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  4. Auflösung einer Körperschaft (zivilrechtlich)

1. Allgemeines

Die gesetzlich vorgesehenen Auflösungsgründe bzw. Auflösungsverfahren einer AG sind in §§ 262 bis 274 AktG bzw. für eine KGaA in §§ 289, 290 AktG und für eine GmbH in §§ 60 bis 77 GmbHG geregelt.

Die gesetzlichen Regelungen sind für die AG und für die GmbH annähernd gleich. Obwohl die KGaA eine Kapitalgesellschaft und demnach eine Körperschaft ist, sind gem. § 289 AktG die Auflösungsgründe dieser Gesellschaft primär nach den Regelungen für Kommanditgesellschaften in den §§ 161 bis 177a HGB zu beurteilen. Insofern wird bei der KGaA der personengesellschaftsrechtliche Einfluss deutlich.

Unabhängig von der jeweiligen Gesellschaftsform vollzieht sich der Vorgang der Auflösung i.d.R. in drei aufeinander folgenden Phasen:

  1. Auflösung,

  2. Abwicklung/Liquidation (» Abwicklung einer Körperschaft),

  3. Beendigung.

2. Auflösung bei einer AG/GmbH

2.1. Auflösungsgründe (§ 262 AktG/§ 60 GmbHG)

Nach § 262 Abs. 1 AktG bzw. § 60 Abs. 1 GmbH wird eine AG bzw. GmbH aufgelöst:

  • durch Ablauf der in der Satzung/im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit (§ 262 Abs. 1 Nr. 1 AktG/§ 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG);

  • durch Beschluss der Hauptversammlung/der Gesellschafter (§ 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG/§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Aktienrechtlich ist zwingend eine qualifizierte Mehrheit von mehr als 3/4 des anwesenden Grundkapitals erforderlich, sofern die Satzung nicht eine höhere Mehrheit erfordert. GmbH-rechtlich bedarf der jeweilige Beschluss einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Bei der GmbH kann demnach auch eine geringere Mehrheit ausreichend sein, wenn dies in dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmt ist. Aktienrechtlich ist dagegen lediglich eine Verschärfung und keine Erleichterung in der Satzung möglich.

    Da der Auflösungsbeschluss in der Regel keine Satzungsänderung darstellt, bedarf er regelmäßig weder der notariellen Beurkundung noch der Eintragung ins Handelsregister. Anders ist dies jedoch, wenn im Gesellschaftsbeschluss die Dauer der Gesellschaft geregelt wurde. In diesem Fall liegt auch eine Änderung der Satzung vor, so dass eine notarielle Beurkundung des Auflösungsbeschlusses erforderlich ist;

  • durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG/§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG; » Insolvenzrecht, Reform). Wird jedoch das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter der GmbH die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Eine vergleichbare Regelung enthält § 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG. Bei der AG ist jedoch zu beachten, dass der Beschluss der Hauptversammlung mit mindestens 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst werden muss und dass nicht bereits mit der Verteilung des Vermögens an die Aktionäre begonnen wurde;

    Hinweis: Wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, erfolgt die Auflösung ohne anschließende Abwicklung/Liquidation (§ 264 Abs. 1 AktG, § 66 Abs. 1 GmbHG).

  • mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist (§ 262 Abs. 1 Nr. 4 AktG/§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG);

  • mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 FamFG ein Mangel der Satzung/des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist (§ 262 Abs. 1 Nr. 5 AktG/§ 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG);

  • durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG (§ 262 Abs. 1 Nr. 6 AktG/§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG);

  • durch den Beschluss der Verschmelzung oder Aufspaltung (§§ 2, 123 Abs. 1 UmwG).

