1. Ertragsteuerrechtliche Behandlung
1.1. Allgemeines
Für » Bauleistungen, die nach dem 31.12.2001 erbracht werden (§ 52 Abs. 56 EStG), ist nach § 48 EStG ein Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung vorzunehmen (Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.8.2001 BGBl I 2001, 2267, BStBl I 2001, 602). Zum Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen (§§ 48 ff. ESt) nimmt das BMF mit Schreiben vom 27.12.2002 (BStBl I 2002, 1399) Stellung.
Mit Beschluss vom 8.7.2008 (13 V 9389/07, LEXinform 5006934) gelangte das FG Berlin-Brandenburg zu der Ansicht, dass eine ausreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die §§ 48 ff. EStG eine nach Art. 49 und Art. 50 EG-Vertrag verbotene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen und die Bauabzugsteuer demnach EU-rechtswidrig sein könnte.
Mit Beschluss vom 29.10.2008 (I B 160/08, BFH/NV 2009, 377, LEXinform 5904773) widerspricht der BFH der Rechtsauffassung des FG. Das in §§ 48 ff. EStG angeordnete Steuerabzugsverfahren ist in systematischer Hinsicht mit demjenigen vergleichbar, das § 50a Abs. 4 EStG und § 50d EStG im Zusammenhang mit der Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler vorsehen. Dazu hat der BFH entschieden, dass die Vereinbarkeit jener Regelungen mit dem Gemeinschaftsrecht nach den im Jahr 2007 gegebenen Verhältnissen nicht i.S.d. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO ernstlich zweifelhaft ist (BFH Beschluss vom 29.11.2007, I B 181/07, BStBl II 2008, 195). Das FG zieht die Richtigkeit dieser Entscheidung zwar in Zweifel. Der BFH hält aber die dort angestellten Überlegungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, weiterhin für tragfähig.
Im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Vorschriften kommt hinzu, dass §§ 48 ff. EStG nicht danach unterscheiden, ob die Bauleistung durch einen inländischen oder einen ausländischen Unternehmer erbracht wird. Die mit dem Steuerabzug verbundenen Verpflichtungen des Leistungsempfängers knüpfen vielmehr ausschließlich an die in § 48 EStG genannten Merkmale an, zu denen die Ansässigkeit des leistenden Unternehmers nicht gehört. Darin unterscheiden sich die maßgeblichen Regelungen namentlich von denjenigen des belgischen Rechts, die der EuGH für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erachtet hat (EuGH-Urteil vom 9.11.2006, C-433/04, DStRE 2007, 655); jene Entscheidung kann daher auf den Streitfall nicht übertragen werden. Die Erstreckung der Abzugsregelungen auf alle Leistenden schließt eine dem Gemeinschaftsrecht widerstreitende Diskriminierung ausländischer Unternehmer im Grundsatz aus. Im Bereich der Bauabzugsteuer besteht jedenfalls kein Anlass, die Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht für ernstlich zweifelhaft zu halten.
1.2. Bauleistungen
Bauleistungen i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 2 EStG sind alle Leistungen, die der
Herstellung,
Instandsetzung,
Änderung oder
Beseitigung
von Bauwerken dienen. Die maßgeblichen Bauleistungen ergeben sich aus § 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung (Rz. 5–14 des BMF-Schreibens vom 27.12.2002, BStBl I 2002, 1399). Siehe auch Abschn. 182a Abs. 3 ff. UStR. Zum Begriff der Bauleistungen siehe die ausführlichen Erläuterungen unter » Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers sowie » Bauleistungen.
1.3. Gegenleistung
Gegenleistung i.S.d. § 48 Abs. 3 EStG ist das Entgelt zzgl. USt (» Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers). Dabei unterliegen auch Abschlagszahlungen auf die vereinbarte Gegenleistung dem Abzugsverfahren. Maßgeblich für die Anmeldung des Steuerabzugs durch den Leistungsempfänger ist gem. § 48a EStG die »Erbringung« der Gegenleistung; somit die Zahlung des Entgelts zzgl. USt.
1.4. Abzugsverpflichtung
Der Leistungsempfänger ist abzugsverpflichtet, wenn es sich hierbei
um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
um einen Unternehmer i.S.d. § 2 UStG handelt. Darunter fallen auch Tätigkeiten, die einkommensteuerrechtlich eine » Liebhaberei darstellen. Die Abzugsverpflichtung besteht auch für » Kleinunternehmer, pauschalversteuernde Land- und Forstwirte und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen (Rz. 15 des BMF-Schreibens vom 27.12.2002, BStBl I 2002, 1399).
