1. Überblick über das Reisekostenrecht ab 2008
Die bisherige Dreiteilung in R 37 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 bis 3 LStR 2007 wird aufgegeben und unter dem Begriff »Auswärtstätigkeit« zusammengefasst (R 9.4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LStR). Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der ArbN
vorübergehend,
außerhalb seiner Wohnung und
einer regelmäßigen Arbeitsstätte
beruflich tätig wird (bisherige » Dienstreise). Eine Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der ArbN
bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten (bisherige » Einsatzwechseltätigkeit) oder
auf einem Fahrzeug (bisherige » Fahrtätigkeit)
tätig wird.
Erledigt der ArbN im Zusammenhang mit der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit auch in einem mehr als geringfügigen Umfang private Angelegenheiten, sind die beruflich veranlassten, von den privat veranlassten Aufwendungen zu trennen.
Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen wie bisher:
Fahrtkosten (R 9.5 LStR),
Verpflegungsmehraufwendungen (R 9.6 LStR),
Übernachtungskosten (R 9.7 LStR) sowie
Reisenebenkosten (R 9.8 LStR).
2. Vorübergehende Auswärtstätigkeit
Eine Auswärtstätigkeit ist vorübergehend, wenn der ArbN voraussichtlich an die regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen wird. Eine Auswärtstätigkeit ist nicht vorübergehend, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeitsstätte vom ersten Tag an regelmäßige Arbeitsstätte geworden ist, z.B. bei einer Versetzung. Eine längerfristige vorübergehende Auswärtstätigkeit ist noch als dieselbe zu beurteilen, wenn der ArbN nach einer Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt, am gleichen Ort und im zeitlichen Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit ausübt. Bei Reisen auf einem seegehenden Schiff findet die nämliche Auswärtstätigkeit regelmäßig ihr Ende, sobald das Schiff in den Heimathafen zurückkehrt (s.a. H 9.4 [Vorübergehende Auswärtstätigkeit] LStH).
Durch die Neufassung des Reisekostenrechts ist die bisher geltende Dreimonatsfrist (R 37 Abs. 3 Satz 3 LStR) entfallen. Der BFH hat u.a. mit Urteil vom 19.12.2005 (VI R 30/05, BStBl II 2006, 378) deutlich gemacht, dass eine auswärtige Tätigkeitsstätte durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten nicht zum Tätigkeitsmittelpunkt bzw. zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird.
Tipp:
Im Urteil vom 10.4.2008 (VI R 66/05, BStBl II 2008, 825) hat der BFH u.a. ausgeführt, dass eine auswärtige Tätigkeitsstätte – entgegen R 37 Abs. 3 Satz 3 LStR 2005 – nicht durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird. Die OFD Koblenz macht in ihrer Vfg. vom 27.10.2008 (S 2353 A – St 322, LEXinform 5231668) deutlich, dass in allen offenen Fällen für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2007 die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und auswärtiger Tätigkeitsstätte bei einer längerfristigen Dienstreise auch nach Ablauf von drei Monaten mit den tatsächlichen Kosten bzw. dem pauschalen Kilometersatz von 0,30 €/km abgezogen werden.
Für Veranlagungszeiträume ab 2008 wird bereits bisher entsprechend verfahren, da die Regelung in R 37 Abs. 3 Satz 3 LStR 2005 nicht in die LStR 2008 übernommen worden ist.
Beispiel 1:
ArbN A wohnt in H und ist in S beschäftigt. Vom 1.1.07 bis zum 31.5.07 wird er nach W abgeordnet. Ab 1.6.07 ist er wieder in S tätig. In den Monaten Januar bis Mai hat er seine Arbeitsstätte in W an jeweils 20 Tagen aufgesucht. Die Entfernung nach W beträgt 50 km.
Lösung 1:
Nach R 9.4 Abs. 1 LStR sowie R 9.4 Abs. 3 Satz 5 LStR liegt für den gesamten Zeitraum von fünf Monaten eine Auswärtstätigkeit vor. A kann somit für diesen Zeitraum Fahrtkosten i.H.v. 3 000 € als Werbungskosten geltend machen (100 Tage × 50 km × 2 × 0,30 €).
Beispiel 2:
Ein ArbN M ist als Maurer bei einem Bauunternehmen auf ständig wechselnden Einsatzstellen tätig. Im Jahr 07 war er ganzjährig auf Baustellen eingesetzt, die höchstens 25 km von seiner Wohnung entfernt waren.
Lösung 2:
Es sind sämtliche Fahrten nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen. Der ArbN kann wahlweise die tatsächlichen Aufwendungen oder aber die pauschalen Kilometersätze als Werbungskosten geltend machen.
Bei Fortbildungsveranstaltungen an der regelmäßigen Arbeitsstätte liegen keine Auswärtstätigkeiten vor (BFH-Urteil vom 5.8.2004, VI R 40/03, BStBl II 2004, 1074). Verpflegungsmehraufwendungen sind daher nicht zu berücksichtigen.
Führt ein vollbeschäftigter ArbN eine längerfristige (mehr als vier Jahre), jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durch, so wird der Veranstaltungsort im Allgemeinen nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte. Die Fahrtkosten des ArbN zu der Bildungseinrichtung sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 10.4.2008, VI R 66/05, BStBl II 2008, 825). Die Bildungseinrichtung wird auch nicht nach Ablauf von drei Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte.
Die Kosten für gelegentliche Hotelübernachtungen am Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte sind Werbungskosten, wenn sie beruflich veranlasst sind.
Die Auswärtstätigkeit ist abzugrenzen von
Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 2 EStG; » Entfernungspauschale),
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (§ 4 Abs. 5a EStG) sowie
doppelter Haushaltsführung (» Doppelte Haushaltsführung).
3. Regelmäßige Arbeitsstätte
3.1. Definition nach der Rechtsprechung
In R 9.4 Abs. 3 LStR wird der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte definiert. Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des ArbN. Die regelmäßige Arbeitsstätte ist der Ort, an dem der ArbN seine Arbeitsleistung zu erbringen hat; dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des ArbG. Regelmäßige Arbeitsstätte ist jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des ArbG oder sonstige ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtungen, denen der ArbN zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH-Urteil vom 11.5.2005, VI R 25/04, BStBl II 2005, 791; H 9.4 [Regelmäßige Arbeitsstätte] LStH; BMF-Schreiben vom 26.10.2005, BStBl I 2005, 960). Ob ein ArbN eine regelmäßige Arbeitsstätte innehat, richtet sich nicht danach, welche Tätigkeit er an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat bzw. welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt. Wo der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit liegt, bestimmt sich nicht nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung. Entscheidend sowohl für die Berücksichtigung von Fahrtkosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als auch von Verpflegungsmehraufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG (i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG) ist, ob ein ArbN den Betriebssitz des ArbG oder sonstige ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtungen, denen er zugeordnet ist, nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht. Die betriebliche Einrichtung wird mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufgesucht, wenn der ArbN sie durchschnittlich einmal je Arbeitswoche (i.d.R. 52 Wochen abzgl. 6 Wochen Urlaub = 46 Arbeitswochen/Kj.) aufsucht (Vfg. OFD Rheinland vom 13.2.2009, S 2353 – 1001-St 215, LEXinform 5231929). Diese 46-Wochen-Regelung hat der BFH mit Urteil vom 4.4.2008 (VI R 85/04, BStBl II 2008, 887) bestätigt.
Liegt eine solche auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte (regelmäßige) Arbeitsstätte vor, so kann sich der ArbN auf die immer gleichen Wege einstellen und so (etwa durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel) auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Er kann ferner durch ein zielgerichtetes Wohnsitznehmen in der Nähe der regelmäßigen Arbeitstätte die anfallenden Wegekosten gering halten. Kann sich der ArbN jedoch in dieser Weise auf eine regelmäßige Arbeitsstätte einstellen, so kann die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip angesehen werden.
Eine betriebliche Einrichtung des ArbG, die bei wöchentlichem Aufsuchen zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte des ArbN führt, kann daher auch ein Bus-/Straßenbahndepot (BFH-Urteil vom 11.5.2005, VI R 15/04, BStBl II 2005, 788) und eine Verkaufsstelle (z.B. für Fahrkarten) sein, nicht aber eine öffentliche Haltestelle oder Schiffsanlegestelle ohne weitere ArbG-Einrichtungen (H 9.4 [Regelmäßige Arbeitsstelle – Beispiele] LStH).
So stellt auch ein Schiff während des Einsatzes des Stpfl. keinen (weiteren) Tätigkeitsmittelpunkt (bzw. keine – weitere – regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 2 EStG dar. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist hierunter (nur) der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des ArbN zu verstehen; dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des ArbG. Wird ein Seemann auf einem Schiff eingesetzt, so stellt dieses keine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. keinen Tätigkeitsmittelpunkt dar, weil unter diesem Begriff nur ortsfeste betriebliche Einrichtungen des ArbG zu verstehen sind und sich ein Seemann auf einem Schiff auf Auswärtstätigkeit befindet. Im Übrigen wird eine auswärtige Tätigkeitsstätte durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten nicht zum Tätigkeitsmittelpunkt bzw. zur regelmäßigen Arbeitsstätte (H 9.4 [Seeleute] LStH).
