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1. Steuerbarkeit der Umsätze

Umsätze im Ausland sind gem. § 1 Abs. 1 UStG nicht steuerbar.

2. Der Inlands- bzw. Auslandsbegriff des UStG

2.1. Allgemeiner Überblick

Der Inlandsbegriff des UStG entspricht seit jeher nicht dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, da hierzu nicht die Gebiete

  • von Büsingen,

  • der Insel Helgoland,

  • der Freihäfen (Freizonen des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG),

  • der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie

  • der deutschen Schiffe und Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören,

gerechnet werden.

Umsätze in diesen Gebieten sind – vorbehaltlich § 1 Abs. 3 UStG – nicht steuerbar.

Zur Vermeidung von privatem und öffentlichem unversteuertem Letztverbrauch in den Fällen, bei denen die Vorschriften der 6. RLEWG eine Entlastung des Umsatzes durch eine Steuerbefreiung nicht ermöglichen, sieht § 1 Abs. 3 UStG vor, dass bestimmte Umsätze in den dort bezeichneten Gebieten (Freihäfen und Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie) wie Umsätze im Inland zu behandeln sind.

Die durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) vorgenommen Änderungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStG wird sichergestellt, dass Leistungsbezüge unternehmerisch tätiger Leistungsempfänger, welche den Vorsteuerabzug ausschließende Ausgangsumsätze ausführen, auch in den bezeichneten Gebieten mit USt belastet werden und vermeidet so ungerechtfertigte Steuervorteile.

Ausland (Abschn. 13 Abs. 2 UStR)

Drittlandsgebiet (§ 1 Abs. 2a Satz 3 UStG, Abschn. 13a Abs. 2 UStR).

Übriges Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a UStG, Abschn. 13a Abs. 1 Satz 2 UStR).

kein Gemeinschaftsgebiet, Gebiete, die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG vom Inland ausgenommen sind:

  • Büsingen,

  • Insel Helgoland,

  • Freihäfen (Abschn. 13 Abs. 1 Satz 2 UStR),

  • Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie,

  • deutsche Schiffe und Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören.

Die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der EU.

2.2. Inland

Das Inland umfasst das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der in § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG bezeichneten Gebiete (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG).

2.3. EU-Ausland

Das EU-Ausland ist übriges Gemeinschaftsgebiet.

2.4. Gemeinschaftsgebiet

Das Gemeinschaftsgebiet ist das Inland und das übrige Gemeinschaftsgebiet.

2.5. Drittlandsgebiet

Das Drittlandsgebiet umfasst alles, was nicht Inland und EU-Ausland ist.

3. Verwandte Lexikonartikel

» Inland

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Zum Lexikonartikel

Stand: 2007-01-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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