Der Steuerabzug ist vom Leistungsempfänger unabhängig davon durchzuführen, ob der Leistende im Inland oder im Ausland ansässig ist.
1.5. Befreiung von der Abzugsverpflichtung
Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn
der Leistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt;
der Leistungsempfänger nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet (§ 48 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001);
der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 UStG ausführt und die Gegenleistung im laufenden Kj. für denselben Leistungsempfänger voraussichtlich 15 000 € nicht übersteigt;
der Leistungsempfänger nicht ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 UStG ausführt und die Gegenleistung im laufenden Kj. für denselben Leistungsempfänger voraussichtlich 5 000 € nicht übersteigt.
Wird eine Bauleistung ausschließlich für den nicht unternehmerischen Bereich eines Unternehmers erbracht, findet der Steuerabzug nicht statt. Zur Behandlung von Bauleistungen für ein Bauwerk, das nur teilweise unternehmerischen Zwecken dient, siehe Rz. 16 des BMF-Schreibens vom 27.12.2002, BStBl I 2002, 1399).
1.6. Zusammenfassende Übersicht
Unter folgenden Voraussetzungen ist der Leistungsempfänger verpflichtet bzw. nicht verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen:

1.7. Höhe des Steuerabzugs
Der Steuerabzug beträgt 15 % der Gegenleistung. Der Steuerabzug knüpft an die Erbringung der Gegenleistung, nicht an die Erbringung der Leistung selbst an. Somit können Subunternehmerleistungen bei einer entsprechenden Leistungskette mehrmals dem Steuerabzug unterliegen.
Beispiel 1:
Ein Generalunternehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber (Bauherrn) die gesamte Leistung zu erbringen. Der Generalunternehmer vergibt seinerseits Teilaufträge an andere Unternehmer, die als Subunternehmer bezeichnet werden. Diese Subunternehmer stehen nur mit dem Generalunternehmer in Vertrag und nicht mit dem Auftraggeber des Gesamtauftrages. Daher erbringen sie ihre Leistungen auch an den Generalunternehmer, gegen den sie auch einen Anspruch auf Zahlung des Leistungspreises haben.
Lösung 1:

Der Steuerabzug beträgt insgesamt 135 000 €. Bezogen auf das Auftragsvolumen zwischen Auftraggeber und Generalunternehmer i.H.v. 500 000 € entspricht der gesamte Steuerabzug i.H.v. 135 000 € 27 %.
1.8. Anmeldung und Abführung des Abzugsbetrages
Ähnlich des LSt-Anmeldungsverfahrens in § 41a EStG hat der Leistungsempfänger bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung i.S.d. § 48 EStG erbracht wird, eine Anmeldung abzugeben, in der er den Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Der Abzugsbetrag ist am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig. Der Steuerabzug wird durch den Leistungsempfänger für Rechnung des Leistenden an das für den Leistenden im Inland zuständige FA abgeführt.
Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden unter Angabe
des Namens und der Anschrift des Leistenden,
des Rechnungsbetrages, des Rechnungsdatums und des Zahlungstags,
der Höhe des Steuerabzugs und
des FA, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist,
über den Steuerabzug abzurechnen (§ 48a Abs. 2 EStG).
Die Abführung des Abzugsbetrages hat für den Leistungsempfänger und den Leistenden folgende Konsequenzen:

1.9. Haftung
Zur » Haftung des Leistungsempfängers bei Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung nimmt die Vfg. der OFD Münster vom 25.2.2002 (S 2303 – 2 – St 13 – 31, DStR 2002, 453, LEXinform 0576464) Stellung.
Nach § 48a Abs. 3 EStG haftet der Leistungsempfänger für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Der Leistungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte (Rz. 72 ff. des BMF-Schreibens vom 27.12.2002, BStBl I 2002, 1399). Über die Inanspruchnahme des Leistungsempfängers als Haftungsschuldner entscheidet das FA im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit nach den Umständen des Einzelfalls Steueransprüche bestehen oder entstehen können (Rz. 73 des BMF-Schreibens vom 27.12.2002, BStBl I 2002, 1399).