Sucht ein Schornsteinfeger den Betriebssitz seines ArbG arbeitstäglich auf, stellt der Betriebssitz auch dann den dauerhaften Mittelpunkt seiner Tätigkeit dar, wenn dort keine wesentlichen Arbeitsleistungen zu erbringen sind. Dementsprechend ist die Arbeit im Kehrbezirk als Dienstreise und nicht als Einsatzwechseltätigkeit einzuordnen (BFH-Urteil vom 14.9.2005, VI R 22/04, DStRE 2006, 454).
Sollte der ArbN mehrere ArbG-Einrichtungen durchschnittlich einmal arbeitswöchentlich aufsuchen, begründet der ArbN an jeder dieser ArbG-Einrichtungen eine regelmäßige Arbeitsstätte. Falls die betriebliche Einrichtung planmäßig an mindestens 46 Tagen jährlich aufgesucht werden soll, liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte vor. Das gilt auch dann, wenn die 46 Tage »planwidrig« nicht erreicht werden. Umgekehrt führt eine Tätigkeit im Betrieb von mindestens 46 Tagen im Kj. zur unwiderlegbaren Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte, auch wenn diese Tätigkeit in einem solchen Umfang nicht geplant war.
Falls sich die Art der Tätigkeit von Grund auf ändert, wie z.B. bei einem Wechsel vom Innen- in den Außendienst, ist eine getrennte Beurteilung der jeweiligen Zeiträume angezeigt (Vfg. OFD Rheinland vom 13.2.2009, S 2338 – 1001 – St 215, LEXinform 5231929).
Beispiel 3:
Zum Aufgabenbereich des leitenden Mitarbeiters gehört nach arbeitsvertraglicher Regelung die Tätigkeit an zwei Niederlassungen des ArbG. An vier Tagen ist A in einer Niederlassung in Köln tätig, an einem Tag arbeitet er in der in Düsseldorf belegenen Niederlassung.
Lösung 3:
A hat in beiden Niederlassungen des ArbG eine regelmäßige Arbeitsstätte.
Für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte findet die Entfernungspauschale Anwendung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Werden allerdings Fahrten zwischen zwei regelmäßigen Arbeitsstätten durchgeführt, können diese als Reisekosten abgerechnet werden (H 9.5 [Allgemeines – 1. Spiegelstrich Nr. 2] LStH).
Wird der ArbN vorübergehend an einer anderen betrieblichen Einrichtung des ArbG tätig (befristete Abordnung), wird die betriebliche Einrichtung des ArbG, die nur vorübergehend aufgesucht wird, auch dann nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn sie durchschnittlich im Kj. an mindestens 46 Tagen aufgesucht wird.
Beispiel 4:
ArbN A mit regelmäßiger Arbeitsstätte bei einer Einzelhandelsfiliale in Köln wird für vier Jahre nach München abgeordnet, um die dortige kleinere Zweigniederlassung wirtschaftlicher zu gestalten. Danach kommt er wieder nach Köln zurück.
Lösung 4:
A führt während der vierjährigen Tätigkeit in München eine Auswärtstätigkeit durch. Er begründet in München keine regelmäßige Arbeitsstätte, da er vorübergehend an einer anderen betrieblichen Einrichtung des ArbG tätig ist (vgl. hierzu auch BFH Urteil vom 10.4.2008, VI R 66/05, BStBl II 2008, 825).
3.2. Gleich bleibender Treffpunkt
Nach der bisherigen Rechtsprechung und der damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsmeinung waren Fahrten von der Wohnung zu einem ständig gleich bleibenden Treffpunkt außerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung, von dem der ArbN dann zur jeweiligen auswärtigen Tätigkeitsstätte weiterbefördert wird, wie Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zu behandeln mit der Folge, dass die Entfernungspauschale anzusetzen war.
»Soweit die Fahrten von der Wohnung ständig zu einem gleich bleibenden Treffpunkt außerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung führen, ist für die Wege zwischen Wohnung und Treffpunkt die Entfernungspauschale anzusetzen« (BMF-Schreiben vom 26.10.2005 unter I. 3. Absatz, BStBl I 2005, 960).
Mit Urteil vom 11.7.1980 (VI R 118/77, BStBl II 1980, 653) hatte der BFH Folgendes entschieden: Ein ArbN mit ständig wechselnden Einsatzstellen, der mit seinem eigenen Pkw von seiner Wohnung ständig zu ein und demselben Ort fährt, von wo er mit einem Kfz seines ArbG zu der jeweiligen Einsatzstelle weiterbefördert wird, kann für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem ständig gleichbleibenden Ort nur die Pauschsätze des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (jetzt § 9 Abs. 2 EStG) geltend machen.
Mit Urteil vom 11.5.2005 (VI R 15/04, BStBl II 2005, 788) hat der BFH entschieden, dass die Fahrten eines Linienbusfahrers zwischen seiner Wohnung und unterschiedlichen Busdepots, an denen er das zu führende Fahrzeug in wechselndem Turnus zu übernehmen hat und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn die Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs nicht an festen Busdepots erfolgt, sondern an wechselnden Orten auf freier Strecke. In solchen Fällen fehlt den Fahrten der Bezug zu ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des ArbG. Es wird daher dann nicht mehr typisierend unterstellt werden können, dass sich der ArbN auf die ihm dadurch entstehenden berufsbedingten Mehraufwendungen einstellen und die Fahrtkosten durch geeignete Maßnahmen gering halten kann.
Beispiel 5:
Der ArbN ist auf wechselnden Einsatzstellen tätig. Er fährt regelmäßig mit dem eigenen Pkw
zum 25 km entfernt liegenden Betrieb des ArbG oder
zu einem anderen gleich bleibenden Treffpunkt (Park and ride) oder
zum Bahnhof, von dort mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Betrieb des ArbG.
Die Weiterfahrt zur jeweiligen Einsatzstelle erfolgt im Rahmen einer Sammelbeförderung durch den ArbG.
Lösung 5:
Die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Betrieb fallen unter § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Für 25 Entfernungskilometer steht dem Stpfl. die Entfernungspauschale als Werbungskosten zu. Die Fahrten ab dem Betrieb stellen Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit dar.
Die Fahrt zum Parkplatz erfüllt nicht die Voraussetzungen der Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Es fehlt hier der Bezug zu ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des ArbG. Die Fahrt zum Parkplatz ist vergleichbar mit der Fahrt zur öffentlichen Haltestelle. Da die Fahrt zwar an der Wohnung beginnt, nicht aber an der regelmäßigen Arbeitsstätte endet, handelt es sich insgesamt um eine Fahrt im Rahmen einer Auswärtstätigkeit.
Die Fahrt beginnt an der Wohnung und endet am Betrieb, d.h. an der regelmäßigen Arbeitsstätte. Insgesamt handelt es sich somit um Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.
Der BFH hat mit Urteil vom 11.5.2005 (VI R 70/03, BStBl II 2005, 785) eingehend dargelegt, dass der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sich auf die Wege (Fahrten) zwischen Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte beschränkt.
Für die Wege zwischen dem Betriebs- bzw. Firmensitz als regelmäßige Arbeitsstätte des ArbN und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten kann nicht die Entfernungspauschale angesetzt werden; abziehbar sind die hierfür nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Aufwendungen. Überdies ist bei diesen Fahrten die Wohnung des Stpfl. weder Ausgangs- noch Endpunkt (BFH-Urteil vom 11.5.2005, VI R 25/04, BStBl II 2005, 791).

3.3. Regelmäßige Arbeitsstätte außerhalb des Verfügungsbereichs des Arbeitgebers
Nach der Verwaltungsauffassung in R 9.4 Abs. 3 Satz 1 LStR kann eine regelmäßige Arbeitsstätte auch dann vorliegen, wenn die dauerhaft angelegte Tätigkeitsstätte des ArbN weder im Eigentum noch im Verfügungsbereich des ArbG steht, also keine Einrichtung des ArbG ist.
Diese Verwaltungsauffassung entspricht allerdings nicht den Grundzügen der BFH-Rechtsprechung (s. auch Seifert, Neuausrichtung des steuerlichen Reisekostenrechts, DStZ 2008, 95, hier Seite 99, rechte Spalte, letzter Absatz). Mit Urteil vom 10.7.2008 (VI R 21/07, LEXinform 0588264) hat der BFH entschieden, dass auch bei längerfristigem Einsatz bei einem Kunden des ArbG dort keine regelmäßige Arbeitsstätte des ArbN begründet wird. Der BFH verweist ausdrücklich auf die andere Ansicht der Verwaltung in R 9.4 Abs. 3 Satz 1 LStR (s.a. H 9.4 [Regelmäßige Arbeitsstätte] LStH; BMF-Schreiben vom 26.10.2005, BStBl I 2005, 960).
