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1. Allgemeiner Überblick

ArbG können sein

natürliche Personen

juristische Personen

Personengesellschaften

Einzelfirma

Haushaltsvorstand

AG

GmbH

Stiftung

Verein

Gebietskörperschaft

OHG

KG

GdbR

ArbG ist, wer » Arbeitslohn aus einem Dienstverhältnis schuldet (R 66 LStR).

2. Dienstverhältnis

2.1. Definition des Dienstverhältnisses

Nach § 1 Abs. 2 LStDV liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Beschäftigte dem ArbG seine Arbeitskraft schuldet. H 19.0 [Arbeitnehmer] LStH enthält unter »Allgemeines« eine Aufzählung von Merkmalen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen. Näheres zum Dienstverhältnis s. » Arbeitnehmer.

2.2. Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

2.2.1. Bildung von Rückstellungen

2.2.1.1. Allgemeiner Überblick

Zur Bildung von » Rückstellungen für Verpflichtungen zur Gewährung von Vergünstigungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung vor Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis bzw. für Jahreszusatzleistungen im Jahr des Eintritts des Versorgungsfalls siehe BMF-Schreiben vom 11.11.1999 (BStBl I 1999, 959).

Das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis erfolgt wegen

Alter, Invalidität, Tod (» Betriebliche Altersversorgung)

Einstellung des Dienstverhältnisses

Eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung i.S.d. § 1 Betriebsrentengesetz liegt nur vor, wenn das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls formal beendet wird.

Der ArbG räumt dem ArbN das Recht ein, vor Eintritt in den Ruhestand bei formal fortbestehendem Dienstverhältnis die Arbeitsleistung ganz oder teilweise einzustellen, ohne dass die Vergütung in dieser Zeitspanne entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeit reduziert wird.

Keine Zusage auf Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Für diese Verpflichtung darf keine Rückstellung nach § 6a EStG gebildet werden.

Die Arbeitsfreistellung erfolgt:

zum Ausgleich für vom ArbN erbrachte Vorleistungen (Rz. 5–11 des BMF-Schreibens vom 11.11.1999, BStBl I 1999, 959). Der ArbG hat eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückständen zu bilden. Diese ist nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG abzuzinsen.

ohne vom ArbN erbrachte Vorleistungen (Rz. 12–14 des BMF-Schreibens vom 11.11.1999 BStBl I 1999, 959). In der Zeit ab der vollständigen Arbeitsfreistellung ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.

2.2.1.2. Altersteilzeitvereinbarungen

Verpflichtet sich ein ArbG in einer Vereinbarung über Altersteilzeit, dem jeweiligen ArbN in der Freistellungsphase einen bestimmten Prozentsatz des bisherigen Arbeitsentgelts zu zahlen, so ist für diese Verpflichtung bereits während der vorangehenden Beschäftigungsphase eine ratierlich aufzubauende Rückstellung zu bilden. Denn Verbindlichkeiten, die nach Beendigung eines schwebenden Geschäfts zu erfüllen sind, sind bereits während dessen Laufzeit zu passivieren. Verpflichtungen zu Geldleistungen sind (auch vor Geltung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG) grundsätzlich abzuzinsen; dies gilt nicht, wenn sie tatsächlich keinen Zinsanteil enthalten (BFH-Urteil vom 30.11.2005, I R 110/04, BStBl II 2007, 251). Im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 30.11.2005 (I R 110/04, BStBl II 2007, 251) zur Bildung von Rückstellungen für Lohnzahlungen bei Altersteilzeit hat das BMF die bilanzsteuerliche Berücksichtigung von Altersteilzeitvereinbarungen im Rahmen des sogenannten Blockmodells nach dem Altersteilzeitgesetz geregelt (BMF-Schreiben vom 28.3.2007, BStBl I 2007, 297). Mit BMF-Schreiben vom 11.3.2008 (BStBl I 2008, 496) wird die Rz. 18 des BMF-Schreibens vom 28.3.2007 (BStBl I 2007, 297) geändert.

Zur bilanzsteuerliche Berücksichtigung von Altersteilzeitvereinbarungen im Rahmen des sogenannten »Blockmodells« nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTzG) s. den Erlass des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 20.3.2008 (S 2175 – 10 St 32/St 33, LEXinform 5231371).

2.2.2. Tarifbegünstigte Abfindungszahlungen

» Abfindungen sind Leistungen, die der ArbN als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteilen, insbesondere für den Verlust des Arbeitsplatzes, erhält. Zur Anwendung der §§ 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 1 und 2 EStG siehe BFH-Urteil vom 16.7.1997 (XI R 13/97, BStBl II 1997, 753) und BMF-Schreiben vom 18.12.1998 (BStBl I 1998, 1512). Nach der Entscheidung des BFH ist eine Entschädigung nur dann tarifbegünstigt, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums führt (s.a. BFH-Urteil vom 4.3.1998, XI R 46/97, BStBl II 1998, 787 und BFH-Urteil vom 6.9.2000, XI R 19/00, BFH/NV 4/2001, 431). Verteilt sich eine Entschädigungszahlung auf zwei oder mehr Veranlagungszeiträume, ist eine Zusammenballung nicht gegeben (s.a. BFH-Urteil vom 14.5.2003, XI R 16/02, BStBl II 2003, 881 zur Auszahlung einer einheitlich zu beurteilenden Entschädigung in zwei Veranlagungszeiträumen).

3. Steuerliche Pflichten des inländischen Arbeitgebers

Jeder inländische ArbG ist zur Einbehaltung der » Lohnsteuer vom » Arbeitslohn verpflichtet. Inländischer ArbG ist nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch ein im Ausland ansässiger ArbG, der im Inland eine Betriebsstätte hat (R 38.3 LStR).

Inländischer ArbG ist in den Fällen der ArbN-Entsendung auch das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem ArbN den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt (§ 38 Abs. 1 Satz 2 EStG).

4. Verwandte Lexikonartikel

» Abfindungen

» Arbeitnehmer

» Arbeitnehmerüberlassung

» Arbeitslohn

» Außerordentliche Einkünfte

» Betriebliche Altersversorgung

» Entlassungsentschädigungen

» Entschädigungszahlung

» Garagenüberlassung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber

» Geringfügig Beschäftigte

» Geschäftsführergehalt

» Lohnsteuer

» Lohnsteueranmeldung

» Lohnsteuerbescheinigung

» Rückstellungen

» Sachbezüge

» Sonstige Bezüge

» Trinkgelder

» Versorgungsbezüge

» Verträge zwischen Angehörigen

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de