Zur Haftungsinanspruchnahme nach § 48a Abs. 3 EStG hat das FG München mit Urteil vom 24.9.2009 (7 K 1238/08, LEXinform 5009180) entschieden, dass dann, wenn offene Steueransprüche gegen den Leistenden i.H.d. Haftungsbetrages bestehen, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung im Rahmen der Haftungsinanspruchnahme nach § 48a Abs. 3 EStG gegeben ist. Der Leistende kann dabei sowohl Steuern schulden, die in § 48c Abs. 1 EStG genannt sind, als auch andere Steuern.
Der Haftungstatbestand nach § 48a Abs. 3 EStG ist nicht streng akzessorisch i.S.v. § 191 Abs. 5 AO in Bezug auf einen Steueranspruch gegenüber dem Leistenden. Dies ergibt sich daraus, dass eine Verknüpfung mit einem bestimmten Steuertatbestand auf Seiten des Leistenden fehlt und die Bauabzugsteuer vielmehr ein Sicherungsinstrument für ein Konglomerat von Abgaben, die allgemein aus Bauleistungen resultieren können, darstellt. Eine Akzessorietät besteht lediglich zu dem der Haftung unmittelbar zu Grunde liegenden Bausteueranspruch nach § 48 EStG. Ob Steueransprüche gegenüber dem Leistenden bestehen, ist jedoch im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen.
Nach dem BFH-Beschluss vom 29.10.2008 (I B 160/08, BFH/NV 2009, 377, LEXinform 5904773) ist es ernstlich zweifelhaft, ob die Haftung des Leistungsempfängers nach § 48a Abs. 3 EStG der Höhe nach durch die zu sichernde Steuerforderung gegenüber dem Leistenden begrenzt ist. Für eine solche Annahme könnte zum einen die allgemein anerkannte Akzessorietät einer Haftungsschuld gegenüber der Steuerschuld (vgl. dazu z.B. § 191 Abs. 5 AO) sprechen. Zum anderen könnte sie sich auf die Überlegung stützen lassen, dass die Haftung nach § 48a Abs. 3 EStG Schadenersatzcharakter hat (so z.B. FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.5.2008, 4 K 1300/06, n.v.). Schließlich ist zu bedenken, dass nach § 48d EStG eine auf einem Doppelbesteuerungsabkommen beruhende Steuerbefreiung des Leistenden der Anwendung der §§ 48 ff. EStG nicht entgegensteht; daraus könnte sich der Gegenschluss ziehen lassen, dass der Leistungsempfänger nicht haftet, wenn und soweit eine Steuerschuld des Leistenden aus anderen Gründen nicht besteht. Diese Frage ist bei summarischer Betrachtung ungeklärt. Dasselbe gilt für die weitere Frage, ob als »zu sichernde Steuerforderung« ggf. die Gesamtheit aller Steuerbeträge i.S.d. § 48c Abs. 1 Satz 1 EStG anzusehen oder ob ein bestimmter Zusammenhang mit der die Abzugspflicht begründenden Leistung zu fordern ist.
1.10. Freistellung durch Freistellungsbescheinigung
Der Anspruch auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung besteht nach § 48b Abs. 1 EStG dann, wenn nach der Einschätzung des FA der Leistende seine steuerlichen Pflichten zuverlässig erfüllt und Sicherungsmaßnahmen deshalb überflüssig sind. Zur Erteilung einer Freistellungsbescheinigung siehe die Rz. 29 bis 40 des BMF-Schreibens vom 27.12.2002 (BStBl I 2002, 1399).
Liegen keine Versagungsgründe vor, erteilt das für den Leistenden zuständige FA die Freistellungsbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Die Freistellungsbescheinigung kann dabei auf bestimmte Zeit, längstens jedoch für einen Zeitraum von drei Jahren, oder bezogen auf einen bestimmten Auftrag erteilt werden. Insbesondere der Finanzverwaltung erstmals bekannt werdende Unternehmern kann eine Freistellungsbescheinigung mit einer kürzeren Laufzeit als drei Jahre ausgestellt werden. Die Freistellungsbescheinigung gilt ab dem Tag der Ausstellung. Ist dem Unternehmer eine Freistellungsbescheinigung auf eine bestimmte Zeit erteilt worden, werden ihm zusätzlich keine auftragsbezogenen Freistellungsbescheinigungen erteilt (Rz. 36 des BMF-Schreibens vom 27.12.2002, BStBl I 2002, 1399).