Die Vfg. der OFD Rheinland vom 13.2.2009 (S 2338 – 1001 – St 215, LEXinform 5231929) nimmt zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei einem Dritten ausführlich Stellung. Wird der ArbN nicht in einer Einrichtung des ArbG tätig, sondern in einer Einrichtung eines Dritten (z.B. Leiharbeitnehmer), ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob der ArbN dort eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet. Dafür reicht es nicht aus, dass der ArbN die Einrichtung eines Dritten durchschnittlich im Kj. an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufsucht. Neben dem Arbeitsvertrag sind z.B. weitere schriftliche oder mündliche Vereinbarungen sowie der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt in die rechtliche Würdigung einzubeziehen.
Zu berücksichtigen ist, dass bei einem ArbN, der keine regelmäßige Arbeitsstätte in einer Betriebseinrichtung seines ArbG hat, eine Auswärtstätigkeit u.a. dann vorliegt, wenn er bei seiner beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig wird. Dabei kommt es auf die Dauer der einzelnen Tätigkeiten nicht an, sofern der ArbN damit rechnen muss, im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nach Beendigung der jeweiligen Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte eingesetzt zu werden.
In diesem Fall können Fahrtkosten zur Tätigkeitsstätte in tatsächlicher Höhe für den gesamten Zeitraum als Werbungskosten anerkannt oder steuerfrei ersetzt werden; bei den Mehraufwendungen für Verpflegung ist die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG zu beachten.
Beispiel 6:
Ein bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigter Hochbauingenieur wird in regelmäßigem Wechsel verschiedenen Entleihfirmen überlassen und auf deren Baustellen eingesetzt. Den Betrieb seines ArbG sucht er nur hin und wieder auf, ohne dort eine regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. R 9.4 Abs. 3 LStR zu begründen. Er wird für einen vor Beginn der Tätigkeit festgelegten Zeitraum von zwei Jahren an eine Baufirma überlassen und von dieser während des gesamten Zeitraums auf ein- und derselben Großbaustelle eingesetzt.
Lösung 6:
Die Großbaustelle wird nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte, weil die dortige Tätigkeit vorübergehend, d.h. auf eine von vornherein bestimmte Dauer angelegt ist; diese kann im Übrigen auch projektbezogen sein (z.B. Überlassung des Leiharbeitnehmers bis zur Vollendung eines konkreten Bauvorhabens).
Allerdings kann die Tätigkeitsstätte eines ArbN, der typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig wird, gem. R 9.4 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 LStR als außerbetriebliche Einrichtung zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden, wenn er dort »dauerhaft« tätig wird. Eine dauerhafte Tätigkeit in diesem Sinne liegt immer dann vor, wenn sie nicht vorübergehend, also zeitlich unbefristet ist.
Beispiel 7:
Ein ArbN wird von einer Zeitarbeitsfirma einem Kunden als kaufmännischer Mitarbeiter überlassen. Der Überlassungsvertrag enthält keine zeitliche Befristung (»bis auf weiteres«).
Lösung 7:
In diesem Fall liegt ab dem ersten Tag der Tätigkeit beim Kunden eine regelmäßige Arbeitsstätte in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor, denn die Tätigkeit dort ist nicht vorübergehend, sondern auf Dauer angelegt. Ein steuerfreier Reisekostenersatz/Abzug von Reisekosten als Werbungskosten ist somit nicht zulässig.
Eine dauerhafte Tätigkeit liegt auch vor, wenn ein ArbN bei einem ArbN-Verleiher mit dem Ziel der späteren Festanstellung beim Entleiher eingestellt wird oder er nur für die Dauer eines bestimmten Projekts eingestellt wird und das Arbeitsverhältnis danach endet. Hier liegt keine Tätigkeit an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten vor, weil der ArbN nicht damit rechnen muss, im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses an anderen Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden. Vielmehr ist er dauerhaft an einer regelmäßigen (außerbetrieblichen) Arbeitsstätte tätig.
Beispiel 8:
Ein bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigter Hochbauingenieur ohne regelmäßige Arbeitsstätte bei der Zeitarbeitsfirma ist von dieser ausschließlich für die Überlassung an eine Firma für ein bestimmtes Bauvorhaben eingestellt worden; das Arbeitsverhältnis endet vertragsgemäß nach Abschluss des Bauvorhabens.
Lösung 8:
In diesem Fall liegt ab dem ersten Tag der Tätigkeit auf der Baustelle eine regelmäßige Arbeitsstätte in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor, denn die Tätigkeit dort ist nicht vorübergehend, sondern auf Dauer angelegt. Aufgrund der zeitlichen Befristung des Arbeitsvertrages musste der ArbN auch nicht damit rechnen, im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses an anderen Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden. Ein steuerfreier Reisekostenersatz/Abzug von Reisekosten als Werbungskosten ist somit nicht zulässig.
Auch wenn ein jetzt entliehener ArbN zuvor bei dem Entleiher (mit gleicher Tätigkeit) beschäftigt war, ist regelmäßig davon auszugeben, dass von vornherein eine dauerhafte Tätigkeit an einer (außerbetrieblichen) Arbeitsstätte vorliegt (Outsourcing).
Beispiel 9:
Ein Automobilunternehmen lagert einen Teil der in der Montage beschäftigten ArbN an eine Leiharbeitsfirma aus, die ihrerseits die ArbN an das Automobilunternehmen entleihen. Dort üben sie die gleiche Tätigkeit aus wie zuvor im Automobilunternehmen.
Lösung 9:
Es liegt ab dem ersten Tag der Tätigkeit eine regelmäßige Arbeitsstätte in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor, denn die Tätigkeit dort ist nicht vorübergehend, sondern auf Dauer angelegt. Ein steuerfreier Reisekostenersatz/Abzug von Reisekosten als Werbungskosten ist somit nicht möglich.
Nach H 9.4 [Regelmäßige Arbeitsstätte] LStH kann ein ArbN innerhalb desselben Dienstverhältnisses auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander haben.
Beispiel 10:
Ein unbefristet ausgeliehener ArbN ist überwiegend beim Entleiher tätig. Einmal in der Woche fährt er zur betrieblichen Einrichtung des Verleihers, um Abrechnungsunterlagen abzugeben und Bericht zu erstatten.
Lösung 10:
Der Leiharbeitnehmer hat zwei regelmäßige Arbeitsstätten. Neben dem Betrieb des Entleihers besteht auch im Betrieb der Verleihfirma eine regelmäßige Arbeitsstätte.
Zu den Besonderheiten bei Leiharbeitnehmern s. den Beitrag von Plenker u.a., DB 2008, 1822 sowie die Vfg. der OFD Hannover vom 22.7.2008 (S 2353 – 16b – StO 217, LEXinform 5231579 und die Vfg. der OFD Karlsruhe vom 10.12.2008, S 2353/25 – St 143, LEXinform 5231905).
3.4. Weiträumiges Arbeitsgebiet
Auch ein weiträumiges zusammenhängendes Arbeitsgebiet kann eine regelmäßige Arbeitsstätte sein (H 9.4 [Weiträumiges Arbeitsgebiet] LStH).
3.5. Mehrere regelmäßige Arbeitsstätten
Ein ArbN kann innerhalb desselben Dienstverhältnisses auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander haben (H 9.4 [Regelmäßige Arbeitsstätte] LStH).
4. Berufliche Veranlassung
Von einer beruflichen Veranlassung ist auszugehen, wenn die Auswärtstätigkeit auf einer Weisung des ArbG beruht (R 9.4 Abs. 2 LStR). Allerdings ist nicht jede auf Weisung des ArbG unternommene Reise automatisch beruflich veranlasst.
Mit Beschluss vom 20.7.2006 (VI R 94/01, BStBl II 2007, 121) hat der VI. Senat des BFH dem Großen Senat folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Können Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen in abziehbare Werbungskosten (Betriebsausgaben) und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich (betrieblich) veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind?
Tipp:
Der Abzug der Reisekosten setzt nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen/betrieblichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist zum einen der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher bzw. betrieblicher Anlass zugrunde liegt (z.B. das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, das Halten eines Vortrages auf einem Fachkongress, die Durchführung eines Forschungsauftrages) und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet. Gleiches gilt, wenn die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist. Anderenfalls sind die gesamten Reisekosten nicht abziehbar, soweit sich nicht ein durch den Beruf/Betrieb veranlasster Teil nach objektiven Maßstäben sicher und leicht abgrenzen lässt.
Der VI. Senat des BFH ist nun der Auffassung, dass bei gemischt veranlassten Reisen auch die Kosten der An- und Abreise grundsätzlich eindeutig abgrenzbare, beruflich/betrieblich (mit-)veranlasste Aufwendungen sind, bei denen eine Aufteilung nach objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstäben in der Regel möglich ist.
Als Maßstab für die Aufteilung der gemischt veranlassten An- und Abreisekosten ist grundsätzlich das Verhältnis der beruflich/betrieblich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise heranzuziehen.
Der Stpfl. muss substantiiert darlegen, an welchen Tagen und in welchem zeitlichen Umfang er während der Reise beruflich bzw. betrieblich veranlasst tätig geworden ist. Ebenso ist ein substantiierter Vortrag des Stpfl. zum Inhalt der während der Reise tatsächlich ausgeübten beruflichen/betrieblichen Tätigkeiten erforderlich.
Ein betrieblich/beruflicher Zeitanteil von 15 % wird als nicht mehr unerheblich eingestuft. Dies ist jedoch keine starre Grenze.