Hinweis 1:

Am 22.2.2010 hat das OLG Köln durch Beschluss entschieden (2 Wx 18/10, DStR 2010, 820), dass eine GmbH, die wegen rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst ist, nicht auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses fortgesetzt werden kann. Dies folge aus einem Umkehrschluss auf der Grundlage des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG. Sowohl § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG als auch Nr. 5 sähen die Auflösung der Gesellschaft auf der Grundlage von Entscheidungen des Insolvenzgerichts vor. Aber nur im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG – sehe das Gesetz die Fortsetzung der Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss vor. Weiter verweist das OLG Köln auf die vom BGH anerkannte Bereinigungsfunktion der Vorschriften, die eine Auflösung von Kapitalgesellschaften bei Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse vorsehen. Darüber hinaus seien auch die Interessen der Gesellschafter, die der Gesellschaft Mittel nicht rechtzeitig zugeführt haben, an einer Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft nicht schutzwürdig.

Hinweis 2:

Sowohl bei der Verschmelzung als auch bei der Aufspaltung erfolgt die Auflösung ohne anschließende Abwicklung.

Beispiel 1:

Die A-GmbH mit Sitz in Stuttgart soll auf die B-GmbH mit Sitz in Konstanz rückwirkend auf den 31.12.2007 verschmolzen werden. Beide Gesellschaften schließen am 12.5.2008 einen notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag.

Lösung 1:

Die A-GmbH (übertragender Rechtsträger) wird im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme auf die B-GmbH (übernehmender Rechtsträger) verschmolzen (§ 2 Nr. 1 UmwG). Das Vermögen der A-GmbH wird unter Auflösung der A-GmbH, aber ohne deren Abwicklung als Ganzes auf die B-GmbH übertragen. Mit dem notariellen Verschmelzungsbeschluss am 12.5.2008 ist die A-GmbH aufgelöst. Keinen Einfluss auf den Auflösungszeitpunkt hat die für steuerliche Zwecke eintretende Rückwirkung (§ 2 UmwStG).

Im Gegensatz zum Aktienrecht können gem. § 60 Abs. 2 GmbHG im Gesellschaftsvertrag weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

Eine GmbH wird gem. § 60 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG auch durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde aufgelöst. Eine Auflösung der GmbH durch gerichtliches Urteil ist gem. § 61 Abs. 1 GmbHG dann möglich, wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind. Änderungen der Verhältnisse des jeweiligen Gesellschafters begründen demnach keinen Auflösungsgrund nach § 61 GmbHG. Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten und kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens 10 % des Stammkapitals entsprechen. Für die Klage ist gem. § 61 Abs. 3 GmbHG ausschließlich das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

2.2. Anmeldung/Eintragung der Auflösung (§ 263 AktG/§ 65 GmbHG)

Die Auflösung der Gesellschaft ist gem. § 263 AktG/§ 65 GmbHG durch den Vorstand bzw. den/die Geschäftsführer in notariell beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister (HR) anzumelden. Dabei sollte der Auflösungsgrund bei der Anmeldung benannt werden. Einer Anmeldung bedarf es lediglich dann nicht, wenn das Gericht den Auflösungsgrund bereits kennt.

2.3. Folgen der Auflösung (Abwicklung/Liquidation)

Durch die Auflösung der Gesellschaft ist deren Existenz grundsätzlich noch nicht beendet. Sie muss vielmehr noch abgewickelt (§§ 264 ff. AktG) bzw. liquidiert (§§ 66 ff. GmbHG) werden, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Um die jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Unterschiede auch sprachlich zum Ausdruck zu bringen, ist im Aktienrecht von der Abwicklung bzw. von dem Abwickler und im GmbH-Recht von der Liquidation (» Abwicklung einer Körperschaft) bzw. von dem Liquidator die Rede.

Hinweis:

Mit der Auflösung der Körperschaft ändert sich lediglich der Zweck der Gesellschaft. Der bisherige Gesellschaftszweck wird aufgegeben, der neue Zweck der Gesellschaft besteht in der Abwicklung bzw. Liquidation (» Abwicklung einer Körperschaft) der Gesellschaft.

