor dem 1.1.2009 – innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Kontrakts liegt ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG vor. Der Gewinn oder Verlust i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG ergibt sich aus der Summe oder Differenz aller während der Laufzeit des Kontrakts geleisteten Zahlungen.

Die Glattstellung führt ab 1.1.2009 zu Einkünften aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG (§ 52a Abs. 10 Satz 3 EStG) und zur Abgeltungsteuer.

Für die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Forwards gelten die o.g. Grundsätze entsprechend.

Beispiel 14:

A schließt am 1.3.01 mit seiner Hausbank ein Forward-Geschäft über 1 000 Aktien der S-AG mit Fälligkeit 23.3.01 zum Terminkurs von 40 € je Aktie. Die Erfüllung soll durch Barausgleich erfolgen. Der Berechnung des Barausgleichs wird der niedrigste Kurs der S-Aktie am 20.3.01 im Parketthandel der Frankfurter Börse zu Grunde gelegt. Der Kurswert der S-Aktie am 1.3.01 beträgt 35 €. A muss deshalb bei seiner Hausbank eine Sicherheit von 5 000 € hinterlegen. Die von A zu zahlenden Gebühren betragen 500 €.

Alternative 1:

Am 20.3.01 wird zur Berechnung des Barausgleichs ein Kurs der S-Aktie von 48 € festgestellt. A erhält deshalb von seiner Bank eine Zahlung von 13 000 € (8 000 € Barausgleich zzgl. Rückerstattung der Sicherheitsleistung von 5 000 €).

Alternative 2:

Am 20.3.01 wird zur Berechnung des Barausgleichs ein Kurs der S-Aktie von 38 € festgestellt. A erhält deshalb von seiner Bank eine Zahlung von 3 000 € (./. 2 000 € Barausgleich zzgl. Rückerstattung der Sicherheitsleistung von 5 000 €).

Lösung bis zum 31.12.2008:

In der 1. Alternative erzielt A einen privaten Veräußerungsgewinn i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG i.H.v. 7 500 € (8 000 € Barausgleich abzgl. 500 € Werbungskosten). In der 2. Alternative erzielt er einen privaten Veräußerungsverlust von 2 500 € (./. 2 000 € Barausgleich abzgl. 500 € Werbungskosten).

Lösung ab 1.1.2009:

In der 1. Alternative erzielt A einen Gewinn nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. Abs. 4 Satz 5 EStG i.H.v. 7 500 €. Die Abgeltungsteuer (§ 43 Abs. 1 Nr. 11 EStG) bemisst sich nach § 20 Abs. 4 EStG (§ 43a Abs. 2 Satz 2 EStG).

In der 2. Alternative erzielt er einen Verlust i.H.v. 2 500 €. Zur Verlustberücksichtigung siehe § 43a Abs. 3 EStG und die Ausführungen unter (») Einkünfte aus Kapitalvermögen.

5.2.40. Garantie-Zertifikate

Garantie-Zertifikate zählen zu den Finanzinnovationen.

5.2.41. Genussrechte

Siehe Tabelle unter Festverzinsliche Wertpapiere.

Genussscheine verbriefen Vermögensrechte, die in den jeweiligen Genussscheinbedingungen genannt sind. Generell handelt es sich um Gläubigerpapiere, die auf einen Nominalwert lauten und mit einem Gewinnanspruch verbunden sind. Der Genussrechtsinhaber ist anders als der Aktionär nicht am Unternehmen beteiligt. Hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen Behandlung unterscheidet man zwei Arten von Genussscheinen:

  1. Beteiligung nur am Gewinn, aber nicht am Liquidationserlös des Unternehmens (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG);

  2. Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös des Unternehmens (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG; BT-Drs. 16/4841, 55).

Zur Besteuerung von Genussrechten hat der BFH mit Urteil vom 8.4.2008 (VIII R 3/05, BFH/NV 2008, 1572, LEXinform 0586692) wie folgt entschieden: Ein Genussrecht liegt vor, wenn dem Rechtsinhaber zwar schuldrechtliche Ansprüche, nicht aber gesellschaftsrechtlich geprägte Mitgliedschaftsrechte vermittelt werden, ihm Vermögensrechte zugestanden werden, die typischerweise nur Gesellschaftern zustehen, die Rechte in großer Zahl und nicht nur vereinzelt begeben und dem Rechtsinhaber keine aktiven Mitverwaltungsrechte eingeräumt werden. Einnahmen aus Genussrechten, mit denen sowohl eine Beteiligung am Gewinn als auch am Aufgabe- bzw. Liquidationserlös verbunden ist, fallen unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (s.o.).

5.2.42. Gesellschafterdarlehen

Liegen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 oder Abs. 2 Nr. 7 EStG) oder stillen Gesellschaften bzw. partiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 4 EStG) vor (» Stille Gesellschaft, » Partiarisches Darlehen) und sind Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen, gilt nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG die Abgeltungsteuer nicht. Eine Definition einer nahestehenden Person enthält § 1 Abs. 2 AStG.

Dem Stpfl. ist eine Person nahestehend, wenn

  1. die Person an dem Stpfl. mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt (wesentlich beteiligt) ist oder auf den Stpfl. unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt der Stpfl. an der Person wesentlich beteiligt ist oder auf diese Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder

  2. eine dritte Person sowohl an der Person als auch an dem Stpfl. wesentlich beteiligt ist oder auf beide unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder

  3. die Person oder der Stpfl. imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Stpfl. oder die Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.

Siehe auch Partiarisches Darlehen. In den Fällen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG entfällt der KapESt-Abzug.

5.2.43. Gesellschaftsauflösung

Die Bezüge aufgrund Kapitalherabsetzung und Auflösung von Gesellschaften sind wie bisher nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu erfassen. Bei einer Kapitalherabsetzung erfolgt die Rückzahlung von Nennkapital. Dabei handelt es sich nicht um eine Ausschüttung, so dass die Rückzahlung nicht unter § 20 EStG fällt. Nur für die Rückzahlung von Nennkapital, die als Ausschüttung i.S.d. § 28 Abs. 2 Satz 2 und 4 KStG gilt, ist § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzuwenden. Es handelt sich dabei um Beträge, die dem Nennkapital bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Umwandlung von Gewinnrücklagen zugeführt worden sind und als Sonderausweis geführt werden. Der Teil des herabgesetzten Nennkapitals, der aus Gewinnrücklagen entstanden ist, ist steuerpflichtiger Kapitalertrag gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Gleiches gilt auch für Bezüge, die aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft gezahlt werden (s.a. Schlotter in Littmann/Bitz/Pust, ESt § 20 Rdnr. 445 ff., Losblatt).

Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG beträgt die KapESt bei Bezügen, die bis zum 31.12.2008 zufließen, 20 % der Bezüge. Ab 2009 beträgt die KapESt 25 % nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 n.F und § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG n.F. Nach § 43 Abs. 5 EStG ist die ESt mit dem Steuerabzug abgegolten.

5.2.44. Gewinnausschüttungen

Gewinnausschüttung ist die Verteilung der Gewinne durch Kapitalgesellschaften an ihre Anteilseigner. Die Gewinnanteile werden von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst. Unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG fallen alle Gewinnausschüttungen, gleichgültig ob sie in offener oder verdeckter Form geleistet werden (» Gewinnausschüttung, » Verdeckte Gewinnausschüttung). Die KapESt wird wie bisher nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG erhoben. Für Kapitalerträge, die vor dem 1.1.2009 zufließen, beträgt der Steuerabzug nach § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG a.F. 20 %, ab 1.1.2009 25 % (§ 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG n.F.). Nach § 43 Abs. 5 EStG ist die ESt mit dem Steuerabzug abgegolten. Für Gewinnanteile, die vor dem 1.1.2009 zufließen, ist das (») Halbeinkünfteverfahren des § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG anwendbar.

Beispiel 15:

Zum 31.12.2007 beträgt der Gewinn vor Steuern der KLM-GmbH 100 000 €. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung im Mai 2008 soll der gesamte Gewinn an K ausgeschüttet werden (Auszahlung im Juni 2008).

Lösung 15:

Die Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Kapitalgesellschaft ist körperschaftsteuerpflichtig. Der KSt-Satz beträgt nach § 23 Abs. 1 KStG für 2007 25 %, ab 2008 15 %.

Die Abgeltungsteuer ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52a Abs. 1 EStG).

Beispiel 16:

Zum 31.12.2008 beträgt der Gewinn vor Steuern der KLM-GmbH 100 000 €. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung im Mai 2009 soll der gesamte Gewinn an K ausgeschüttet werden (Auszahlung im Juni 2009).

Lösung 16:

Die Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Kapitalgesellschaft ist körperschaftsteuerpflichtig. Der KSt-Satz beträgt für 2008 nach § 23 Abs. 1 KStG 15 %.

Die Stermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt ab 2008 nach § 11 Abs. 2 GewStG einheitlich 3,5 %.

Die Abgeltungsteuer ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52a Abs. 1 EStG).

Eine GewSt-Rückstellung ist nicht mehr zu bilden, da nach § 4 Abs. 5b EStG die GewSt nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig ist (§ 52 Abs. 12 Satz 7 EStG).

Bei einem Steuersatz von 41,67 % wird die Abgeltungsteuer günstiger als das Teileinkünfteverfahren.

Zusammenfassung:

Bis zum 31.12.2008 sollten die Gewinne noch ausgeschüttet werden (Vorabausschüttung), da das Halbeinkünfteverfahren am günstigsten ist.

Beispiel 17:

Zum 31.12.2006/2007/2008 beträgt der Gewinn vor Steuern der KLM-GmbH 100 000 €. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung im Mai 2007/2008/2009 soll der gesamte Gewinn an die L GmbH ausgeschüttet werden (Auszahlung im Juni 2007/2008/2009).

Lösung 17:

Die Erträge aus Beteiligungen an einer anderen Körperschaft sind nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG in voller Höhe steuerfrei. Dabei gelten nach § 8b Abs. 5 KStG 5 % der Dividende als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. Im Ergebnis sind 95 % der Dividenden für Körperschaften von der KSt befreit.

Gewerbesteuerlich ist die Dividende wieder nach § 8 Nr. 5 GewSt hinzuzurechnen, wenn die Beteiligung nicht mindestens 15 % beträgt (Streubesitz). Bis einschließlich 2007 betrug die Streubesitzgrenze 10 %.

Der KSt-Satz beträgt ab 2008 nach § 23 Abs. 1 KStG 15 %, vorher 25 %.

Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt ab 2008 nach § 11 Abs. 2 GewStG einheitlich 3,5 %.

Eine GewSt-Rückstellung ist ab 2008 nicht mehr zu bilden, da nach § 4 Abs. 5b EStG die GewSt nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig ist (§ 52 Abs. 12 Satz 7 EStG).

S.a. den Beitrag von Weber, NWB Fach 2, 9847 sowie von Schiffers, DStZ 2007, 744.

5.2.45. Gewinnobligationen

Es handelt sich um Schuldverschreibungen, die mit einem festen Basiszins ausgestattet sind. Daneben wird eine gewinn- oder dividendenabhängige Zusatzverzinsung gewährt. Zur ertragsteuerlichen Behandlung siehe Genussscheine, deren Erträge unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen (Tabelle unter Festverzinsliche Wertpapiere).

5.2.46. Gleitzins-Anleihen

Es handelt sich um Schuldverschreibungen mit während der Laufzeit zunehmender oder abnehmender Verzinsung (s.a. Bundesschatzbrief Typ A und die Tabelle unter Festverzinsliche Wertpapiere).

5.2.47. GmbH-Beteiligungen

Gewinnausschüttungen (s.o.) stellen Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.

Gewinne aus der Veräußerung von GmbH-Beteiligungen (» Beteiligungsveräußerung) sind bis 31.12.2008 nur zu versteuern

  • in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; dabei ist das Halbeinkünfteverfahren des § 3 Nr. 40 Buchst. j EStG anzuwenden;

  • in den Fällen des § 17 EStG; dabei ist das Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG anzuwenden.

Für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen, die nach dem 31.12.2008 erworben werden, gilt Folgendes (§ 52a Abs. 10 EStG):

  • Gehört der veräußerte Anteil zu einer Beteiligung i.S.d. § 17 EStG, ist § 17 EStG weiterhin anzuwenden. Nach dem Teileinkünfteverfahren des § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG unterliegen 60 % der Besteuerung.

  • Ohne Anwendung des § 17 EStG sind Veräußerungsgewinne nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig. Die einjährige Spekulationsfrist gilt bei der Versteuerung nach § 20 EStG nicht. Der Steuersatz für Veräußerungsgewinne beträgt nach § 32d Abs. 1 EStG 25 %. Das Teileinkünfteverfahren des § 3 Nr. 40 EStG ist im Privatvermögen nicht mehr anzuwenden.

    Der Veräußerungserlös von GmbH -Anteilen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) unterliegt nicht dem KapESt-Abzug, da keine auszahlende Stelle im Inland i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 4 Nr. 1 EStG (inländisches Kreditinstitut) vorhanden ist. Es besteht eine Veranlagungspflicht nach § 32d Abs. 3 EStG mit dem Abgeltungstarif von 25 % (» Kapitalertragsteuer).

5.2.48. Grundschuldzinsen

Zinsen aus Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden stellen Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG alter und neuer Fassung dar. Die Gesetzesnorm betrifft die Besteuerung beim Zinsempfänger. Zu beachten ist allerdings das Subsidiaritätsprinzip des § 20 Abs. 3 EStG a.F. und § 20 Abs. 8 EStG n.F. § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist nach herrschender Meinung nur für Hypotheken i.S.d. § 1113 BGB (Verkehrshypothek) und nicht für Sicherungshypotheken (§ 1184 BGB) anzuwenden. Zinsen aus Sicherungshypotheken fallen unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Schlotter in Littmann/Bitz/Pust, ESt § 20 Rdnr. 540 ff., Loseblatt; Weber-Grellet in Schmidt, EStG § 20 Rdnr. 150, 26. A. 2007).

Grundschuld ist die Belastung eines Grundstücks (§ 1191 BGB) in der Weise, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Im Gegensatz zur Hypothek ist die Grundschuld vom Bestehen und der Höhe einer persönlichen Forderung unabhängig.

Eine Grundschuld kann auch in der Weise bestellt werden (§ 1199 BGB), dass in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Rentenschuld).

Zinsen aus § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG unterliegen nach altem und neuem Recht nicht dem Kapitalertragsteuerabzug. Zur ertragsteuerlichen Behandlung (§ 32d Abs. 3 EStG) in diesem Fällen s.o. Diskontbeträge und (») Kapitalertragsteuer.

5.2.49. Halbeinkünfteverfahren

Das bisher gültige (») Halbeinkünfteverfahren entfällt ab 2009. Das dabei anzuwendende Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG ist mit dem GG vereinbar (BFH Urteil vom 19.6.2007, VIII R 69/05, BStBl II 2008, 551). Gegen die BFH-Entscheidung vom 19.6.2007 wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. BVerfG: 2 BvR 2221/07, LEXinform 0179035).

Das neu eingeführte Teileinkünfteverfahren ist dann anzuwenden, wenn der Anteilseigner eine natürliche Person ist und seine Beteiligung im Betriebsvermögen hält. Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne werden in diesem Fall auf der Ebene des Anteilseigners nur zu 60 % zur Steuer mit progressivem Tarif herangezogen. Die restlichen 40 % sind steuerfrei. Die Abgeltungsteuer ist für Kapitaleinkünfte im Betriebsvermögen nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG nicht anzuwenden.

Wird die Kapitalbeteiligung im Privatvermögen gehalten, findet keine unmittelbare Entlastung auf der Ebene der Anteilseigner statt. Die Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens soll hier durch den Abgeltungsteuersatz von 25 % auf die vollen Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne und durch die Herabsetzung des Körperschaftsteuersatzes kompensiert werden. Gewinnausschüttungen (s.o.) an Kapitalgesellschaften sind zur Milderung der Doppelbelastung nach § 8b Abs. 1 KStG weiterhin steuerfrei gestellt, wobei nach § 8b Abs. 5 KStG 5 % der Ausschüttungen als nicht abziehbare Betriebsausgaben angenommen werden (s.a. Harenberg, Lexikon zur Abgeltungsteuer, NWB Heft 30/2008, Beilage 4/2008).