Nach R 9.4 Abs. 1 Satz 3 LStR sind die im Zusammenhang mit der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit miterledigten privaten Angelegenheiten zu trennen und die Kosten entsprechend aufzuteilen, wenn eine leicht und einwandfreie Trennung möglich ist.
Aufwendungen einer Religionslehrerin für eine Studienreise mit dem Schulkollegium nach Israel sind keine Werbungskosten, wenn sich die Reise nicht von einer allgemeintouristisch geprägten Gruppenreise unterscheidet und nicht festgestellt werden kann, in welcher Weise sie für die Lehrerin zur Vorbereitung eines geplanten Schüleraustauschs konkret erforderlich war (BFH-Urteil vom 29.11.2006, VI R 36/02, BFH/NV 2007, 681).
5. Fahrtkosten
5.1. Allgemeiner Überblick
Als Fahrtkosten können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden (R 9.5 Abs. 1 LStR). Ohne Einzelnachweis können z.B. für einen Pkw 0,30 € pro Fahrtkilometer angesetzt werden (H 9.5 [Pauschale Kilometersätze] LStH). Neben den Kilometersätzen können etwaige außergewöhnliche Kosten angesetzt werden, wenn diese durch Fahrten entstanden sind, für die die Kilometersätze anzusetzen sind. Außergewöhnliche Kosten sind nur die nicht voraussehbaren Aufwendungen für Reparaturen, die nicht auf Verschleiß oder die auf Unfallschäden beruhen, und Absetzungen für außergewöhnliche technische Abnutzung und Aufwendungen infolge eines Schadens, der durch den Diebstahl des Fahrzeugs entstanden ist; dabei sind entsprechende Schadensersatzleistungen auf die Kosten anzurechnen. Kosten, die mit dem laufenden Betrieb eines Fahrzeugs zusammenhängen, wie z.B. Aufwendungen für eine Fahrzeug-Vollversicherung, sind keine außergewöhnlichen Kosten.
Wird dem ArbN von einem Dritten ein Kfz zur Durchführung von Dienstreisen zur Nutzung überlassen, so kann er den pauschalen Kilometersatz nicht als Werbungskosten geltend machen. Dafür ist entscheidend, dass in den Kilometersätzen auch die dem ArbN nicht zustehende AfA als wesentlicher Bestandteil enthalten ist (BFH-Urteil vom 26.5.1982, I R 104/81, BStBl II 1982, 594). Der ArbN kann folglich nur die ihm tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen, z.B. Kraftstoff usw. als Werbungskosten geltend machen.
Folgende Fahrten können als » Reisekosten angesetzt werden (H 9.5 [Allgemeines] LStH):
zwischen Wohnung und auswärtiger Tätigkeitsstätte,
zwischen Wohnung und auswärtiger Unterkunft,
zwischen regelmäßiger Arbeitsstätte und auswärtiger Tätigkeitsstätte,
zwischen regelmäßiger Arbeitsstätte und auswärtiger Unterkunft,
für sämtliche Zwischenheimfahrten,
Fahrten, die innerhalb desselben Dienstverhältnisses anfallen
zwischen mehreren auswärtigen Tätigkeitsstätten,
zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten,
zwischen Unterkunft am Ort der auswärtigen Tätigkeitsstätte und auswärtiger Tätigkeitsstätte.
Sind Fortbildungsveranstaltungen nicht dienstlich angeordnet und finden sie in den Betriebsräumen des ArbG statt, greift die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 2 EStG) ein (» Entfernungspauschale). Diese setzt nicht voraus, dass der ArbN seine regelmäßige Arbeitsstätte zum Zwecke eines Arbeitseinsatzes aufsucht. Sie greift auch ein, wenn die regelmäßige Arbeitsstätte freiwillig zum Zwecke der Fortbildung angefahren wird (BFH-Urteil vom 26.2.2003, VI R 30/02, BStBl II 2003, 495).
Das FG Düsseldorf hat zur steuerlichen Einordnung von Fahrtkosten Folgendes entschieden (Urteil vom 4.6.2009, 11 K 4502/07 E, LEXinform 5008811, Pressemitteilung vom 4.8.2009, LEXinform 0434351): In dem Verfahren erzielte der Stpfl. als angestellter Kraftfahrer eines Transport- und Kurierdienstunternehmens Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er unternahm mit seinem eigenen Pkw an jeweils 226 Tagen Fahrten von seiner Wohnung zu verschiedenen Einsatzorten in der Umgebung. Bei den Einsatzorten handelte es sich um die Firmensitze der jeweiligen Auftraggeber ihres ArbG. Der Stpfl. übernahm dort Fahrzeuge im beladenen Zustand, führte die Auslieferungsfahrten durch und stellte die Fahrzeuge abends wieder am Firmensitz der Auftraggeber ab. In der ESt-Erklärung machte der Stpfl. die Fahrten von seiner Wohnung zu den oben genannten Ausgangsorten nach Dienstreisegrundsätzen, d.h. mit 0,60 € je Entfernungskilometer, geltend. Das FA berücksichtigte die Fahrten lediglich als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,30 € je Entfernungskilometer.
Das FG folgte der Auffassung des Stpfl. und gab der Klage statt. Wenn Fahrer eines Transport- und Kurierdienstunternehmens mit dem eigenen Pkw regelmäßig verschiedene Betriebsstätten der Auftraggeber ihres ArbG anfahren würden, um dort Fahrzeuge zu übernehmen und nach Auslieferung wieder abzustellen, seien die Betriebsstätten dem ArbG nicht als eigene zuzurechnen. Folglich seien sie auch keine regelmäßigen Arbeitsstätten i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Die Fahrtkosten unterlägen nicht der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG.
5.2. Fahrtkosten bei ständig wechselnden Tätigkeitsstätten
5.2.1. Allgemeiner Überblick
Fahrten von und zur jeweiligen Einsatzstelle fallen – mangels Aufsuchen einer regelmäßigen Arbeitsstätte – nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 2 EStG). Die Entfernungspauschale ist für diese Fahrten daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 11.5.2005, VI R 70/03, BStBl II 2005, 785).
Sucht der ArbN vor Beginn seiner Einsatzwechseltätigkeit den Betrieb des ArbG mit einer gewissen Nachhaltigkeit auf, um von dort aus zu seiner Tätigkeitsstätte zu fahren, sind die Fahrten zum Betrieb lediglich mit der » Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 11.5.2005, VI R 25/04, BStBl II 2005, 791).
5.2.2. Fahrtkosten bei täglicher Rückkehr zur Wohnung
Die Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle sowie für Fahrten zwischen mehreren Einsatzstellen können als Reisekosten angesetzt werden. Die Fahrtkosten können zeitlich unbegrenzt als Werbungskosten abgezogen oder vom ArbG steuerfrei erstattet werden (BFH-Urteil vom 11.5.2005, VI R 70/03, BStBl II 2005, 785; H 9.5 [Allgemeines, 2. Spiegelstrich] LStH). Die bis einschließlich 2007 geltende 30 km-Grenze ist nicht mehr anzuwenden (zur 30 km-Grenze s. BMF-Schreiben vom 26.10.2005, BStBl II 2005, 960).
Mit Urteil vom 18.12.2008 (VI R 39/07, BStBl II 2009, 475) hat der BFH hinsichtlich der Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen Folgendes entschieden: Für die Wege eines ArbN zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ist keine Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusetzen. Die Fahrtkosten sind unabhängig von der Entfernung (ab dem ersten Kilometer) in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die frühere Rechtsprechung zur Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG bei Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten im Einzugsbereich (sog. 30-km-Grenze) ist aufgrund geänderter Rechtsprechung des BFH überholt (s.a. Nachfolgeentscheidung des BFH vom 18.3.2009, VI R 49/08, BFH/NV 2009, 931, LEXinform 0179437).
Die geänderte Rechtsprechung ist in allen noch offen Fällen anzuwenden.
Auch für die Fahrten von der Wohnung zu einem ständig gleich bleibenden Treffpunkt außerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung, von dem der ArbN dann zur jeweiligen auswärtigen Tätigkeitsstätte befördert wird, sind m.E. nicht mehr mit der Entfernungspauschale, sondern nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen (s.o. und auch Buschner, Aktuelle Neuerungen durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 unter IV.4, NWB Fach 6, 4851).
5.2.3. Fahrtkosten bei auswärtiger Unterbringung
Ein ArbN, der typischerweise an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig ist und dabei am Ort einer solchen auswärtigen Tätigkeitsstätte vorübergehend eine Unterkunft bezieht, kann die Entfernungspauschale weder für die Wege zwischen seiner Wohnung und dem Tätigkeitsort noch für die Wege zwischen auswärtiger Unterkunft und Tätigkeitsstätte ansetzen (BFH-Urteil vom 11.5.2005, VI R 34/04, BStBl II 2005, 793). Die Aufwendungen für solche Fahrten sind in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe abziehbar. ArbN, die eine Einsatzwechseltätigkeit ausüben und hierbei eine auswärtige Unterkunft beziehen, begründen keine doppelte Haushaltsführung (BFH-Urteil vom 11.5.2005, VI R 7/02, BStBl II 2005, 782). Hieraus folgt, dass sowohl Fahrt- als auch Übernachtungskosten in vollem Umfang und zeitlich unbegrenzt als allgemeine Werbungskosten abzugsfähig sind (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dies gilt sowohl für Fahrten von der Wohnung zur auswärtigen Unterkunft, als auch für Fahrten zwischen auswärtiger Unterkunft und auswärtiger Tätigkeitsstätte (H 9.5 [Allgemeines, 3. Spiegelstrich] LStH).
