1. Begriffliches
Während unter Aufmerksamkeiten Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich eines persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers (vgl. R 19.6 LStR 2011) verstanden werden, sind mit dem zwischenzeitlich überholten Begriff der Annehmlichkeiten die nicht steuerbaren Zuwendungen eines Arbeitgebers verbunden, die dieser im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse dem/den Arbeitnehmer/n gewährt.
Diese Betrachtung hat zwischenzeitlich einer neuen Rspr. des BFH Platz gemacht, der zufolge stärker auf die Kausalität zwischen Einnahme (des Arbeitnehmers) und der Einkunftsquelle (Arbeitsverhältnis) Wert gelegt wird.
2. Die allgemeine Zuordnung zu den Einnahmen
Die Gemeinsamkeit zwischen zugeflossenem Geld oder sonstigen erhaltenen geldeswerten Gütern als Gegenleistung für eine Vorleistung des Steuerpflichtigen (Markterfolg) besteht in der tatsächlichen Vermögensmehrung. Die Ermittlung der Vermögensmehrung führt bei einer »in Geld« bestehenden Gegenleistung nur dann zu Problemen, wenn es sich um die Begleichung einer in fremder Währung eingegangenen Darlehensschuld handelt. Bei der Erfüllung einer echten Valutaschuld (Zahlung nur in fremder Währung) ist auf den Umrechnungskurs im Zeitpunkt des Zuflusses abzustellen. Ansonsten besteht bei der Erfüllungsvariante »Geld« wegen des Nominalwertgrundsatzes kein Anwendungsproblem.
Durch die Einbeziehung der »Güter« in Abs. 1 wird verdeutlicht, dass Einnahmen i.S.v. § 8 Abs. 1 EStG nicht durch den Begriff des WG (oder Vermögensgegenstandes) festgelegt sind. Deshalb können – anders als bei der Frage der Einlage in ein BV – auch Nutzungen oder Dienstleistungen steuerbare Einnahmen darstellen.
Andererseits scheiden mangels Wertzufuhr von außen (kein Zufluss) aus:
der Einnahmeverzicht (Beispiel: Vermieter verzichtet auf die ihm zustehende Miete),
ersparte Aufwendungen (Beispiel: eigene Arbeitsleistung des Vermieters bei Hausreparatur),
(Entgelte für) die Wertminderung des Privatvermögens.
Bei den Ersatzleistungen stellt sich regelmäßig die Frage, ob diese Entgelte für Wertminderungen noch als Einnahmen gem. § 8 Abs. 1 EStG zu erfassen oder ob sie im nichtsteuerbaren Bereich der Wertzuwächse von privaten Vermögensgegenständen anzusiedeln sind.
Konform mit dieser Wertung (keine Erfassung von Wertfaktoren des Privatvermögens als Einnahmen) hat der BFH am 26.2.2002, BStBl II 2002, 796 den Fall entschieden, dass Anleger eines gemeinsamen Bauvorhabens (in Form eines geschlossenen Immobilienfonds) von den Initiatoren Provisionsnachlässe erhalten. Diese Nachlasse sind nicht als Einnahmen (bzw. negative WK) zu erfassen, sondern mindern die AK des Grundstücks.
3. Problematische Einnahmen von Arbeitnehmern (»Aufmerksamkeiten«)
Einen Grenzfall stellen ideelle Vorteile dar, die ein Steuerbürger im Rahmen seiner Erwerbsquelle (im Regelfall: des Arbeitsverhältnisses) erhält.
Beispiel:
Aufgeschreckt durch Fernsehberichte und angesichts der guten Ertragslage verkündet der Firmeninhaber in der Weihnachtsansprache, dass
jeder Arbeitnehmer den firmeneigenen Tennisplatz kostenlos benutzen darf,
auf seine Kosten jede Sekretärin Massagen zur Vorbeugung gegen Schäden am PC-Arbeitsplatz erhält und
außerdem die erste Führungsriege der Firma zusammen mit ihren Familienmitgliedern seine private Sauna benutzen dürfe.