5.2.50. Haltedauer

Künftig spielt die Haltedauer von Wertpapieren für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen keine Rolle mehr – die einjährige Behaltefrist entfällt. Es besteht ein grundsätzlicher Bestandsschutz für Aktien, Fonds und festverzinsliche Wertpapiere, die vor dem 31.12.2008 erworben wurden (s. z.B. Aktien, Aktienanleihen, Aktienzertifikate, Aktienveräußerung, Bestandsschutz, Bezugsrechte, Bundesanleihen, Dachfonds, Dividendenscheine, Festverzinsliche Wertpapiere, Futures, GmbH-Beteiligung, Investmentanteile bzw. Investmentfonds, Optionsscheine, REIT, Swap, Termingeschäfte, Zinsen aus Lebensversicherungen und oben unter Allgemeiner Überblick sowie Veräußerungsgeschäfte nach § 20 Abs. 2 und 4 EStG).

5.2.51. Hochzinsanleihen

Siehe Aktienanleihen, Umtauschanleihen.

5.2.52. Hypothekenzinsen

Siehe Grundschuldzinsen.

5.2.53. Immobilien, vermietete

Nach altem und neuem Recht unterliegt die Besteuerung der laufenden Erträge aus vermieteten Immobilien dem allgemeinen Einkommensteuertarif. Nach altem und neuem Recht erfolgt eine Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung vermieteter Immobilien nur bei einer Haltedauer von unter zehn Jahren. Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen sind nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar (» Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, » Private Veräußerungsgeschäfte).

5.2.54. Immobilien, eigengenutzte

Eigengenutzte Immobilien unterliegen keiner Besteuerung (Konsumgutlösung). Auch bei durchgängiger Eigennutzung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren unterliegt ein Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks nicht der Besteuerung (» Private Veräußerungsgeschäfte).

5.2.55. Immobilienfonds, geschlossene

Für geschlossene Immobilienfonds ändert sich durch die Abgeltungsteuer nichts (» Investmentfonds und Immobilienfonds).

5.2.56. Inflationsindexierte Anleihen

Inflationsindexierte Anleihen zählen zu den Finanzinnovationen. Zukünftig erfolgt die Besteuerung der laufenden Zahlungen im Rahmen der Abgeltungsteuer. Auch alle Veräußerungen nach dem 31.12.2008 unterliegen der vollen Besteuerung des Gewinns zum Abgeltungsteuersatz.

5.2.57. Index-Anleihen

Es handelt sich um eine Anleiheform, bei der die Höhe der Verzinsung und/oder der Ertrag (Kapitalrückzahlung) vom Stand eines bestimmten Index, z.B. des Dax, zu einem bestimmten Zeitpunkt abhängt. Siehe Aktienanleihen. Zu den »Exchange Traded Funds« (ETF) siehe den Beitrag von Wagner, NWB Fach 3, 15243. Bei ETF handelt es sich um offene Sondervermögen; daher sind die steuerlichen Regelungen des InvStG anzuwenden (s. Investmentfonds).

5.2.58. Instandhaltungsrücklage

Nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG gehört zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung u.a. die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage. Zinsen aus der Anlage der Instandhaltungsrücklage gehören bei vermieteten Eigentumswohnungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (R 21.2 Abs. 2 EStR) und unterliegen somit der Abgeltungsteuer.

5.2.59. Investmentanteile bzw. Investmentfonds

Die gesetzlichen Regelungen enthält das Investmentgesetz (InvG), die steuerlichen Regelungen das Investmentsteuergesetz (InvStG). Zu Zweifels- und Auslegungsfragen zum InvStG siehe das ausführliche BMF-Schreiben vom 2.6.2005 ( BStBl I 2005, 728). S.a. (») Investmentfonds und Immobilienfonds. Durch das BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 18.8.2009 (LEXinform 5232307) wird das BMF-Schreiben vom 2.6.2005 (BStBl I 2005, 728) aktualisiert. Das aktuelle BMF-Schreiben ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Soweit das Schreiben neu eingefügte Vorschriften (insbesondere Unternehmensteuerreformgesetz, Jahressteuergesetz 2008, Jahressteuergesetz 2009) betrifft, richtet sich der zeitliche Anwendungsbereich der jeweiligen Randziffern nach den besonderen Anwendungsregelungen des § 18 InvStG (vgl. auch Rz. 291a bis f). Besondere Übergangserleichterungen sind in Rz. 292 bis 303 enthalten.

Das BMF nimmt mit Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 5.6.2008 (LEXinform 5231469) zur Anwendung der Abgeltungsteuer im Zusammenhang mit dem InvStG Stellung.

Investmentfonds sind von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Publikums-Sondervermögen (§ 2 Abs. 1 InvG). Sondervermögen sind inländische Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe des InvG und den Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet werden, und bei denen die Anleger das Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

Spezial-Sondervermögen sind Sondervermögen, deren Anteile aufgrund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden. Alle übrigen Sondervermögen sind Publikums-Sondervermögen.

Vermögensgegenstände i.S.d. InvG sind u.a. (§ 2 Abs. 4 InvG):

  1. Wertpapiere (Aktienfonds),

  2. Geldmarktinstrumente (§ 48 InvG; Rentenfonds),

  3. Derivate (§ 51 InvG),

  4. Bankguthaben (Geldmarktfonds),

  5. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten (Immobilienfonds),

  6. Beteiligungen an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Gegenstände erwerben dürfen (Immobilien-Gesellschaften).

Am Kapitalmarkt treten auch gemischte Fonds auf.

Die Beteiligung an einer Fondsgesellschaft begründet keine stille Gesellschaft (s.u. Partiarisches Darlehen und (») Stille Gesellschaft). Mit Urteil vom 8.4.2008 (VIII R 3/05, BFH/NV 2008, 1572, LEXinform 0586692) hat der BFH Folgendes entschieden:

Für die Annahme einer stillen Gesellschaft können – vor allem in Grenzfällen – von den Vertragsparteien gewählte Formulierungen indizielle Bedeutung haben; entscheidend ist, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben und ob der – unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde – Vertragswille auf die Merkmale einer (stillen) Gesellschaft gerichtet ist. Dabei darf der für eine stille Gesellschaft erforderliche gemeinsame Zweck der Gesellschafter nicht mit deren Motiven für ihre Beteiligung vermengt werden. Dass Kapitalanleger und Fondsgesellschaft beide das Ziel verfolgen, durch Handel an internationalen Finanzterminmärkten mittelfristig einen Kapitalzuwachs zu erreichen, reicht für die Annahme eines gemeinsamen Zwecks nicht aus. Nämliches gilt für die Kapitaleinzahlung des Anlegers und die anschließende Verwendung des gezeichneten Kapitals. Ein gemeinsamer Zweck verlangt zwischen Anleger und Anlagegesellschaft ein substantielles »Mehr« als die bloße Kapitalhingabe und deren Verwendung.

Die Erträge aus Investmentfonds sollen nach dem sog. Transparenzprinzip besteuert werden.

Abb.: Die steuerliche Behandlung der Investmentfonds und ihrer Anteilsinhaber

Der KapESt-Abzug von den Erträgen aus den Investmentanteilen ist in § 7 InvStG geregelt. Die KapESt wird entweder durch die inländische Depotbank oder durch das inländische Investmentvermögen einbehalten. Einen Überblick über den KapESt-Abzug nach § 7 InvStG vor und nach dem 1.1.2009 gibt die nachfolgende Übersicht.

Abb.: Kapitalertragsteuerabzug bei Investmentvermögen

Auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzuwenden, das Halbeinkünfteverfahren jedoch nicht. Dies gilt für die Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden.

Gewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und nach dem 31.12.2008 erworben werden, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG (§ 8 Abs. 5 InvStG).

Von den Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen ist ein Steuerabzug vorzunehmen. Bemessungsgrundlage für den KapESt-Abzug ist auch bei Investmentanteilen, die zu einem Betriebsvermögen gehören, der Gewinn nach § 8 Abs. 5 InvStG. Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sowie Satz 2 EStG geltenden Vorschriften des EStG sind einschließlich des § 44a Abs. 4 und 5 Satz 4 und 5 EStG entsprechend anzuwenden (§ 8 Abs. 6 InvStG). Der KapESt-Abzug nach § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG beträgt 25 %, die ESt ist damit abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG).

Zur Verlustverrechnung bei Investmentvermögen (§ 3 Abs. 4 InvStG) nimmt die Vfg. des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 5.3.2009 (S 1980 1.1–8/3 St 31/S 1980 1.1–8/3 St 312/St 33, LEXinform 5231988) ausführlich Stellung.

Zu aktuellen Anwendungsfragen im Investmentsteuerrecht nimmt die Vfg. des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 24.3.2009 (S 1980 1.1–7/2 St 312/St 33, DStR 2009, 1036, LEXinform 5231986) Stellung. S.a. die Beiträge von Wagner, DStZ 2008, 402 sowie Ebner, NWB 4/2009, 203.

5.2.60. Inländische Kapitaleinkünfte

Unter die Regelungen der Abgeltungsteuer fallen grundsätzlich alle Einkünfte aus dem Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäften und auch Zertifikatserträge. Weiterhin erfasst die Abgeltungsteuer Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, nicht jedoch Immobilien (s.a. (») Kapitalertragsteuer).

5.2.61. Ausländische Kapitaleinkünfte

Ausländische Kapitaleinkünfte unterliegen genauso wie inländische Kapitalerträge der Abgeltungsteuer. Allerdings muss der Stpfl. diese, sofern sie nicht von einem inländischen Kreditinstitut für ihn verwaltet werden, in seiner ESt-Erklärung angegeben (s.a. (») Kapitalertragsteuer).

5.2.62. Kapitalherabsetzung

Siehe Gesellschaftsauflösung.

5.2.63. Kirchensteuer

Vom VZ 2009 an hat der Kirchensteuerpflichtige ein Wahlrecht, wie die KiSt auf seine Kapitaleinkünfte erhoben werden soll. Er kann die KiSt entweder als Kirchensteuerabzug einbehalten (Variante 1) oder sie von dem für ihn zuständigen FA veranlagen lassen (Variante 2).

Variante 1: Auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen gegenüber seiner Bank wird die KiSt – wie die Steuer auf Kapitalerträge – im Abzugsverfahren von der Bank einbehalten und an das zuständige FA abgeführt. Die so abgeführte KiSt wird dann an die betreffende Religionsgemeinschaft weitergeleitet. Der Antrag auf Einbehalt der KiSt durch die Bank kann widerrufen werden.

Variante 2: Wenn der Kirchensteuerpflichtige die KiSt nicht als Steuerabzug von seinem Kreditinstitut einbehalten lässt, setzt das FA die Höhe der KiSt fest. Dazu hat der Kirchensteuerpflichtige dem FA die einbehaltene KapESt zu erklären und eine entsprechende Bescheinigung der Bank vorzulegen.

Zur Erhebung der KiSt im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer s. die Pressemitteilung des FinMin Baden-Württemberg vom 12.12.2008 (LEXinform 0174889).

Auch Ehegatten, die ein gemeinsames Konto haben, aber unterschiedlichen Konfessionen angehören, können die Abgeltungsteuer bereits von ihrer Bank erheben lassen, wenn sie dies entsprechend beantragen. Der Anteil der KiSt wird in diesem Fall zu 50 % den jeweiligen Kirchen oder Religionsgemeinschaften zugeführt. Die Ehegatten können aber auch übereinstimmend ein anderes Aufteilungsverhältnis beantragen. Dieses Verfahren gilt selbstverständlich auch, wenn einer der Ehegatten keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört. Ehegatten mit gemeinsamen Konten sind also nicht gezwungen, die Kapitalerträge in ihrer Steuererklärung anzugeben oder die Konten bei ihrer Bank zu trennen, um in den Genuss der Abgeltungsbesteuerung auch für die KiSt als Zuschlag zur KapESt bei den Banken zu kommen.

Schulze zur Wiesche (DStR 2009, 309) behandelt die Problematik der Erhebung der KiSt bei Gemeinschaftskonten. Gehört nämlich ein und dasselbe Wertpapierdepot mehreren unverheirateten Personen, ist die Einbehaltung der KiSt durch die Bank nur möglich, wenn alle Depotinhaber konfessionsgleich sind. Sobald einer der Depotinhaber einer anderen oder gar keiner Kirche angehört, lässt die Finanzverwaltung die Einbehaltung der KiSt durch die Bank nicht mehr zu. Jeder Depotinhaber dieses »glaubensverschiedenen« Gemeinschaftsdepots, der einer Kirche angehört, ist dann gezwungen, seine Kapitaleinkünfte wiederum in seiner persönlichen ESt-Erklärung anzugeben, um sie der KiSt zu unterwerfen.

5.2.64. Kombizins-Anleihen

Es handelt sich um Anleihen mit mehrjähriger Laufzeit, die in den ersten Jahren unverzinslich sind und in den Folgejahren zum Ausgleich eine überdurchschnittliche Verzinsung bieten. Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung siehe Bundesschatzbrief Typ A und die Tabelle unter Festverzinsliche Wertpapiere.

5.2.65. Kontenabruf

Die Kontenabrufmöglichkeit (» Kontenabruf) besteht ab 2009 – außer in den Fällen, in denen private Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne noch nach altem Recht zu besteuern sind – nur noch für die Fälle, in denen ein Bürger

  • beantragt, seine Kapitaleinkünfte seinem niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz zu unterwerfen (Veranlagungswahlrecht),

  • steuerliche Vergünstigungen (z.B. außergewöhnliche Belastungen) in Anspruch nehmen will,

  • Kindergeld beantragt und für die Höhe des Kindergelds die Einkünfte des Kindes von Bedeutung sind,

  • festgesetzte Steuern nicht zahlt,

  • einem steuerlichen Kontenabruf zustimmt oder

  • bestimmte staatliche Leistungen beantragt, für die die Höhe des Einkommens von Bedeutung ist (z.B. BAföG, Wohngeld).

5.2.66. Lebensversicherungen

Siehe Zinsen aus Lebensversicherungen ((») Lebensversicherung; § 20 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG sowie BMF-Schreiben vom 22.12.2005 (BStBl I 2006, 92, geändert durch BMF-Schreiben vom 1.10.2009, BStBl I 2009, 1172; s.a. Rz. 5 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475)).

5.2.67. Leerverkäufe

Siehe Aktienveräußerungen und (») Kapitalertragsteuer.

Beim Leerverkauf handelt es sich um den Verkauf beispielsweise eines Wertpapiers, das der Verkäufer zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses noch gar nicht besitzt (Rz. 196 und 197 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475). Der Leerverkäufer spekuliert darauf, dass die Kurse bis zum Erfüllungszeitraum sinken. Dann kann er Wertpapiere billiger einkaufen. Sein Gewinn oder Verlust ergibt sich aus der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis.

Mit Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 5.5.2009 (BStBl I 2009, 631) äußert sich das BMF zur Anrechnung und Erstattung von KapESt sowie zur Erstellung von Steuerbescheinigungen i.S.d. § 45a Abs. 3 EStG bei über den Dividendenstichtag noch zu regulierenden Geschäften (Leerverkäufe). Zu der Voraussetzung zur Erstellung einer Bescheinigung durch Steuerberater und Rechtsanwälte s. das BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 28.12.2009 (LEXinform 5232266) als Ergänzung des BMF-Schreibens vom 5.5.2009 (BStBl I 2009, 631).

Bei Leerverkäufen sind folgende Sachverhalte zu unterscheiden:

Beispiel 18:

Der Bankkunde verfügt über keinen Bestand und hat einen Verkaufsauftrag erteilt (eigentlicher Leerverkauf).

Lösung 18:

Der Verkaufsauftrag muss sofort als Veräußerungsgeschäft abgewickelt werden. Da dem Veräußerungsgeschäft kein Depotbestand und somit auch keine Anschaffungskosten gegenüberstehen, ist der Verkauf mit der Ersatzbemessungsgrundlage abzurechnen (§ 43a Abs. 2 Satz 7 EStG; Rz. 196 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475). Die spätere Erfüllung der Lieferpflicht wird als entgeltlicher Depotübertrag abgewickelt. Dabei wird wiederum die Ersatzbemessungsgrundlage angewendet (je nach Art des Eindeckungsgeschäfts werden entweder konkrete Anschaffungskosten oder Ersatz-Anschaffungskosten gegengerechnet). Die Zuordnung des späteren Eindeckungsgeschäfts zu dem vorangehenden Veräußerungsgeschäft kann zweifelsfrei nur vom Kunden in der Veranlagung vorgenommen werden.

Beispiel 19: (rein technisch bedingter Minusbestand)

Es erfolgt zuerst der Wertpapierkauf und dann der Wertpapierverkauf (so die Reihenfolge der Kaufverträge), aber die Kaufabrechnung wird erst nach der Verkaufsabrechnung verbucht.

Lösung 19:

Der Verkauf wird zunächst unter Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage (wegen fehlender Anschaffungsdaten) abgewickelt. Bei späterer Einbuchung der Anschaffungskosten erfolgt dann jedoch eine Korrekturabrechnung durch die Depotbank.

