1. Abgrenzung zwischen § 22 Nr. 4 und § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG
Es handelt sich dabei um sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 4 EStG. Darunter fallen nur solche Leistungen, die aufgrund des Abgeordnetengesetzes, des Europaabgeordnetengesetzes oder der entsprechenden Gesetze der Länder gewährt werden (R 22.7 EStR). Nicht unter § 22 Nr. 4, sondern unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG fallen ehrenamtliche Stadtrats-, Gemeinderats-, Kreistagsmitglieder.
Mit Urteil vom 8.10.2008 (VIII R 58/06, BStBl II 2009, 405) bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung (BFH Urteil vom 3.12.1987, IV R 41/85, BStBl II 1988, 266), nach dem die Tätigkeit als Kreistagsabgeordneter zu Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG führt.
2. Aufwandsentschädigung
Der Erhalt einer Aufwandsentschädigung zur Abgeltung von durch das Mandat veranlassten Aufwendungen schließt nach § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG den Abzug jeglicher mandatsbedingter Aufwendungen, auch von Sonderbeiträgen an eine Partei, als Werbungskosten aus.
Auch die nach einer öffentlich-rechtlichen Satzung geleistete pauschale Reisekostenvergütung an politische Mandatsträger im Kreistag kann auch ohne Einzelnachweis gegenüber dem FA nach § 3 Nr. 13 EStG steuerbefreit sein, sofern die Pauschale die tatsächlich entstandenen Reiseaufwendungen nicht ersichtlich übersteigt (BFH Urteil vom 8.10.2008, VIII R 58/06, BStBl II 2009, 405).
Zur Begünstigung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages bzw. der Landtage durch eine steuerfreie Kostenpauschale hat der BFH mit Urteilen vom 11.9.2008 (VI R 13/06, BStBl II 2008, 928, LEXinform 0587358, – Deutscher Bundestag –, Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. BVerfG: 2 BvR 2228/08 – LEXinform 0179414; VI R 63/04, BFH/NV 2008, 2018, LEXinform 0585990, – Landtage –, Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. BVerfG: 2 BvR 2227/08, LEXinform 0179447) entschieden. In ihrer ESt-Erklärung beantragten die Kläger, ca. 1/3 ihres Bruttogehalts steuerfrei zu stellen um eine Gleichbehandlung mit den Abgeordneten des Deutschen Bundestages zu erreichen, die zu ihren steuerpflichtigen Bezügen eine steuerfreie Kostenpauschale i.H.v. rund einem Drittel ihrer Gesamtbezüge erhielten.
Der BFH hat u.a. wie folgt entschieden: Gem. § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG sind u.a. steuerfrei die aus einer Bundeskasse gezahlten Bezüge, die in einem Bundesgesetz als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Steuerfreie Bezüge i.S. dieser Vorschrift erhalten auch Abgeordnete des Deutschen Bundestages. Gem. § 12 Abs. 1 AbgG steht den Abgeordneten des Deutschen Bundestages zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung zu, die Geld- und Sachleistungen umfasst. Zu den Geldleistungen gehört nach § 12 Abs. 2 AbgG eine monatliche Kostenpauschale.
Der Kläger kann danach keine steuerfreie Kostenpauschale beanspruchen, da er im Streitjahr nicht zu den in § 12 Abs. 1 AbgG genannten Bundestagsabgeordneten gehörte.
Zur Bedeutung der Kostenpauschale nimmt der BFH u.a. wie folgt Stellung: Der Zweck der steuerfreien Kostenpauschale der Bundestagsabgeordneten besteht darin, die den Abgeordneten typischerweise entstehenden Aufwendungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des verfassungsrechtlich geregelten Abgeordnetenstatus zu erstatten. Die mandatsbedingten Aufwendungen der Abgeordneten sind im Lichte des verfassungsrechtlich definierten Abgeordnetenstatus zu bestimmen. Der Abgeordnete ist Inhaber eines öffentlichen Amtes und Träger eines freien Mandats. Grundlage des freien Mandats ist Art. 38 Abs. 1 GG, der den Bestand und die Ausübung des Mandats schützt. Gem. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sind die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Die Abgeordneten sind bei der Ausübung ihres freien Mandats unabhängig. Sie bestimmen in eigener Verantwortung, wie sie ihr Amt ausüben, wo sie den Schwerpunkt ihrer Arbeit sehen und welche Kosten sie dabei auf sich nehmen.