5.2.4. Fahrten mittels Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber
Bei Sammelbeförderungen durch den ArbG scheidet mangels Aufwands des ArbN ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten aus (BFH-Urteile vom 11.5.2005, VI R 25/04, BStBl II 2005, 791 und VI R 70/03, BStBl II 2005, 785).
5.3. Fahrtkosten bei Fahrtätigkeiten
Die Fahrtkosten für Fahrten zwischen
Wohnung und Betrieb,
Wohnung und Standort,
Wohnung und Fahrzeugdepot,
Wohnung und Einsatzstelle
sind als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen (» Entfernungspauschale), wenn der Einsatzort nicht ständig wechselt. Bei ständig wechselnden Einsatzorten sind die Fahrtkosten wie bei einer Einsatzwechseltätigkeit zu berücksichtigen.
6. Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten
6.1. Allgemeiner Überblick
Zur Abzugsfähigkeit von Verpflegungsmehraufwendungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG; » Verpflegungsmehraufwand) bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit im Inland siehe die nachfolgende Übersicht (» Doppelte Haushaltsführung):
Abwesenheitsdauer | Pauschbetrag |
weniger als 8 Stunden | 0 € |
mindestens 8 Stunden | 6 € |
mindestens 14 Stunden | 12 € |
mindestens 24 Stunden | 24 € |
Der Stpfl. hat einen Rechtsanspruch darauf, dass die gesetzlichen Pauschbeträge berücksichtigt werden. Es ist nicht zu prüfen, ob der Ansatz der Pauschalen zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde (BFH-Urteil vom 4.4.2006, VI R 44/03, BFH/NV 2006, 1396).
Entscheidend für die Höhe des Pauschbetrages ist die Abwesenheit des ArbN von seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte an dem jeweiligen Kalendertag.
Beispiel 11:
Der Stpfl. ist im Kj. 08 von Januar bis Mai jeweils montags um 8 Uhr in den Betrieb des ArbG gefahren (9 km), um dort Bericht zu erstatten und anschließend um 9 Uhr weiter zu dem Kunden A. Nachmittags fährt er von A zu seiner Wohnung, die er um 16.30 Uhr erreicht.
Dienstags bis freitags fuhr er um 8 Uhr unmittelbar von seiner Wohnung zu A, dessen Büro 15 km vom Betrieb seines ArbG und 18 km von seiner Wohnung entfernt liegt. Nachmittags fährt er von A zu seiner Wohnung, die er um 16.30 Uhr erreicht.
Lösung 11:
Da der Stpfl. einmal je Arbeitswoche (montags) den Betrieb des ArbG aufsucht, hat er dort eine regelmäßige Arbeitsstätte. Sowohl die Fahrten vom Betrieb als auch die Fahrten von der Wohnung zum Kunden sind als Reisekosten im Rahmen einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit zu berücksichtigen. Die bis zum Kj. 2007 geltende Dreimonatsregelung bei Dienstreisen ist ab 2008 entfallen
Bei den Fahrten zum Betrieb handelt es sich um Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 2.
Die Abwesenheitsdauer für Verpflegungsmehraufwendungen beginnt montags um 9 Uhr mit Verlassen des Betriebs und endet mit Erreichen der Wohnung um 16.30 Uhr und beträgt insgesamt siebeneinhalb Stunden. Da die Abwesenheit weniger als 8 Stunden beträgt, sind keine Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen.
Die Abwesenheitsdauer für Verpflegungsmehraufwendungen beginnt dienstags um 8 Uhr mit Verlassen der Wohnung und endet mit Erreichen der Wohnung um 16.30 Uhr und beträgt insgesamt achteinhalb Stunden. Da die Abwesenheit mindestens als 8 Stunden beträgt, sind Verpflegungsmehraufwendungen i.H.v. täglich 6 € zu berücksichtigen.
Beispiel 12:
Der ArbN ist wie folgt von seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend:
Montag 5.00 – 20.00 Uhr,
Dienstag 6.00 – 11.00 Uhr und 15.00–18.30 Uhr,
Dienstag 12.00 – Mittwoch 18.00 Uhr,
Dienstag 20.00 – Mittwoch 23.00 Uhr,
Mittwoch 19.00 – Donnerstag 5.30 Uhr,
Mittwoch 18.00 – Donnerstag 7.30 Uhr und Donnerstag 11.00 – 22.00 Uhr,
Mittwoch 16.30 – Donnerstag 7.00 Uhr und Donnerstag 11.00 – 22.00 Uhr.
Lösung 12:
Es handelt sich um eine eintägige Dienstreise mit einer Abwesenheitsdauer von mehr als 14 Stunden. Der Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand beträgt nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG 12 €.
Nach R 9.6 Abs. 1 Satz 4 EStR sind die Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen. Bei einer Abwesenheitsdauer von insgesamt achteinhalb Stunden beträgt der Pauschbetrag 6 €.
Es handelt sich um eine mehrtägige Auswärtstätigkeit. Die Abwesenheitsdauer beträgt dienstags 12 Stunden und der Pauschbetrag somit 6 €. Mittwochs beträgt der Pauschbetrag 12 € bei einer Abwesenheitsdauer von 18 Stunden.
Es handelt sich um eine mehrtägige Auswärtstätigkeit. Die Abwesenheitsdauer beträgt dienstags 4 Stunden; ein Pauschbetrag kann nicht gewährt werden. Mittwochs beträgt der Pauschbetrag 12 € bei einer Abwesenheitsdauer von 23 Stunden.
In den Fällen e) bis g) handelt es sich um Sonderfälle i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 Halbsatz 2 EStG. Eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertages beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.
Die Abwesenheitsdauer beträgt mittwochs 5 Stunden und donnerstags fünfeinhalb Stunden. Es handelt sich somit um eine eintägige Auswärtstätigkeit am Donnerstag. Bei einer Abwesenheitsdauer von insgesamt zehneinhalb Stunden beträgt der Pauschbetrag 6 €.
Die Abwesenheitsdauer beträgt mittwochs 6 Stunden und donnerstags zunächst siebeneinhalb Stunden. Es handelt sich somit um eine eintägige Auswärtstätigkeit am Donnerstag mit insgesamt 13 1/2 Stunden. Die weitere Auswärtstätigkeit am Donnerstag ist nach R 9.6 Abs. 1 Satz 4 EStG mit der vorhergehenden Auswärtstätigkeit zusammenzurechnen, so dass sich insgesamt eine Abwesenheitsdauer von 24 1/2 Stunden ergibt. Der Pauschbetrag beträgt 24 €.
Die Abwesenheitsdauer beträgt mittwochs 7 1/2 Stunden und donnerstags zunächst 7 Stunden. Es handelt sich somit um eine eintägige Auswärtstätigkeit am Mittwoch mit insgesamt 14 1/2 Stunden. Der Verpflegungsmehraufwand dafür beträgt 12 €. Für die weitere Auswärtstätigkeit am Donnerstag ist R 9.6 Abs. 1 Satz 4 EStG nicht einschlägig, da wegen der Zurechnung der 1. Auswärtstätigkeit zum Mittwoch noch keine Auswärtstätigkeit am Donnerstag stattgefunden hat. Bei einer Abwesenheitsdauer von 11 Stunden beträgt der Verpflegungsmehraufwand dafür 6 €.
6.2. Dreimonatsfrist
Bei derselben Auswärtstätigkeit beschränkt sich der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate; dieselbe Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als (ein bis) zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird. Verpflegungsmehraufwendungen können steuerlich zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden, wenn nicht dieselbe Auswärtstätigkeit vorliegt.
Beispiel 13:
Besuch einer Berufsschule an nur einem oder zwei Tagen pro Woche.
Eine längerfristige vorübergehende Auswärtstätigkeit ist noch als dieselbe Auswärtstätigkeit zu beurteilen, wenn der ArbN nach einer Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt, am gleichen Ort ausübt und ein zeitlicher Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit besteht. Eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung bei derselben Auswärtstätigkeit hat auf den Ablauf der Dreimonatsfrist keinen Einfluss. Andere Unterbrechungen, z.B. durch vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, führen nur dann zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen gedauert hat (s.a. R 9.6 Abs. 4 LStR).
Beispiel 14:
Ein ArbN wird für sieben Monate von A nach B abgeordnet.
Lösung 14:
Die Fahrtkosten können insgesamt nach R 9.5 LStR als Reisekosten berücksichtigt werden.
Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen können nur für die ersten drei Monate der Tätigkeit in B berücksichtigt werden.
Beispiel 15:
ArbN A (Bauarbeiter), der typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig wird (» Einsatzwechseltätigkeit) ist für acht Monate an einer Baustelle in C eingesetzt. A fährt jeden Tag mit seinem eigenen Pkw von seiner Wohnung in den 25 km entfernt liegenden Ort C.