Losgelöst von Vereinfachungsregelungen in den LStR stellt sich in dieser Fallkonstellation die Frage, ob die in Aussicht gestellten Nutzungsvorteile Güter in Geldeswert i.S.d. § 8 Abs. 1 EStG i.R.d. Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) darstellen.
Lösung:
Bei der privaten Mitbenutzung der Sauna fehlt es bereits an der beruflichen Veranlassung, so dass hier mangels Kausalität zum Arbeitsplatz (vgl. § 8 Abs. 1 EStG: »i.R.d. – hier präzisiert – § 19 EStG«) keine Einnahme vorliegt.
Des Weiteren sind sog. »Aufmerksamkeiten« (Zuwendungen nach R 19.6 LStR 2011 anlässlich eines persönlichen Ereignisses) bis zu einem Wert von 40 € nicht steuerbar. Die Grenze bezieht sich auf das einzelne Geschenk und dient der Vereinfachung, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten. In der Literatur wird auch die Auffassung vertreten, dass auch ein 40 € übersteigendes Sachgeschenk eine Aufmerksamkeit sein kann, wenn sich dies aus anderen Umständen ergibt. Keine Aufmerksamkeit, die unter Umständen zu einem steuerbaren Arbeitslohn führt, stellen Getränke und Genussmittel dar, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer am Arbeitsplatz kostenlos zur Verfügung stellt (BFH vom 2.10.1968, VI R 295/67, BStBl II 1969, 115). Gleiches gilt für Maßnahmen des Arbeitgebers, die auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen gerichtet sind (z.B. die Bereitstellung von Duschanlagen und von Parkplätzen auf dem Betriebsgelände). Dass die Grenze von 40 € absolut gilt, zeigt auch der Umstand, dass Sachpreise bis 40 € bei betriebsbezogenen Preisausschreiben und Tombolas hingegen Arbeitslohn darstellen, wenn nicht für die Teilnahme ein bestimmtes berufliches Verhalten Voraussetzung ist oder war (BFH vom 25.11.1993, VI R 45/93, BStBl II 1994, 254). Aufmerksamkeiten können zudem nie Geldzuwendungen sein, auch wenn ihr Wert gering ist.
Die ältere BFH-Rspr. hat die Abgrenzung anhand des Kriteriums der »Annehmlichkeit« getroffen. Diese im Jahre 1991 vom BFH aufgegebene Formel (BFH Urteil vom 27.3.1991, BStBl II 1991, 720) grenzte jene Vorteile als geldwerte Einnahmen aus, die im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers (Ausgestaltung des Arbeitsplatzes) lag und jedem Arbeitnehmer gewährt wurde. Danach wäre die kostenlose Tennisplatzbenutzung kein Arbeitslohn gewesen.
Mit dem Wegfall dieses Kriteriums hat der BFH seit 1991die Akzente verschoben und Nutzungs- und sonstigen Vorteile, die auch im Eigeninteresse der Arbeitnehmer liegen, grundsätzlich als steuerbare Einnahme nach § 19 EStG – vorbehaltlich des Befreiungskatalogs von § 3 EStG – behandelt (vgl. auch § 2 Abs. 2 LStDV). Danach wären sowohl die Vorteile für die Benutzung des Sportplatzes als auch die Kosten für die Massage Arbeitslohn – vorbehaltlich der 1996 eingeführten Freigrenze von 44 € nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG für geringfügige Vorteile – steuerbarer Arbeitslohn gewesen.