Mit Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 13.6.2008 unter I.20 (LEXinform 5231602) hat das BMF die obige Sachbehandlung bestätigt.

Zur Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage s.a. BMF (koordinierter Ländererlass) vom 1.4.2009 (DStR 2009, 749).

5.2.68. Marktveränderungen

Zu Marktreaktionen nach Einführung der Abgeltungsteuer lassen sich schwerlich seriöse Vorhersagen treffen. Bei Anlageentscheidungen spielt eine Vielzahl von Kriterien eine Rolle. Dazu gehören neben individueller Risikoneigung insbesondere auch das Zinsniveau oder beispielsweise Wachstumserwartungen. Aus Sicht der privaten Anleger stellt die Einbeziehung aller Kapitalerträge in die Abgeltungsteuer unabhängig von der Anlageform eine Vereinfachung dar. Auch dies kann bei Anlageentscheidungen eine Rolle spielen.

5.2.69. Money-back-Zertifikate

Siehe Festverzinsliche Wertpapiere und Aktienzertifikate. Es handelt sich um Anleihen mit Rückzahlungsgarantie mit oder ohne Mindestverzinsung.

5.2.70. Nichtveranlagungsbescheinigung

Eine Nichtveranlagungsbescheinigung erhält auch künftig auf Antrag jede natürliche Person, die aufgrund geringer Einkünfte voraussichtlich keine ESt zahlen muss (etwa Rentner und Studenten). Wer bisher die entsprechenden Anträge gestellt hat oder die Voraussetzungen hierfür erstmals erfüllt, kann dies auch zukünftig tun und somit die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge vermeiden (§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG).

5.2.71. Nullkupon-Anleihen

Es handelt sich um unverzinsliche Ab- oder Aufzinsungspapiere mit einer Laufzeit zwischen 10 und 30 Jahren (Zerobonds). Der einkommensteuerrechtliche Ertrag besteht in den während der Laufzeit der Anleihe rechnerisch anfallenden Zinsen und Zinseszinsen, somit aus dem Unterschied zwischen Ausgabe- und Einlösungsbetrag. Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung siehe Abzinsungspapiere, Aufzinsungspapiere und die Tabelle unter Festverzinsliche Wertpapiere.

5.2.72. Optionsanleihen

Optionsanleihen bestehen aus einer festverzinslichen Schuldverschreibung sowie aus einem in der Regel verbrieften Optionsrecht (Optionsschein). Danach kann der Gläubiger unter den im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen Aktien oder andere WG des Emittenten beziehen. Zu den Optionsanleihen siehe Rz. 7 und 8 des BMF-Schreibens vom 25.10.2004 (BStBl I 2004, 1034). Anleihe und Optionsschein stellen jeweils selbstständige WG dar (Rz. 7 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475).

Im Börsenhandel sind drei Varianten zu unterscheiden:

  1. Handel der Anleihe mit Optionsschein (Handel der Anleihe »cum«),

  2. Handel der Anleihe ohne Optionsschein (Handel der Anleihe »ex«) oder

  3. Handel des Optionsscheins ohne Anleihe.

Die Anleihe bleibt nach der Ausübung der Option bis zum Ende der Laufzeit bestehen und geht nicht unter. Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung des Optionsgeschäfts siehe die Ausführungen in Rz. 6 ff. des BMF-Schreibens vom 22.12.2009 (LEXinform 5232475). Erträge aus der Optionsanleihe sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln. Ab 1.1.2009 sind die Erträge Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG.

Ab 1.1.2009 fallen Optionsgeschäfte (siehe Optionsscheine), die bisher nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und/oder Nr. 4 EStG steuerpflichtig waren, unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a oder b EStG. Zur Stillhalterprämie im Zusammenhang mit einer Kaufoption siehe (») Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG.

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) wird ab dem VZ 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG neu eingefügt. Zukünftig unterliegt die Stillhalterprämie der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG, statt wie bisher nach § 22 Nr. 3 EStG.

Zu der steuerlichen Behandlung der Optionsgeschäfte s. die Rz. 6 ff. und 9 bis 47 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009 (LEXinform 5232475).

5.2.73. Optionsscheine

Siehe auch Festverzinsliche Wertpapiere. Optionsscheine (Warrant) werden im Zusammenhang mit Optionsanleihen ausgegeben. Der Optionsschein kann auch ohne die Anleihe gehandelt werden. Die Veräußerung fällt innerhalb der Jahresfrist unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Bei der Ausübung des Optionsrechts ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zu beachten. Bis 31.12.2008 war somit kein Kapitalertrag nach § 20 EStG gegeben. Das Halbeinkünfteverfahren war nicht anzuwenden.

Ab 1.1.2009 fallen die Optionsgeschäfte unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG. Der KapESt -Abzug erfolgt nach § 43 Abs. 1 Nr. 11 EStG (Abgeltungsteuer 25 %, § 43a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 43 Abs. 5 EStG).

5.2.74. Partiarisches Darlehen

Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG (altes und neues Recht) gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen. Siehe dazu (») Stille Gesellschaft und (») Partiarisches Darlehen (Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475). Für die Einnahmen wird nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 EStG (altes und neues Recht) KapESt erhoben. Die KapESt beträgt 25 % nach § 43a Abs. 1 Nr. 2 EStG a.R. und ebenfalls 25 % nach § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG ab 2009. Die ESt ist nach § 43 Abs. 5 EStG ab 2009 abgegolten.

Sind Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen, gilt der »normale« Einkommensteuertarif (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG). S.o. Gesellschafterdarlehen.

5.2.75. Pfandbriefe

Es handelt sich um eine verzinsliche Schuldverschreibung, die von Hypothekenbanken, öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten und Schiffspfandbriefbanken ausgegeben wird. Die Besicherung der Pfandbriefe erfolgt durch Hypotheken. Es gibt diverse Verzinsungsmodalitäten. Die einkommensteuerliche Behandlung richtet sich nach der zu Grunde liegenden Verzinsung. Siehe z.B. unter Anleihen, Festverzinsliche Wertpapiere.

5.2.76. Pflichtveranlagung

Nicht bei allen Kapitaleinkünften ist es möglich, dass die Abgeltungsteuer von der Bank, bei der die Kapitalanlagen gehalten werden, direkt einbehalten und an das FA abgeführt wird. Der Abzug direkt an der Quelle gilt nicht z.B. für Zinsen aus Privatdarlehen, Gewinnen aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH oder Erträgen aus ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen (» Kapitalertragsteuer). Deshalb hat der Stpfl. diese Kapitaleinkünfte in seiner ESt-Erklärung anzugeben.

5.2.77. Privatdarlehen

Zinsen aus einem Privatdarlehen unterliegen dem Abgeltungsteuersatz und müssen vom Stpfl. in seiner ESt-Erklärung angegeben werden, da ein Steuerabzug an der Quelle nicht möglich ist (s.o. Pflichtveranlagung und (») Kapitalertragsteuer).

5.2.78. Quellenabzugsverfahren

Die (») Kapitalertragsteuer wird in Zukunft mit abgeltender Wirkung direkt von den Banken, bei denen die Kapitalanlagen gehalten werden, einbehalten und an das FA abgeführt. Für die Kapitalerträge gilt also ähnlich wie bei der (») Lohnsteuer ein Quellenabzugsverfahren. Für die meisten Stpfl. bedeutet dies eine deutliche Entlastung: Die einheitliche Besteuerung der verschiedenen Kapitalanlageformen bietet ein hohes Maß an steuerlicher Transparenz und erleichtert die individuelle Anlageentscheidung. Außerdem braucht man bei der ESt-Erklärung die Kapitaleinkünfte nicht mehr extra angeben, sofern keine Sonderfälle geltend gemacht werden. S.a. Ausländische Kapitalerträge.

5.2.79. REIT-Anteile

Siehe (») REIT-Aktiengesellschaften.

Eine REIT-AG ist eine AG, deren Unternehmensgegenstand sich auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 1–5 REITG detailliert aufgeführten Tätigkeiten beschränkt (Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen – REITG – vom 28.5.2007, BGBl I 2007, 914).

Insbesondere darf die REIT-AG gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 REITG Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte an inländischem, aber auch – unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b REITG – ausländischem unbeweglichem Vermögen erwerben, halten, verwalten und veräußern.

§ 19 REITG regelt die Besteuerung der Anteilseigner der REIT-AG. Gem. § 19 Abs. 1 REITG gehören die Ausschüttungen einer REIT-AG und anderer REIT-Körperschaften zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Anteilseigners sind. Dies gilt ebenso für sonstige Vorteile, die neben oder anstelle von Ausschüttungen gewährt werden.

Nach § 19 Abs. 2 REITG gelten für die Veräußerung von REIT-Aktien, die sich im Privatvermögen befinden, die §§ 17 (» Beteiligungsveräußerung), 22 Nr. 2 und 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (» Private Veräußerungsgeschäfte). Gem. § 19 Abs. 3 REITG sind § 3 Nr. 40 EStG (» Halbeinkünfteverfahren) nicht anzuwenden (s.a. Halbeinkünfteverfahren).

§ 20 REITG regelt den KapESt-Abzug bei Ausschüttungen einer inländischen REIT-AG sowie bei sonstigen Vorteilen und Bezügen nach Kapitalherabsetzung oder Auflösung der REIT-AG (§ 20 Abs. 1 Satz 1 REITG). Gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 REITG sind die für den KapESt-Abzug nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (» Kapitalertragsteuer).

Gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 REITG beträgt die KapESt – abweichend von den Prozentsätzen in § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG 200825 % des Kapitalertrags. Ab 2009 beträgt die KapESt weiterhin 25 %. Durch den KapESt-Abzug ist ab 2009 die ESt für diese Einkünfte abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG).

5.2.80. Renten aus Rentenschulden

Siehe Grundschuldzinsen.

5.2.81. Rentenversicherungen

Auf Anlageformen, die ausschließlich der privaten Altersvorsorge dienen (s.o.), wird keine Abgeltungsteuer erhoben, das heißt: Riester-Fondssparpläne, Rürup-Renten und betriebliche Vorsorgepläne bleiben von der Abgeltungsteuer ausgenommen. Ebenfalls unberührt von der Abgeltungsteuer bleiben private Renten- und Kapitallebensversicherungen, sofern die Verträge vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden und die Haltedauer mindestens zwölf Jahre beträgt (» Lebensversicherung).

5.2.82. Riester-Fondssparplan

Siehe Rentenversicherungen und (») Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge.

5.2.83. Risiko-Zertifikate

Siehe Bestandsschutz und Aktienzertifikate.

5.2.84. Rürup-Rente

Siehe Rentenversicherungen und (») Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge sowie Vorsorgeaufwendungen (» Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen).

5.2.85. Schenkungen

Werden einzelne Wertpapiere oder ganze Depots schenkweise übertragen, unterliegt dieser Vorgang grundsätzlich nicht der Abgeltungsteuer. Das übertragende Kreditinstitut kennt in der Regel den Rechtsgrund der Übertragung nicht und ist deshalb verpflichtet, diesen Vorgang als entgeltliche Übertragung zu behandeln und Abgeltungsteuer abzuziehen. Das kann nur verhindert werden, indem der Stpfl. die Unentgeltlichkeit der Übertragung dem Kreditinstitut anzeigt. Das Kreditinstitut muss daraufhin seinerseits die Finanzbehörden von dem Schenkungsvorgang unterrichten. Der Steuerabzug kann erst dann unterbleiben (§ 43 Abs. 1 Satz 3 bis 6 EStG). Wird die Schenkung nicht zeitgleich angezeigt, muss der Steuerabzug durch Erklärungen des Vorgangs im Veranlagungswege (Wahlveranlagung) korrigiert werden (§ 32d Abs. 4 EStG; s.a. Erbfälle, Übertragung von Depots). Wie das BMF (koordinierter Ländererlass) mit Schreiben vom 13.6.2008 unter I.16 (LEXinform 5231602) bestätigt, muss bei einem unentgeltlichen Depotübertrag keine Meldung an das FA erfolgen, soweit es sich um einen Übertrag von Altbeständen handelt, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen.

5.2.86. Schuldzinsen

Schuldzinsen zur Finanzierung der Kapitalanlage sind nicht mehr abzugsfähig (§ 20 Abs. 9 EStG; (») Einkünfte aus Kapitalvermögen, s.a. Sparer-Pauschbetrag).

5.2.87. Sonstige Kapitalforderungen

Sonstige Kapitalforderungen jeder Art gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind alle auf einen Geldbetrag gerichteten Forderungen, die nicht schon nach einem anderen Tatbestand des § 20 Abs. 1 EStG zu erfassen sind. Zur Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG s.o. unter Festverzinsliche Wertpapiere. Zu den sonstigen Kapitalanlagen s. Aktienanleihen, Aktienzertifikate, Bundesanleihen, Genussrechte, Gewinnobligationen, Grundschuldzinsen, Optionsanleihen, Umtauschanleihen. Zum Kapitalertragsteuerabzug s.a. Pflichtveranlagung und (») Kapitalertragsteuer.

5.2.88. Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Freibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag werden zum Sparer-Pauschbetrag zusammengefasst. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 801 € für Ledige bzw. 1 602 € für Verheiratete. Ein Abzug von tatsächlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit den Kapitalerträgen ist grundsätzlich ausgeschlossen (s. Schuldzinsen). Der Werbungskostenabzug ist auch dann nicht möglich, wenn die Kapitalerträge mit dem individuellen Steuersatz von unter 25 % besteuert werden (§ 32d Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 EStG). Zur Verlängerung des 10-Tage-Zeitraums bis zum 31.1.2009 s. Vfg. der OFD Rheinland vom 16.6.2009 (Kurzinformation ESt Nr. 037/2209; s.a. Werbungskosten).

Die Abgeltungsteuer fällt nur dann an, wenn der Sparer-Pauschbetrag ausgeschöpft ist. Stpfl. können wie bisher einen Freistellungsauftrag bei ihrem Kreditinstitut stellen. S.a. den Beitrag von Wenzel, DStR 2009, 1182.

5.2.89. Sparpläne (ohne Riester)

Bei Erwerb z.B. von Investmentanteilen nach dem 31.12.2008 unterliegen die laufenden Erträge ebenso wie die Veräußerungsgewinne dem Abgeltungsteuersatz.

Bei Erwerb einzelner WG wie z.B. Investmentanteilen vor dem 31.12.2008 werden die laufenden Erträge bei Gutschrift und bei Fondssparplänen auch bei Thesaurierung mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif besteuert. Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen erfolgt zum allgemeinen Einkommensteuertarif nur bei Veräußerung innerhalb eines Jahres. Siehe Investmentanteile bzw. Investmentfonds.

5.2.90. Spekulationsfrist

Künftig spielt die Haltedauer von Wertpapieren für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen keine Rolle mehr – die einjährige Behaltefrist entfällt. Es besteht ein grundsätzlicher Bestandsschutz für Aktien, Fonds und festverzinsliche Wertpapiere, die vor dem 31.12.2008 erworben wurden. Siehe Aktienveräußerung, GmbH-Beteiligung.

5.2.91. Steuersatz

Die Abgeltungsteuer i.H.v. pauschal 25 % zuzüglich SolZ und gegebenenfalls KiSt wird unabhängig vom allgemeinen ESt-Tarif des Stpfl. erhoben und von der Bank, bei der die Kapitalanlagen gehalten werden, an das FA abgeführt. Insbesondere Stpfl. mit niedrigem Einkommen können in der ESt-Erklärung beim FA die Besteuerung der Kapitaleinkünfte mit dem allgemeinen ESt-Tarif beantragen (Veranlagungswahlrecht, § 32d Abs. 6 EStG). Das FA wendet dann bei seiner Prüfung die jeweils günstigere Lösung an (Günstigerprüfung). Das »zu viel« gezahlte Geld wird dem Stpfl. vom FA erstattet.

5.2.92. Stille Beteiligungen

Siehe Partiarisches Darlehen.

5.2.93. Stillhalterprämien

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007, 1912) wird ab dem VZ 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG neu eingefügt. Zukünftig unterliegt die Stillhalterprämie der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG, statt wie bisher nach § 22 Nr. 3 EStG (Rz. 25 ff. des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475). Siehe Optionsanleihen. Die Abschlagsteuer ist nach § 43 Abs. 1 Nr. 8 EStG zu erheben.

Zu den Stillhaltergeschäften s. Philipowski, DStR 2009, 353.

5.2.94. Stückzinsen

Siehe Aktienanleihen und Festverzinsliche Wertpapiere sowie (») Steuerstundungsmodelle und Rz. 49 und 50 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009 (LEXinform 5232475).

