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  4. BFH-Rechtsprechung

1. Bindungswirkung

In einem finanzgerichtlichen Verfahren ergangene und rechtskräftig gewordene Entscheidungen binden nur die am Rechtstreit Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger (§ 110 Abs. 1 FGO).

2. Anwendung von BFH-Urteilen

2.1. Grundsatz

Durch eine Veröffentlichung von Urteilen bzw. Beschlüssen des BFH im BStBl Teil II werden die Finanzämter angewiesen, diese Entscheidungen auch in vergleichbaren Fällen anzuwenden. Die Vfg. der OFD Karlsruhe vom 14.1.2005 (FG-2032 / 1 A – St 332, LEXinform 0579030) nimmt zur Anwendung von BFH-Entscheidungen durch die Finanzverwaltung Stellung. Danach werden die zur Veröffentlichung im BStBl II vorgesehenen BFH-Entscheidungen vorab auf den Internet-Seiten des BMF veröffentlicht. Die zum Abdruck im BStBl II bestimmten BFH-Entscheidungen sind damit bereits ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Internet allgemein anzuwenden.

2.2. Vertrauensschutz nach § 176 AO

Zur Anwendung der BFH-Rechtsprechung siehe das BFH-Urteil vom 6.12.2007 (V R 3/06, LEXinform 0587219). Der BFH hatte über die Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG nach erfolgter Rechnungsberichtigung zu entscheiden. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde die für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung gesondert ausgewiesene USt berichtigt. Der bereits in Anspruch genommene Vorsteuerabzug sollte entsprechend berichtigt werden. Mit Urteil vom 2.4.1998 (V R 34/97, BStBl II 1998, 695) hatte der BFH aber entscheiden, dass nur der tatsächlich geschuldete Steuerbetrag als Vorsteuer abziehbar sei. Der Steuerbescheid für das Kj. 1995 wurde am 19.8.1998 vom FA erlassen und zwar mit Zustimmung zum begehrten Vorsteuerabzug. Die Rechnungsberichtigung erfolgte am 26.3.1997. Mit Bescheid vom 27.2.2001 korrigierte das FA den USt-Bescheid 1997 um die für das Kj. 1995 abgezogene Vorsteuer aus der Geschäftsveräußerung.

Mit Urteil vom 6.12.2007 (V R 3/06, LEXinform 0587219) hat der BFH entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Vorsteuerberichtigung für das Kj. 1997 nicht gegeben waren. Allerdings ist aus Gründen des Vertrauensschutzes § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO zu beachten. Diese Vorschrift gebietet, den Stpfl. weiterhin so zu stellen, wie er nach der bisherigen Rechtsprechung zu besteuern gewesen wäre (hier: Abziehbarkeit der nach § 14 Abs. 2 UStG 1993 geschuldeten Steuer im USt-Bescheid für 1995 und Berichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 17 UStG im USt-Bescheid der Jahres der Berichtigung der Rechnung im Kj. 1997).

Der USt-Bescheid für 1995 stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Festsetzungsfrist für die USt 1995 begann mit Ablauf 1998 (Abgabe der USt-Erklärung) und endete mit Ablauf des Kj. 2002. Im Kj. 2001 – mit Änderung des USt-Bescheids für das Kj. 1997 – war die Frist noch nicht abgelaufen und die Festsetzung für das Kj. 1995 stand weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Vorbehaltsfestsetzung entfällt nach § 164 Abs. 4 AO erst wegen Ablaufs der Festsetzungsverjährung. § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO gilt auch für unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassene Bescheide. Die Vorschrift geht davon aus, dass eine geänderte Rechtsprechung auf alle noch nicht abgeschlossenen Steuerfälle anzuwenden ist, selbst wenn sich die Sachverhalte zu einer Zeit ereignet haben, in der noch die günstigere Rechtsprechung galt. § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO schützt nur das Vertrauen in die Bestandskraft der Steuerfestsetzung, in der die Finanzbehörde die günstigere (alte) Rechtsprechung zugrunde gelegt hat.

Geändert hat sich die Rechtsprechung nicht schon dann, wenn das betreffende Gericht die Entscheidung gefällt hat; d.h. das Entscheidungsdatum ist unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, ob im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts, der geändert werden soll, zu einem gleichen Sachverhalt und/oder derselben Rechtsfrage die geänderte Rechtsprechung bereits veröffentlicht ist. Ist vor Erlass des Bescheides die Entscheidung zur Veröffentlichung freigegeben und in einer Fachzeitschrift veröffentlicht worden, greift § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO jedenfalls nicht mehr ein.

Tag der Freigabe des BFH-Urteils vom 2.4.1998 (V R 34/97, BStBl II 1998, 695) war der 6.8.1998 und die Entscheidung ist bereits unter dem 14.8.1998 in DStR 1998, 1261 veröffentlicht worden. Alle Zeitpunkte liegen vor dem 19.8.1998; dies ist der Tag, an dem das FA den Steuerbescheid für die USt 1995 erlassen hatte.

2.3. Besonderheiten

Das FG Hamburg hat mit einem rechtskräftigen Beschluss vom 9.4.2003 (III 86/03, EFG 2003, 1184) festgestellt, dass ein FA ein BFH-Urteil nicht mit der Begründung negieren darf, dass es noch nicht im BStBl veröffentlicht worden ist. Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 17.7.2002 (1 U 1588/01, OLGR 2002, 383) entschieden, dass entscheidungsbefugte Sachbearbeiter der Finanzverwaltung zeitnah über die aktuelle Rechtsprechung des BFH informiert werden müssen. Ansonsten liege im Regelfall ein Organisationsverschulden vor.

3. Literaturhinweise

Spindler, Der Nichtanwendungserlass im Steuerrecht, DStR 2007, 1061; Jörißen, Die verschiedenen Möglichkeiten der Veröffentlichung von Urteilen der Finanzgerichtsbarkeit und ihre Bedeutung für die Steuerpraxis, Steuer & Studium 2008, 81.

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2008-07-01
Autor(en):
  • Thomas Rossi

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