Diese extensive Rspr. ist jedoch durch BFH-Urteil (BFH Urteil vom 30.5.2001, DB 2001, 2021) in ihren Auswüchsen gestoppt worden. Immer dann, wenn eine Maßnahme des Arbeitgebers einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers (im Urteil: übernommene Kosten für die Massage von PC-Arbeitnehmern) vorbeugt oder ihr entgegenwirkt, muss kein Arbeitslohn vorliegen. Mittelbare Privatvorteile sind danach kein Indiz mehr für die Annahme von steuerbaren Einnahmen, wenn sie der gesamten betroffenen Belegschaft zukommen und keine einzelpersonenbezogene Maßnahme darstellen. Diese Rechtsprechung wurde kürzlich vom BFH erneut bestätigt. Danach stellt die Übernahme der Kosten für ein Rückentrainingsprogramm durch den Arbeitgeber keinen Arbeitslohn für den Arbeitnehmer dar (BFH Beschluss vom 4.7.2007, BFH/NV 2007, 1874).
Durch das JStG 2009 werden Maßnahmen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung ab VZ 2008 steuerlich begünstigt. Durch die neue Regelung in § 3 Nr. 34 EStG bleiben Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung i.S.d. SGB V, die zusätzlich zum Arbeitslohn an Arbeitnehmern erbracht werden, bis zu 500 € je Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei. Hierunter fallen z.B. Kurse zur gesunden Ernährung, Rückengymnastik, Stressbewältigung. Beiträge für einen Sportverein oder ein Fitness-Studio fallen nicht darunter. Ebenso kein eigen betriebliches Interesse des Arbeitgebers und damit Arbeitslohn stellt die Kostenübernahme für Maßnahmen der Raucherentwöhnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber dar.
Noch einen Schritt weiter geht der BFH (BFH Urteil vom 28.1.2003, BFH/NV 2003, 712), als er für ein vom Arbeitgeber zugunsten eines Arbeitnehmers veranstaltetes Geburtstagsfest folgende Grundsätze aufstellt:
§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (private Lebenshaltungskosten) kommt nur auf der Ausgabenseite und nicht auf der Einnahmenseite zum Tragen;
das mögliche Betriebsausgaben-Abzugsverbot beim Arbeitgeber (wegen § 12 Nr. 1 EStG, falls private Motivation beim Arbeitgeber überwiegt) muss nicht zwangsläufig zu einem Arbeitslohn beim Arbeitnehmer führen.
Diese BFH-Entscheidung, wonach eine vom Arbeitgeber ausgerichtete Geburtstagsfeier keinen Arbeitslohn darstellt, hat die Verwaltung mit R 70 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 LStÄR 2004 (neu: R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LStR 2011) übernommen (Voraussetzung: Arbeitgeber muss als Gastgeber fungieren und die Einladung aussprechen; nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 LStR 2011 gehören aber die Arbeitgeber-Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer bzw. seinen Familienangehörigen privat gelten, der Freigrenze von 110 € je teilnehmender Person zum steuerpflichtigen Arbeitslohn). Die Kostenübernahme des Arbeitgebers für ein Abschiedsessen eines leitenden Mitarbeiters in einem Restaurant stellt lt. BFH-Beschluss vom 15.2.2008 (VI B 97/07, LEXinform 5904252) Arbeitslohn dar. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu würdigen (u.a. der Ort der Veranstaltung, die Einladenden, die Teilnehmer und die Durchführung), ob die Veranstaltung den Charakter eines privaten Festes des Arbeitnehmers darstellt.
Mit einer grundlegenden Entscheidung vom 18.8.2005 (BFH Urteil vom 18.8.2005, BStBl II 2006, 30), zuletzt mit Beschluss vom 15.2.2008 (VI B 97/07 LEXinform 5904252), hat der BFH abweichend von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass bei gemischt veranlassten Sachzuwendungen (im Urteilsfall: eine Schulungsreise) eine Aufteilung in Zuwendungen im überwiegend betrieblichen Interesse und Arbeitslohn möglich ist. Nicht eindeutig zuordenbare Kosten (z.B. Beförderung, Unterbringung und Verpflegung) sind dabei im Wege einer sachgerechten Schätzung (z.B. anhand der Verhältnisse der Zeitanteile) aufzuteilen. Bei den Verpflegungskosten sind die Pauschbeträge für Auswärtstätigkeiten zu berücksichtigen. Für deren Anerkennung ist, sofern keine Fahrtätigkeit i.S.v. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG vorliegt, die arbeitstägliche Abwesenheitsdauer von der Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt maßgeblich (FG Hamburg vom 19.2.2010, 6 K 228/09 zum Fall eines Linienbusfahres). Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen die zitierte Entscheidung aus dem Jahr 2005 auf andere Sachzuwendungen hat.