5.2.95. Swap

Siehe auch Termingeschäfte.

Ein Swap (austauschen) ist ein Austausch von Zahlungsströmen zwischen zwei Vertragspartnern. In der Vereinbarung wird vertraglich festgelegt, wie die Zahlungen berechnet werden und wann sie fließen. Wie bei jedem herkömmlichen Termingeschäft wird auch hier getauscht.

Es lassen sich folgende Arten von Swaps unterscheiden:

  • Zins-Swaps (Interest-Rate-Swaps),

  • Währungs-Swaps (Currency-Swaps) und

  • Zins-/Währungs-Swaps (Currency-Interest-Rate-Swaps).

Bei einem Swap-Geschäft nutzt ein Partner die Kostenvorteile des anderen Partners aus, so dass beide ihre Kosten reduzieren können. Zu den unterschiedlichen Swaps s. Vfg. OFD Kiel vom 3.7.2003 (S 2252 A – St 23 1, LEXinform 0577880, 50).

Aktienswaps werden in der Regel dazu eingesetzt, aus einer Aktienposition resultierende Chancen und Risiken auf einen Vertragspartner (Sicherungsgeber, in der Regel die Hausbank) zu übertragen. Der Sicherungsgeber übernimmt dabei für die Laufzeit des Geschäfts das Kurs- und Dividendenrisiko aus den Aktien. Er erhält Dividendenausgleichszahlungen und bei Fälligkeit einen Ausgleich von etwaigen Wertsteigerungen der Aktien. Im Gegenzug ersetzt der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer dessen Finanzierungskosten (Berechnungsgrundlage der vertraglich vereinbarten »Zinszahlungen« ist der Marktwert der Aktienposition bei Vertragsabschluss) und leistet einen Ausgleich für etwaige Kursverluste.

Ein Kapitaltransfer i.H.d. Marktwertes der dem Swap-Geschäft zu Grunde liegenden Aktienpositionen findet regelmäßig nicht statt.

Die Anwendung der sachlich gebotenen Nettobetrachtung hat folgende steuerliche Konsequenzen:

  1. Vereinnahmung der Dividende: Kapitalertrag i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG;

  2. Leistung einer Dividendenausgleichszahlung an die Hausbank (Sicherungsgeber): Aufwendungen i.S.d. § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG;

  3. Vergütung etwaiger Wertsteigerungen an die Hausbank (Sicherungsgeber): Aufwendungen i.S.d. § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG;

  4. Zinszahlungen der Hausbank (Sicherungsgeber) an den Anleger: Geldbetrag i.S.d. § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG;

  5. Ausgleich der Hausbank (Sicherungsgeber) für etwaige Kursverluste: Geldbetrag i.S.d. § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG.

Die einzelnen Leistungen sind beim Steuerabzug zum Zeitpunkt des Zuflusses oder Abflusses zu berücksichtigen (Rz. 45 und 46 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475).

Bei einem Zinsswap vereinbaren die Parteien für eine vertraglich bestimmte Laufzeit den Austausch von Geldbeträgen, welche sich in Bezug auf die Zinsberechnungsbasis unterscheiden. Kapitalbeträge werden nicht ausgetauscht, sondern dienen lediglich als Berechnungsbasis für die Ermittlung der auszutauschenden Geldbeträge. Im einfachsten Fall werden jährlich (halbjährlich, quartalsweise, monatlich) zu zahlende Festzinsbeträge gegen jährlich (halbjährlich, quartalsweise, monatlich) zu zahlende variable Zinsbeträge getauscht, die sich nach einem Referenzzins wie beispielsweise dem EURIBOR richten.

Häufig werden laufende Zinszahlungen gegen einmalig am Anfang oder am Ende der Laufzeit zu zahlende Beträge getauscht (Up-Front-Zinsswap oder Balloon-Zinsswap).

Zu beachten ist, dass Swapgeschäfte, ähnlich wie Zinsbegrenzungsvereinbarungen, Dauerschuldverhältnisse sind und als Termingeschäfte i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG einzustufen sind.

Entsprechend den Regelungen zu Zinsbegrenzungsvereinbarungen ist an die während der Laufzeit jeweils erhaltenen und geleisteten Zinsbeträge anzuknüpfen. Up-Front- oder Balloon-Payments sind zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt zu berücksichtigen bzw. in den Verlusttopf gem. § 43a Abs. 3 EStG einzustellen. Transaktionskosten sind als Aufwendungen i.S.d. § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG zum Zeitpunkt ihrer Leistung zu berücksichtigen (Rz. 47 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475).

Zu Swaps siehe auch die Ausführungen unter II.7 des BMF-Schreibens (koordinierter Ländererlass) vom 13.6.2008 (LEXinform 5231602).

5.2.96. Tausch von Wertpapieren

S.a. Anteilstausch.

Beim Tausch von Aktien eines Unternehmens gegen Aktien eines anderen Unternehmens werden die bisher gehaltenen Aktien veräußert und die erlangten Aktien erworben, soweit nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG (s. Anteilstausch) vorliegen. Entsprechendes gilt für den Tausch von anderen Wertpapieren.

Als Veräußerungserlös für die hingegebenen Aktien ist der Börsenkurs der erlangten Aktien am Tag der Depoteinbuchung anzusetzen. Der Wert ist unter sinngemäßer Anwendung des § 43a Abs. 2 Satz 9 EStG zu ermitteln.

Als Anschaffungskosten der erlangten Aktien ist der Börsenkurs der hingegebenen Aktien im Zeitpunkt der Depotausbuchung anzusetzen.

Beschließt eine Aktiengesellschaft die Umwandlung von Vorzugs- in Stammaktien, hat dies lediglich eine Modifikation der bestehenden Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre zur Folge. Die Umwandlung ist für Zwecke des § 20 Abs. 2 EStG nicht als Tausch der Vorzugs- in Stammaktien anzusehen. Barzuzahlungen des Aktionärs führen hierbei zu nachträglichen Anschaffungskosten. Diese Regelungen gelten entsprechend für den Fall der Umwandlung von Inhaber- in Namensaktien und umgekehrt (Rz. 64 bis 67 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475).

5.2.97. Teileinkünfteverfahren

Siehe Halbeinkünfteverfahren.

5.2.98. Termingeschäfte

Der Begriff des Termingeschäfts umfasst sämtliche als Options- oder Festgeschäft ausgestaltete Finanzinstrumente sowie Kombinationen zwischen Options- und Festgeschäften, deren Preis unmittelbar oder mittelbar abhängt von

  1. dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren,

  2. dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten,

  3. dem Kurs von Devisen oder Rechnungseinheiten,

  4. Zinssätzen oder anderen Erträgen oder

  5. dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen.

Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Termingeschäft in einem Wertpapier verbrieft ist, an einer amtlichen Börse oder außerbörslich abgeschlossen wird. Zu den Termingeschäften gehören insbesondere

  • Optionsgeschäfte (s. Optionsanleihen, Optionsscheine),

  • Swaps,

  • Devisentermingeschäfte,

  • Forwards oder

  • Futures.

Zu Futures und Forwards s. Rz. 36 ff. des BMF-Schreibens vom 22.12.2009 (LEXinform 5232475).

Termingeschäfte sind auch Zinsbegrenzungsvereinbarungen.

Als Termingeschäfte gelten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG a.F. auch Optionsscheine und Zertifikate, die Aktien (Aktienzertifikate) vertreten. Ab 1.1.2009 werden die Wertzuwächse aus Termingeschäften von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG erfasst. Die KapESt dafür wird als Abgeltungsteuer erhoben (§ 43 Abs. 1 Nr. 11 EStG).

Beim Optionsgeschäft hat der Käufer der Option das Recht, jedoch nicht die Verpflichtung, zu einem späteren Zeitpunkt ein Geschäft, z.B. den Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers, zu vorab festgelegten Konditionen abzuschließen (bedingtes Termingeschäft). Im Gegensatz dazu gehen beim Festgeschäft (s.o. Forwards und Futures) beide Vertragsparteien bereits bei Abschluss des Geschäfts die feste Verpflichtung ein, zu einem späteren Zeitpunkt z.B. einen bestimmten Kaufgegenstand zum vereinbarten Preis zu erwerben oder zu liefern (unbedingtes Termingeschäft). Siehe auch die Rz. 9 ff. und 36 ff. des BMF-Schreibens vom 22.12.2009 (LEXinform 5232475 sowie BT-Drs. 16/4841, 55).

Für dieses Optionsrecht zahlt der Käufer dem Verkäufer eine Optionsprämie. Der Verkäufer oder Stillhalter der Option hat dagegen die Verpflichtung, auf Verlangen des Käufers den Basiswert zum vereinbarten Preis (Basispreis) zu kaufen oder zu verkaufen.

Es sind zwei Optionstypen zu unterscheiden: Kaufoption (Call) und Verkaufsoption (Put).

Der Call gibt dem Käufer das Recht, vom Verkäufer des Calls die Lieferung des Basiswertes zum festgelegten Preis zu verlangen. Der Verkäufer des Calls geht die Verpflichtung ein, auf Verlangen des Optionsinhabers den Basiswert gegen Zahlung des Basispreises zu liefern. Für die Einräumung des Rechts erhält er vom Käufer die Optionsprämie.

Mit dem Put erwirbt der Käufer das Recht, den Basiswert zum vereinbarten Preis zu verkaufen. Der Verkäufer des Puts geht die Verpflichtung ein, auf Verlangen des Optionsinhabers für die Lieferung des Basiswertes den Basispreis zu bezahlen. Für die Einräumung des Rechts erhält er vom Käufer den Optionspreis.

Wird die Option bis zum festgelegten Zeitpunkt nicht ausgeübt, verfällt sie wertlos zum Vorteil des Stillhalters, dem die Optionsprämie als Ertrag verbleibt. Die weitaus meisten Optionen werden jedoch nicht ausgeübt, sondern vor ihrer Fälligkeit durch ein Gegengeschäft glattgestellt (s. Vfg. OFD Frankfurt vom 3.5.2007, S 7100 A – 141 – St 11, DStR 2007, 1868, LEXinform 5230986).

Erhält der Inhaber anstelle des Basiswerts einen Barausgleich, liegen Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG vor. Die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten des Optionsrechts sind bei der Ermittlung des Gewinns gem. § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG zu berücksichtigen (Rz. 23 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475).

Auch die Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments, z.B. einer Verkaufs- oder Kaufoption ist nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EStG ab 1.1.2009 auch außerhalb einer einjährigen Haltefrist steuerbar.

S.a. Dahm u.a., DStR 2008, 1910 sowie Rz. 24 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009 (LEXinform 5232475).

5.2.99. Transparenz

Die einheitliche Besteuerung der verschiedenen Kapitalanlageformen von pauschal 25 % bietet ein hohes Maß an steuerlicher Transparenz und erleichtert Stpfl. die individuelle Anlageentscheidung: Da bei der Wahl einer Spar- oder Finanzstrategie nicht der steuerliche Aspekt, sondern die individuelle Lebensplanung im Vordergrund steht, können Sparer mehr darauf achten, welche Anlageform ihrem Bedarf in punkto Risikobereitschaft und Liquidität am meisten gerecht wird.

5.2.100. Typische stille Beteiligungen

Siehe Partiarisches Darlehen und (») Stille Gesellschaft.

5.2.101. Übergangsregelungen

Es besteht ein grundsätzlicher Bestandsschutz für Aktien, Investmentfondsanteile und festverzinsliche Wertpapiere, das heißt:

  • Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (s.a. Aktienveräußerungen), die vor dem 31.12.2008 erworben wurden, bleiben auch in Zukunft steuerfrei, sofern die einjährige Behaltefrist eingehalten wurde.

  • Für Wertpapiere, die ab dem 1.1.2009 gekauft werden, fällt Abgeltungsteuer an – unabhängig von der Haltedauer.

  • Die vorgenannten Regelungen gelten auch für Investmentanteile, die im Rahmen von Fondssparplänen erworben wurden.

Für Risiko-Zertifikate (gemeint sind Zertifikate, bei denen weder die Rückzahlung des Kapitals noch ein Ertrag garantiert wird; siehe Aktienzertifikate) gelten Sonderregelungen:

Wurden die Papiere vor dem 15.3.2007 erworben, bleiben die Veräußerungsgewinne nach Ablauf der einjährigen Behaltefrist unbegrenzt steuerfrei.

Risiko-Zertifikate, die nach dem 15.3.2007 erworben wurden, können noch bis zum 30.6.2009 steuerfrei verkauft werden, sofern die einjährige Behaltefrist abgelaufen ist. Siehe auch Umschichtungen.

5.2.102. Übertragung einer Rechtsposition i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG

Nach der Systematik des § 20 EStG werden in Abs. 2 des § 20 EStG die Veräußerungstatbestände der Einkunftsquellen geregelt, aus denen Einkünfte nach Abs. 1 fließen. Daher unterfallen ab 2009 (§ 52a Abs. 1 EStG) Vermögensmehrungen oder -minderungen, die einem Stpfl. durch sein Ausscheiden als Mitglied oder Gesellschafter einer Körperschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG oder durch Übertragung seiner Mitglied- oder Gesellschafterstellung auf Dritte zufließen, nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG der ESt. Leistungen, die mit offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen vergleichbar sind und von den sonstigen nicht steuerbefreiten Körperschaften stammen, sind Einkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Körperschaftsteuersubjekte, die entsprechende Leistungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG erbringen können und deren Anteile nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG übertragen werden können, sind:

  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KStG),

  • sonstige juristische Personen des privaten Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG) wie z.B. eingetragene Vereine oder rechtsfähige Stiftungen des privaten Rechts,

  • nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG).

Die Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG waren bis 31.12.2008 nur zur Hälfte steuerpflichtig, da nach § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden war. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 7a EStG ist KapESt einzubehalten. Dies gilt auch ab 1.1.2009. Nach § 43a Abs. 1 Nr. 4 EStG beträgt die KapESt bis 31.12.2008 20 %. Ab 1.1.2009 beträgt die KapESt nach § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG 25 %. Die ESt für diese Einnahmen ist abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG).

Gewinne aus der Anteilsübertragung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG unterliegen dem KapESt-Abzug von 25 % (§ 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 43 Abs. 1 Nr. 12 EStG). Die ESt für diese Einnahmen ist abgegolten.

5.2.103. Umschichtungen

Zum Teil wird Stpfl. empfohlen, die Übergangsregelungen auszunutzen, Vermögen umzuschichten und bestimmte Kapitalanlagen noch im Jahre 2008 zu erwerben, um die Abgeltungsteuer zu umgehen. Doch ist bei der Wahl einer Spar- oder Finanzstrategie nicht der steuerliche Aspekt, sondern die individuelle Lebensplanung entscheidend. Sparer sollten also vor allem darauf achten, wie lang sie sich an eine Anlageform binden und welche Risiken sie eingehen wollen. Außerdem sollte jeder abwägen, ob die eventuellen zusätzlichen Kosten der neuen Kapitalanlage durch die steuerlichen Vorteile ausgeglichen werden. Umschichtungen sind meist mit Spesen oder Ausgabeaufschlägen bei neu erworbenen Investmentanteilen verbunden. So sind beispielsweise die steuerlichen Möglichkeiten beim Erwerb von Dachfondsanteilen mit Kosten sowohl auf der Ebene des Dachfonds als auch der Zielfonds verbunden.

Bei Depotumschichtungen – Umschichtungen von Wertpapieren von einem Depot auf ein anderes Depot – muss die abgebende inländische Bank der inländischen aufnehmenden Bank die Anschaffungskosten der Wertpapiere mitteilen (§ 43a Abs. 2 Satz 3 bis 5 EStG). Dadurch ist gewährleistet, dass die Bank bei einer Veräußerung der Wertpapiere den Veräußerungsgewinn zutreffend ermitteln kann.

5.2.104. Umtauschanleihen

Siehe Akteinanleihen. Es handelt sich um Schuldverschreibungen mit einem festen, unter dem marktüblichen Zins im Zeitpunkt der Emission liegenden Zinssatz und einem Wahlrecht des Gläubigers zur Kapitalrückzahlung oder Übertragung einer vorher festgelegten Anzahl von – nicht vom Anleiheschuldner begebener – Aktien (Aktien fremder Unternehmer). Die Umtauschanleihe (exchangeable bond) unterscheidet sich von der Hochzinsanleihe u.a. durch das Optionsrecht zur Aktienübertragung. Bei der Hochzinsanleihe liegt das Wahlrecht beim Emittenten.

Zu der Einkünfteermittlung nach § 20 EStG siehe Aktienanleihen. Bei Wandelanleihen hat der Gläubiger das Recht, die Anleihe in Aktien des Emittenten umzutauschen. Zur Versteuerung des Umtauschs s. Aktienanleihen.