Das BMF-Schreiben vom 20.9.2004 (BStBl I 2004, 862) nimmt zur Neuausgabe der Freistellungsbescheinigungen als Folgebescheinigung Stellung.
Nach § 48b Abs. 6 EStG erteilt das BZSt dem Leistungsempfänger im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die gespeicherten Freistellungsbescheinigungen.
1.11. Steuerabzugsbeträge im Insolvenzverfahren
Steuerabzugsbeträge, die auf Bauleistungen beruhen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführt wurden und vor der Insolvenzeröffnung durch den Leistungsempfänger an das FA gezahlt wurden, sind auf Steuern anzurechnen, die vor Eröffnung des Verfahrens begründet wurden (Insolvenzforderungen nach § 38 InsO). Bei der Anrechnung ist die Reihenfolge des § 48c Abs. 1 EStG zu beachten. Sofern sich danach keine Anrechnungsmöglichkeiten ergeben, sind die verbliebenen Beträge mit anderen Insolvenzforderungen aufzurechnen (§ 94 InsO).
Steuerabzugsbeträge, die auf Bauleistungen beruhen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführt wurden und nach der Insolvenzeröffnung durch den Leistungsempfänger an das FA gezahlt wurden, sind an die Insolvenzmasse auszukehren (BFH Beschluss vom 13.11.2002, I B 147/02, BStBl II 2003, 716; Rz. 88 des BMF-Schreibens vom 27.12.2002, BStBl I 2002, 1399).
Wie das FG München mit Urteil vom 24.9.2009 (7 K 1238/08, LEXinform 5009180) feststellt, entfällt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistenden weder die Verpflichtung des Leistungsempfängers zur Vornahme des Steuerabzugs nach § 48 EStG noch die Befugnis des FA, einen Haftungsbescheid nach § 48a Abs. 3 EStG zu erlassen. Ob das FA den Abzugsbetrag behalten darf oder an den Insolvenzverwalter auskehren muss, ist für die Frage der Befugnis zum Erlass eines Haftungsbescheids unerheblich.
2. Ausländische Bauleistungsunternehmer
Zur örtlichen Zuständigkeit ausländischer Bauleistungsunternehmer und von ausländischen ArbN dieser Bauleistungsunternehmer siehe » Örtliche Zuständigkeit.
3. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
3.1. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 UStG
Für steuerbare und steuerpflichtige Bauleistungen ausländischer Unternehmer schuldet der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG die USt (» Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers). Der ausländische Unternehmer ist nicht berechtigt, eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis zu erteilen (§ 14a Abs. 5 UStG). Der Leistungsempfänger muss Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Die Steuerschuldnerschaft tritt auch dann ein, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Weitere Informationen enthält der Abschn. 182a UStR. S.a. das ausführliche Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft – Stand: Oktober 2009 – (BMF-Schreiben vom 12.10.2009, BStBl I 2009, 1292).
3.2. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 UStG
Der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG setzt nach Abs. 2 Satz 2 UStG voraus, dass der Leistungsempfänger selbst auch die in § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG genannten Bauleistungen erbringt. Im Baubereich verlagert sich die Steuerschuld insbesondere dann auf den Leistungsempfänger, wenn ein Subunternehmer für den Leistungsempfänger tätig wird (Abschn. 182a Abs. 10 ff. UStR). Mit Schreiben vom 16.10.2009 (BStBl I 2009, 1298) nimmt das BMF zur Anwendung der Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, der selbst Bauleistungen erbringt, ausführlich Stellung. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 ausgeführt werden. Für Umsätze, die nach dem 31.12.2009 ausgeführt worden sind, für die aber Entgeltzahlungen, Zahlungen von Teilentgelten oder Anzahlungen vor dem 1.1.2010 geleistet worden sind, und bei denen auf Grund der Regelungen des BMF-Schreibens vom 16.10.2009 (BStBl I 2009, 1298) der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UStG wird, sind Übergangsregelungen zu beachten. Erläuterungen dazu siehe unter » Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Erfüllt der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, ist er auch dann Steuerschuldner, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird (§ 13b Abs. 2 Satz 3 UStG).
