1. Beginn mit Abgabe eines Angebots
Zum Beginn der Unternehmereigenschaft (§ 2 UStG) nimmt Abschn. 19 UStR ausführlich Stellung. Nach dem BFH-Urteil vom 18.11.1999 (BStBl II 2000, 241) kann eine unternehmerische Tätigkeit schon beginnen, wenn nach der Aufforderung eines späteren Auftraggebers ein Angebot für eine Lieferung oder eine sonstige Leistung gegen Entgelt abgegeben wird.
2. Beginn der Unternehmereigenschaft im Einzelnen
Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden unter den folgenden Voraussetzungen:
die spätere Absicht entgeltlicher Leistungen muss ernsthaft beabsichtigt sein,
die Ernsthaftigkeit dieser Absicht muss durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
3. Keine rückwirkende Aberkennung der Unternehmereigenschaft
Die Unternehmereigenschaft entfällt nicht rückwirkend, wenn es später nicht oder nicht nachhaltig zur Ausführung entgeltlicher Leistungen kommt – es sei denn, es handelt sich um Betrug oder Missbrauch –. Vorsteuerbeträge können dann nicht zurückgefordert werden (Abschn. 19 Abs. 1 UStR).
4. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