Beispiel 20:

Der Stpfl. A erwirbt am 1.3.01 eine mit 3 % verzinsliche Umtauschanleihe mit Fälligkeit 1.7.02 und einem Nominalbetrag von 10 000 € zum Kurswert von 10 700 €, die ihm das Recht einräumt, an Stelle der Rückzahlung des Kapitals je 100 € Nominalbetrag eine Aktie der B-AG zu beziehen. Am 28.6.02 beträgt der Kurs der B-Aktie 118 €. A übt sein Optionsrecht zum Bezug der Aktien an diesem Tag aus. Am 1.7.02 beträgt der Kurs der B-Aktie 120 €. A veräußert die am 1.7.02 gelieferten Aktien am 30.10.02 zum Kurs von 130 €.

Lösung 20:

Mit dem Bezug der Aktien erzielt A am 1.7.02 Einkünfte i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c Satz 4 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG i.H.v. 1 300 € (12 000 € ./. 10 700 €). Ab 1.1.2009 liegen Einkünfte nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG vor. Die Aktien gelten am 28.6.02 als angeschafft. Die Anschaffungskosten der Aktien betragen 12 000 €, so dass durch die Veräußerung am 30.10.02 für 13 000 € ein privater Veräußerungsgewinn i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG von 1 000 € entsteht (ab 1.1.2009 nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Bei der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens entsteht ein steuerpflichtiger privater Veräußerungsgewinn von 500 €. Ab 1.1.2009 ist das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren nicht mehr anzuwenden. Dafür wird nach § 43 Abs. 1 Nr. 9 und 10 EStG die KapESt als Abgeltungsteuer erhoben.

5.2.105. Veranlagungswahlrecht

Für die Abgeltungsteuer gilt das so genannte Veranlagungswahlrecht: Wer meint, dass dies zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt, kann eine Einbeziehung seiner Kapitaleinkünfte in den allgemeinen progressiven ESt-Tarif beantragen (§ 32d Abs. 6 EStG). Die Höhe des allgemeinen ESt-Tarifes ist dabei nicht entscheidend, maßgebend ist allein, wie hoch die Steuerbelastung bei einer Einbeziehung der Kapitaleinkünfte im Vergleich zu einer Besteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz ist. Das FA prüft beide Alternativen und wendet die für den Stpfl. günstigere Variante an (sog. Günstigerprüfung; siehe Steuersatz).

Für die weit überwiegende Zahl der Stpfl. dürfte sich die Ausübung des Veranlagungswahlrechts kaum lohnen, denn bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 15 000 € wird ein (Grenz-)Steuersatz von 25 % erreicht. Wer unsicher ist, ob in seinem Fall die Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in den allgemeinen ESt-Tarif vorteilhaft ist, kann »gefahrlos« das Veranlagungswahlrecht ausüben, denn das FA wendet in jedem Fall die für den Stpfl. günstigere Lösung an.

Beispiel 21:

Der Stpfl. erzielt 1 Mio. € Kapitaleinkünfte und wendet 750 000 € einer Stiftung zu.

Lösung 21:

Die Abgeltungsteuer beträgt 250 000 €.

Auf Antrag des Stpfl. i.S.d. § 32d Abs. 6 EStG werden die Kapitaleinkünfte der tariflichen ESt unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Steuer führt. Danach kann die Zuwendung an die Stiftung nach § 10b Abs. 1a EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Ohne Berücksichtigung weiterer abzugsfähiger Beträge ergibt sich danach ein zvE von 250 000 €, auf das nach dem allgemeinen ESt-Tarif 97 086 € ESt zu entrichten sind. Nach Anrechnung der KapESt i.H.v. 250 000 € (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) erhält der Stpfl. eine Rückerstattung i.H.v. 152 914 €.

5.2.106. Veräußerung von Aktien

Siehe Veräußerungsbegriff, Veräußerungsgewinne, GmbH-Beteiligung und Aktienveräußerungen.

5.2.107. Veräußerung von Dividendenscheinen

Siehe Veräußerungsbegriff, Dividendenscheine und Veräußerungsgewinne.

5.2.108. Veräußerung von Genussrechten mit Eigenkapitalcharakter

Die Veräußerung wird von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst. Siehe Genussrechte und Veräußerungsgewinne. Der Genussschein verbrieft eine Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös des Unternehmens. S.a. Veräußerungsbegriff.

5.2.109. Veräußerung von Genussscheinen

Siehe Genussrechte und Veräußerungsbegriff.

5.2.110. Veräußerung von GmbH-Anteilen

Siehe Veräußerungsbegriff, Veräußerungsgewinne und GmbH-Beteiligung.

5.2.111. Veräußerung von Investmentfondsanteilen

Siehe Investmentanteile bzw. Investmentfonds. Das BMF nimmt mit Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 5.6.2008 (LEXinform 5231469) zur Anwendung der Abgeltungsteuer im Zusammenhang mit dem InvStG Stellung.

5.2.112. Veräußerung von Lebensversicherungen

Siehe Zinsen aus Lebensversicherungen.

5.2.113. Veräußerung von Zinsscheinen

Zinsscheine geben dem Inhaber einen von der Schuldverschreibung oder ähnlichen Kapitalforderung unabhängigen Zinsanspruch. Die Veräußerung der Zinsscheine bzw. die Einlösung der Zinsscheine führt gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (altes und neues Recht) zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Bis 31.12.2008 wird die KapESt dafür nach § 43 Abs. 1 Nr. 8 EStG i.H.v. 30 % (Zinsabschlag, § 43a Abs. 1 Nr. 3 EStG) erhoben. Ab 2009 wird die KapESt nach § 43 Abs. 1 Nr. 10 EStG mit 25 % (§ 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG) als Abschlagsteuer (§ 43 Abs. 5 EStG) erhoben.

5.2.114. Veräußerungen eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG siehe Veräußerungsbegriff, Futures, Swap und Termingeschäft.

5.2.115. Veräußerungsbegriff

§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG stellt klar, dass als Veräußerung neben der entgeltlichen Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auch die Abtretung einer Forderung, die vorzeitige oder vertragsmäßige Rückzahlung einer Kapitalforderung oder die Endeinlösung einer Forderung oder eines Wertpapiers anzusehen ist. Entsprechendes gilt für die verdeckte Einlage von WG i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG in eine Kapitalgesellschaft. Die Sicherungsabtretung ist keine Veräußerung i.S. dieser Vorschrift.

Der Forderungsausfall ist keine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der Forderung sind einkommensteuerrechtlich insoweit ohne Bedeutung. Entsprechendes gilt für einen Forderungsverzicht, soweit keine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft vorliegt.

Bei einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein verzichtet der Gesellschafter unter der Bedingung, dass die Forderung (ggf. rückwirkend auch Zinsen) wieder auflebt, wenn bei der Kapitalgesellschaft die Besserung eintritt. Im Zeitpunkt des Verzichts finden die für den Forderungsverzicht geltenden Grundsätze Anwendung.

Die Liquidation einer Kapitalgesellschaft ist keine Veräußerung der Anteile an dieser Kapitalgesellschaft (zur Steuerpflicht der Erträge, soweit es sich nicht um die Rückzahlung von Nennkapital handelt, vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG). § 17 Abs. 4 EStG bleibt unberührt (Rz. 59 bis 63 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475).

Die Einlage in eine Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich keine Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG, es sei denn, es handelt sich um eine verdeckte Einlage. Bei Einlagen bis zum 31.12.2008 gelten die bisherigen Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG, d.h., Ansatz mit dem Teilwert oder mit den Anschaffungskosten bei Erwerb innerhalb der letzten drei Jahre. WG, die ab dem 1.1.2009 eingelegt werden, sind mit dem Teilwert, höchstens mit den (ursprünglichen) Anschaffungskosten, zu bewerten. Bei verdeckten Einlagen gilt § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG (Veräußerungsfiktion). Er geht § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG vor.

5.2.116. Veräußerungsfrist

Künftig spielt die Haltedauer bei Wertpapieren für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen keine Rolle mehr – die einjährige Veräußerungsfrist entfällt. Es besteht ein grundsätzlicher Bestandsschutz für Aktien, Fonds und festverzinsliche Wertpapiere, die vor dem 31.12.2008 erworben wurden.

5.2.117. Veräußerungsgewinne

Private Veräußerungsgewinne sind bis 31.12.2008 unter den Voraussetzungen der §§ 17 oder 23 EStG – unter Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens – der Besteuerung zu unterwerfen. Ab 2009 sind neben den Kapitaleinnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG auch die Wertzuwächse, die dem Stpfl. durch die Veräußerung der Kapitalanlagen – unabhängig von der Haltedauer dieser Anlagen im Privatvermögen – zufließen, der ESt zu unterwerfen (s.o. Veräußerungsgeschäfte nach § 20 Abs. 2 und 4 EStG).

Die Definition des Veräußerungsgewinns erfolgt in § 20 Abs. 4 EStG (Rz. 85 bis 99 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475). Sie wurde vom Grundsatz her aus dem bisherigen § 23 Abs. 3 EStG übernommen und ergänzt. Bei Wertpapiersammelverwahrung ist die FiFo-Methode anzuwenden (§ 20 Abs. 4 Satz 7 EStG). Die Vorschrift enthält keine Haltefristen mehr, so dass jede Veräußerung steuerpflichtig wird. Zu Veräußerungsvorgängen i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG s. Aktien, Aktienanleihen, Aktienzertifikate (hier u.a. die Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 8 EStG), Aktienveräußerungen, Bezugsrechte, Bundesobligationen, Dividendenscheine, Festverzinsliche Wertpapiere, Futures, GmbH-Beteiligung, Investmentanteile bzw. Investmentfonds, Optionsanleihen, Optionsscheine, REIT, Swap, Termingeschäft, Übertragung einer Rechtsposition i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, Umtauschanleihen.

Die Erträge aus der Veräußerung unterliegen ab 2009 nach § 43 Abs. 1 Nr. 1, 9 bis 12 EStG der KapESt i.H.v. 25 % (§ 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die ESt für diese Gewinne ist damit abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG).

Abb.: Übersicht über die Steuerbelastung der Veräußerungsgewinne

Zuflusszeitpunkt für die Veräußerungsgewinnbesteuerung ist der zivilrechtliche Vertragsabschluss. Dies ist der maßgebliche Zeitpunkt für den Steuerabzug, die Freistellungsauftragsverwaltung und die Verlustverrechnung (s.a. BMF – koordinierter Ländererlass – vom 13.6.2008 – Antwortschreiben an den Zentralen Kreditausschuss, LEXinform 5231602).

5.2.118. Veräußerungsvorgänge bei Personengesellschaften

Nach § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG gilt die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen WG. Bei nicht gewerblichen und nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften sind die Einkünfte nach den Grundsätzen der Überschusseinkunftsarten zu ermitteln, gesondert festzustellen und den nicht betrieblich beteiligten Gesellschaftern anteilig zuzurechnen (» Personengesellschaften). S.a. (») Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften sowie (») Zebragesellschaften.

Durch § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG wird erreicht, dass die Veräußerung eines Gesamthandanteils an einer Personengesellschaft, die WG – z.B. Wertpapiere i.S.d. § 20 EStG – hält, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört, um eine ansonsten auftretende Besteuerungslücke zu schließen. Denn Anteile an Personengesellschaften, deren Gesamthandvermögen nur aus WG i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG besteht (z.B. in einer GbR gehaltene Beteiligungen), gehören nicht zu den WG i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG. Vielmehr ist der Gesamthandanteil selbst ein WG i.S.d. § 23 EStG (§ 23 Abs. 1 Satz 4 EStG), so dass für dieses die Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gilt (» Private Veräußerungsgeschäfte). Ohne die Regelung des Satzes 3 bestünde die Möglichkeit, über eine Personengesellschaft den Wertzuwachs der in § 20 Abs. 2 EStG angeführten WG außerhalb der Veräußerungsfrist steuerfrei zu veräußern. § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG ist dann anzuwenden, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einer Personengesellschaft vorliegt.

Hat ein Stpfl. eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einer Personengesellschaft erworben und veräußert, so sind die Voraussetzungen des Satzes 3 nur insoweit erfüllt, als die WG anteilig auf den Stpfl. entfallen. Satz 3 findet allerdings auch Anwendung, wenn sich im Gesamthandvermögen der Personengesellschaften neben den WG i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG andere WG befinden. Die Regelung des Satzes 3 gilt auch, wenn die WG von einer Personengesellschaft angeschafft und die Beteiligung an dieser Personengesellschaft vom Gesellschafter veräußert wird (s.a. (») Einkünfte aus Kapitalvermögen und Rz. 72 bis 82 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475).

Abb.: Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft

Tritt ein Gesellschafter in die Personengesellschaft ein (Rz. 74 bis 77 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475), erwirbt er durch seine Einlage eine Beteiligung an der Personengesellschaft. Der Erwerb der Beteiligung gilt zugleich als Anschaffung der von der Gesellschaft gehaltenen WG anteilig nach der Beteiligungsquote. Als Anschaffungskosten der erworbenen WG gilt der Anteil der Einlage, der nach dem Verhältnis des Verkehrswerts auf das entsprechende WG entfällt.

Durch den Neueintritt eines Gesellschafters veräußern zugleich die Altgesellschafter einen Anteil der WG an den neuen Gesellschafter. Als Gewinn ist der dem Altgesellschafter zufließende Betrag aus der Einlage abzüglich des Anteils der Anschaffungskosten der WG, die nunmehr dem Neugesellschafter zugewiesen werden, anzusetzen.

Beispiel 22:

An der X GbR sind A und B beteiligt. Mit ihrer Einlage von jeweils 5 000 € hatten sie im Jahr 01 1 200 Aktien der Y AG zu 5 € und 800 Aktien der Z AG zu 5 € erworben.

Im Jahr 03 beteiligt sich C mit einer Einlage von 5 000 € und erhält 1/3 der Anteile. Die Aktien der Y AG haben zu diesem Zeitpunkt einen Verkehrswert von 8 €, die der Z AG von 6,75 €.

Lösung 22:

Anschaffungskosten C:

C erhält jeweils 1/3 der Anteile der Y AG und der Z AG. Da sich die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis des Verkehrswerts der Anteile bemessen, betragen die Anschaffungskosten hinsichtlich des Anteils an den Aktien der Y AG 3 200 € sowie bezüglich des Anteils an den Aktien der Z AG 1 800 €.

Veräußerungsgewinn A und B:

A und B haben jeweils 1/3 ihres Anteils an den Aktien der Y AG und der Z AG veräußert. Veräußerungsgewinn der Y AG (jeweils A und B):

Der Gewinn aus der Veräußerung ist nicht kapitalertragsteuerpflichtig. Er ist im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu erklären und in der Einkommensteuererklärung des Gesellschafters anzugeben (vgl. Rz. 287 bis 290 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475). Zur ertragsteuerlichen Behandlung (§ 32d Abs. 3 EStG) in diesem Fällen s.o. Diskontbeträge.

Verlässt ein Gesellschafter die Personengesellschaft und lässt er sich den gegenwärtigen Wert der ihm anteilig zustehenden Wertpapiere auszahlen, liegt eine Veräußerung der Beteiligung an der Personengesellschaft vor (Rz. 78 bis 81 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475). Die Veräußerung wird nach § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG als Veräußerung der anteiligen Wertpapiere eingestuft. Gehören hierzu Wertpapiere i.S.d. § 23 EStG a.F., die vor dem 1.1.2009 erworben wurden und war der Gesellschafter zu diesem Zeitpunkt bereits an der Gesellschaft beteiligt, findet § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG keine Anwendung.

Ein Kapitalertragsteuerabzug ist hinsichtlich dieses Veräußerungsvorganges nicht durchzuführen. Der austretende Gesellschafter hat die Veräußerung in seiner ESt-Erklärung gem. § 32d Abs. 3 EStG anzugeben (Zeile 39 und 40 der Anlage KAP). Ferner ist die Veräußerung im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu erklären. Das Feststellungsfinanzamt teilt dem Wohnsitzfinanzamt des austretenden Gesellschafters die Besteuerungsgrundlagen insoweit nachrichtlich mit.

Als Gewinn ist der dem austretenden Gesellschafter zufließende Auszahlungsbetrag aus der Einlage abzüglich der ihm zugewiesenen Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter anzusetzen.

Als Anschaffungskosten der an die verbleibenden Gesellschafter übertragenen Anteile der WG gilt der Anteil des Auszahlungsbetrags, der nach dem Verhältnis des Verkehrswerts auf das entsprechende WG entfällt.