Erbringt ein Unternehmer eine Leistung, die keine Bauleistung i.S.v. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG ist (Abschn. 182a Abs. 8 UStR), und bezeichnet er sie dennoch in der Rechnung als Bauleistung, ist der Leistungsempfänger für diesen Umsatz nicht Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 UStG (Abschn. 182a Abs. 16 UStR). Mit Schreiben vom 23.1.2006 (UR 2006, 367; Abschn. 182a Abs. 9 Nr. 15 UStR) teilt das BMF mit, dass Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, die einen Nettowert von 500 € übersteigen, nur dann als Bauleistungen i.S.d. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG zu behandeln sind, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden.
Zur Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf bestimmte Bauleistungen nimmt das BMF-Schreiben vom 2.12.2004 (BStBl I 2004, 1129) ausführlich Stellung. Die OFD Hannover hat mit Vfg. vom 7.3.2007 (S 7279 – 4 – StO 183, LEXinform 5230655) ein ausführliches Merkblatt zur Erweiterung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG auf Bauleistungen herausgegeben.
4. Auswirkung des Steuerabzugs nach § 48 EStG auf die Höhe der Umsatzsteuer
4.1. Allgemeine Verwaltungsanweisungen
Zur Auswirkung des Steuerabzugs auf die Höhe der USt und des Vorsteuerabzugs sowie zur Auswirkung der USt auf die Höhe des Steuerabzugs siehe Vfg. der OFD Cottbus vom 12.12.2001 (S 7200-0041-St 244, UR 2002, 187).
4.2. Bauleistungen inländischer Unternehmer
Der Steuerabzug hat umsatzsteuerrechtlich keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage. Obwohl der Leistungsempfänger gem. § 48 Abs. 1 EStG zur Einbehaltung des 15 %igen Steuerabzugs verpflichtet ist, gehört der Steuerabzug zum Entgelt, weil er für Rechnung des Leistenden gezahlt wird und demnach ausschließlich im wirtschaftlichen Interesse des leistenden Unternehmers steht (Abschn. 149 Abs. 7 Satz 3 UStR).
Beispiel 2:
Der Leistende erteilt dem Leistungsempfänger (Unternehmer, der nicht selbst Bauleistungen durchführt) für erbrachte Bauleistungen folgende Rechnung:
Auftragssumme netto | 100 000 € |
USt 19 % | 19 000 € |
Bruttobetrag | 119 000 € |
Lösung 2:
Der Leistungsempfänger überweist dem Leistenden 101 150 €. Die einbehaltene 15 %ige Abzugsteuer von 17 850 € überweist der Leistungsempfänger an das für den Leistenden zuständige FA. Der Leistende hat gem. § 10 Abs. 1 UStG den vollen Betrag von 100 000 € der USt zu unterwerfen.
4.3. Bauleistungen ausländischer Unternehmer
Auch in diesen Fällen hat der 15 %ige Steuerabzug gem. § 48 EStG keinen Einfluss auf die Höhe der USt-Schuld gem. § 13b UStG. Bemessungsgrundlage für die Steuer gem. § 48 EStG ist das Entgelt zzgl. der USt, die gem. § 13b UStG vom Leistungsempfänger geschuldet wird.
Beispiel 3:
Der ausländische Bauunternehmer erteilt dem inländischen Leistungsempfänger für erbrachte Bauleistungen folgende Rechnung:
Auftragssumme 100 000 €. In der Rechnung wird auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG hingewiesen.
Lösung 3:
Nach § 13b UStG schuldet der Leistungsempfänger eine USt von 19 000 €. Die Steuer gem. § 48 EStG beträgt 15 % von 119 000 € = 17 850 €.
4.4. Istbesteuerung gem. § 20 UStG
In Fällen der lstbesteuerung gem. § 20 UStG ist die Versteuerung des Gesamtentgelts ausschließlich in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der Leistende die Gegenleistung (85 % der Auftragssumme) vereinnahmt (§ 20 Abs. 1 Satz 1 UStG). Hierbei ist es unerheblich, dass der Leistungsempfänger die 15 %ige Abzugsteuer erst am 10. des Folgemonats gem. § 48a Abs. 1 EStG an das FA entrichtet.
Beispiel 4:
Der Leistende erteilt dem Leistungsempfänger für erbrachte Bauleistungen folgende Rechnung:
Auftragssumme netto | 100 000 € |
USt 19 % | 19 000 € |
Bruttobetrag | 119 000 € |
Der Leistungsempfänger überweist dem Leistenden 101 150 € im Monat 03/10. Die einbehaltene 15 %ige Abzugsteuer von 17 400 € überweist der Leistungsempfänger an das für den Leistenden zuständige FA im Monat 04/10.