Beruht die Auflösung nicht auf der Insolvenz der Gesellschaft, erfolgt die Abwicklung/Liquidation durch den Vorstand bzw. durch die Geschäftsführer (§ 265 Abs. 1 AktG/§ 66 Abs. 1 GmbHG), sofern die Satzung/der Gesellschaftsvertrag bzw. die Hauptversammlung/die Gesellschafter nicht eine andere Person zum Abwickler/Liquidator bestellen (§ 265 Abs. 2 AktG/§ 66 Abs. 1 GmbHG). Der Abwickler/Liquidator ist zur Eintragung in das HR anzumelden (§ 266 AktG/§ 67 GmbHG) und hat für die Gesellschaft entsprechend zu zeichnen. Die Abwickler/Liquidatoren haben gem. § 268 Abs. 1 AktG/§ 70 GmbHG die laufenden Geschäfte zu beenden, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben außerdem die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Abwickler/Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Darüber hinaus haben sie für den Beginn der Abwicklung/Liquidation eine » Bilanz (Eröffnungsbilanz) und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen (§ 270 AktG/§ 71 GmbHG). Im Übrigen ergeben sich die weiteren bilanzrechtlichen Rechte und Pflichten der Liquidatoren nach Maßgabe des § 270 AktG bzw. des § 71 GmbHG. Zu beachten ist u.a., dass das Registergericht gem. § 270 Abs. 3 AktG bzw. gem. § 71 Abs. 3 GmbHG die Abwickler/Liquidatoren von der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch einen Abschlussprüfer befreit, wenn die Verhältnisse der Gesellschaft so überschaubar sind, dass eine Prüfung im Interesse der Gläubiger und der Aktionäre/Gesellschafter nicht geboten erscheint. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.

Das verbleibende Vermögen der Gesellschaft wird gem. § 271 AktG/§ 72 GmbHG unter die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Aktien/Geschäftsanteile verteilt, sofern die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag kein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt. Die Verteilung darf jedoch erst erfolgen, wenn das Sperrjahr des § 272 Abs. 1 AktG bzw. des § 73 GmbHG abgelaufen ist, da erst dann die Kapitalbindung nach § 30 GmbHG endet. Während der Dauer des Sperrjahres dürfen nur Forderungen von Drittgläubigern aus Drittgeschäften beglichen werden.

Beispiel 2:

Der Geschäftsführer der X-GmbH zahlt in seiner Funktion als Liquidator den Gesellschaftern der X-GmbH bereits vor Ablauf des Sperrjahres die voraussichtliche Liquidationsrate in Form eines Darlehens. Es wird vereinbart, dass die Darlehens-Rückzahlungsansprüche nach Ablauf des Sperrjahrs mit den Ausschüttungsansprüchen der Gesellschafter verrechnet werden.

Lösung 2:

Die Darlehensgewährung verstößt gegen § 73 GmbHG, da nicht nur eine Vermögensreduzierung, sondern jeglicher Mittelabfluss an die Gesellschafter während des Sperrjahres verhindert werden soll. Die Darlehensmittel sind der Gesellschaft zurückzuerstatten (§ 812 BGB, ggf. § 31 GmbHG). Bei einem schuldhaften Verstoß gegen § 73 GmbHG besteht seitens der Gesellschaft ein Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer als Liquidator (§ 73 Abs. 3 GmbHG).

Ist die Liquidation (» Abwicklung einer Körperschaft) beendet und die Schlussrechnung gelegt, so haben die Abwickler/Liquidatoren den Schluss der Abwicklung/Liquidation zur Eintragung in das HR anzumelden. Die Gesellschaft ist dann zu löschen (vgl. § 273 AktG/§ 74 GmbHG).

Nach Beendigung der Abwicklung/Liquidation sind die Bücher und Schriften der Gesellschaft gem. § 273 Abs. 2 AktG/§ 74 Abs. 2 GmbHG für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Aktienrechtlich bestimmt das Gericht den sicheren Ort der Hinterlegung; GmbH-rechtlich kann die Verwahrung ein Gesellschafter übernehmen oder auf einen Dritten übertragen werden. Die GmbH-Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher und Schriften berechtigt. Aktionäre benötigen hierfür gem. § 273 Abs. 3 AktG die Erlaubnis durch das Gericht. Die Gläubiger der Gesellschaft können von dem Registergericht zur Einsicht ermächtigt werden (§ 273 Abs. 3 AktG/§ 74 Abs. 3 GmbHG).

