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Behinderte

Inhaltsverzeichnis

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  1. 1. Behinderung i.S.d. SGB IX
    1. 1.1. Behinderte Menschen
    2. 1.2. Schwerbehinderte Menschen
    3. 1.3. Feststellung der Behinderung
  2. 2. Übersicht über die steuerrechtlichen Vergünstigungen
  3. 3. Besonderheiten
    1. 3.1. Kfz-Kosten neben dem Behindertenpauschbetrag
    2. 3.2. Behindertengerechte Umrüstung eines Pkw
    3. 3.3. Kosten für Begleitperson
    4. 3.4. Berücksichtigung von Kfz-Reparaturkosten als außergewöhnliche Belastung
    5. 3.5. Behindertengerechte Ausgestaltung eines Wohnhauses
  4. 4. Vergünstigungen nach dem Grad der Behinderung
    1. 4.1. Grad der Behinderung von 25 bzw. 30
      1. 4.1.1. Behindertenpauschbetrag
      2. 4.1.2. Kinderfreibetrag, Kindergeld
      3. 4.1.3. Kinderbetreuungskosten
    2. 4.2. Grad der Behinderung von 35 bzw. 40
      1. 4.2.1. Behinderten-Pauschbetrag
      2. 4.2.2. Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderbetreuungskosten
    3. 4.3. Grad der Behinderung von 45 bzw. 50
      1. 4.3.1. Behinderten-Pauschbetrag
      2. 4.3.2. Hilfe im Haushalt gem. § 33a Abs. 3 EStG
      3. 4.3.3. Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderbetreuungskosten
      4. 4.3.4. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 2 EStG
    4. 4.4. Grad der Behinderung von 55 bzw. 60
      1. 4.4.1. Behinderten-Pauschbetrag
      2. 4.4.2. Hilfe im Haushalt gem. § 33a Abs. 3 Nr. 2 EStG
      3. 4.4.3. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 2 EStG
      4. 4.4.4. Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderbetreuungskosten
    5. 4.5. Grad der Behinderung von 65
      1. 4.5.1. Behinderten-Pauschbetrag
      2. 4.5.2. Hilfe im Haushalt gem. § 33a Abs. 3 Nr. 2 EStG
      3. 4.5.3. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 2 EStG
      4. 4.5.4. Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderbetreuungskosten
    6. 4.6. Grad der Behinderung von 70
      1. 4.6.1. Behinderten-Pauschbetrag
      2. 4.6.2. Hilfe im Haushalt gem. § 33a Abs. 3 Nr. 2 EStG
      3. 4.6.3. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 2 EStG
      4. 4.6.4. Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderbetreuungskosten
      5. 4.6.5. Fahrtkosten Behinderter gem. § 33 EStG
    7. 4.7. Grad der Behinderung von 75
      1. 4.7.1. Behinderten-Pauschbetrag
      2. 4.7.2. Hilfe im Haushalt gem. § 33a Abs. 3 Nr. 2 EStG
      3. 4.7.3. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 2 EStG
      4. 4.7.4. Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderbetreuungskosten
      5. 4.7.5. Fahrtkosten Behinderter gem. § 33 EStG
    8. 4.8. Grad der Behinderung von 80
      1. 4.8.1. Behinderten-Pauschbetrag
      2. 4.8.2. Hilfe im Haushalt gem. § 33a Abs. 3 Nr. 2 EStG
      3. 4.8.3. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 2 EStG
      4. 4.8.4. Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderbetreuungskosten
      5. 4.8.5. Fahrtkosten Behinderter gem. § 33 EStG
    9. 4.9. Grad der Behinderung von 85 bzw. 90
      1. 4.9.1. Behinderten-Pauschbetrag
      2. 4.9.2. Hilfe im Haushalt gem. § 33a Abs. 3 Nr. 2 EStG
      3. 4.9.3. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 2 EStG
      4. 4.9.4. Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderbetreuungskosten
      5. 4.9.5. Fahrtkosten Behinderter gem. § 33 EStG
    10. 4.10. Grad der Behinderung von 95 bzw. 100
      1. 4.10.1. Behinderten-Pauschbetrag
      2. 4.10.2. Hilfe im Haushalt gem. § 33a Abs. 3 Nr. 2 EStG
      3. 4.10.3. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 2 EStG
      4. 4.10.4. Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderbetreuungskosten
      5. 4.10.5. Fahrkosten Behinderter gem. § 33 EStG
  5. 5. Vergünstigungen nach den Merkzeichen
    1. 5.1. Merkzeichen »G«
      1. 5.1.1. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 2 EStG
      2. 5.1.2. Fahrtkosten Behinderter gem. § 33 EStG
    2. 5.2. Merkzeichen »aG«
      1. 5.2.1. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 2 EStG
      2. 5.2.2. Fahrtkosten Behinderter gem. § 33 EStG
    3. 5.3. Merkzeichen »Bl«
      1. 5.3.1. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 2 EStG
      2. 5.3.2. Fahrtkosten Behinderter gem. § 33 EStG
      3. 5.3.3. Behinderten-Pauschbetrag
      4. 5.3.4. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
    4. 5.4. Merkzeichen »H«
      1. 5.4.1. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 2 EStG
      2. 5.4.2. Fahrtkosten Behinderter gem. § 33 EStG
      3. 5.4.3. Behinderten-Pauschbetrag
      4. 5.4.4. Pflegepauschbetrag gem. § 33b Abs. 6 EStG
      5. 5.4.5. Haushaltshilfe
      6. 5.4.6. Mehraufwendungen für Begleitperson
  6. 6. Schweregrad der Pflegebedürftigkeit
    1. 6.1. Begriff der Pflegebedürftigkeit
    2. 6.2. Stufen der Pflegebedürftigkeit
    3. 6.3. Steuerliche Vergünstigungen
      1. 6.3.1. Mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit
      2. 6.3.2. Besonderheiten bei Pflegestufe III
  7. 7. Literaturhinweise
  8. 8. Verwandte Lexikonartikel

1. Behinderung i.S.d. SGB IX

1.1. Behinderte Menschen

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 2 Abs. 1 SGB IX).