Lösung 4:
Der Leistende hat 100 000 € gem. § 10 Abs. 1 UStG im Monat 03/10 der USt zu unterwerfen.
Entsprechendes gilt, wenn der Gesamtbetrag in mehreren Teilbeträgen (Abschlagszahlungen) gezahlt wird.
Beispiel 5:
Der Leistende erteilt dem Leistungsempfänger für erbrachte Bauleistungen folgende Rechnung:
Auftragssumme netto | 100 000 € |
USt 19 % | 19 000 € |
Bruttobetrag | 119 000 € |
Der Leistungsempfänger überweist dem Leistenden einen Teilbetrag von 50 575 € im Monat 03/10 (59 500 € abzgl. 15 % Steuerabzug) und den restlichen Betrag von 50 575 € (59 500 € abzüglich 15 % Steuerabzug) im Monat 05/10.
Lösung 5:
Der Leistende hat gem. § 10 Abs. 1 UStG im Monat 03/10 einen Teilbetrag von 50 000 € und den Restbetrag von 50 000 € im Monat 05/10 der USt zu unterwerfen.
4.5. Berechnungsmethode
Die Umsatzsteuer kann aus dem vereinnahmten Betrag durch Anwendung eines Faktors wie folgt ermittelt werden:
erhaltene Zahlung × Faktor |
100 |
Der Faktor beträgt bei einem Steuersatz von 19 %= 18,783984. Der Faktor wird wie folgt ermittelt:
Bei einem Brutto-Rechnungsbetrag von 119 000 € beträgt der Steuerabzug von 15 % = 17 850 €, so dass der Leistende 101 150 € (= 85 % von 119 000 €) erhält.
101 150 € × 100 × 19 | = 19 000 € |
85 × 119 |
100 × 19 | = 0,18783984 |
85 × 119 |
Beispiel 6:
Erhaltene Zahlung 101 150 €, Steuersatz 19 %.
101 150 € × 18,783984 | = 19 000 € |
100 |
Das Entgelt (Nettobemessungsgrundlage) kann durch Anwendung der folgenden Formel berechnet werden:
Erhaltene Zahlung × Faktor |
19 |
Der Faktor beträgt bei einem Steuersatz von 19 % = 18,783984
Beispiel 7:
Erhaltene Zahlung 101 150 €, Steuersatz 19 %.
101 150 € × 18,783984 | = 100 000 € |
19 |
4.6. Pflichtwidrige Nichtzahlung des Steuerabzugs
In Fällen, in denen der Leistungsempfänger an den Leistenden nur 85 % der Bausumme zahlt, jedoch der Leistungsempfänger pflichtwidrig die 15 %ige Abzugsteuer nicht an das FA des Leistenden abführt, liegt keine Entgeltsminderung gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG vor. Die Bemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 1 UStG für die ausgeführte Bauleistung bleibt insoweit unberührt. Dies gilt auch dann, wenn das FA, die Anrechnung gem. § 48c Abs. 3 EStG ablehnt.
Für die Anrechnung ist zum Schutz des Leistenden grundsätzlich nicht Voraussetzung, dass der angemeldete Betrag auch abgeführt wurde. Im Hinblick auf § 48c Abs. 3 EStG hat das FA vor der Anrechnung jedoch festzustellen, ob der Leistungsempfänger den angemeldeten Abzugsbetrag abgeführt hat. Ist dies nicht der Fall, ist vom FA durch weitere Sachverhaltsermittlungen zu klären, ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Abzugsverfahrens gegeben sind.
Ist ein Abzugsbetrag vom Leistungsempfänger einbehalten, aber nicht angemeldet und abgeführt worden, wird der Abzugsbetrag beim Leistenden angerechnet, wenn der Leistende seinem FA die entsprechende Abrechnung i.S.d. § 48a Abs. 2 EStG vorlegt und der Leistungsempfänger durch Haftungsbescheid oder eine Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 AO in Anspruch genommen worden ist. Bis dahin ist eine Stundung der dem Steuerabzugsverfahren unterliegenden fälligen Steuern des Leistenden nach § 222 AO nicht möglich. Ggf. kommt die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung gem. § 258 AO in Betracht (Rz. 88 des BMF-Schreibens vom 27.12.2002, BStBl I 2002, 1399).
