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KONZ Steuerlexikon Wichtige Fachbegriffe der Steuerwelt einfach erklärt

Im KONZ Steuerlexikon finden Sie alle wichtigen Fachbegriffe aus dem Steuerrecht einfach und verständlich erklärt. Der Schwerpunkt liegt dabei im Ertragssteuerrecht und speziell im Einkommensteuerrecht, so dass Sie bei uns für Ihre Steuererklärung immer die richtigen Informationen zur Hand haben. Unser Steuerlexikon wird zudem ständig für Sie aktualisiert – so sind Sie immer auf dem neuesten Stand. Auch zu aktuellen Gesetzgebungsvorhaben finden Sie im KONZ Steuerlexikon jederzeit die wichtigsten Stichworte.

1. Allgemeines

Gem. § 218 AO entscheidet das Finanzamt im Bedarfsfall per Abrechnungsbescheid bei Streitigkeiten über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. Es handelt sich um eine Entscheidung innerhalb des Erhebungsverfahrens (» Abgabenordnung). Für die Erteilung eines Abrechnungsbescheides ist regelmäßig ein Antrag erforderlich.

2. Anwendungsbereich

Im Abrechnungsbescheid wird darüber entschieden, ob und in welcher Höhe der Anspruch gegenüber dem Steuerpflichtigen besteht oder bereits beglichen worden ist. Jeder Steuerpflichtige, der vom Finanzamt auf Zahlung in Anspruch genommen wird oder ein Erstattungsguthaben beansprucht, ist antragsberechtigt. Zwischen dem Beteiligten und dem Finanzamt muss strittig sein, ob der betroffene Anspruch erfüllt worden ist. Der Antragsteller muss konkrete Argumente gegen den jeweiligen Bestand des Steueranspruchs erbringen. Die Erteilung eines Abrechnungsbescheides kommt daher u.a. in folgenden strittigen Fällen in Betracht:

  • Rückerstattungsanspruch gem. § 37 Abs. 2 AO bei Überzahlungen (» Erstattungsanspruch);

  • Erlöschen des Steueranspruchs durch Zahlung, Aufrechnung oder Zahlungsverjährung (» Steuerschuldverhältnis);

  • Entstehung von Säumniszuschlägen;

  • Aufrechnung gem. § 226 AO;

  • Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen oder Steuervorauszahlungen auf die festgesetzte Steuerschuld. Davon zu unterscheiden ist die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Steuervorauszahlungen als eigenständiger sonstiger Verwaltungsakt (= Anrechnungsverfügung);

  • Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Ansprüchen auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und Steuervergütungen.

3. Verfahrensrechtliche Stellung

3.1. Sonstige Verwaltungsakte

Der Abrechnungsbescheid ist ein sonstiger (») Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO. Daher muss die Abrechnung gem. § 119 Abs. 1 AO inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Schriftform ist gem. § 119 Abs. 2 Satz 1 AO zunächst nicht zwingend vorgesehen. Im Hinblick auf ein regelmäßig bestehendes berechtigtes Interesse des Betroffenen ist gem. § 119 Abs. 2 Satz 2 AO der Abrechnungsbescheid schriftlich zu bestätigen. Die für Steuerbescheide (» Steuerbescheid) und denen gleichgestellte Bescheide geltenden engeren Voraussetzungen nach § 157 AO greifen nicht.

Eine Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 356 Abs. 1 AO ist als Sollvoraussetzung nicht zwingend vorgesehen, um die Möglichkeit der Einspruchseinlegung innerhalb eines Jahres nach § 356 Abs. 2 AO zu vermeiden, aber erforderlich.

3.2. Aufrechnung

Für die (») Aufrechnung gelten nach § 226 Abs. 1 AO sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§§ 387 bis 396 BGB), soweit in § 226 Abs. 2 bis 4 AO nichts anderes bestimmt ist. Das Recht der Aufrechnung steht, falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, sowohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Steuergläubiger zu.

Mangels hoheitlicher Maßnahme stellt die Aufrechnung keinen (») Verwaltungsakt dar. Zwar tritt insoweit die Finanzbehörde gegenüber einem Bürger auf, begründet ihren Anspruch jedoch aus einer zivilrechtlichen Grundlage, wie beispielsweise Werkverträgen oder Kaufverträgen, und stellt damit die rechtsgeschäftliche Ausübung eines Gestaltungsrechts dar. Will der Erklärungsempfänger dagegen vorgehen, ist ein Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides erforderlich, gegen den dann die Möglichkeit der Einspruchseinlegung besteht.

3.3. Rechtsbehelfs- und Korrekturmöglichkeit

Gegen den Abrechnungsbescheid ist der Einspruch gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO gegeben.

Eine Korrektur kommt innerhalb (vgl. § 132 AO) oder außerhalb des Einspruchsverfahrens nach § 129 AO (» Offenbare Unrichtigkeit) oder nach den §§ 130 und 131 AO (» Korrektur von Verwaltungsakten) in Betracht.

4. Bindungswirkung an die Anrechnungsverfügung

Bei der Erstellung des Abrechnungsbescheids muss das Finanzamt von der aktuellen Steuerbescheidlage ausgehen. Dabei ist das Finanzamt an existierende Anrechnungsverfügungen, die selbstständige Verwaltungsakte (» Verwaltungsakt) darstellen, gebunden. Die Bindungswirkung muss bei Erlass des Abrechnungsbescheides beachtet werden. Eine Korrektur (Berichtigung, Rücknahme oder Widerruf) des Verwaltungsaktes »Steueranrechnung« zugunsten oder zuungunsten des Betroffenen im Zusammenhang mit einem Abrechnungsbescheid ist nur möglich, wenn eine der Voraussetzungen der §§ 129 bis 131 AO gegeben ist.

5. Literaturhinweise

Ripken, Abrechnungsbescheid als Mittel der Steuerschlichtung, NWB Fach 2, 8181.

6. Verwandte Lexikonartikel

» s.a. Abtretung

» s.a. Aufrechnung

» s.a. Erstattungsanspruch

» s.a. Korrektur von Verwaltungsakten

» s.a. Säumniszuschlag

» s.a. Verwaltungsakt

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de