1.2. Schwerbehinderte Menschen

Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt (§ 2 Abs. 2 SGB IX).

1.3. Feststellung der Behinderung

Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt (§ 69 Abs. 1 SGB IX).

Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie über weitere gesundheitliche Merkmale aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen zustehen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden. Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist (§ 69 Abs. 5 SGB IX).

2. Übersicht über die steuerrechtlichen Vergünstigungen

Folgende steuerrechtliche Vorschriften sind bei einer Behinderung von Bedeutung:

  • Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen sind ab dem Veranlagungszeitraum 2009 nach § 3 Nr. 10 EStG steuerfrei (» Steuerfreie Einnahmen nach dem EStG, ABC-Form).

  • Leistungen an Behinderte sind nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei (R 11 LStR). Zu den in Betracht kommenden Leistungen siehe § 29 SGB I.

  • § 4f EStG (§ 9c Abs. 1 EStG): erwerbsbedingte » Kinderbetreuungskosten u.a. auch für behinderte Kinder.

  • § 9 Abs. 2 EStG: » Entfernungspauschale.

  • § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG (§ 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG): Betreuungsaufwendungen u.a. für behinderte Kinder sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind auch Betreuungsaufwendungen behinderter Menschen für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (» Kinderbetreuungskosten).

  • § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG: Berücksichtigung für den » Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Zur Begründung eines Pflegekindschaftsverhältnisses mit einem erwachsenen geistig oder seelisch schwer Behinderten siehe das rechtskräftige Urteil des FG Niedersachsen vom 24.10.2001 unter » Pflegekind.

  • § 33 EStG: » Außergewöhnliche Belastungen, » Unterhaltsaufwendungen, » Ausbildungskosten. Kosten für die behinderungsbedingte Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft können außergewöhnliche Belastungen sein. Werden die Kosten vom Sozialhilfeträger übernommen, braucht die Notwendigkeit der Unterbringung nicht anhand eines amtsärztlichen Attestes nachgewiesen zu werden (BFH Urteil vom 23.5.2002, III R 24/01, BStBl II 2002, 567).

  • § 33a Abs. 3 EStG: Beschäftigung einer » Haushaltshilfe und Alten- bzw. Pflegeheim-Freibetrag (» Heimunterbringung). Durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) wird § 33a Abs. 3 EStG aufgehoben und in § 35a Abs. 2 EStG integriert (» Haushaltsnahe Dienstleistungen).

  • § 33b EStG: » Behindertenpauschbetrag, Pflegepauschbetrag, » Heimunterbringung und » Kinderbetreuungskosten.

  • § 35a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG: Pflege- und Betreuungsaufwendungen für pflegebedürftige Stpfl. mindern unter den Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG die tarifliche ESt bis maximal 1 200 € (» Haushaltsnahe Dienstleistungen). Ab 2009 sind Pflege- und Betreuungsleistungen neben anderen haushaltsnahen Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnissen i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG bis zu 20 % der Aufwendungen, maximal bis insgesamt 4 000 € als Steuerermäßigung zu berücksichtigen (» Haushaltsnahe Dienstleistungen).

  • § 65 EStDV: Nachweis der Behinderung.

  • § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG: Der Transport von behinderten Menschen ist umsatzsteuerfrei (s. BFH Urteil vom 12.8.2004, V R 45/03, BStBl II 2005, 314).

  • § 4 Nr. 19 Buchst. a und b UStG: Umsätze der Blinden und Blindenwerkstätten sind umsatzsteuerfrei.

  • § 3a KraftStG: Fahrzeuge, die für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen »H«, »Bl« oder »aG« zugelassen sind, sind von der KraftSt befreit.

  • § 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG: Steuerfreier Erwerb bis 41 000 €.

  • § 36 GrStG: Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte.

  • § 2 Abs. 2 Nr. 3 WoPG: Die vorzeitige Verfügung ist unschädlich, wenn der Bausparer oder sein Ehegatte völlig erwerbsunfähig geworden ist (s.a. § 4 Abs. 4 Nr. 1 5. VermBG).

3. Besonderheiten

3.1. Kfz-Kosten neben dem Behindertenpauschbetrag

Neben den Behindertenpauschbeträgen (» Behindertenpauschbetrag) können Kfz-Kosten bei Behinderten im Rahmen des § 33 EStG unter folgenden Voraussetzungen berücksichtigt werden (s.a. BFH Beschluss vom 21.5.2004, III B 171/03, BFH/NV 2004, 1404):

  • Bei geh- und stehbehinderten Stpfl. (GdB mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen »G«) kann aus Vereinfachungsgründen ein Aufwand für Fahrten bis zu 3 000 km im Jahr als angemessen berücksichtigt werden;