Zu beachten ist allerdings der vom BFH bestätigte Grundsatz, dass bei einer einheitlich zu beurteilenden Sachzuwendung an Arbeitnehmer eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse ausscheidet (BFH vom 11.3.2010, BStBl II 2010, 763).
Im Hinblick auf Betriebsveranstaltungen hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und daran festgehalten, dass Aufwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung, die die Freigrenze (derzeit 110 €) übersteigen, insgesamt als Arbeitslohn zu werten sind (BFH Urteil vom 16.11.2005, BFH/NV 2006, 421). In Bezug auf die Prüfung dieser Grenze sind sowohl die Kosten des Programms der Veranstaltung als auch die Kosten des äußeren Rahmens zu berücksichtigen (FG Düsseldorf vom 7.7.2010, 16 K 1294/09 L; Revision zugelassen). Die Festlegung dieser Freigrenze durch die Finanzverwaltung ist laut Urteil des FG Hessen vom 1.9.2010 (10 K 381/08; Revision zugelassen) aus Gründen der Steuergerechtigkeit vor dem Hintergrund einer einheitlichen Rechtsanwendung gerechtfertigt.
Im Urteil vom 22.6.2006 (BFH/NV 2006, 2169) entschied der BFH, dass bei der Gestellung einheitlicher, während der Arbeitszeit zu tragender bürgerlicher Kleidungsstücke das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund steht und somit kein Arbeitslohn vorliegt. Es handelte sich im Streitfall um eine vom Arbeitgeber überlassene standardisierte Gemeinschaftsausstattung für das Verkaufspersonal, um ein einheitliches Erscheinungsbild nach innen und außen zu gewährleisten. Dagegen ist die kostenlose oder verbilligte Überlassung hochwertiger Markenkleidung durch den Arbeitgeber an seine Mitarbeiter regelmäßig Arbeitslohn, auch wenn das Tragen der vom Arbeitgeber hergestellten Bekleidungsstücke Repräsentationszwecken sowie der Werbung dient (BFH Urteil vom 11.4.2006, BFH/NV 2006, 1563). Daraus schlussfolgernd begründet jedoch die Überlassung von gewöhnlicher Arbeitskleidung, insb. Arbeitsschutzkleidung, durch den Arbeitgeber keinen Arbeitslohn.
Betriebliche Fortbildungsleistungen führen nicht zu Arbeitslohn, wenn die Fortbildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden (R 19.7 LStR). Im Rahmen der LStÄR 2011 wird folgende Neuregelung eingeführt: Ist der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger (der Fortbildungskosten), ist dies für ein ganz überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers unschädlich, wenn der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz der Aufwendungen allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt hat.
Steuerpflichtigen Arbeitslohn stellt die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung dar, die der AG für einen (vom Sozialversicherungsträger als nicht) sozialversicherungspflichtigen (eingestuften) ArbN zahlt. Die Zahlungen stellen Arbeitslohn dar, denn es besteht in diesem Fall eben keine gesetzliche Verpflichtung zur Beitragserbringung (BFH Urteil vom 21.1.2010, DStR 2010, 974). Damit korrespondierend sind obligatorische Beiträge eines schweizerischen Arbeitgebers an schweizerische Vorsorgeeinrichtungen mit Zukunftssicherung für einen in Deutschland ansässigen Arbeitnehmer kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dies gilt jedoch nicht für überobligatorische Beiträge an die Pensionskasse (FG Baden-Württemberg Urteil vom 23.4.2009, LEXinform 5009565). Aus dem BFH-Urteil vom 21.1.2010 ist zudem abzuleiten, dass die Entscheidung der Sozialversicherungsträger zur Versicherungspflicht bindend ist, solange sie nicht offensichtlich rechtswidrig ist.
