1. Allgemeines
Unternehmer, die in bestimmten Berufs- oder Gewerbezweigen tätig sind, können ihre Vorsteuer bzw. Teile ihrer Vorsteuer abweichend von § 15 UStG pauschal ohne bestimmten Nachweis bzw. einer Rechnung mit einem bestimmten Prozentsatz ihres Netto-Ausgangsumsatzes geltend machen.
2. Voraussetzungen für die Anwendung der allgemeinen Durchschnittsätze
Die Voraussetzungen sind:
Regelbesteuerung,
Antrag nach § 23 UStG,
Umsätze in einem Berufs- oder Gewerbezweig lt. Anlage zu den §§ 69, 70 UStDV im betreffenden Kj.,
keine Buchführungspflicht im betreffenden Berufs- bzw. Gewerbezweig,
Vorjahresumsatz im betreffenden Berufs- bzw. Gewerbezweig von nicht mehr als 61 356 € netto, kein Vorsteuerabzugsverbot gem. § 15 Abs. 2 UStG.
3. Besonderheiten
3.1. Hochschullehrer mit Nebentätigkeiten
Nach dem BFH-Urteil vom 11.8.1994, XI R 99/92, BStBl II 1995, 346 sind bei einem unselbstständig tätigen Hochschullehrer mit freiberuflicher Nebentätigkeit in die Bemessungsgrundlage für die Vorsteuerpauschalierung steuerfreie Umsätze auch dann einzubeziehen, wenn sie aus einer abgrenzbaren Nebentätigkeit stammen.
3.2. Fremdenheime und Pensionen
Der BFH hat mit Urteil vom 18.5.1995, V R 7/94, BStBl II 1995, 751 zur Anwendung der Durchschnittsätze für Fremdenheime und Pensionen wie folgt entschieden:
Die für Fremdenheime und Pensionen festgesetzten Durchschnittssätze zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge können nur solche Unternehmen in Anspruch nehmen, die ihre Gäste nicht nur beherbergen, sondern zusätzlich auch verpflegen.
4. Literaturhinweise
Völkel u.a., ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt).
5. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