Die Kostenpauschale wird den Bundestagsabgeordneten gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 AbgG insbesondere für
den Ausgleich von Bürokosten,
Mehraufwendungen am Sitz des Bundestages und bei Reisen,
Fahrtkosten für Fahrten in Ausübung des Mandats sowie
sonstigen mandatsbedingten Kosten wie Aufwendungen für Repräsentation und Wahlkreisbetreuung
gewährt. Sie erfasst damit Aufwendungen, die den Bundestagsabgeordneten auf Grund ihres Abgeordnetenstatus typischerweise entstehen (vgl. BT-Drs. 7/5903, 12). Mit der Kostenpauschale werden die genannten Aufwendungen der Abgeordneten unabhängig davon abgegolten, in welcher Höhe sie tatsächlich anfallen. Die pauschale Erstattung dieser Aufwendungen soll der Verwaltungsvereinfachung dienen (BFH-Urteil vom 29.3.1983, VIII R 97/82, BStBl II 1983, 601) und zudem Abgrenzungsschwierigkeiten vermeiden, die beim Einzelnachweis mandatsbedingter Aufwendungen dadurch auftreten, dass die Aufgaben eines Abgeordneten auf Grund der Besonderheiten des Abgeordnetenstatus nicht in abschließender Form bestimmt werden. Darüber hinaus wird teilweise auch vorgebracht, dass die Kostenpauschale Chancen- und Statusgleichheit der Abgeordneten gewährleiste und der Verzicht auf eine Einzelabrechnung Rückschlüsse auf das »politische Bewegungsprofil« (Inhalt und Umfang der politischen Betätigung) des Abgeordneten verhindere.
Bei der Kostenpauschale der Bundestagsabgeordneten handelt es sich um eine Gesamtpauschale, mit der die in § 12 Abs. 2 Satz 1 AbgG aufgezählten Kosten zusammengefasst werden. Die Gesamtpauschale sollte nach dem Willen des Gesetzgebers der Tatsache Rechnung tragen, dass die von der Pauschalierung erfassten Aufwendungen bei den einzelnen Abgeordneten in unterschiedlicher Zusammensetzung anfallen (BT-Drs. 7/5903, 12). Mit der Schaffung der Gesamtpauschale hat der Gesetzgeber bewusst von der zunächst vorgesehenen Aufteilung in drei Einzelpauschalen für die Kosten des Wahlkreisbüros und der Wahlkreisbetreuung, für die Kosten der Zweitwohnung und Verpflegung sowie für Reisekosten Abstand genommen (vgl. zur Aufteilung BT-Drs. 7/5531, 22). Die Kostenpauschale kann daher im Hinblick auf die von ihr erfassten mandatsbedingten Aufwendungen nur als Ganzes beurteilt werden.
Wie die Kostenpauschale selbst dient auch ihre Steuerfreiheit der Vereinfachung und der Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten, da die Besteuerung der Kostenpauschale und die Geltendmachung der mandatsbezogenen Aufwendungen als Werbungskosten entfallen.
Der BFH kommt insgesamt zu folgender Entscheidung: Rügt ein Stpfl., der nicht zu den Abgeordneten des Deutschen Bundestages gehört, im finanzgerichtlichen Verfahren eine gleichheitswidrige Begünstigung der Abgeordneten auf Grund der diesen gewährten steuerfreien Kostenpauschale, so kommt eine Vorlage an das BVerfG zur Überprüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit mangels Entscheidungserheblichkeit nicht in Betracht.
Ein Mustereinspruch gegen die Ablehnung der pauschalen Anerkennung beruflich veranlasster Aufwendungen i.H.d. nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 AbgG steht unter LEXinform 0922177 zur Verfügung.
3. Erfolglose Wahlkampfkosten
Kosten eines erfolglosen Wahlkampfes dürfen nach § 22 Nr. 4 Satz 3 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden (H 22.7 [Werbungskosten] EStH).
4. Vorsorgeaufwendungen
Eine (») Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 bis 4 EStG wird nicht gewährt. Für Altersvorsorgeaufwendungen (» Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen) wird der Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG gekürzt.
5. Versorgungsbezüge
Für Versorgungsbezüge gilt § 19 Abs. 2 EStG entsprechend, allerdings nur für den Versorgungsfreibetrag. Im Veranlagungszeitraum bleibt höchstens ein Betrag i.H.d. Versorgungsfreibetrages steuerfrei (§ 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. b EStG).
6. Neureglung für EU-Abgeordnete ab 2009
Mit Beginn der Legislaturperiode tritt in 2009 das neue Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments in Kraft, mit dem sich auch die steuerliche Situation für die Abgeordneten des Europäischen Parlaments ändert. Die Änderungen von § 22 Nr. 4 EStG durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) tragen dem Rechnung. Sie enthalten die aufgrund des neuen Abgeordnetenstatuts erforderlichen nationalen Regelungen zur Besteuerung der Einkünfte, die Abgeordnete und ehemaligen Abgeordnete sowie ihre Hinterbliebenen aus dem Haushalt der Europäischen Union beziehen, und zur Anrechnung der von der Europäischen Union auf diese Einkünfte erhobenen Gemeinschaftssteuer. Danach werden als sonstige Einkünfte angesetzt:
Die Entschädigungen,
das Übergangsgeld,
das Ruhegehalt und
die Hinterbliebenenversorgung,
die aufgrund des Abgeordnetenstatus des Europäischen Parlaments von der EU gezahlt werden.
Die Gemeinschaftssteuer, die auf die o.g. Leistungen erhoben wird, ist nach § 34c Abs. 1 EStG anzurechnen. Die o.g. Einkünfte sind dabei – für die Anwendung des § 34c Abs. 1 EStG – wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen ESt entsprechende ausländische Steuer zu behandeln.
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de