Lösung 15:
Die Fahrtkosten können insgesamt nach R 9.5 LStR als Reisekosten berücksichtigt werden.
Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen können nur für die ersten drei Monate der Tätigkeit in C berücksichtigt werden, da es sich täglich um dieselbe Auswärtstätigkeit handelt (R 9.6 Abs. 4 Satz 1 LStR).
Die Höhe des Verpflegungsmehraufwands richtet sich bei Einsatzwechseltätigkeit nach der Abwesenheit des ArbN von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Begründet der ArbN allerdings im Betrieb seines ArbG eine regelmäßige Arbeitsstätte, weil er den Betrieb mit einer gewissen Nachhaltigkeit anfährt, um von dort weiter zur Einsatzstelle zu fahren, beginnt mit Verlassen des Betriebs die Auswärtstätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG. Die Abwesenheitszeiten sind ab Verlassen des Betriebs zu ermitteln (BFH-Urteil vom 11.5.2005, VI R 16/04, BStBl II 2005, 789; H 9.6 [Ständig wechselnde auswärtige Tätigkeitsstätten – 1. Spiegelstrich] LStH).
Beispiel 16:
ArbN A besucht für 2 Monate einen Lehrgang in D. Zwei Wochen nach Beendigung des Lehrgang muss er erneut für 6 Wochen nach C. Der Lehrgang wird fortgesetzt.
Lösung 16:
Die Fahrtkosten sind für 2 Monate und danach für 6 Wochen nach Reisekostengrundsätzen zu gewähren (R 9.5 Abs. 1 LStR).
Bei der zweimaligen Tätigkeit in D handelt es sich insgesamt um dieselbe Auswärtstätigkeit i.S.d. R 9.6 Abs. 4 Satz 1 und 2 LStR, da diese nach der Unterbrechung von 14 Tagen durch A mit gleichem Inhalt am gleichen Ort ausgeübt wird und ein zeitlicher Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit besteht. Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen können nur für die ersten drei Monate berücksichtigt werden. Da die Unterbrechung nicht mindestens 4 Wochen gedauert hat, beginnt der Dreimonatszeitraum nicht neu. Verpflegungsmehraufwendungen können somit noch für die ersten zwei Wochen des 2. Lehrgangs berücksichtigt werden.
Beispiel 17:
ArbN A mit Wohnsitz und regelmäßiger Arbeitsstätte in E wird vom 1.3.08 bis zum 30.6.08 nach F abgeordnet. Ab 1.7.08 ist er wieder in seiner regelmäßigen Arbeitsstätte in E eingesetzt. Vom
16.7.08 bzw.,
16.8.08
ist A erneut in F eingesetzt.
Lösung 17:
Nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG (R 9.6 Abs. 4 Satz 1 LStR) beschränkt sich der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate (März, April, Mai). Für die Auswärtstätigkeit im Juni können keine Verpflegungsmehraufwendungen gewährt werden.
Am 16.7.8 beginnt eine weitere Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt, am gleichen Ort und es besteht ein zeitlicher Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist am 31.5.08 beginnt am 16.7.08 – also mehr als 4 Wochen nach Ablauf der Dreimonatsfrist – eine weitere Auswärtstätigkeit. Maßgeblich für den Neubeginn der Dreimonatsfrist ist jedoch nicht der Unterbrechungszeitraum nach dem Bezug von Verpflegungsmehraufwendungen bis zum Beginn der erneuten Auswärtstätigkeit, sondern – so auch R 9.6 Abs. 4 Satz 2 und 4 LStR – der Unterbrechungszeitraum zwischen zwei derselben Auswärtstätigkeiten.
Der Unterbrechungszeitraum beginnt mit Beendigung der Auswärtstätigkeit am 1.7.08 und endet mit Beginn der weiteren Auswärtstätigkeit. Da dieser Zeitraum mehr als 4 Wochen beträgt, beginnt mit Beginn der weiteren Auswärtstätigkeit ein neuer Dreimonatszeitraum für den Erhalt von Verpflegungsmehraufwand.
Beispiel 18:
ArbN B mit Wohnsitz und regelmäßiger Arbeitsstätte in G wird in der Zeit vom 1.3.08 bis 30.4.08 in H und vom 12.5.08 bis zum 15.8.08 in I eingesetzt.
Lösung 18:
Die Dreimonatsfrist für die Zeit in H beginnt am 1.3.08 zu laufen und endet am 31.5.08. Vor Ablauf dieser Frist endet allerdings bereits seine Auswärtstätigkeit in H am 30.4.08. Falls B im Mai 08 erneut in H tätig werden würde, würde es sich um dieselbe Auswärtstätigkeit handeln, da auch ein zeitlicher Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit bestehen würde. Die Verpflegungsmehraufwendungen könnten weiterhin bis zum 31.5.08 gewährt werden (R 9.6 Abs. 4 Satz 2 LStR). Die Unterbrechungsdauer von mindestens vier Wochen ist erst dann von Bedeutung, wenn es sich um eine Unterbrechung einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit handelt.
Die Dreimonatsfrist für die Zeit in I beginnt am 12.5.08 zu laufen und endet am 11.8.08. Tatsächlich ist G bis zum 15.8.08 in I eingesetzt. Es handelt sich somit um eine längerfristige vorübergehende Auswärtstätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG. Da die Auswärtstätigkeit in I nicht am gleichen Ort (in H) stattfindet, handelt es sich nicht um dieselbe Auswärtstätigkeit wie die in H und es beginnt ein neuer – von demjenigen in H unabhängiger – Dreimonatszeitraum.
Beispiel 19:
ArbN J mit Wohnsitz und regelmäßiger Arbeitsstätte in K wird für sieben Monate in die Filiale in L abgeordnet und zwar
jeweils montags bzw.,
jeweils montags bis donnerstags.
Lösung 19:
Es handelt sich um eine vorübergehende beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Die Auswärtstätigkeit beginnt und endet montags jeweils neu, so dass es sich nicht um dieselbe Auswärtstätigkeit handelt (R 9.6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 LStR). Da der ArbN J die Filiale nur einmal wöchentlich aufsucht, ist die Dreimonatsfrist für die Berücksichtigung der Verpflegungsmehraufwendungen nicht anzuwenden.
Dieselbe Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an mehr als zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird. Die Gewährung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen ist auf die ersten drei Monate begrenzt. Die Fahrtkosten können jedoch für den gesamten Zeitraum nach Reisekostengrundsätzen berücksichtigt werden.
Beispiel 20:
Ein ArbN führt für ein Jahr bei einem Kunden einen Auftrag aus. In der Zeit vom 1.1.08 bis zum 31.3.08 ist er zweimal wöchentlich und ab 1.4.08 bis zum Ende der Tätigkeit dreimal wöchentlich beim Kunden tätig.
Lösung 20:
S.a. das Beispiel 15 in dem Beitrag von Plenker u.a., DB 2008, 1822.
In den Monaten Januar bis März ist nicht von derselben, sondern immer wieder von neuen Auswärtstätigkeiten auszugehen, da die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird. Die Dreimonatsfrist für die steuerliche Berücksichtigung der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen beginnt daher am 1.4.08 und endet mit Ablauf des Monats 30.6.08.
Tipp:
Die Begrenzung der Verpflegungsmehraufwendungen auf einen Dreimonatszeitraum ist mittlerweile in zwei Revisionsverfahren beim BFH (Az. VI R 10/08, LEXinform 0179300 und Az. VI R 11/08, LEXinform 0179301) anhängig. Nach den zugrundeliegenden Entscheidungen des FG Baden-Württemberg vom 8.5.2007 (4 K 230/06, LEXinform 5004828 sowie 4 K 300/06, LEXinform 5007399) ist die Begrenzung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Obwohl das Revisionsverfahren die Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer doppelten Haushaltsführung betrifft, sollten die betroffenen Stpfl. nun die Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer Auswärtstätigkeit ohne zeitliche Beschränkung beantragen und gegen die Ablehnung des FA unter Hinweis auf die Revisionsverfahren Einspruch einlegen und darauf hinweisen, dass die Dreimonatsfrist auch bei vorübergehender Auswärtstätigkeit eventuell verfassungswidrig ist.
7. Kosten der Unterkunft
Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem ArbN für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung entstehen (R 9.7 Abs. 1 Satz 1 LStR). Die Übernachtungskosten sind grundsätzlich im Einzelnen nachzuweisen. Sie können geschätzt werden, wenn sie dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind (H 9.7 [Übernachtungskosten] LStH). Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung nachgewiesen und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen (z.B. Tagungspauschale), ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen:
für Frühstück um 20 %,
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 %
des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden.
Beispiel 21:
Eine inländische Hotelrechnung lautet:
Übernachtung mit Frühstück | 96,50 € |
Lösung 21:
Die Übernachtungskosten sind wie folgt zu ermitteln:
Übernachtung mit Frühstück | 96,50 € |
abzgl. 20 % von 24 € = | ./. 4,80 € |
Übernachtungskosten | 91,70 € |
Beispiel 22:
In einer Hoteltagungspauschale von 150 € ist das Frühstück und das Mittagessen enthalten.