Weitere (ausgewählte) Abgrenzungsfälle werden nachfolgend in tabellarischer Form dargestellt (vgl. auch H 8.1, H 8.2 LStR 2011):
Bezeichnung des Vorganges | Eigenbetriebliches Interesse des AG | Arbeitslohn | Weitere Hinweise, Begründung | Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen | |
Übernahme der Prämien der Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin | nein | ja | unabdingbar für die anwaltliche Tätigkeit | BFH vom 26.7.2007 (BStBl II 2007, 892) | |
Beiträge zu den Berufskammern für angestellte Steuerberater, Wirtschaftsprüfer sowie Geschäftsführer | nein | ja | Mitgliedschaft ist unabdingbar für Tätigkeit | BFH vom 17.1.2008 (BB 2008, 527) | |
Verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Parkplätzen | nein | ja | FG Köln vom 15.3.2006 (11 K 5680/04) | ||
ja | nein | Erlass des FinMin NRW vom 17.12.1980, S 2351 – 1 – V B 3; OFD Münster vom 25.6.2007, NWB 2007, 207 | |||
Verzicht des AG auf Schadenersatzanspruch gegen den ArbN | |||||
Grundsätzlich | nein | ja | |||
Alkoholbedingte Verursachung eines Verkehrsunfalls mit dem überlassenen Firmenwagen | nein | ja | BFH vom 24.5.2007, BStBl II 2007, 766; s. auch R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 9 i.V.m. Abs. 9 Nr. 2 Satz 11 LStR 2011 | ||
Bei gesetzlicher Verpflichtung des AG zu Schadensersatzleistungen | ja | nein | |||
Unfall mit Fehlen einer Schadensersatzpflicht des ArbN (z.B. auf Grund höherer Gewalt) | nein | Kein geldwerter Vorteil, es sei denn, dem Unfall liegt eine Trunkenheitsfahrt zu Grunde (s. oben). | R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 16 LStR 2011 | ||
Zahlung einer Geldbuße oder einer Geldauflage, die gegen den ArbN wegen Verstößen gegen das Lebensmittelrecht verhängt wird | nein | ja | BFH vom 22.7.2008, BStBl II 2009, 151 | ||
Übernahme von Verwarngeldern des ArbN eines Paketzustelldienstes wegen Verstößen gegen das Halteverbot | ja | nein | BFH vom 7.7.2004, BFH/NV 2005, 596 | ||
Unnützer Vermögensvorteil für ArbN (sog. aufgedrängte Bereicherung) | nein | ||||
Kostenlose Überlassung einer Luxuswohnung zur Bindung von ArbN | nein | ja | Für den Fall einer Luxuswohnung können aber nicht die amtlichen Sachbezugswerte gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. der SachBezVO zugrundegelegt werden, sondern der ortsübliche Mietwert. | BFH vom 19.8.2004, BStBl II 2004, 1076 | |
Vom AG zu Unrecht angemeldeten und an das FA abgeführten Lohnsteuerbeträge | ja | Wenn der Lohnsteuerabzug nach § 41c Abs. 3 EStG nicht mehr geändert werden kann. | BFH vom 17.6.2009, DStR 2009, 2043 | ||
Mitarbeitern (Tänzern) eines Tanzlokals von den Gästen zugestecktes Spielgeld, wenn es vom Arbeitgeber teilweise wieder in Geld eingetauscht wird | ja | Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 51 EStG. Diese Konstellation zeigt auf, dass die Aufmerksamkeit nicht zwingend (allein) durch den Arbeitgeber erfolgen muss. | FG Hamburg vom 30.3.2010, 6 K 87/09 | ||
Unentgeltliche Verpflegung der Besatzungsmitglieder an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes | ja | nein | Wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt. | BFH vom 21.1.2010, BStBl II 2010, 700 | |
Übernahme von Steuerberatungskosten für die Erstellung von Einkommensteuererklärungen der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber bei Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung | ja | BFH vom 21.1.2010, LEXinform 0179299 | |||