3. Auflösung einer KGaA

Zwar gelten gem. § 278 Abs. 3 AktG die Regelungen des ersten Buches des AktG auch für die KGaA, jedoch unter dem Vorbehalt, dass sich aus den Regelungen der §§ 279 ff. AktG nichts anderes ergibt. Die Auflösungsgründe richten sich gem. § 289 Abs. 1 AktG grundsätzlich nach den Vorschriften des HGB über die Kommanditgesellschaft, also nach den §§ 161 bis 177a HGB. Unabhängig davon wird gem. § 289 Abs. 2 AktG die KGaA auch aufgelöst

  • mit der Rechtskraft eines Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (» Insolvenzrecht, Reform) mangels Masse abgelehnt wird;

  • mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 FamFG ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist;

  • durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG.

Die Vorschrift des § 289 Abs. 3 AktG stellt klar, dass eine Auflösung nicht stattfindet, wenn lediglich über das Vermögen eines Kommanditaktionärs das Insolvenzverfahren (» Insolvenzrecht, Reform) eröffnet wird. Die Gläubiger des betreffenden Kommanditaktionärs sind zudem nicht berechtigt, die Gesellschaft zu kündigen.

Für die Kündigung der Gesellschaft durch die Kommanditaktionäre und für ihre Zustimmung zur Auflösung der Gesellschaft ist gem. § 289 Abs. 4 AktG ein Beschluss der Hauptversammlung nötig. Das gilt auch für den Antrag auf Auflösung der Gesellschaft durch eine gerichtliche Entscheidung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

Beruht die Auflösung nicht auf einem Insolvenzverfahren (» Insolvenzrecht, Reform), erfolgt die Abwicklung gem. § 290 Abs. 1 AktG durch sämtliche persönlich haftende Gesellschafter und durch eine oder mehrere von der Hauptversammlung gewählte Personen. Die Auflösung der Gesellschaft und das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters muss von allen persönlich haftenden Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.

4. Steuerliche Behandlung der Auflösung und Abwicklung

Für die steuerliche Behandlung der Liquidation (» Abwicklung einer Körperschaft) ist auf der Ebene der Kapitalgesellschaft (» Kapitalgesellschaften) im Zusammenhang mit der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens § 11 KStG und im Zusammenhang mit den Übergangsvorschriften vom Anrechnungsverfahren zum » Halbeinkünfteverfahren § 40 KStG a.F. zu beachten (vgl. auch BMF vom 26.8.2003, BStBl I 2003, 434). Gewerbesteuerlich (» Gewerbesteuer) sind bei einer in Liquidation (» Abwicklung einer Körperschaft) befindlichen Gesellschaft für die Ermittlung des Gewerbeertrages § 16 GewStDV und R 7.1 Abs. 8 GewStR 2009 von Bedeutung. Die steuerliche Behandlung der Anteilseigner regeln insbesondere die Vorschriften der §§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG, 22 Abs. 1 Nr. 3 UmwStG und § 16 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 17 Abs. 4 EStG. Die Einzelheiten werden im Zusammenhang mit der Liquidation (» Abwicklung einer Körperschaft) erläutert.

5. Literaturhinweise

Beste, Die Auflösung der GmbH durch Gesellschafterbeschluss, StuB 2002, 692; Erle, Die Funktion des Sperrjahres in der Liquidation der GmbH, GmbHR 1998, 216; Vallender, Auflösung und Löschung der GmbH – Veränderungen aufgrund des neuen Insolvenzrechts, NZG 1998, 249; Peetz, Handelsrechtliche Rechnungslegung der aufgelösten GmbH, GmbHR 2007, 858; Kallweit, Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt: Kann die aufgelöste GmbH fortgesetzt werden?, NZG 2009, 1416; Passarge, Besondere Rechtsformen in der Liquidation – Zur Liquidation von Vor-GmbH, Unternehmergesellschaft, Freiberufler-GmbH und gemeinnütziger GmbH, NZG 2010, 646.

6. Verwandte Lexikonartikel

» Abwicklung einer Körperschaft

» Halbeinkünfteverfahren

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2009-07-01
Autor(en):
  • Nina Schütte

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