Lösung 22:
Hoteltagungspauschale | 150,00 € |
abzgl. 20 % von 24 € für das Frühstück | ./. 4,80 € |
abzgl. 40 % von 24 € für das Mittagessen | ./. 9,60 € |
Übernachtungskosten | 135,60 € |
8. Reisenebenkosten
Reisenebenkosten (R 9.8 Abs. 1 LStR) sind die tatsächlichen Aufwendungen z.B. für
Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck,
Ferngespräche und Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem ArbG oder dessen Geschäftspartner,
Straßenbenutzung und Parkplatz sowie Schadensersatzleistungen infolge von Verkehrsunfällen, wenn die jeweils damit verbundenen Fahrtkosten als Reisekosten anzusetzen sind.
9. Auslandsreisekosten
9.1. Fahrtkosten
Bei Auslandsreisen können die Fahrtkosten ebenso wie bei Inlandsreisen in der nachgewiesenen Höhe ersetzt werden. Für die Benutzung des eigenen Pkw gelten auch die gleichen Kilometersätze.
9.2. Verpflegungsmehraufwand
Für den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten im Ausland gelten nach Staaten unterschiedliche Pauschbeträge (Auslandstagegelder) die vom BMF im BStBl veröffentlicht werden (R 9.6 Abs. 3 Satz 1 LStR; BMF-Schreiben vom 9.11.2004, BStBl I 2004, 1052). Die ab 1.1.2009 geltenden Pauschbeträge sind im BMF-Schreiben vom 17.12.2008 (BStBl I 2008, 1077) veröffentlicht.
Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Stpfl. vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend (s.a. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 4 EStG).
Für die im BMF-Schreiben vom 9.11.2004 (BStBl I 2004, 1052) bzw. im BMF-Schreiben vom 17.12.2008 (BStBl I 2008, 1077) nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend (s.a. R 9.6 Abs. 3 LStR).
Beispiel 23:
Handelsvertreter H aus Konstanz besucht am 15.5.08 Kunden in Österreich, der Schweiz und zum Abschluss des Tages in Deutschland. Dafür ist H mehr als 14 Stunden von zu Hause abwesend.
Lösung 23:
Für eintägige Reisen ins Ausland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Im Beispielsfall ist der Verpflegungsmehraufwand für die Schweiz i.H.v. 32 € anzusetzen.
Ab 2009 beträgt der Pauschbetrag 28 €.
Wäre H zunächst in die Schweiz und dann von Österreich nach Deutschland gefahren, wäre der Pauschbetrag für Österreich i.H.v. 24 € anzusetzen.
Beispiel 24:
Siehe auch Beispiel 29.
ArbN A fährt am 15.5.08 von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte in B um 10 Uhr mit seinem eigenen Pkw über Frankreich und die Schweiz nach Italien um dort beruflich tätig zu werden. Um 18.30 Uhr kommt A in Italien an. Am 16. und 17.5.08 erledigt A dort seine beruflichen Aufträge und fährt noch am 17.5.08 von Italien in die Schweiz nach Luzern, wo er um 19 Uhr eintrifft. Am 18.5.08 erledigt A in Luzern weitere Dienstgeschäfte und fährt am gleichen Tag zurück nach B, wo er um 20 Uhr eintrifft.
Lösung 24:
Folgende Verpflegungsmehraufwendungen können berücksichtigt werden:
Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Stpfl. vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für den 15.5.08 ist ein gekürztes Auslandstagegeld für Italien anzusetzen | 24 € |
Am 16.05.08 ein volles Auslandstagegeld für Italien | 36 € |
Am 17.05.08 ein volles Auslandstagegeld für die Schweiz (vor 24 Uhr zuletzt erreichtes Land) | 48 € |
Ab 2009 beträgt der Pauschbetrag 42 €. | |
Für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Für den 18.5.08 ist ein gekürztes Auslandstagegeld für die Schweiz anzusetzen. | 32 € |
Ab 2009 beträgt der Pauschbetrag 28 €. |
Würde A in Luzern keine Dienstgeschäfte erledigen, sondern lediglich dort übernachten – A würde sich dort lediglich auf der Rückreise befinden – wäre der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes (hier Italien) anzusetzen.
9.3. Übernachtungsgelder
Der ArbN kann nur die tatsächlichen Übernachtungskosten geltend machen (R 9.7 Abs. 2 LStR; H 9.7 [Übernachtungskosten] LStH). Die im BMF-Schreiben vom 17.12.2008 (BStBl I 2008, 1077) enthaltenen Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Abs. 3 und R 9.11 Abs. 10 Satz 7 Nr. 3 LStR).
Bei Übernachtungen im Ausland ist in der Hotelrechnung in den meisten Fällen der Preis für das Frühstück nicht enthalten. Es ist daher von einer Kürzung der Übernachtungskosten um das Frühstück nach R 9.7 Abs. 1 Satz 4 LStR abzusehen, wenn der Dienstreisende auf der Hotelrechnung handschriftlich vermerkt, dass in den Übernachtungskosten das Frühstück nicht enthalten ist (Vfg. OFD Erfurt vom 24.10.2001, S 2353 A – 03 – St 331, ohne Fundstelle; s.a. Buschner, Aktuelle Neuerungen durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008, NWB Fach 6, 4851, hier S. 4868).
Beispiel 25:
ArbN B besucht am 17.7.08 eine Tagung in der Schweiz. Die Anreise findet am Abend zuvor statt. In einer Hoteltagungspauschale von 180 € ist das Frühstück und das Mittagessen enthalten.
Lösung 25:
Hoteltagungspauschale | 180,00 € |
abzgl. 20 % von 48 € für das Frühstück | ./. 9,60 € |
abzgl. 40 % von 48 € für das Mittagessen | ./. 19,20 € |
Übernachtungskosten | 151,20 € |
10. Erstattung durch den Arbeitgeber
10.1. Fahrtkosten
Die Erstattung der Fahrtkosten durch den ArbG ist nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit höchstens die als Werbungskosten abziehbaren Beträge erstattet werden (BFH-Urteil vom 21.6.1991, VI R 178/88, BStBl II 1991, 814). Erstattet der ArbG die pauschalen Kilometersätze, hat er nicht zu prüfen, ob dies zu einer unzutreffenden Besteuerung führt (R 9.5 Abs. 2 Satz 3 LStR; H 9.5 [Werbungskostenabzug und Erstattung durch den Arbeitgeber] LStH).
10.2. Verpflegungsmehraufwendungen
Nach R 9.6 Abs. 1 Satz 3 LStR können dem ArbN die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen auch dann in voller Höhe steuerfrei gezahlt werden, wenn er vom ArbG kostenlose oder verbilligte Verpflegung erhält. Allerdings ist der Wert der kostenlosen oder verbilligten Verpflegung als Arbeitslohn zu versteuern. Nach R 8.1.Abs. 8 Nr. 2 LStR handelt es sich dabei um Mahlzeiten aus besonderem Anlass, die mit dem maßgeblichen amtlichen Sachbezugswert anzusetzen sind (» Bewirtung und Mahlzeiten – Arbeitnehmer, » Sachbezüge). Dies gilt auch bei Auslandsreisen. Mit Urteil vom 19.11.2008 (VI R 80/06, BFH/NV 2009, 277, LEXinform 0587997) hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für Mahlzeiten, die zur Beköstigung der ArbN anlässlich einer Auswärtstätigkeit abgegeben werden, mit den tatsächlichen Werten und nicht mit den Werten der Sachbezugsverordnung anzusetzen sind (gegen R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR). Mit Schreiben vom 13.7.2009 (koordinierter Ländererlass) nimmt das BMF (BStBl I 2009, 771) Stellung zur Anwendung des BFH-Beschlusses vom 19.11.2008 (VI R 80/06, BStBl II 2009, 547) und der LStR in R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn entweder nach den Grundsätzen des BFH-Beschlusses oder weiterhin nach den Regelungen in den LStR verfahren wird. Die jeweiligen Auswirkungen verdeutlicht das BMF anhand zwei ausführlicher Beispiele.
Die Erstattung der Verpflegungsmehraufwendungen durch den ArbG ist steuerfrei, soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG (R 9.6 LStR) als Reisekosten angesetzt werden dürfen. Eine zusammengefasste Erstattung unterschiedlicher Aufwendungen ist möglich R 3.16 Satz 1 LStR).
Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG kann die LSt mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden für Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen, die anlässlich einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 8 Stunden gezahlt werden, soweit die Vergütungen die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG bezeichneten Pauschbeträge um nicht mehr als 100 % übersteigen; die Pauschalversteuerung gilt nicht für die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung (R 40.2 Abs. 1 Nr. 4 LStR).