Beispiel 23:

Fortführung Beispiel 11.

Im Jahre 2012 tritt A aus der GbR aus. Zu diesem Zeitpunkt haben die 1 200 Aktien der Y AG und die 800 Aktien der Z AG jeweils einen Wert von 10 €. A erhält somit einen Auszahlungsbetrag von 6 667 €. Der auf die Anteile der Y AG entfallende Veräußerungserlös i.H.v. 4 000 € ist steuerfrei, da die Anteile vor dem 1.1.2009 erworben wurden.

Lösung 23:

Veräußerungsgewinn aus den Aktien der Z AG:

B hält nunmehr jeweils einen Anteil von 1/3 der Aktien der Y AG und Z AG mit einem Wert von 5 € und jeweils einen Anteil von 1/6 der Aktien der Y AG und Z AG mit einem Wert von 10 €. C hält einen Anteil von 1/3 der Aktien der Y AG mit einem Wert von 8 € und einen Anteil von 1/6 der Aktien mit einem Wert von 10 €. Außerdem hält er einen Anteil von 1/3 der Aktien der Z AG mit einem Wert von 6,75 € und einen Anteil von 1/6 der Aktien mit einem Wert von 10 €.

Die obigen Ausführungen gelten sinngemäß für den Fall der Veräußerung des Anteils an der Personengesellschaft an einen Dritten.

Die Übertragung von Wertpapieren auf eine Personengesellschaft ohne Betriebsvermögen gegen Entgelt oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ist nicht als Veräußerung anzusehen, soweit der bisherige Eigentümer auch nach der Übertragung am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist (Rz. 82 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475).

Beispiel 24:

A und B gründen im Jahr 2010 mit einer Beteiligung zu 1/2 eine Personengesellschaft zum Zwecke der gemeinsamen Kapitalanlage. A zahlt eine Einlage i.H.v. 5 000 €. B überträgt als Einlage 1 000 Aktien, die er im Jahr 2009 für 2 500 € erworben hatte, und die nunmehr einen Verkehrswert von 5 000 € haben.

Lösung 24:

Die Übertragung der Aktien ist zur Hälfte nicht als Veräußerung anzusehen, weil B in diesem Umfang an der GbR beteiligt ist.

Berechnung des Veräußerungsgewinns

B hat einen Gewinn i.H.v. 1 250 € erzielt. Ein Kapitalertragsteuerabzug ist hinsichtlich dieses Veräußerungsvorganges nicht durchzuführen. Die Veräußerung ist im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu erklären. Weiterhin hat B die Veräußerung in seiner ESt-Erklärung gem. § 32d Absatz 3 EStG anzugeben (Zeilen 39 und 40 der Anlage KAP). Das Feststellungsfinanzamt teilt dem Wohnsitzfinanzamt des B die Besteuerungsgrundlagen insoweit nachrichtlich mit.

Entsprechendes gilt, wenn die Wertpapiere von der Personengesellschaft auf einen Gesellschafter übertragen werden.

5.2.119. Vereinfachung

Die Abgeltungsteuer bringt für Stpfl. viele Vereinfachungen mit sich:

  • Die einheitliche Behandlung der unterschiedlichen Kapitalanlageformen bietet ein Höchstmaß an steuerlicher Transparenz. Steuerliche Überlegungen überlagern nicht mehr die Anlagestrategie.

  • Die meisten Stpfl. müssen sich nicht mehr um die steuerlichen Aspekte ihrer Kapitalanlagen kümmern, sofern sie eine Konto- oder Depotverbindung bei einem inländischem Kreditinstitut unterhalten und auch keine steuerlichen Vergünstigungen, bei denen die Höhe der Kapitaleinkünfte maßgebend ist (z.B. Spenden, außergewöhnliche Belastungen), geltend machen möchten.

  • Die Erklärungsvordrucke werden für die Stpfl. einfacher und verständlicher gestaltet.

Neben dieser Vereinfachung muss aber auch berücksichtigt werden, dass in bestimmten Fällen die Regelungen zur Abgeltungsteuer zu einer Verkomplizierung führen werden. Der Stpfl. wird sich in Zukunft mit unterschiedlich zu behandelnden Kapitaleinkünften befassen müssen.

Die Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 EStG sind zu unterteilen in solche,

  1. die der Abgeltungsteuer und dem Kapitalertragsteuerabzug (§ 32d Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 5 EStG) unterlegen haben (Zeilen 7 bis 14a der Anlage KAP),

  2. die der Abgeltungsteuer, aber nicht dem Kapitalertragsteuerabzug (§ 32d Abs. 3 EStG) unterlegen haben (Zeilen 15 bis 21 der Anlage KAP),

  3. die nicht der Abgeltungsteuer, aber dem Kapitalertragsteuerabzug (§ 32d Abs. 2 EStG) unterlegen haben (Zeilen 22 bis 25 der Anlage KAP),

  4. die der Abgeltungsteuer und dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, für die aber die Abgeltungsteuer z.B. wegen eines nicht ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrages überprüft wird (§ 32d Abs. 4 EStG; Zeile 5 der Anlage KAP),

  5. die grundsätzlich der Abgeltungsteuer und dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, für die aber die Günstigerrechnung beantragt wurde (§ 32d Abs. 6 EStG; Zeile 4 der Anlage KAP).

Darüber hinaus gibt es wie bisher Kapitaleinkünfte, die wegen des Subsidiaritätsprinzips des § 20 Abs. 8 EStG zu den Gewinneinkunftsarten oder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet werden, für die der KapESt-Abzug vorzunehmen ist (§ 43 Abs. 4 EStG), für die aber nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG die Abgeltungsteuer nicht gilt (§ 43 Abs. 5 Satz 2 EStG). Die darauf entfallende KapESt ist wegen der Anrechnung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG in den Zeilen 55 bis 57 der Anlage KAP zu erklären.

5.2.120. Verluste

Zur Verlustverrechnung innerhalb der verschiedenen Verlustverrechnungskreise s. (») Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Die Verlustverrechnung ist in § 20 Abs. 6 i.V.m. § 43a Abs. 3 EStG geregelt (s.a. Rz. 118 bis 123 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475). Es besteht ein Verlustausgleichverbot mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten. Es gibt keinen Verlustrücktrag, ein Verlustvortrag ist möglich. Das Feststellungsverfahren gem. § 10d Abs. 4 EStG gilt sinngemäß.

Die Verlustverrechnung erfolgt durch einen Verlustverrechnungstopf bei der Bank, die die KapESt einbehält. Im Steuerabzugsverfahren hat das Kreditinstitut im Kj. negative Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stückzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen (§ 43a Abs. 3 Satz 2 EStG). Der Ausweis von Stückzinsen stellt kein Steuerstundungsmodell i.S.d. § 20 Abs. 7 i.V.m. § 15b EStG dar (Vfg. OFD Magdeburg vom 13.6.2008, S 2252 – 104 – St 214 V, LEXinform 5231590; (») Steuerstundungsmodelle). Die Verlustverrechnung im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens durch die Kreditinstitute ist vorrangig (Rz. 118 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475). Unterjährig kann das Kreditinstitut die Erträge allerdings nur in der Reihenfolge ihres Zuflusses abarbeiten. Dies kann zu einem unterschiedlichen KapESt-Abzug führen, je nach Reihenfolge von positiven und negativen Erträgen. Erfolgt z.B. zunächst ein positiver Ertrag, auf den Abgeltungsteuer einbehalten wird, und entsteht erst anschließend ein negativer Ertrag, wäre dieser Verlust in den Verlustverrechnungstopf einzustellen. Umgekehrt, wenn zunächst ein Verlust entsteht und anschließend ein positiver Ertrag zufließt, könnte sofort eine Verrechnung über den Verlustverrechnungstopf erfolgen, so dass insoweit keine KapESt anfällt.

Um dem Erfordernis des Verlustausgleichs über das Kj. hinweg gerecht zu werden, ist ein steuerlicher Ausgleichsmechanismus erforderlich, der die zuvor dargestellten »Zufälligkeiten« bereinigt. Es muss daher prinzipiell möglich sein, in dem zuerst dargestellten Beispielsfall dem Kunden eine Steuergutschrift aus einer nachträglichen Verrechnung mit dem Verlusttopf zu erteilen. Anderenfalls – wenn die Kreditinstitute wie bisher beim Stückzinstopf nur eine Verrechnung »nach vorne« vornehmen würden – ergäbe sich aus der dargestellten Zufälligkeit der Reihenfolge eine Vielzahl von Veranlagungsfällen. Ungeachtet dieses Ausgleichserfordernisses darf jedoch die Wertpapierabrechnungsseite nicht berührt werden, eine »Korrektur« erfolgter Abrechnungen kann nicht in Betracht kommen. Auch unterjährige Steuerbescheinigungen sind grundsätzlich nicht zu erteilen.

Der beschriebene Ausgleich kann technisch über ein vom Kreditinstitut intern für jeden Kunden geführtes »Steuerverrechnungskonto« vorgenommen werden. Im Hinblick auf dieses »Steuerverrechnungskonto« und das skizzierte Ausgleichserfordernis wird es nicht beanstandet, wenn das Kreditinstitut nicht nur am Ende des Kj., sondern auch unterjährig (zu bestimmten Stichtagen oder auch täglich bzw. mit jedem neuen Geschäftsvorfall) einen Abgleich vornimmt und dem Kunden einen etwaigen sich ergebenden positiven Steuersaldo erstattet, der im Rahmen der jeweils nächsten KapESt-Anmeldung verrechnet wird. Dies ermöglicht eine gleichmäßigere Auslastung der an der Abrechnung beteiligten Konten- und Wertpapierabrechnungssysteme sowie eine zeitnahe Information des Kunden über das noch zur Verfügung stehende Verlustverrechnungspotential.

Soweit inländische Dividenden durch eine Verlustverrechnung vom Steuerabzug freizustellen sind, ist auch hier der zu erstattende Steuerbetrag im Rahmen der jeweils nächsten KapESt-Anmeldung (also über das jeweilige Betriebstättenfinanzamt) zu verrechnen. Entsprechendes gilt für die übrigen Kapitalerträge, bei denen die Abgeltungsteuer vom Emittenten der Wertpapiere einzubehalten ist (Zinsen aus inländischen Wandelanleihen, Gewinnobligationen und Genussrechten sowie Kapitalerträge inländischer Investmentfonds). Diese Vorgehensweise ist aus abwicklungstechnischen Gesichtspunkten geboten (BMF – koordinierter Ländererlass – vom 14.12.2007 unter Nr. 1 Buchst. a, LEXinform 5231603).

Ein erteilter Freistellungsauftrag ist erst auf den nach Verlustverrechnung verbleibenden abzugspflichtigen Ertrag anzuwenden. Ein Freistellungsauftrag wird somit erst nach Berücksichtigung des Verlustverrechnungstopfes angewendet (verbraucht). Je nach Reihenfolge der Geschäfte kann diese Betrachtung dazu führen, dass ein ausgeführter Freistellungsauftrag bzw. der Freistellungsbetrag wieder »auflebt« weil eine vorrangige Verrechnung von Verlusten die Ausführung des Freistellungsauftrages insoweit verhindert. Die Problematik soll das folgende Beispiel verdeutlichen (Rz. 230 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475):

Abb.: Freistellungsaufträge und Verlustverrechnung

Dieselbe Problematik – nämlich das Aufleben des Freistellungsauftrages – ist u.a. Thema des BMF-Schreibens (koordinierter Ländererlass) vom 15.6.2009 (LEXinform 5232169). Die Kreditwirtschaft fragt in diesem Zusammenhang, ob der Freistellungsauftrag ab dem Kj. 2009 zeitlich befristet erteilt werden kann. Dabei wird die Problematik der zeitlichen Befristung mit dem oben dargestellten Beispiel verdeutlicht. Würde dabei der Freistellungsauftrag aufgrund einer Befristung vor der Verlustverrechnung enden, würde die Verlustverrechnung zwar dazu führen, dass der Freistellungsauftrag i.H.v. 501 € bei künftig anfallenden Erträgen wiederum frei genutzt werden kann. Dieser Nutzung würde jedoch die zeitliche Befristung des Freistellungsauftrages entgegenstehen. Dieser Widerspruch lässt sich nach Auffassung der Kreditwirtschaft nur auflösen, wenn die zeitliche Befristung eines Freistellungsauftrages zukünftig immer nur auf das Kalenderjahresende zugelassen wird.

Das BMF teilt der Kreditwirtschaft mit, dass die Erörterungen zu dieser Problematik auf Bund-Länder-Ebene noch nicht abgeschlossen sind.

Wie das BMF in seinem Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 13.6.2008 unter I.10 (LEXinform 5231602) hervorhebt, ist bei Körperschaften – wie auch bei den Einkünften gem. § 20 Abs. 8 EStGkein Verlusttopf zu führen, da § 43a Abs. 3 EStG in diesen Fällen keine Anwendung findet. Die in § 43a Abs. 3 EStG enthaltenen Regelungen insbesondere zur Verlustverrechnung und zur – vereinfachten – Anrechnung ausländischer Steuern sind darauf ausgerichtet, durch eine zusammenfassende Betrachtung aller bei einem Kreditinstitut unterhaltenen Konten und Depots eines Stpfl. mit privaten Kapitalerträgen schon bei Erhebung der KapESt die letztlich zutreffende Jahressteuer zu erheben, um den Abgeltungscharakter der KapESt auf private Kapitalerträge in möglichst vielen Fällen sicherzustellen.

Negative Kapitalerträge, die anderen Einkunftsarten zuzuordnen sind, sind nicht mit positiven Kapitalerträgen des Privatvermögens verrechenbar – und umgekehrt (Rz. 215 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475; s.a. BMF-Schreiben – koordinierter Ländererlass – vom 14.12.2007 unter Nr. 2 Buchst. b, LEXinform 5231603). Das BMF bestätigt, dass die Kreditinstitute auf die Angaben der Kunden vertrauen dürfen. Nur wenn dem Institut auf dieser Grundlage bekannt ist, dass es sich um ein betriebliches bzw. der Vermietung oder Verpachtung zugehörendes Konto oder Depot handelt, ist es in der Lage, die betreffenden Konten und Depots von der Verlustverrechnung auszuschließen (Rz. 215 und 216 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475).

Eine Besonderheit ist bei den Verlusten aus der Veräußerung von Aktien zu beachten. Verluste aus der Veräußerung von Aktien können nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden, nicht aber mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen; zudem nur mittels Verlustvortrag und nicht über einen Verlustrücktrag. Zu beachten ist jedoch, dass Gewinne aus Aktienverkäufen uneingeschränkt mit Verlusten aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden können (s.a. Nr. 1 Buchst. g des BMF-Schreibens – koordinierter Ländererlass – vom 14.12.2007, LEXinform 5231603).

Abb.: Verlustverrechnung Akteingewinne und -verluste

Zur Übergangsregelung s. (») Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zur Verlustverrechnung aus Stillhaltergeschäften nach dem JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) s. (») Einkünfte aus Kapitalvermögen und (») Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG.

Jedes Kreditinstitut führt für seinen Kunden ggf. zwei Verlustverrechnungstöpfe, zum einen für Verluste aus Aktienveräußerungen und zum anderen für sonstige negative Erträge. Überwiegen die negativen Kapitalerträge in einem Veranlagungszeitraum, so gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder werden die nicht ausgeglichenen Verluste bei der Bank vorgetragen oder es wird ein Antrag auf Erteilung einer Verlustbescheinigung gestellt. Dieser Antrag muss bis zum 15.12. des laufenden Kj. gestellt sein. Der Verlust ist dann im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen (§ 32d Abs. 4 EStG) und der betroffene Verlustverrechnungstopf ist vom Kreditinstitut auf Null zu stellen (s. dazu die Abbildungen unter (») Einkünfte aus Kapitalvermögen).

Sobald das Kreditinstitut vom Tod eines Kunden Kenntnis erlangt, werden die Verlustverrechnungstöpfe geschlossen (s.a. Rz. 223 bis 225 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475). Der an sich erforderliche Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung gem. § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG ist als gestellt anzusehen (s.a. BMF – koordinierte Ländererlasse – vom 13.6.2008 – Antwortschreiben an den Zentralen Kreditausschuss, LEXinform 5231602 sowie vom 14.12.2007 unter Punkt 1f, LEXinform 5231603).

Bei Beendigung der Kundenbeziehungen werden, wenn kein Antrag auf Verlustmitteilung an das neue Kreditinstitut gestellt wird (§ 43a Abs. 3 Satz 6 EStG), die in diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Verlusttöpfe geschlossen und automatisch eine Verlustbescheinigung zum Jahresende gestellt (wie bei Tod des Kunden). Entsprechendes gilt, wenn der Kunde in den Status des Steuerausländers wechselt (s.a. BMF – koordinierter Ländererlass – vom 13.6.2008 – Antwortschreiben an den Zentralen Kreditausschuss, LEXinform 5231602).