  • bei außergewöhnlich gehbehinderten Stpfl. (Merkzeichen »aG«), Blinden (Merkzeichen »Bl«) und Hilflosen (Merkzeichen »H«) sind grundsätzlich sämtliche Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen, als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, mithin nicht nur die unvermeidbaren Kosten zur Erledigung privater Angelegenheiten, sondern in angemessenem Rahmen auch die Kosten für Erholungs-, Freizeit- und Besuchsfahrten (BFH Urteil vom 22.10.1997, III R 203/94, BStBl II 1997, 384). Derartige Kfz-Kosten eines Körperbehinderten sind indes nur insoweit als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, als sie nicht außerhalb des Rahmens des Angemessenen liegen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Deshalb können Fahrleistungen bis zu 15 000 km im Jahr im Rahmen der Angemessenheit berücksichtigt werden. Allerdings ist die tatsächliche Fahrleistung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Die Aufwendungen sind bis zu 0,30 €/km als angemessen zu berücksichtigen (H 33.1–33.4 [Fahrtkosten behinderter Menschen] EStH). Zum Ansatz des Pauschbetrages nimmt das BFH-Urteil vom 13.12.2001, III R 40/99, BStBl II 2002, 224 Stellung. Die Zulässigkeit eines Einzelnachweises der tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten würde den strengen Anforderungen an die Angemessenheitsprüfung nicht gerecht, die aber gerade bei außergewöhnlichen Belastungen notwendig ist. Der BFH hält es für geboten, die pauschalierten Kilometersätze zur Begrenzung der außergewöhnlichen Belastung schwer Körperbehinderter anzuwenden, weil sich kein Grund dafür finden lässt, warum die zwangsläufigen Aufwendungen eines körperbehinderten Stpfl. für die Benutzung eines Pkw höher sein sollen als die der großen Mehrzahl der Stpfl. im Durchschnitt tatsächlich entstehenden Kosten, die sich in steuerlicher Hinsicht aber mit den Pauschbeträgen zufrieden geben müssen. Der BFH macht deutlich, dass Fahrleistungen unterhalb der Hälfte der den Pauschsätzen zugrunde liegenden Jahresfahrleistungen von 15 000 km keinen Ausnahmefall darstellen, die ein Überschreiten der Pauschsätze zulässt. Die in den EStR und LStR festgesetzten Pauschbeträge sind auch anzuwenden, soweit die Fahrten zum Besuch von Ärzten oder Behandlungseinrichtungen durchgeführt werden (BFH Urteil vom 19.5.2004, III R 16/02, BStBl II 2005, 23).

Der BFH berücksichtigt mit Urteil vom 13.12.2001, III R 6/99, BStBl II 2002, 198 allerdings ausnahmsweise die 15 000 km übersteigenden Fahrleistungen.

Sachverhalt:

Der Sohn ist zu 100 % behindert mit den Merkzeichen »G«, »aG« und »RF« und lebt im elterlichen Haushalt. Der Sohn ist als Student an der Universität eingeschrieben und kann die Universität infolge seiner Behinderung ausschließlich mit einem Kfz erreichen. Auch zwischen den Vorlesungen muss der Sohn nach Hause fahren. Die Eltern beantragen in ihrer ESt-Erklärung behinderungsbedingte Kfz-Kosten des Sohnes i.H.v. 10 272 € (34 241 km × 0,30 €) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Auf die Fahrten zwischen Wohnung und Universität entfallen 21 414 km.

Das FA berücksichtigte einen Betrag von 4 500 € (15 000 km × 0,30 €) und setzte jedoch für den Sohn zusätzlich einen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG i.H.v. 1 420 € an.

Entscheidungsgründe:

Der Behinderte kann neben dem Pauschbetrag auch die Kfz-Kosten geltend machen. Dies gilt auch, wenn nicht der Körperbehinderte selbst, sondern derjenige, dem der Behinderten-Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 5 EStG übertragen worden ist, die Kfz-Kosten getragen hat.

Ausnahmsweise können Fahrleistungen mit einem Pkw bei außerordentlich gehbehinderten Personen, auch soweit sie 15 000 km im Jahr übersteigen, noch als angemessen zu beurteilen und die entstandenen Aufwendungen deshalb als außergewöhnliche Belastung steuermindern zu berücksichtigen sein, sofern nach der Art und der Schwere der Behinderung nur durch den Einsatz eines Pkws eine berufsqualifizierende Ausbildung durchgeführt werden kann. In einem solchen Ausnahmefall können jedoch über die im Zusammenhang mit der Ausbildung stehenden Fahrten hinaus für weitere rein private Fahrten höchstens noch Fahrleistungen bis zu 5 000 km p.a. zusätzlich steuerlich berücksichtigt werden.

Nach dem BFH-Urteil vom 18.12.2003, III R 31/03, BStBl II 2004, 453 sind auch bei sehr geringen jährlichen Fahrleistungen – hier 3 601 km – grundsätzlich nur die pauschal ermittelten (3 601 km × 0,30 € = 1 081 €) und nicht die tatsächlich angefallenen höheren Kosten (hier 4 165 €) als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Decken die Pauschbeträge wegen der nur geringen Jahreskilometerleistung nicht die tatsächlichen Aufwendungen, kann der behinderte Stpfl. an Stelle der Pauschbeträge die Kosten, die ihm für Fahrten mit einem – behindertengerechten – öffentlichen Verkehrsmittel, ggf. auch mit einem Taxi, entstanden sind, als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Der durch einen Unfall bei einem Pkw entstandene Vermögensverlust kann nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt nur für Unfallschäden gehbehinderter Personen (BFH Beschluss vom 24.4.2006, III B 164/05, BFH/NV 2006, 1468).