Beispiel 26:
ArbN C führt von Montag 18 Uhr bis Mittwoch 12 Uhr eine Auswärtstätigkeit durch. Er fährt dabei 500 km mit dem eigenen Pkw. An Hotelkosten incl. Frühstück fallen 2 × 80 € an. Der ArbG erstattet folgende Beträge:
Kilometergeld 500 km × 0,28 € | 140,00 € |
Hotelkosten incl. Frühstück | 160,00 € |
Verpflegungsmehraufwand für | |
Montag für 6 Stunden | 6,00 € |
Dienstag für 24 Stunden | 24,00 € |
Mittwoch für 12 Stunden | 12,00 € |
insgesamt | 342,00 € |
Lösung 26:
Der ArbG kann nach § 3 Nr. 16 EStG insgesamt folgende Beträge steuerfrei erstatten:
Kilometergeld 500 km × 0,30 € | 150,00 € |
Hotelkosten lt. Beleg ohne Frühstück (80 € ./. 4,80 € =) 75,20 € × 2 | 150,40 € |
Verpflegungsmehraufwand für | |
Montag für 6 Stunden | 0,00 € |
Dienstag für 24 Stunden | 24,00 € |
Mittwoch für 12 Stunden | 6,00 € |
insgesamt | 330,40 € |
tatsächlich erstattet | 342,00 € |
steuerpflichtig | 11,60 € |
Die zulässigen steuerfreien Verpflegungsmehraufwendungen betragen | 30,00 € |
für die Pauschalierung mit 25 % zulässiger Betrag (100 %) | 60,00 € |
tatsächlich übersteigender Betrag | 11,60 € |
Der Betrag von 11,60 € überschreitet die 100 %-Grenze nicht. Er kann deshalb in voller Höhe mit 25 % pauschal versteuert werden.
Beispiel 27:
ArbN D führt eine eintägige Auswärtstätigkeit aus und ist dabei 3 Stunden vom Betrieb abwesend. Der ArbG zahlt nach der betrieblichen Reisekostenregelung eine Vergütung für Verpflegungsmehraufwand von 5 €. Weitere Vergütungen werden nicht erstattet.
Lösung 27:
Die zulässigen steuerfreien Verpflegungsmehraufwendungen betragen | 0,00 € |
für die Pauschalierung mit 25 % zulässiger Betrag (100 %) | 0,00 € |
tatsächlich übersteigender Betrag | 5,00 € |
Der Betrag von 5,00 € überschreitet die 100 %-Grenze um 5,00 €. Eine Pauschalierung mit 25 % ist nicht möglich.
Beispiel 28:
Ein ArbN erhält wegen einer Auswärtstätigkeit von Montag 11 Uhr bis Mittwoch 20 Uhr mit kostenloser Übernachtung und Bewirtung im Gästehaus eines Geschäftsfreundes lediglich pauschalen Fahrtkostenersatz von 250 €, dem eine Fahrstrecke mit eigenem Pkw von 500 km zugrunde liegt.
Lösung 28:
Sachverhalt und Lösung siehe das Beispiel unter H 40.2 [Pauschalversteuerung von Reisekosten] LStH.
Steuerfrei sind
eine Fahrtkostenvergütung von (500 km × 0,30 € =) | 150,00 € |
Verpflegungspauschalen von (6 € + 24 € + 12 € =) | 42,00 € |
insgesamt | 192,00 € |
Der Mehrbetrag von (250 € ./. 192 € =) 58 € kann mit einem Teilbetrag von 42 € pauschal mit 25 % versteuert werden. Bei einer Angabe in der Lohnsteuerbescheinigung sind 42 € einzutragen (§ 41b Abs. 1 Nr. 10 EStG).
10.3. Kosten der Unterkunft
Die Kosten für die Unterkunft können vom ArbG stets in der tatsächlichen entstandenen und nachgewiesenen Höhe steuerfrei ersetzt werden.
Beispiel 29:
Anlässlich einer zweitägigen Dienstreise bucht der ArbN in einem Hotel ein Einzelzimmer mit Frühstück. Er erhält vom Hotel folgende Rechnung:
Übernachtung Einzelzimmer | 85,00 € |
Frühstück | 12,00 € |
Zwischensumme | 97,00 € |
zzgl. USt 19 % | 18,43 € |
Gesamtbetrag | 115,43 € |
Lösung 29:
S.a. das Beispiel 10 in dem Beitrag von Plenker u.a., DB 2008, 1822.
Der ArbG kann die Übernachtungskosten in folgender Höhe steuerfrei erstatten:
Gesamtbetrag Hotelrechnung | 115,43 € |
abzgl. Frühstück 12 € zzgl. 19 % USt | 14,28 € |
steuerfrei ersetzbare Übernachtungskosten | 101,14 € |
Die Kosten für das Frühstück sind mit dem Pauschbetrag für Verpflegung abgegolten.
Für jede Übernachtung im Inland darf der ArbG einen Pauschbetrag von 20 € steuerfrei erstatten. Bei Übernachtungen im Ausland dürfen die Übernachtungskosten ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen mit Pauschbeträgen (Übernachtungsgelder) steuerfrei erstattet werden. Die Pauschbeträge sind im BMF-Schreiben vom 9.11.2004 (BStBl I 2004, 1052) enthalten. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten ab 1.1.2009 sind im BMF-Schreiben vom 17.12.2008 (BStBl I 2008, 1077) enthalten.
Die Pauschbeträge dürfen nicht steuerfrei erstattet werden, wenn dem ArbN die Unterkunft vom ArbG oder auf Grund seines Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder teilweise unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde. Auch bei Übernachtung in einem Fahrzeug ist die steuerfreie Zahlung der Pauschbeträge nicht zulässig. Bei Benutzung eines Schlafwagens oder einer Schiffskabine dürfen die Pauschbeträge nur dann steuerfrei gezahlt werden, wenn die Übernachtung in einer anderen Unterkunft begonnen oder beendet worden ist (R 9.7 Abs. 3 LStR).
Die Erstattung der Übernachtungskosten durch den ArbG ist steuerfrei (H 9.7 [Steuerfreiheit der Arbeitgebererstattungen] LStH)
aus öffentlichen Kassen in voller Höhe (§ 3 Nr. 13 EStG),
bei ArbG außerhalb des öffentlichen Dienstes nach § 3 Nr. 16 EStG bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen oder bis zur Höhe der maßgebenden Pauschbeträge.
Beispiel 30:
Siehe auch Beispiel 24.
ArbN A fährt am 15.5.08 von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte in B um 10 Uhr mit seinem eigenen Pkw über Frankreich und die Schweiz nach Italien um dort beruflich tätig zu werden. Um 18.30 Uhr kommt A in Italien an. Am 16. und 17.5.08 erledigt A dort seine beruflichen Aufträge und fährt noch am 17.5.08 von Italien in die Schweiz nach Luzern, wo er um 19 Uhr eintrifft. Am 18.5.08 erledigt A in Luzern weitere Dienstgeschäfte und fährt am gleichen Tag zurück nach B, wo er um 20 Uhr eintrifft.
Lösung 30:
Folgende Verpflegungsmehraufwendungen können berücksichtigt werden:
Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Stpfl. vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für den 15.5.08 ist ein gekürztes Auslandstagegeld für Italien anzusetzen | 24 € |
Das Auslandsübernachtungsgeld für Italien beträgt | 100 € |
Am 16.05.08 ein volles Auslandstagegeld für Italien | 36 € |
Das Auslandsübernachtungsgeld für Italien beträgt | 100 € |
Am 17.05.08 ein volles Auslandstagegeld für die Schweiz (vor 24 Uhr zuletzt erreichtes Land) | 48 € |
Das Auslandsübernachtungsgeld für die Schweiz beträgt | 89 € |
Ab 1.1.2009 beträgt das Auslandsübernachtungsgeld für die Schweiz 110 €. | |
Für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Für den 18.5.08 ist ein gekürztes Auslandstagegeld für die Schweiz anzusetzen. | 32 € |
Würde A in Luzern keine Dienstgeschäfte erledigen, sondern lediglich dort übernachten – A würde sich dort lediglich auf der Rückreise befinden – wären die Pauschbeträge des letzten Tätigkeitsortes (hier Italien) anzusetzen.
Vom ArbN dürfen nur die tatsächlichen Übernachtungskosten als Werbungskosten abgezogen werden (R 9.7 Abs. 2 LStR). Dies gilt auch für den Betriebsausgabenabzug bei Selbstständigen (R 4.12 Abs. 2 EStR).
11. Literaturhinweise
Völkel u.a., ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt); Gödtel, Reisekosten oder nicht? – Das ist hier die Frage, DStR 2007, 843; Niermann u.a., Die neue Konzeption des steuerlichen Reisekostenrechts in den Lohnsteuer-Richtlinien 2008, DB 2007, 1885; Bornhaupt, Lohnsteuer-Richtlinien 2008, BB 2007, 2708; Sölden, Die wesentlichen Änderungen der Lohnsteuerrichtlinien 2008, DStR 2007, 2239; Seifert, LStR 2008: Neuausrichtung des steuerlichen Reisekostenrechts, DStZ 2008, 96; Buschner, Aktuelle Neuerungen durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008, NWB Fach 6, 4851; Plenker u.a., Ausgesuchte Zweifelsfragen zum neuen Reisekostenrecht, DB 2008, 1822; Werner, Das neue Reisekostenrecht 2008 – Darstellung der Auswirkungen für Unternehmer und Arbeitnehmer –, NWB Fach 2, 9785.
12. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