Übernahme von Kurkosten | ja | Aufteilung der Aufwendungen ist nicht möglich | BFH vom 11.3.2010, BStBl II 2010, 763 | ||
Beteiligung des Arbeitnehmers am Unternehmen des Arbeitgebers: | Für die Ermittlung des gemeinen Wertes der Aktien s. auch BFH vom 29.7.2010, VI R 30/07 | ||||
die Arbeitnehmerstellung ist nicht mitprägend für den Erwerb der Aktien, sondern allein maßgeblich für die Auswahl der Käufer | nein | FG Hessen vom 10.12.2009, LEXinform 5010193 | |||
Ausgabe von Gratisaktien | möglich | ja | Es muss nach Aussage des Gerichts ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des AG vorliegen. | FG Düsseldorf vom 26.5.2010, LEXinform 5010156 | |
Vertragswidrige Nutzung des Firmen-Pkw durch den GmbH-Geschäftsführer | ja | Arbeitslohn anstatt einer vGA, sofern die Kapitalgesellschaft dies nicht unterbindet | BFH Urteil vom 11.2.2010, BFH/NV 2010, 116 | ||
Private Nutzung eines Vorführwagens durch Angestellte eines Autohauses | ja | FG Niedersachsen vom 11.3.2010 1 K 345/07, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VI B 63/10) | |||
Verzicht einer Bausparkasse sowohl bei Arbeitnehmern ihrer »Partnerbanken« als auch bei ihren freien Handelsvertretern und anderen Kooperationspartnern auf die Erhebung von Abschlussgebühren | nicht zwangsläufig bei den Mitarbeitern der Partnerbanken | BFH vom 20.5.2010, VI R 49/09 | |||
Von einer Steuerberatungsgesellschaft für ihre Arbeitnehmer übernommene Beiträge für einen Golfclub | möglich | ja | Auch wenn die Mitgliedschaft dazu dienen soll, Mandanten zu werben, es sei denn das ganz eigenbetriebliche Interesse des AG überwiegt. | FG Niedersachsen vom 25.6.2009, 11 K 72/08 | |
Gewährung von Mahlzeiten an Arbeitnehmer eines Kindergartens | ja | nein | s. auch R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR 2011 sowie BMF vom 17.12.2010 (I V C 5 – S 2334/10/10008) für die amtlichen Sachbezugswerte | FG Niedersachsen vom 19.2.2009, 11 K 384/07, rkr | |
Essenszuschüsse des Arbeitgebers in Form von Restaurantschecks | ja | Ausnahme: Wenn der Scheck auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache laute, sodass der Arbeitnehmer nur diese Ware beziehen könne, ist er als Sachbezug zu behandeln. | FG Düsseldorf vom 19.5.2010, 15 K 1185/09 H (L) | ||
Tank- und Geschenkgutscheine | möglich | Das Vorliegen von steuerbefreitem Sachlohn ist möglich. Es ist eine Abwägung im Einzelfall erforderlich. | BFH vom 11.11.2010 (VI R 21/09; VI R 27/09; VI R 41/10) | ||
Beiträge des AG für eine von ihm für polnische Saisonarbeitskräfte abgeschlossene private Krankenversicherung | ja, aber nicht ganz überwiegend | ja | Anschluss an das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 29.8.2006, 6 K 2726/04 | FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 1.9.2009, 6 K 1661/08 (Revision eingelegt, Az. BFH VI R 24/10) | |
Leistungen aus einer durch Beiträge seines Arbeitgebers finanzierten Gruppenunfallversicherung, die dem AN keinen eigenen unentziehbaren Rechtsanspruch einräumt | ja | Im Zuflusszeitpunkt, aber begrenzt auf die dem Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung. | BFH vom 11.12.2008, DStR 2009, 317 | ||