3.2. Behindertengerechte Umrüstung eines Pkw

Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für eine behindertengerechte Umrüstung eines Pkw als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG nimmt die Vfg. der OFD Frankfurt vom 13.11.2008 (S 2284 A – 46 – St 216, LEXinform 5231900) Stellung. Die Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines Pkw gehören zu den Anschaffungskosten des Pkw, da die Aufwendungen geleistet werden, um den Pkw in einen für den behinderten Menschen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Kfz-Kosten behinderter Menschen können im Rahmen der Angemessenheit neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen nicht uneingeschränkt berücksichtigt werden. Sie sind – einschließlich der Anschaffungskosten des Pkw – mit dem Kilometerpauschbetrag von 0,30 €/km abgegolten, so dass Anschaffungskosten dem Grunde nach nicht zusätzlich als weitere außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten. Der Ansatz eines höheren Kilometerpauschbetrags unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung ist unangemessen und darf deshalb im Rahmen des § 33 EStG nicht gewährt werden (vgl. H 33.1–33.4 [Fahrtkosten behinderter Menschen] EStH). Da es sich aber bei den Umrüstungskosten um für den behinderten Menschen unvermeidbare Aufwendungen handelt, können die Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines Pkw im Wege der Verteilung auf die (Rest-) Nutzungsdauer des Pkw neben den Fahrkosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

3.3. Kosten für Begleitperson

Ein Körperbehinderter, bei dem die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen ist, kann Mehraufwendungen, die ihm auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, bis zu 767 € neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung abziehen (BFH Urteil vom 4.7.2002, III R 58/98, BStBl II 2002, 765). Auf die Kosten für eine Begleitperson bei Fahrten zum Krankenhaus sind die Grundsätze dieses Urteils nicht anwendbar (BFH Beschluss vom 29.8.2003, III B 156/02, BFH/NV 2004, 41).

Unterscheidet sich die von Eltern mit ihren schwer behinderten Kindern unternommene Reise – abgesehen von den besonderen behinderungsbedingten Erschwernissen – nicht von einem üblichen Familienurlaub, so können die auf die Eltern entfallenden Reisekosten nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden (BFH Urteil vom 26.1.2006, III R 22/04, BFH/NV 2006, 1265; Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 4.7.2002, III R 58/98, BStBl II 2002, 765).

3.4. Berücksichtigung von Kfz-Reparaturkosten als außergewöhnliche Belastung

Die Kosten der Reparatur von Gegenständen des täglichen Gebrauchs – wie einem Kraftfahrzeug – sind bereits ihrer Art nach nicht außergewöhnlich. Der vorzeitige Verschleiß, wie vorliegend des Kfz-Getriebes, stellt mithin die Realisierung eines allgemeinen Lebensrisikos dar, welches bereits durch die Freistellung des Existenzminimums abgegolten ist. Der Umstand, dass ein Kind des Stpfl. aufgrund einer Gehbehinderung auf das Kfz angewiesen ist, ändert an der Beurteilung nichts. Denn auch bei einer Gehbehinderung ist der Unterhalt eines eigenen Kfz zwar sinnvoll, aber nicht existenziell notwendig (rechtskräftiges Urteil des FG Köln vom 28.4.2009, 8 K 4748/06, EFG 2009, 1299, LEXinform 5008413).

3.5. Behindertengerechte Ausgestaltung eines Wohnhauses

Nach § 33 EStG kann der Stpfl. keine außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn er Gegenstände anschafft, die für ihn einen Gegenwert darstellen. Es handelt sich dabei um eine bloße Umschichtung von Vermögenswerten, die den Stpfl. nicht belastet (H 33 [Gegenwert] EStH).

Mehraufwendungen eines Stpfl. für die behindertengerechte Ausgestaltung seines neu errichteten Wohnhauses (z.B. durch Einbau eines Aufzugs, einer Bodendusche und Vergrößerung des Bades) sind nach dem BFH-Urteil vom 10.10.1996 (III R 209/94, BStBl II 1997, 491) nicht nach § 33 Abs. 2 EStG abziehbar, weil der Stpfl. hierfür einen Gegenwert erhält. Die Einrichtungen sind nicht ausschließlich für den Behinderten nutzbar, sondern ebenso von jedem anderen Bewohner des Hauses. Für den nachträglichen Einbau eines Aufzugs in ein seit längerem bewohntes, eigenes Einfamilienhaus gelten nach der Rechtsprechung des BFH die gleichen Erwägungen. Auch für den nachträglichen Einbau erhält der Stpfl. einen Gegenwert (s.a. BFH Beschluss vom 26.4.2006, III B 113/05, BFH/NV 2006, 1469). Auch ein sog. Nachteilsausgleich für den umbaubedingten Wegfall von Räumen kommt nicht in Betracht.

Mit Urteil vom 25.1.2007 (III R 7/06, BFH/NV 2007, 1081) hat der BFH Folgendes entschieden: Aufwendungen eines Stpfl. für den nachträglichen Anbau eines behindertengerechten Fahrstuhls an sein Einfamilienhaus sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, weil der Stpfl. hierfür einen Gegenwert erhält. Hat sich der Stpfl. vertraglich zum Rückbau des Fahrstuhls verpflichtet, ist nach dem tatsächlich erfolgten Rückbau zu entscheiden, ob insoweit ein rückwirkendes Ereignis vorliegt, so dass die Anbaukosten zumindest teilweise nachträglich als verlorener Aufwand zu berücksichtigen sind. Dabei wird auch zu entscheiden sein, wie der verlorene Aufwand für diesen Fall zu ermitteln ist (z.B. in Höhe der auf die Restnutzungsdauer entfallenden anteiligen Aufwendungen).