Für die Verlustverrechnung bei Ehegatten sind bis zu drei Verlusttöpfe vorzuhalten (ein Topf für Konten und Depots des Ehemanns, ein Topf für Konten und Depots der Ehefrau, ein Topf für Gemeinschaftskonten und -depots; Rz. 217 und 218 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475). Der gemeinsame Freistellungsauftrag gilt zwar für alle Konten und Depots, eine übergreifende Verlustverrechnung ist aber bis zum Kj. 2009 nicht möglich. Die Bank trägt am Jahresende bestehende Verlustüberhänge – getrennt nach den drei Töpfen – auf das nächste Jahr vor. Um für das abgelaufene Kj. eine übergreifende Verlustverrechnung zu erreichen, müssen die Ehegatten die Zusammenveranlagung einschließlich der Kapitalerträge wählen (§ 32d Abs. 4 EStG; BMF – koordinierter Ländererlass – vom 14.12.2007 unter Nr. 1 Buchst. c, LEXinform 5231603. Siehe dort auch die Behandlung von Gemeinschaftskonten, Treuhandkonten und Wohnungseigentümergemeinschaften).

Durch das JStG 2009 vom 19.12.2009 (BGBl I 2009, 2794) wird § 43a Abs. 3 Satz 2 EStG ab 1.1.2010 dahingehend ergänzt, dass die Kreditinstitute im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens eine übergreifende Verlustverrechnung über alle beim Kreditinstitut geführten Konten und Depots der Ehegatten (Einzelkonten und -depots; Gemeinschaftskonten und -depots) vorzunehmen haben, wenn die Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben. Zur gemeinsamen Verlustverrechnung bei Ehegatten s. (») Kapitalertragsteuer.

Bei Gemeinschaftskonten und -depots natürlicher Personen wird der Verlusttopf für die jeweilige Gemeinschaft geführt (z.B. nichteheliche Lebensgemeinschaft, eingetragene Lebenspartnerschaft). Dies gilt auch für andere Personengemeinschaften (z.B. private Investmentclubs, Sparclubs etc.). Die Verlustverrechnung ist unabhängig von einem Wechsel der Beteiligten (z.B. Ein- und Austritte bei Investmentclubs oder bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften) fortzuführen. Eine Aufteilung der Erträge und der Verluste oder sogar Zuordnung von Verlusttöpfen ist weder unterjährig noch zum Jahresende vorzunehmen. Wird eine Verlustbescheinigung beantragt, wird diese für die (im Zeitpunkt der Erstellung aktuelle) Gemeinschaft ausgestellt. Sofern kein Antrag gestellt wird, hat das Institut einen Verlustüberhang auf das Folgejahr vorzutragen (Rz. 220 und 221 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475).

Bei Treuhandkonten, Nießbrauchkonten, Notaranderkonten, Mietkautionskonten und bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist eine getrennte Verlustverrechnung (je Konto oder Depot) vorzunehmen – unabhängig davon, ob der Treugeber bekannt ist und weitere Konten und Depots beim Kreditinstitut führt oder ob er dem Institut nicht bekannt ist (Rz. 222 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475).

Zur Verlustverrechnung s.a. den Beitrag von Brusch, FR 2007, 999.

5.2.121. Verzinsliche Wertpapiere

Siehe Festverzinsliche Wertpapiere.

5.2.122. Vollrisikozertifikate

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG wurde in der Weise konkretisiert, dass nun auch Einnahmen aus reinen Spekulationsanlagen, bei denen sowohl die Höhe der Rückzahlung als auch das Entgelt ungewiss sind (sog Vollrisikozertifikate), erfasst werden. Zur Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG s.o. unter Festverzinsliche Wertpapiere.

5.2.123. Wahlveranlagung

Für die Abgeltungsteuer gilt das so genannte Veranlagungswahlrecht: Auf Antrag werden die Kapitaleinkünfte in den allgemeinen ESt-Tarif einbezogen, also ein Besteuerungsverfahren wie bisher durchgeführt, wenn dies zu einer niedrigeren Steuer führt. »Zu viel« gezahlte Abgeltungsteuer wird in diesen Fällen vom FA erstattet (§ 32d Abs. 6 EStG). Siehe Vereinfachung und (») Außersteuerliche Einkunftsermittlung.

5.2.124. Wandelanleihen

Siehe Aktienanleihen und Umtauschanleihen.

Festverzinsliche Schuldverschreibungen (convertible bonds) mit dem Anrecht, innerhalb einer fest vorbestimmten Laufzeit (Wandlungsfrist) oder zu einem bestimmten Zeitpunkt, die Anleihe unter im Einzelnen festgelegten Konditionen in Aktien des Emittenten umzutauschen. Die Wandlung der Anleihe ist kein steuerrelevanter Vorgang, da sich die Umwandlung auf der Vermögensebene abspielt. Zur Wandelanleihe siehe Rz. 5 und 6 des BMF-Schreibens vom 25.10.2004 (BStBl I 2004, 1034).

Nach § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) wird geregelt, dass insbesondere bei Umtausch- und Aktienanleihen, bei denen statt Rückgabe des Nominalbetrages Aktien an den Inhaber der Anleihe geleistet werden, die Übertragung der Aktien sich nicht steuerlich auswirkt. Allein die spätere Veräußerung der Aktien wird für die Festsetzung der ESt und für den Quellensteuerabzug durch die Kreditinstitute relevant. Damit wird die Besteuerung dieser Finanzinstrumente an die Besteuerung der Wandelanleihe (vgl. § 221 AktG) angeglichen, bei der bereits nach den geltenden Grundsätzen durch die Wandlung weder ein Kapitalertrag aus der Anleihe noch ein privater Veräußerungsgewinn durch Tausch der Anleihe in Aktien besteht. Diese Regelung gilt für Sachverhalte im Inland, im EU-/EWR-Ausland und in Drittstaaten.

5.2.125. Werbungskosten

Die tatsächlichen Kosten für Depotgebühren oder Spesen, Ausgabeaufschläge etc., die etwa beim An- und Verkauf von Aktien und Investmentanteilen anfallen, können nicht mehr geltend gemacht werden, sondern sind über die pauschalierten Werbungskosten abgedeckt. Über den Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 801 € für Ledige bzw. 1 602 € für Verheiratete sind Werbungskosten bereits berücksichtigt. Die Mehrzahl der Stpfl. hat geringere Werbungskosten als 800 €. Lediglich bei Stpfl. mit hohem Einkommen fällt im Durchschnitt ein höherer Werbungskostenbetrag an. Diese profitieren aber bereits von dem proportionalen Abgeltungsteuersatz von 25 %. Siehe Schuldzinsen und Sparer-Pauschbetrag.

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Konto- und Depotführung werden häufig erst nach dem Zehn-Tage-Zeitraum des § 11 EStG den Konten belastet. Nach einer Vfg. der OFD Rheinland vom 16.6.2009 (Kurzinformation ESt Nr. 037/2009) wird dieser Zehn-Tage-Zeitraum bis zum 31.1.2009 verlängert, damit Aufwendungen noch dem Veranlagungszeitraum 2008 zugeordnet werden können. Hintergrund dafür ist, dass ab dem 1.1.2009 Werbungskosten nur noch pauschal i.H.d. Sparer-Pauschbetrages zu berücksichtigen sind (§ 20 Abs. 9 EStG).

5.2.126. Wertpapiere

Siehe z.B. Aktien, Anteilstausch, Investmentanteile, Tausch von Wertpapieren.

Eine Definition des Wertpapiers ergibt sich aus § 2 WpHG. Wertpapiere i.S.d. WpHG sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind, insbesondere

  1. Aktien,

  2. andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Zertifikate, die Aktien vertreten,

  3. Schuldtitel,

    • insbesondere Genussscheine und Inhaberschuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen sowie Zertifikate, die Schuldtitel vertreten,

    • sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpapieren nach den Nummern 1 und 2 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von Wertpapieren, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird.

Wertpapiere sind auch Anteile an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden.

5.2.127. Zero Bonds

Siehe Nullkupon-Anleihen.

5.2.128. Zertifikate

Siehe auch Festverzinsliche Wertpapiere und Aktienzertifikate (Rz. 57 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, LEXinform 5232475).

5.2.129. Zinsbegrenzungsvereinbarungen

Siehe Termingeschäfte.

Zinsbegrenzungsvereinbarungen sind Verträge, in denen sich einer der Vertragspartner (der Verkäufer) verpflichtet, an einen anderen Vertragspartner (den Käufer) Ausgleichzahlungen zu leisten, wenn ein bestimmter Zinssatz eine gewisse Höhe über- oder unterschreitet. Ihre Grundformen sind Caps (Zinsoberbegrenzungen), Floors (Zinsunterbegrenzungen) und Collars (eine Kombination aus Caps und Floors). Da die Ausgleichszahlungen in Abhängigkeit von der Entwicklung einer bestimmten Bezugsgröße, dem Referenzzinssatz, gezahlt werden, sind Zinsbegrenzungsvereinbarungen als Termingeschäfte i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst a EStG zu klassifizieren. Ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach werden Zinsbegrenzungsvereinbarungen als eine Reihe von Zinsoptionen beurteilt. Caps, Floors und Collars können dabei nach analogen Grundsätzen behandelt werden. Die Zahlung der Prämie zum Zeitpunkt des Erwerbs der Zinsbegrenzungsvereinbarung stellt die Anschaffung eines Optionsrechts bzw. mehrerer hintereinander gestaffelter Optionsrechte dar. Zinsbegrenzungsvereinbarungen stellen Dauerschuldverhältnisse dar, deren Leistungen sich zu bestimmten vertraglich vereinbarten Terminen konkretisieren. Bei dem Steuerabzug ist im Sinne einer cash-flow-Besteuerung an die während der Laufzeit des Kontrakts zu leistenden Ausgleichszahlungen anzuknüpfen. Die für den Erwerb der Zinsbegrenzungsvereinbarung getätigten Aufwendungen werden zum Zeitpunkt der ersten Ausgleichszahlung berücksichtigt (§ 20 Abs. 4 Satz 5 EStG). Kommt es zu keiner Ausgleichszahlung über die gesamte Vertragslaufzeit, weil der Referenzzinssatz die Zinsobergrenze zu keinem Zeitpunkt überschreitet bzw. die Zinsuntergrenze zu keinem Zeitpunkt unterschreitet, sind die für einen Verfall von Rechtspositionen geltenden Rechtsgrundsätze anzuwenden.

Der Verkauf einer Zinsbegrenzungsvereinbarung (Stillhalterposition) ist wie folgt zu behandeln: Die zu Vertragsbeginn vereinnahmte Prämie zählt zu den nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalerträgen. Die vom Stillhalter einer derartigen Vereinbarung zu leistenden Ausgleichszahlungen entsprechen der Entrichtung eines Differenzausgleiches und sind bei Stillhaltergeschäften im Privatvermögen einkommensteuerrechtlich unbeachtlich (BMF – koordinierter Ländererlasse – vom 14.12.2007 unter Nr. 4 Buchst. h, LEXinform 5231603, und vom 13.6.2008 unter II.6, LEXinform 5231602).

5.2.130. Zinsen aus Lebensversicherungen

Siehe (») Einkünfte aus Kapitalvermögen und (») Lebensversicherung.

Bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, gehört der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und den eingezahlten Beträgen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Die Abgeltungsteuer beträgt nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG 25 %.

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG ist für bestimmte Versicherungen eine Vergünstigung anzuwenden, indem die Erträge lediglich zur Hälfte anzusetzen sind. Diese Vergünstigung bleibt allerdings für den KapESt-Abzug unberücksichtigt (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG – KapESt-Abzug von den gesamten Erträgen). Allerdings gilt für diese Verträge nicht der besondere Steuertarif von 25 %, sondern der individuelle Steuersatz (§ 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG). Da § 32d EStG nicht anzuwenden ist, sind die hälftigen Versicherungserträge im zu versteuernden Einkommen anzusetzen und der tariflichen ESt zu unterwerfen (§ 2 Abs. 5b Satz 1 EStG ist nicht anzuwenden). Auch der Vorbehalt des § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG ist unbeachtlich. Die von den gesamten Erträgen einbehaltene KapESt i.H.v. 25 % wird nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG angerechnet.

Für Altversicherungsverträge (Abschluss vor dem 1.1.2005) bleibt es bei der Steuerfreiheit (s.o. Altersvorsorge, (») Einkünfte aus Kapitalvermögen, (») Lebensversicherung).

Gewinne aus der Veräußerung von Kapitallebensversicherungen sind ab 2009 nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig. Nach § 20 Abs. 4 Satz 4 EStG gelten die entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten. Nach § 52a Abs. 10 Satz 5 EStG ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG erstmals auf die Veräußerung von Ansprüchen nach dem 31.12.2008 anzuwenden, bei denen der Versicherungsvertrag nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurde. Dies gilt auch für Versicherungsverträge, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, sofern bei einem Rückkauf zum Veräußerungszeitpunkt die Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. steuerpflichtig wären. In den Fällen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG findet kein KapESt-Abzug statt. Allerdings unterliegt auch der Verkaufsgewinn nach § 32d Abs. 1 EStG der Abgeltungsteuer. Zur ertragsteuerlichen Behandlung (§ 32d Abs. 3 EStG) in diesem Fällen s.o. Diskontbeträge. S.a. Rengier, NWB Fach 3, 14859.

Beispiel 25:

Sachverhalt s. Rengier in NWB Fach 3, 14859.

A (40 Jahre alt) hat am 1.1.2005 eine Kapitalversicherung abgeschlossen. Die Laufzeit beträgt 30 Jahre. A beschließt im Jahr 2019, die Kapitalversicherung vor Laufzeitende zu liquidieren. Von der Versicherungsgesellschaft V erhält V einen Rückkaufswert von 1 000, von Aufkäufer K erhält A einen Kaufpreis ebenfalls von 1 000. Die bis zum Veräußerungszeitpunkt geleisteten Beiträge belaufen sich auf 720.

Lösung 25:

Es handelt sich um einen nicht begünstigten Neuvertrag. Der Rückkauf fällt unter § 20 Abs. 1 Nr. 6, der Verkauf unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG. Der Rückkauf unterliegt dem KapESt-Abzug nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG; der Verkauf unterliegt nicht dem KapESt-Abzug. Der Veräußerungsgewinn unterliegt der Abgeltungsteuer.

Zu den Änderungen durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) bei Kapitallebensversicherungsverträgen s. (») Lebensversicherung. Änderungen haben sich insbesondere ergeben

  1. bei einer schädlichen Vermögensverwaltung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG. Danach kommt es zur jährlichen Besteuerung der Kapitaleinnahmen;

  2. bei einem geringen Risikoschutz (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 EStG). Ein geringer Risikoschutz führt allerdings nicht zur laufenden Besteuerung; es kommt lediglich zur vollen Erfassung der Einnahmen bei Fälligkeit oder Kündigung;

  3. beim Kapitalertragsteuerabzug (§ 43 Abs. 3 EStG). Ab dem 1.1.2010 wird ein Kapitalertragsteuerabzug eingeführt, wenn das ausländische Versicherungsunternehmen eine inländische Niederlassung unterhält;

  4. bei der Meldepflicht nach § 45d Abs. 3 EStG. Inländische Vermittler müssen ab 2009 den Abschluss einer ausländischen kapitalbildenden Lebensversicherung an das BZSt melden. Nach § 50e Abs. 1 EStG kann eine Verletzung der Mitteilungspflicht für Versicherungsvermittler als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Zur Anzeigepflicht nach § 45d Abs. 3 EStG s. die Pressemitteilung des BZSt vom 20.7.2009 (LEXinform 0434332).

5.2.131. Zinseinkünfte

Zinseinkünfte, etwa aus Festgeldanlagen, unterliegen nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags i.H.v. 801 € für Ledige bzw. 1 602 € für Verheiratete künftig der Abgeltungsteuer. Die Abgeltungsteuer von 25 % führt in vielen Fällen zu einer erheblichen steuerlichen Besserstellung. Zinseinkünfte unterliegen auch vor dem 1.1.2009 nicht dem Halbeinkünfteverfahren, so dass durch den individuellen Steuersatz bisher oftmals die Abgeltungsteuer i.H.v. 25 % überschritten wird. Liegt der individuelle Steuersatz unter 25 %, besteht die Optionsmöglichkeit nach § 32d Abs. 6 EStG (s.o. z.B. Wahlveranlagung, Vereinfachung).