Vom Arbeitgeber finanzierte Konzern-Strategie-Konferenzen, die in ein touristisches Programm eingebettet sind | möglich | ja | Das private Erlebnisinteresse muss gegenüber den verfolgten betrieblichen Zielen in den Hintergrund treten. Ggf. ist eine Aufteilung erforderlich. | BFH Urteil vom 5.9.2006, DStRE 2007, 406 | |
Gewinn aus der Veräußerung eines Wandeldarlehens, soweit sich die bis dahin latent bestehende Möglichkeit zum verbilligten Aktienerwerb verwirklicht | ja | Zurechnung des geldwerten Vorteils zu einem erst künftigen Dienstverhältnis bei eindeutigem Veranlassungszusammenhang möglich. | BFH vom 20.5.2010, FD-DStR 2010, 308376 | ||
Zusätzliche monatliche Zahlungen zum Ausgleich der Nachteile der Kurzarbeit nach Auflösung und Neuabschluss eines Arbeitsvertrages zum Kurzarbeitergeld auf der Basis eines Sozialplans | ja | Ausdrücklich (auch im Rahmen eines Sozialplanes) keine steuerfreie Abfindung. | BFH vom 20.7.2010, BeckRS 2010 24004136 bezogen auf die Rechtslage bis zum 31.12.2005 | ||
Vergünstigte Tarife bei Sach- und Lebensversicherungen (sog. Haustarife) | ja | In Höhe der Differenz zwischen Haus- und (günstigstem) Kundentarif (geldwerter Vorteil) | Vgl. BFH vom 21.4.2010, X R 43/08 (NV), hier allerdings zum Fall eines selbstständigen Versicherungsvertreters | ||
Von einem Dritten verliehener Nachwuchsförderpreis | ja | Wenn die Preisverleihung nicht v.a. eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers darstellt, sondern wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat | BFH vom 23.4.2009, DStR 2009, 1191 | ||
Zuwendungen im Zusammenhang mit betrieblichen (Incentive-/Fortbildungsreisen) | möglich | möglich | Aufteilung erforderlich | Statt vieler BFH vom 24.8.2010, VI B 14/10 (NV), s. auch grundlegend BFH vom 21.9.2009 (GrS 1/06) | |
Aus dem BFH-Urteil vom 20.5.2010 (VI R 49/09) ist besonders hervorzuheben, dass der BFH ausdrücklich betont, dass nicht jeder geldwerte Vorteil einen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Der BFH könne dies im Übrigen selbst nicht prüfen, da er in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen an die Finanzgerichte als Tatsacheninstanz gebunden ist.
Schließlich ist auf drei BFH-Urteile vom 11.11.2010 (VI R 21/09; VI R 27/09; VI R 41/10) hinzuweisen, in denen der BFH unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung erstmals Grundsätze zur Unterscheidung zwischen Barlohn und (bis zur Freigrenze von 44 €) steuerbefreitem Sachlohn aufgestellt hat. Hierbei ist demnach im Einzelfall auf die arbeitsvertragliche Grundlage, den Rechtsgrund des Zuflusses abzustellen.
4. Aufmerksamkeiten in der Umsatzsteuer
Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um einen nicht steuerbaren Umsatz (§ 3 Abs. 1b Nr. 2 bzw. Abs. 9a Nr. 1 und 2 UStG, Abschn. 12 Abs. 3 und 4 UStR).
Liegen hingegen keine Aufmerksamkeiten vor, so sind die Leistungen grundsätzlich umsatzsteuerbar, da es sich in diesem Fall um Sachzuwendungen und sonstige Leistungen für die Arbeitnehmer für deren privaten Bedarf handelt.
5. Literaturhinweise
Offerhaus, Auslagenersatz-Werbungskostenersatz (unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitslohnbegriffs), BB 1990, 2019; Schramm, Die Lohnsteuer Gesamtdarstellung, NWB 2007, Fach 6, 4053; Bode, Aktuelle Rechtsprechung zur Lohnsteuer, NWB 2008, 4911, Blümich, Kommentar EStG § 19 Rz. 195 ff.; Preißer, Die Steuerberaterprüfung, 10. A., Bd. 1, 58 ff.)
6. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