Aufwendungen für einen nachträglichen behinderungsgerechten Badumbau sind regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (BFH Urteil vom 2.6.2005, III R 7/04, BFH/NV 2006, 36). Eine Ausnahme kann allenfalls bei ausschließlich krankheitsbedingten Umbaumaßnahmen bezüglich noch neuer Vermögensgegenstände in Betracht kommen. Der BFH hält dies für möglich, wenn der Stpfl. infolge einer Krankheit gezwungen ist, noch neue Gegenstände auszuwechseln. Dann kann nicht nur ein Gegenwert fehlen, weil der Stpfl. nichts erhält, was er nicht schon vorher besessen hatte; es kann vielmehr auch der Entschluss zu diesen Aufwendungen ausschließlich durch die Krankheit bedingt und damit zwangsläufig sein.

Mit Urteil vom 22.10.2009 (VI R 7/09, LEXinform 0179854) hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können, wenn sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass die etwaige Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund tritt. Im Streitfall wurde der verheiratete Stpfl. durch einen Schlaganfall schwer behindert. Um ihm trotz seiner außergewöhnlich starken Gehbehinderung weiterhin ein Leben in seiner gewohnten Umgebung zu ermöglichen und ihm den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen, nahmen die Ehegatten verschiedene Umbaumaßnahmen an ihrem Einfamilienhaus vor. Die von der Krankenkasse nicht bezuschussten Kosten für den Bau einer Rollstuhlrampe, die Einrichtung eines behindertengerechten Bades sowie die Umwandlung des ebenerdigen Arbeitszimmers in einen Schlafraum, machten die Ehegatten i.H.v. ca. 70 000 € in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Dies lehnte das FA ab, gewährte jedoch den Behinderten-Pauschbetrag i.H.v. 3 700 € und den Pflege-Pauschbetrag von 924 € (§ 33b Abs. 6 EStG). Die dagegen gerichtete Klage der Erben des inzwischen verstorbenen Stpfl. wurde mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einer Belastung der Kläger, weil sie für ihre Aufwendungen einen Gegenwert erlangt hätten.

Mit Urteil vom 22.10.2009 (VI R 7/09, LEXinform 0179854) entschied der BFH nun, dass die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Hauses als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, weil sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass auch die etwaige Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund tritt (s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 109/09 vom 23.12.2009, LEXinform 0434814).

Die Lehre vom Gegenwert ist auch bei Mietereinbauten anwendbar (BFH Urteil vom 15.12.2005, III R 10/04, BFH/NV 2006, 931). Erlaubt der Vermieter dem Mieter Einbauten, schließt aber die Erstattung der Aufwendungen auch bei Auszug des Mieters aus, bekommt der Vermieter in Form einer Wertsteigerung des Gebäudes einen Gegenwert. Aber auch der Mieter erhält durch die Einbauten einen Gegenwert. Siehe auch H 33 [Behindertengerechte Ausstattung] EStH und BFH-Beschluss vom 27.12.2006 (III B 107/06, BFH/NV 2007, 701).

4. Vergünstigungen nach dem Grad der Behinderung

4.1. Grad der Behinderung von 25 bzw. 30

4.1.1. Behindertenpauschbetrag

Nach § 33b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 EStG beträgt der Pauschbetrag 310 €.

4.1.2. Kinderfreibetrag, Kindergeld

Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG; R 32.9 Abs. 1 EStR; » Kinder, » Einkünfte und Bezüge von Kindern). Die Behinderung muss ursächlich dafür sein, dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann. Dies ist nur gegeben, wenn die Behinderung nach ihrer Art und ihrem Umfang keine Erwerbstätigkeit des Kindes zulässt, die ihm die Deckung seines Lebensbedarfs ermöglicht.

Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt wird grundsätzlich anzunehmen sein, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt und besondere Umstände hinzutreten, auf Grund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint oder im Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch das Merkmal »H« eingetragen ist (R 32.9 EStR; H 32.9 [Außerstande sein, sich selbst zu unterhalten] EStH; DA 63.3.6.3.1 DAFamEStG, BStBl I 2004, 771).

4.1.3. Kinderbetreuungskosten

Bis einschließlich 2005 dürfen » Kinderbetreuungskosten unter folgenden Voraussetzungen nach § 33c Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden:

  • das Kind darf das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben oder

  • muss körperlich, geistig oder seelisch behindert sein. Diese Behinderung muss vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein.

  • Das behinderte Kind muss außerstande sein, sich selbst zu unterhalten.

  • Das Kind muss zum Haushalt des Stpfl. gehören.

  • Der Stpfl. muss erwerbstätig, in Ausbildung oder körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank sein. Auf einen bestimmten Mindestgrad der Behinderung kommt es dabei nicht an. Wann ein Stpfl. behindert ist, bestimmt sich nach dem SGB IX. Die Behinderung beginnt, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt (§ 69 Abs. 1 SGB IX).

    Bei zusammenlebenden Eltern müssen diese Voraussetzungen bei beiden Elternteilen erfüllt sein.

Für Kinderbetreuungsleistungen, die nach dem 31.12.2005 erbracht werden, sind die Aufwendungen entweder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach § 4f EStG oder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 EStG zu berücksichtigen. Für Kinderbetreuungskosten, die nach dem 31.12.2008 erbracht werden, sind die Regelungen in § 9c EStG zusammengefasst (FamLeistG vom 22.12.2008, BGBl I 2008, 2955).

Die Voraussetzungen des § 4f EStG (§ 9c Abs. 1 EStG i.d.F. des FamLeistG) sind u.a. nur dann erfüllt, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dabei muss der Stpfl. erwerbstätig sein. Im Falle des Zusammenlebens der Elternteile müssen beide Elternteile erwerbstätig sein.

Ist der Stpfl. nicht erwerbstätig, sondern in Ausbildung oder körperlich, geistig oder seelisch behindert, so sind die Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG (§ 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG) als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Nach den §§ 4f bzw. 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG sind die Aufwendungen zu zwei Dritteln, höchstens i.H.v. 4 000 € je Kind zu berücksichtigen.