Beispiel 26:

Der Kapitalertrag einer Anleihe beträgt 25 000 €. Der Stpfl. unterliegt der Reichensteuer mit 45 %.

Lösung 26:

Die ESt für den Zinsertrag beträgt 2008 45 % von 25 000 € = 11 250 €, für 2009 25 % von 25 000 = 6 250 €.

S.a. den Beitrag von Worgulla u.a., FR 2007, 1005.

Roser u.a. behandeln am Beispiel eines kreditfinanzierten Bausparvertrages für eine privat genutzte Wohnimmobilie in der Ansparphase die Problematik der Einkünfteerzielung und der Abgeltungsteuer (FR 2008, 953).

6. Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen

6.1. Wirkung der Abgeltungsteuer

Die Abgeltungsteuer gilt nur für Kapitalanlagen, die im Privatvermögen gehalten werden. Sind die Erträge einer anderen Einkunftsart zuzuordnen – Subsidiaritätsprinzip des § 20 Abs. 8 EStG –, werden diese wie bisher in der Veranlagung erfasst, auch wenn KapESt einbehalten worden ist. Die Abgeltungsteuer ist erstmals auf Erträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52a Abs. 1 EStG). Die ESt ist grundsätzlich durch den Steuerabzug i.H.v. 25 % abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG).

Ist der persönliche Steuersatz niedriger als der Abgeltungssatz von 25 %, werden auf Antrag die Einkünfte aus Kapitalvermögen dem persönlichen Steuersatz unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren ESt führt. Das FA wird hierzu eine Günstigerrechnung durchführen (§ 32d Abs. 6 EStG; Zeile 4 der Anlage KAP).

Die bisher mögliche Steuerfreistellung von Kapitalerträgen anhand von erteilten Freistellungsaufträgen oder durch die Vorlage von Nichtveranlagungs-Bescheinigungen gilt nach wie vor.

Die Abgeltungsteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen und Veräußerungsgewinne wirkt sich auch auf die Kirchensteuer der Anleger bzw. Sparer aus. Jeder Anleger und Bankkunde hat die Wahl:

  1. Entweder kann er die auf die Abgeltungsteuer entfallende KiSt direkt von der Bank einbehalten und abführen lassen (§ 51a Abs. 2b und 2c EStG) oder

  2. hiervon abweichend anhand der eingereichten Steuererklärung diese durch das FA gesondert festsetzen lassen (§ 51a Abs. 2d EStG; Zeile 6 der Anlage KAP).

Damit die Bank die KiSt für ihre Kunden abführen kann, muss der Kunde hierzu die Religionszugehörigkeit gegenüber der Bank offenlegen.

Soll die Bank die KiSt nicht direkt abführen, hat der Anleger in der jährlich abzugebenden Steuererklärung Angaben über die von der Bank einbehaltene und abgeführte Abgeltungsteuer zu machen und Nachweise hierüber vorzulegen. Zudem können darüber hinaus Angaben zu den Kapitaleinkünften erforderlich werden. Die KiSt wird in diesem Fall durch das FA im Rahmen des Veranlagungsverfahrens festgesetzt und erhoben (s. Pressemitteilung der OFD Koblenz vom 4.11.2008, LEXinform 0174688). Zur Erhebung der KiSt im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer s. die Pressemitteilung des FinMin Baden-Württemberg vom 12.12.2008 (LEXinform 0174889).

Merke:

Die Abgeltungswirkung der Pauschalversteuerung für Kapitalerträge entfaltet nur dann komplett ihre Wirkung, wenn der Sparer die KiSt von der Bank einbehalten lässt. Nur so kann er in vielen Fällen seine Bankgeschäfte komplett von seiner Steuererklärung abkoppeln.

Zur Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge siehe die Kurzinfo ESt Nr. 34/2008 der OFD Münster vom 17.11.2008 (ohne Fundstelle).

6.2. Gesamtsteuerbelastung:

Die Gesamtsteuerbelastung ohne Kirchensteuerpflicht, aber inklusive SolZ beträgt:

Zum Kirchensteuerabzug s. auch § 51a Abs. 2b bis 2d EStG. Die Steuerbelastung fällt insgesamt noch etwas höher aus, da die mit der Abgeltungsteuer erhobene KiSt nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht mehr als Sonderausgabe berücksichtigt werden kann.

6.3. Unterteilung der Einkünfte aus Kapitalvermögen

Ab dem VZ 2009 sind die Kapitaleinkünfte zu unterteilen in

6.4. Grund für die Erklärung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in der »Anlage KAP«

Grundsätzlich werden die steuerabgegoltenen Kapitalerträge bei der Veranlagung nicht weiter berücksichtigt. Nach § 2 Abs. 5b Satz 1 EStG sind die Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG (Abgeltungsteuer) nicht in

  • die Einkünfte,

  • die Summe der Einkünfte,

  • den Gesamtbetrag der Einkünfte,

  • das Einkommen sowie in

  • das zu versteuerndes Einkommen

einzubeziehen.

Die Abgeltungswirkung der Pauschalversteuerung entfaltet für Kapitalerträge nur dann komplett ihre Wirkung, wenn der Sparer die KiSt von der Bank einbehalten lässt. Es handelt sich dabei um Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterlegen haben.

Die Kapitalerträge sind allerdings unter folgenden Voraussetzungen bei der Einkommensteuererklärung anzugeben bzw. können angegeben werden:

  1. Kapitalerträge, für die nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG die Abgeltungswirkung nicht gilt. Es handelt sich dabei um Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen (s.o.).

    Unter diese Ausnahmeregelung fallen Einkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 7 sowie § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 7 EStG (» Einkünfte aus Kapitalvermögen), also insbesondere Einkünfte aus

    • partiarischen Darlehensvereinbarungen,

    • stillen Beteiligungen und

    • sonstigen Kapitalforderungen.

    Weitere Voraussetzungen sind:

    • Kapitalüberlassungen zwischen einander nahestehenden Personen (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG);

    • Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften, an denen der Stpfl. zu mindestens 10 % beteiligt ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG);

    • Back-to-back-Finanzierung (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG).

  2. Kapitalerträge, für die nach § 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG die Abgeltungswirkung nicht gilt. Es handelt sich dabei um Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen (s.o.).

    Es handelt sich dabei um Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG. Diese Verträge wurden nach dem 31.12.2004 abgeschlossen; als Ertrag ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und den geleisteten Beiträgen anzusetzen. Die Versicherungsleistung wird nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt (begünstigte Neuverträge).

  3. Unternehmerische Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Voraussetzung ist, dass der Anteilseigner an der Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar

    • zu mindestens 25 % beteiligt ist oder

    • zu mindestens 1 % beteiligt und beruflich für die Gesellschaft tätig ist.

    In den Fällen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ist die Anwendung der Versteuerung nach der tariflichen ESt zu beantragen (Option zur Progressionsbesteuerung). Der Anteilseigner darf seine Dividendeneinkünfte dem progressiven ESt-Tarif unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens unterwerfen (s.o.). Er darf seine ggf. anfallenden Aufwendungen für eine Fremdfinanzierung unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens (§ 3c Abs. 2 EStG) geltend machen und die allgemeinen Verlustverrechnungsvorschriften anwenden.

  4. Kapitalerträge, für die nach § 32d Abs. 3 EStG eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist. Für diese Kapitalerträge ist kein KapESt-Abzug vorzunehmen; sie unterliegen aber der Abgeltungsteuer. Es handelt sich dabei um Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben (s.o.). Die Erträge unterliegen dem Abgeltungsteuersatz mit der in § 32d Abs. 1 EStG angegebenen Formel. Ein Werbungskostenabzug ist bis auf den Sparer-Pauschbetrag nicht möglich. Es gelten die besonderen Verlustberücksichtigungsvorschriften des § 20 Abs. 6 EStG.

    Es handelt sich insbesondere um folgende Kapitalerträge (» Kapitalertragsteuer):

    • Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden; Renten aus Rentenschulden sowie Veräußerungstatbestände (§ 20 Abs 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG),

    • Zinsen für Privatdarlehen zwischen nicht einander nahestehenden Personen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG),

    • Diskontbeträge aus Wechseln und Anweisungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG),

    • Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen als stiller Gesellschafter (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG),

    • Gewinne aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen bei Beteiligung unter 1 % (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG),

    • Gewinne aus dem Verkauf von Lebensversicherungsansprüchen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG),

    • Kapitalerträge, die von ausländischen Banken gezahlt werden (z.B. ausländische Zinseinkünfte bei einem Wertpapierdepot in Luxemburg).

    Diese Kapitalerträge sind letztendlich nicht im zu versteuernden Einkommen zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 5b Satz 1 EStG). Allerdings erhöht sich die tarifliche ESt – zur Ermittlung der festzusetzenden ESt – um die nach § 32d Abs. 1 EStG zu ermittelnde Abgeltungsteuer (§ 2 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 32d Abs. 3 Satz 2 EStG).

  5. Für Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterlegen haben (s.o.) kann nach § 32d Abs. 4 EStG die Veranlagung beantragt werden (Antragsveranlagung). Grundsätzlich werden die steuerabgegoltenen Kapitalerträge bei der Veranlagung nicht weiter berücksichtigt. Die Antragsveranlagung des § 32d Abs. 4 EStG eröffnet die Möglichkeit für die Berücksichtigung besonderer steuermindernder Umstände, die sich beim KapESt-Abzug nicht ausgewirkt haben. Es bleibt bei der Anwendung des Abgeltungsteuersatzes; ein Werbungskostenabzug ist bis auf den Sparer-Pauschbetrag nicht möglich. Es gelten die besonderen Verlustberücksichtigungsvorschriften gem. § 20 Abs. 6 EStG

    Es handelt sich insbesondere um folgende Tatbestände:

    • Korrekturen bei Depotüberträgen, Schenkungen, Kapitalmaßnahmen usw. (wegen Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage gem. § 43a Abs. 2 Satz 7 EStG). Die Ersatzbemessungsgrundlage kommt bei Veräußerungen zum Tragen, wenn sich der Steuerabzug wegen nicht bekannter Anschaffungskosten nach 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung bemisst. In den amtlichen Mustern I und III zu Steuerbescheinigungen (» Kapitalertragsteuer) ist die Ersatzbemessungsgrundlage gem. § 43a Abs. 2 Sätze 7, 10, 13 und 14 EStG als Angabe enthalten, um dem Stpfl. aufzuzeigen, dass KapESt aufgrund pauschaler Bemessungsgrundlage abgeführt wurde. Fragen der Kreditwirtschaft zur Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage beantwortet das BMF mit Schreiben vom 1.4.2009 (DStR 2009, 749, LEXinform 5232029),

    • Berücksichtigung von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 20 Abs. 6 EStG),

    • Berücksichtigung von Verlusten aufgrund von Verlustbescheinigungen auszahlender Stellen (Kreditinstitut),

    • Berücksichtigung ausländischer Quellensteuern (§ 32d Abs. 5 EStG),

    • Berücksichtigung der KiSt-Pflicht, sofern nicht bereits vom Kreditinstitut berücksichtigt (§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG).

    Die Aufzählung ist nicht abschließend. Durch die Möglichkeit einer Wahlveranlagung erhält der Stpfl. außerdem das Recht, den Steuereinbehalt dem Grund oder der Höhe nach überprüfen zu lassen.

    Wird für Kapitalerträge, die dem Steuerabzug unterlegen haben, die Veranlagung beantragt, so erhöht sich die tarifliche ESt um die nach § 32d Abs. 1 EStG ermittelte Abgeltungsteuer. Die einbehaltene KapESt wird in diesen Fällen nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die ESt angerechnet.

  6. Für alle Kapitalerträge kann nach § 32d Abs. 6 EStG die Günstigerprüfung beantragt werden. Die nach § 20 EStG ermittelten Einkünfte aus Kapitalvermögen sind abweichend von § 32d i.V.m. § 2 Abs. 5b Satz 1 EStG in der Summe der Einkünfte, und somit auch im zu versteuernden Einkommen zu berücksichtigen. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind somit der tariflichen ESt zu unterwerfen. Die Einbeziehung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in die allgemeine Veranlagung ist günstiger, wenn die sich daraus ergebende ESt niedrigerer ist als die Summe aus ESt nach § 32d EStG und aus der ESt ohne Kapitaleinkünfte.

  7. Kapitalerträge, für die nach § 32d Abs. 1 EStG der Abgeltungsteuersatz gilt und die nach § 2 Abs. 5b Satz 1 EStG nicht im zu versteuernden Einkommen enthalten sind, werden nach Bedarf bei

    • den Einkünften,

    • der Summe der Einkünfte,

    • dem Gesamtbetrag der Einkünfte,

    • dem Einkommen oder

    • dem zu versteuernden Einkommen

    berücksichtigt (§ 2 Abs. 5b Satz 2 Nr. 1 und 2 EStG).

    Unter folgenden Voraussetzungen sind die Kapitalerträge zu berücksichtigen:

7. Literaturhinweise

Hörster u.a., Unternehmensteuerreformgesetz 2008, NWB Fach 2, 9351; Gemmel u.a., Die Abgeltungsteuer – Ein neues System der Besteuerung von Kapitaleinkünften und Veräußerungsgewinnen, NWB Fach 3, 14695; Ebner, Abgeltungsteuer und Investmentfonds – Folgen der Neuregelung für private und institutionelle Anleger, NWB Fach 3, 14709; Ebner; Umsetzungsprobleme bei der Abgeltungsteuer, NWB Fach 3, 15139; Wagner, Abgeltungsteuer und Investmentfonds, DStZ 2008, 402; Weber, Rechtsformwahl – Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008, NWB Fach 18, 4509; Weber, Rechtsformwahl – Steueroptimierung durch Änderung der Rechtsform – Rechtsformvergleich nach der Unternehmensteuerreform 2008, NWB Fach 2, 9847; Ortmann-Babel u.a., Unternehmensteuerreform 2008 Teil I: Gewerbesteuerliche Änderungen und Besteuerung von Kapitalgesellschaften und deren Anteilseignern, BB 2007, 1869; Worgulla u.a., Gestaltungsmöglichkeiten und -pflichten bis zur bzw. nach der Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge, FR 2007, 1005; Brusch, Unternehmensteuerreformgesetz 2008: Abgeltungsteuer, FR 2007, 999; Wiegard, Abgeltungsteuer: Achilles’ Ferse der Unternehmensteuerreform, FR 2007, 1011; Eckoff, Abgeltungsteuer – Steuersystematische und verfassungsrechtliche Aspekte, FR 2007, 989; Behrens, Abgeltungsteuer ab 2009 – Handlungsmöglichkeiten des Privatanlegers im Übergangszeitraum, DStR 2007, 1998; Rengier, Verkauf und Rückkauf von Kapitalversicherungen nach der Unternehmensteuerreform 2008, NWB Fach 3, 14859; Schmidt u.a., Änderungen bei der Abgeltungsteuer durch das Jahressteuergesetz 2008, NWB Fach 3, 14939; Paus, Unerwünschte Folgewirkungen des Abzugsverbots für Werbungskosten, NWB Fach 3, 14957; Kobarg, Die Besteuerung von Optionsgeschäften im Privatvermögen, Steuer & Studium 2008, 124; Glasenapp, Die Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen, BB 2008, 360; Grabbe u.a., Investmentsteuerrecht: Einführung der Abgeltungsteuer und andere aktuelle Änderungen, DStR 2008, 950; Kracht, Abgeltungsteuer: Neue Zeitrechnung für die Rendite bei der Geldanlage, NWB Fach 2, 9883; Schönwald, Besteuerung der Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft – Rechtslage bis 2008 und ab 2009, Steuer & Studium 2008, 524; Steinlein, Abgeltungsteuer und Kapitalmaßnahmen: Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2009, DStR 2009, 509; Korn, Ausgaben und Verluste bei Anteilen an Kapitalgesellschaften in Teileinkünfteverfahren und Abgeltungsteuer, DStR 2009, 2509.

8. Verwandte Lexikonartikel

» s.a. Aktien

» s.a. Beteiligungsveräußerung

» s.a. Einkommensteuertarif

» s.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen

» s.a. Gewinnausschüttung

» s.a. Halbeinkünfteverfahren

» s.a. Kapitalertragsteuer

» s.a. Kirchensteuer

» s.a. Kontenabruf

» s.a. Lebensversicherung

» s.a. Partiarisches Darlehen

» s.a. Steuerermäßigungen, ABC-Form

» s.a. Stille Gesellschaft

» s.a. Termingeschäfte und Optionen

» s.a. Quellensteuer

» s.a. Verluste

» s.a. Werbungskosten

» s.a. Zinsen

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de