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1. Gebäude dient der Einkünfteerzielung

Ist ein im Inland belegendes Gebäude nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal, kann der Stpfl. abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG (» Gebäudeabschreibung) jeweils bis zu 10 % der Herstellungskosten im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren absetzen (§ 7i Abs.1 EStG). Nach § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG gilt diese Regelung auch für Anschaffungskosten.

Für Baumaßnahmen die nach dem 31.12.2003 beginnen (§ 52 Abs. 23b EStG i.d.F. des HBeglG 2004), kann der Stpfl. im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu bis zu 7 % der Herstellungskosten absetzen.

Bemessungsgrundlage sind die Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Dies gilt auch für Anschaffungskosten, soweit die begünstigten Maßnahmen nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Kaufvertrags durchgeführt werden (§ 7i Abs. 1 Satz 5 EStG). Der eigentliche Kaufpreis wird durch § 7i EStG nicht begünstigt. Zuschüsse der Denkmalbehörde mindern die Bemessungsgrundlage für die erhöhte AfA.

2. Gebäude dient eigenen Wohnzwecken

Für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmäler ist § 10f Abs. 1 EStG anzuwenden. Die maßgeblichen Aufwendungen sind mit jährlich 9 % (bis 31.12.2003 10 %) wie Sonderausgaben abziehbar. Diese Steuervergünstigung ist auf ein Objekt (Ehegatten zwei Objekte) begrenzt. Die Steuervergünstigung nach § 10f EStG kommt auch für Wohnungen in Betracht, für die die » Eigenheimzulage beansprucht wird. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Stpfl. die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach dem EigZulG einbezogen hat (§ 10f Abs. 1 Satz 2 EStG). Zur Abschaffung der Eigenheimzulage ab dem 1.1.2006 siehe » Eigenheimzulage.

3. Übersicht über die zuständigen Bescheinigungsbehörden

Das BMF-Schreiben vom 6.1.2009 (BStBl I 2009, 39) enthält eine Übersicht über die zuständigen Bescheinigungsbehörden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung für Baudenkmale (§§ 7i, 10f, 11b, § 52 Abs. 23b und 27 EStG) oder für schutzwürdige Kulturgüter (§ 10g, § 52 Abs. 27a EStG). Die BMF-Schreiben vom 25.8.1999 (BStBl I 1999, 823) und vom 8.11.2004 (BStBl I 2004, 1048) werden aufgehoben.

4. Literaturhinweise

Büchner u.a., Steuerliche Förderung von denkmalgeschütztem Eigentum, DStR 2004, 2169).

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Zum Lexikonartikel

Stand: 2009-04-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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