Zur Berücksichtigung der Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (§ 9c Abs. 2 Satz 4 EStG) siehe » Kinderbetreuungskosten.

4.2. Grad der Behinderung von 35 bzw. 40

4.2.1. Behinderten-Pauschbetrag

Nach § 33b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 EStG beträgt der Pauschbetrag 430 €.

4.2.2. Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderbetreuungskosten

Siehe Ausführungen zu dem vorhergehenden Gliederungspunkt.

4.3. Grad der Behinderung von 45 bzw. 50

4.3.1. Behinderten-Pauschbetrag

Nach § 33b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 EStG beträgt der Pauschbetrag 570 €.

Bei einem Grad der Behinderung von 50 handelt es sich um Schwerbehinderte, die allein wegen des Grads der Behinderung berücksichtigt werden (§ 33b Abs. 2 Nr. 1 EStG). Die Voraussetzungen des § 33b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a oder b EStG müssen demnach nicht vorliegen.

4.3.2. Hilfe im Haushalt gem. § 33a Abs. 3 EStG

Nach § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG können Aufwendungen für eine » Haushaltshilfe bis zu einem Höchstbetrag von 924 € vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Voraussetzung für den erhöhten Abzugsbetrag ist u.a., dass der Stpfl., sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder ein zu seinem Haushalt gehörendes Kind schwer behindert ist. Eine schwere Behinderung liegt vor, wenn der GdB wenigstens 50 beträgt (H 33a.3 [Schwere Behinderung] EStH). Ab 2009 wird § 33a Abs. 3 EStG aufgehoben und in § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG integriert (FamLeistG vom 22.12.2008, BGBl I 2008, 2955; » Heimunterbringung » Haushaltsnahe Dienstleistungen)

4.3.3. Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderbetreuungskosten

Siehe die Ausführungen zum Grad der Behinderung von 25 bzw. 30.

4.3.4. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 2 EStG

Behinderte, deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (Merkzeichen »G«), können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen können die Fahrtkosten nach den Regelungen des R 38 Abs. 2 LStR angesetzt werden (R 42 Abs. 7 LStR; » Entfernungspauschale).

Die Neuregelung der Entfernungspauschalen in § 9 Abs. 2 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.7.2006 (BGBl 2006, 1652) hat bezüglich der Sonderregelung für behinderte Menschen insoweit zu keiner Änderung geführt, dass wie bisher die tatsächlichen Aufwendungen für die Gesamtwegstrecke wie Werbungskosten abgezogen werden können.

4.4. Grad der Behinderung von 55 bzw. 60

4.4.1. Behinderten-Pauschbetrag

Nach § 33b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 EStG beträgt der Pauschbetrag 720 €.

4.4.2. Hilfe im Haushalt gem. § 33a Abs. 3 Nr. 2 EStG

Die Aufwendungen können bis zu 924 € abgezogen werden (» Haushaltshilfe).

4.4.3. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 2 EStG

Siehe die Ausführungen zu dem vorgehenden Gliederungspunkt.

4.4.4. Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderbetreuungskosten

Siehe oben.

4.5. Grad der Behinderung von 65

4.5.1. Behinderten-Pauschbetrag

Nach § 33b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 EStG beträgt der Pauschbetrag 890 €.

4.5.2. Hilfe im Haushalt gem. § 33a Abs. 3 Nr. 2 EStG

Die Aufwendungen können bis zu 924 € abgezogen werden.

4.5.3. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 2 EStG

Siehe Ausführungen zum Grad der Behinderung von 45 bzw. 50.

4.5.4. Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderbetreuungskosten

Siehe oben.

4.6. Grad der Behinderung von 70

4.6.1. Behinderten-Pauschbetrag

Nach § 33b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 EStG beträgt der Pauschbetrag 890 €.

4.6.2. Hilfe im Haushalt gem. § 33a Abs. 3 Nr. 2 EStG

Die Aufwendungen können bis zu 924 € abgezogen werden.

4.6.3. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 2 EStG

Behinderte, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, können für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen können die Fahrtkosten nach den Regelungen des R 9.5 LStR angesetzt werden (s.o. Grad der Behinderung von 45 bzw. 50).

4.6.4. Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderbetreuungskosten

Siehe oben.

4.6.5. Fahrtkosten Behinderter gem. § 33 EStG

Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 aber weniger als 80 und erheblicher Beeinträchtigung der Beweglichkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen »G«) können entweder die mit der Behinderung zusammenhängenden nachgewiesenen tatsächlichen Kosten oder pauschal ohne Einzelnachweis 3 000 km pro Jahr zu einem km-Satz von 0,30 € als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden (H 33.1–33.4 [Fahrtkosten behinderter Menschen] EStH). Ein höherer Aufwand als 0,30 €/km gilt als unangemessen und darf deshalb im Rahmen des § 33 EStG nicht berücksichtigt werden.

Macht ein gehbehinderter Stpfl. neben den Aufwendungen für Privatfahrten mit dem eigenen Pkw auch solche für andere Verkehrsmittel (z.B. für Taxis) geltend, ist die als noch angemessen anzusehende jährliche Fahrleistung von 3 000 km bzw. von 15 000 km (bei Merkzeichen »aG«, »Bl« oder »H«) entsprechend zu kürzen (R 33.4 Abs. 4 EStR).

4.7. Grad der Behinderung von 75

4.7.1. Behinderten-Pauschbetrag

Nach § 33b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 EStG beträgt der Pauschbetrag 1 060 €.