5. Steuerabzug nach § 48 EStG und Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG
Nicht jede Steuerabzugsverpflichtung i.S.d. § 48 EStG führt zur Steuerschuldnerschaft i.S.d. § 13b UStG und umgekehrt.

Die Abzugsverpflichtung i.S.d. § 48 EStG betrifft nur den unternehmerischen Bereich des Auftraggebers. Wird eine Bauleistung ausschließlich für den nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmers erbracht, findet der Steuerabzug nicht statt.
Wird die Bauleistung für ein Bauwerk erbracht, das nur teilweise unternehmerischen Zwecken dient, kommt es abweichend von Abschn. 192 Abs. 21 UStR darauf an, ob die Bauleistung dem unternehmerisch oder nichtunternehmerisch genutzten Teil des Bauwerks zugeordnet werden kann. Bauleistungen, die einem Teil des Bauwerks nicht eindeutig zugeordnet werden können, sind dem Zweck zuzuordnen, der überwiegt. Der überwiegende Zweck ist anhand des Wohn-/Nutzflächenverhältnisses oder anderer sachgerechter Maßstäbe festzustellen.
Nach § 13b Abs. 2 UStG gilt auch in den Fällen der Bauleistungen, dass der Leistungsempfänger auch dann die Steuer schuldet, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird. In allen Fällen des § 13b UStG ist es unerheblich, ob die Leistung für unternehmerische oder private Zwecke bezogen wird.
Beispiel 8:
Ein Bäcker B lässt im Verkaufsraum seiner Bäckerei eine neue Ladeneinrichtung installieren. Ausführender der Bauleistung ist ein
im Inland bzw.
im Ausland
ansässiger Unternehmer.
Lösung 8:
Die Vergütung unterliegt in den Fällen a) und b) dem Steuerabzug nach § 48 EStG.
Im Fall a) wird B als Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner gem. § 13b Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 UStG, da er nicht selbst Bauleistungen i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG ausführt.
Im Fall b) wird B als Leistungsempfänger Steuerschuldner i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 und 4 UStG, da der Ausführende ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist.
Beispiel 9:
Ein freiberuflich tätiger Journalist J lässt die Fliesen im Badezimmer seiner zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung erneuern. Ausführender der Bauleistung ist ein
im Inland bzw.
im Ausland
ansässiger Unternehmer.
Lösung 9:
Die Vergütung unterliegt nicht dem Steuerabzug, obwohl es sich beim Leistungsempfänger um einen Unternehmer handelt, denn die Bauleistung wurde in dessen Privatwohnung vorgenommen.
Im Fall a) wird J als Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner gem. § 13b Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 UStG, da er nicht selbst Bauleistungen i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG ausführt.
Im Fall b) wird J als Leistungsempfänger Steuerschuldner i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 und 4 UStG, da der Ausführende ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist. Die Steuerschuldnerschaft erstreckt sich sowohl auf die Umsätze für den unternehmerischen als auch auf die Umsätze für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers (§ 13b Abs. 2 UStG, Rz. 1 des BMF-Schreibens vom 5.12.2001, BStBl I 2001, 1013).
Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, da die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG (für sein Unternehmen) nicht vorliegen.
Beispiel 10:
Ein Eigentümer lässt in einem Vierfamilienhaus, in dem er eine Wohnung selbst bewohnt und die übrigen Wohnungen vermietet, Verbundglasfenster einbauen.
Lösung 10:
Da es sich bei dem Eigentümer hinsichtlich seiner Vermietungstätigkeit um einen Unternehmer handelt, unterliegt die Vergütung insoweit dem Steuerabzug, als sie sich auf den Einbau von Fenstern in den vermieteten Wohnungen bezieht. Fenster in Gemeinschaftsräumen (z.B. Flure, Treppenhäuser) sind der überwiegenden Nutzung zuzuordnen. Da in dem Beispiel die größere Zahl der Wohnungen vermietet ist, ist von der Gegenleistung für diese Fenster der Steuerabzug vorzunehmen. Unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 EStG ist kein Steuerabzug vorzunehmen.
Zur umsatzsteuerrechtlichen Lösung siehe Beispiel 8 und 9.
Die Vorsteuer ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG abziehbar, aber nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht abzugsfähig.