4.7.2. Hilfe im Haushalt gem. § 33a Abs. 3 Nr. 2 EStG

Die Aufwendungen können bis zu 924 € abgezogen werden.

4.7.3. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 2 EStG

Siehe oben.

4.7.4. Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderbetreuungskosten

Siehe oben.

4.7.5. Fahrtkosten Behinderter gem. § 33 EStG

Siehe oben.

4.8. Grad der Behinderung von 80

4.8.1. Behinderten-Pauschbetrag

Nach § 33b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 EStG beträgt der Pauschbetrag 1 060 €.

4.8.2. Hilfe im Haushalt gem. § 33a Abs. 3 Nr. 2 EStG

Die Aufwendungen können bis zu 924 € abgezogen werden.

4.8.3. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 2 EStG

Siehe oben.

4.8.4. Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderbetreuungskosten

Siehe Ausführungen zu Grad der Behinderung von 25 bzw. 30.

4.8.5. Fahrtkosten Behinderter gem. § 33 EStG

Siehe Ausführungen zu 4.6.5.

Ab einem Grad der Behinderung von mindestens 80 ist das Merkzeichen »G« nicht mehr Voraussetzung für den pauschalen Ansatz der 3 000 km.

4.9. Grad der Behinderung von 85 bzw. 90

4.9.1. Behinderten-Pauschbetrag

Nach § 33b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 EStG beträgt der Pauschbetrag 1 230 €.

4.9.2. Hilfe im Haushalt gem. § 33a Abs. 3 Nr. 2 EStG

Die Aufwendungen können bis zu 924 € abgezogen werden.

4.9.3. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 2 EStG

Siehe oben.

4.9.4. Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderbetreuungskosten

Siehe oben.

4.9.5. Fahrtkosten Behinderter gem. § 33 EStG

Siehe oben.

4.10. Grad der Behinderung von 95 bzw. 100

4.10.1. Behinderten-Pauschbetrag

Nach § 33b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 EStG beträgt der Pauschbetrag 1 420 €.

4.10.2. Hilfe im Haushalt gem. § 33a Abs. 3 Nr. 2 EStG

Die Aufwendungen können bis zu 924 € abgezogen werden.

4.10.3. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 2 EStG

Siehe oben.

4.10.4. Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderbetreuungskosten

Siehe oben.

4.10.5. Fahrkosten Behinderter gem. § 33 EStG

Siehe oben.

5. Vergünstigungen nach den Merkzeichen

5.1. Merkzeichen »G«

5.1.1. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 2 EStG

Voraussetzung für den erhöhten Werbungskostenabzug mit 0,30 €/km ist neben dem Merkzeichen »G« ein Grad der Behinderung von weniger als 70 aber mindestens 50.

5.1.2. Fahrtkosten Behinderter gem. § 33 EStG

Voraussetzung für den pauschalen Abzug von 3 000 km im Kj. ist neben dem Merkzeichen »G« ein Grad der Behinderung von weniger als 80 aber mindestens 70.

5.2. Merkzeichen »aG«

5.2.1. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 2 EStG

Siehe die Ausführungen zu dem vorgehenden Gliederungspunkt.

5.2.2. Fahrtkosten Behinderter gem. § 33 EStG

Zusätzlich zu den pauschal ohne Einzelnachweis anzusetzenden 3 000 km im Kj. (s.o.) dürfen nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten, sondern auch Fahrten für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten abgezogen werden. Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Fahrleistung von mehr als 15 000 km im Kj. liegt in aller Regel nicht mehr im Rahmen des Angemessenen. Ohne besonderen Nachweis können aber auch hier lediglich 3 000 km pauschal im Kj. angesetzt werden. Als Kosten/km sind höchstens 0,30 €/km zu berücksichtigen.

5.3. Merkzeichen »Bl«

5.3.1. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 2 EStG

Fährt z.B. eine Mutter ihren blinden Sohn mit dessen Pkw arbeitstäglich zu seiner Arbeitsstätte und holt ihn wieder ab, so können auch die Kfz-Kosten, die durch die Ab- und Anfahrten des Fahrers – die so genannten Leerfahrten – entstehen, in tatsächlicher Höhe oder mit 0,30 €/km als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der ArbN keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder von einer Fahrerlaubnis aus Gründen, die mit seiner Behinderung im Zusammenhang stehen, keinen Gebrauch macht (R 42 Abs. 7 LStR).

5.3.2. Fahrtkosten Behinderter gem. § 33 EStG

Siehe oben.

5.3.3. Behinderten-Pauschbetrag

Der Behinderten-Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG beträgt 3 700 €. Die Inanspruchnahme des Pauschbetrages von 3 700 € schließt die Berücksichtigung pflegebedürftiger Aufwendungen im Rahmen des § 33 EStG aus. Dies gilt auch dann, wenn es sich um das pflegebedürftige Kind eines Stpfl. handelt und der Stpfl. den Pauschbetrag auf sich hat übertragen lassen (R 33.3 Abs. 4 EStR; » Heimunterbringung).

5.3.4. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Gem. § 24b Abs. 2 Satz 1 EStG sind Stpfl. nur dann »allein stehend«, wenn sie keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Nur allein stehende Stpfl. können nach § 24b Abs. 1 Satz 1 EStG unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen einen Entlastungsbetrag i.H.v. 1 308 € im Kj. von der Summe der Einkünfte abziehen (» Entlastungsbetrag für Alleinerziehende). Nach den Ausführungen unter II.3. des BMF-Schreibens vom 29.10.2004 (BStBl I 2004, 1042) besteht mit volljährigen Personen keine Haushaltsgemeinschaft, wenn diese sich tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen. Die Fähigkeit, sich tatsächlich an der Haushaltsführung zu beteiligen, fehlt u.a. bei Personen, die blind sind.