Beispiel 11:
Ein Arbeitnehmer S ist nebenberuflich als Schriftsteller (kein Kleinunternehmer) tätig und lässt das Dach seines selbstgenutzten Eigenheims durch einen belgischen Unternehmer neu eindecken. Im Eigenheim befindet sich das häusliche Arbeitszimmer (15 qm = 10 % der gesamten Wohn- und Nutzfläche von 150 qm), das ausschließlich für die schriftstellerische Tätigkeit genutzt wird. Das Haus ist insgesamt Unternehmensvermögen. Als Werklohn ist ein Betrag von 15 000 € vereinbart worden.
Lösung 11:
Der Arbeitnehmer ist zwar hinsichtlich seiner Nebentätigkeit Unternehmer; ein Steuerabzug unterbleibt jedoch, weil die Bauleistung dem unternehmerischen Zweck nicht unmittelbar zugeordnet werden kann und die Wohnnutzung überwiegt.
Die Steuerschuldnerschaft für die im Inland ausgeführte Werkleistung (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG bzw. ab 1.1.2010 § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG) des in Belgien ansässigen Unternehmers geht auf S über (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG). S ist Unternehmer und die Leistung wird auch für seinen unternehmerischen Bereich ausgeführt. Der Bezug für den unternehmerischen Bereich ist allerdings nicht Voraussetzung für den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (§ 13b Abs. 2 Satz 3 UStG). S führt 19 % von 15 000 € = 2 850 € an das FA ab.
Die auf den Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 UStG übergegangene Steuer ist als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG abziehbar, wenn der Leistungsempfänger die nach § 13b Abs. 1 UStG an ihn ausgeführten Umsätze für sein Unternehmen empfangen hat. Die Vorsteuer ist abzugsfähig, wenn die an ihn ausgeführten Umsätze zur Ausführung von Abzugsumsätzen verwendet werden.
S nutzt das Arbeitszimmer zur Ausführung der steuerpflichtigen schriftstellerischen Tätigkeit. Durch die Verwendung der seinem Unternehmen zugeordneten Wohnräume erbringt S steuerpflichtige Umsätze nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 Satz 1 UStG. Die mit Beschluss des BFH vom 25.5.2000 (V R 39/99, UR 2000, 325) dem EuGH vorgelegte Frage wurde durch das EuGH-Urteil vom 8.5.2003 (C-269/00, DStR 2003, 873) beantwortet. In der Nachfolgeentscheidung hat der BFH wie folgt entschieden (BFH Urteil vom 24.7.2003, V R 39/99, BStBl Ii 2004, 371): Ein Unternehmer, der ein Gebäude errichtet, das er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, darf das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die auf das gesamte Gebäude – einschließlich des nichtunternehmerisch genutzten Teils – entfallenden Vorsteuerbeträge nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 UStG abziehen. Die (teilweise) Verwendung des dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes für den privaten Bedarf des Unternehmers ist keine steuerfreie Grundstücksvermietung i.S.d. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG und schließt deshalb den Vorsteuerabzug nicht gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG aus. Die nichtunternehmerische Verwendung des Gebäudes unterliegt als steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzbesteuerung. Für die Anwendung dieser Grundsätze ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG eine unternehmerische Nutzung von mindestens 10 % erforderlich. Da S somit das gesamte Grundstück zur Ausführung von Abzugsumsätzen verwendet, ist die Vorsteuer i.H.v. 2 400 € nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG abziehbar und in voller Höhe auch abzugsfähig.
6. Leistungen in der Bauwirtschaft
Ergänzend zu den Abschn. 178 bis 182a UStR hat das BMF ein Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft herausgegeben (BMF vom 12.10.2009, BStBl I 2009, 1292). Näheres siehe unter » Bauleistungen, » Werklieferung und » Werkleistung sowie » Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
7. Verpflichtung zur Rechnungserteilung
Gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ist der leistende Unternehmer, soweit er eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausführt, verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Zur Rechnungsausstellung und zu den Aufbewahrungspflichten siehe das BMF-Schreiben vom 24.11.2004 (BStBl I 2004, 1122; » Rechnung).
8. Literaturhinweise
Seifert, Die Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen im Überblick, INF 2001, 577; Ebling, Das neue BMF-Schreiben vom 27.12.2002 zum Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen, DStR 2003, 402; Diebold, Der Verwaltungserlass zum Bausteuerabzug, DB 2003, 1134; Völkel u.a., ABC-Führer Umsatzsteuer, Stichwort: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Loseblatt).
9. Verwandte Lexikonartikel
» Steuerschuldner bei der Umsatzsteuer
» Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
» Rechnung
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