5.4. Merkzeichen »H«

5.4.1. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 2 EStG

Siehe oben.

5.4.2. Fahrtkosten Behinderter gem. § 33 EStG

Siehe oben.

5.4.3. Behinderten-Pauschbetrag

Der Behinderten-Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG beträgt 3 700 € (» Heimunterbringung).

5.4.4. Pflegepauschbetrag gem. § 33b Abs. 6 EStG

Wegen der Pflege einer hilflosen Person wird ein Pflegepauschbetrag von 924 € im Kj. gewährt. Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person nicht nur vorübergehend hilflos ist. Zur Definition der Hilflosigkeit siehe § 33b Abs. 6 Satz 3 EStG. Der Nachweis der Hilflosigkeit ist durch einen Ausweis nach dem SchwbG mit dem Merkzeichen »H« oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde (Versorgungsamt) mit den entsprechenden Feststellungen zu führen. Ein Bescheid über die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger – Pflegestufe III – wird ebenfalls anerkannt.

Der Stpfl. darf für die Pflege keine Einnahmen erhalten.

5.4.5. Haushaltshilfe

Nach § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG können Aufwendungen für eine » Haushaltshilfe bis zu einem Höchstbetrag von 924 € vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Voraussetzung für den erhöhten Abzugsbetrag ist u.a., dass der Stpfl., sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder ein zu seinem Haushalt gehörendes Kind hilflos i.S.d. § 33b EStG oder schwer behindert ist (» Kinderbetreuungskosten). Durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) wird ab 2009 § 33a Abs. 3 EStG aufgehoben und in § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG integriert.

5.4.6. Mehraufwendungen für Begleitperson

Die Mehraufwendungen für eine Begleitperson, die einer hilflosen Person entstehen, können in angemessener Höhe neben dem » Behindertenpauschbetrag berücksichtigt werden.

6. Schweregrad der Pflegebedürftigkeit

6.1. Begriff der Pflegebedürftigkeit

Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen (§ 14 Abs. 1 SGB XI).

6.2. Stufen der Pflegebedürftigkeit

Für die Gewährung von Leistungen sind pflegebedürftige Personen nach § 15 SGB XI einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:

  1. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

  2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

  3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

6.3. Steuerliche Vergünstigungen

6.3.1. Mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit

6.3.1.1. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem. § 24b EStG

Siehe oben.

Die Fähigkeit, sich tatsächlich an der Haushaltsführung zu beteiligen, fehlt bei Personen, bei denen mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI besteht oder die blind sind.

6.3.1.2. Heimunterbringung

Eine krankheits- oder behinderungsbedingte » Heimunterbringung setzt die Feststellung einer Pflegestufe nach dem SGB XI voraus (R 33.3 Abs. 1 EStR). Ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Pflegestufe I sind die Aufwendungen für die Heimunterbringung abziehbar; ohne Bedeutung ist dabei, ob der Stpfl. bereits vorher in einem Heim lebte.

6.3.1.3. Abzugsbetrag für Heimbewohner

Für Aufwendungen, die mit Haushaltsdienstleistungen vergleichbar sind, wird ein abzugsfähiger Höchstbetrag berücksichtigt, dessen Höhe davon abhängt, ob der Stpfl. oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte lediglich alters- oder krankheitsbedingt oder aber pflegebedingt in einem Heim untergebracht ist. Ohne Pflegebedürftigkeit beträgt der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG 624 €, erfolgt die Unterbringung in einem Heim dagegen zur dauernden Pflege, beträgt der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG 924 € (» Heimunterbringung). Durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) wird ab 2009 § 33a Abs. 3 EStG aufgehoben und in § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG integriert (» Haushaltsnahe Dienstleistungen).

6.3.1.4. Haushaltsnahe Dienstleistungen

Die tarifliche ESt ermäßigt sich für Aufwendungen für Betreuungsleistungen um 20 % der Aufwendungen, maximal um 1 200 € (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG), wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen in Anspruch genommen werden, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI besteht (» Haushaltsnahe Dienstleistungen, » Kinderbetreuungskosten). Durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) wird § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG ab 2009 neu gefasst. Durch die Einbeziehung des bisherigen § 33a Abs. 3 EStG erfolgt eine zusätzliche Förderung der Pflege- und Betreuungsleistungen. Der Stpfl muss in Zukunft den Schweregrad der Pflegebedürftigkeit nicht mehr nachweisen. Der Förderhöchstbetrag beträgt nach § 35a Abs. 2 EStG insgesamt 20 % der Aufwendungen, maximal 4 000 €.

6.3.2. Besonderheiten bei Pflegestufe III

Nach dem BFH-Urteil vom 20.2.2003 (III R 9/02, BStBl II 2003, 476) steht die Pflegestufe III dem Merkzeichen »H« gleich (§ 65 Abs. 2 EStDV). Zu den Vergünstigungen s.o. unter Merkzeichen »H«.

7. Literaturhinweise

Bilsdorfer, Kein Nebeneinander von Behinderten-Pauschbetrag und einzeln nachgewiesenen Heimkosten – Urteilsbesprechung BFH v. 4.11.2004, III R 38/02, BStBl II 2005, 271, Steuer & Studium 2005, 311.

8. Verwandte Lexikonartikel

» Außergewöhnliche Belastungen

» Behindertenpauschbetrag

» Heimunterbringung

» Kinder

» Kinderbetreuungskosten

» Kinderfreibetrag

» Kindervergünstigungen

» Unterhaltsaufwendungen

» Vermögenswirksame Leistungen

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2010-01-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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