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  4. Behindertenpauschbetrag

1. Grundsätzliches zur Berücksichtigung des Behindertenpauschbetrages

Anstelle der Steuerermäßigung nach § 33 EStG (» Außergewöhnliche Belastungen) kann ein Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG geltend gemacht werden.

2. Höhe des Pauschbetrages

2.1. Grad der Behinderung

Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. Danach werden folgende Pauschbeträge gewährt:

von 25 und 30

310 €

von 35 und 40

430 €

von 45 und 50

570 €

von 55 und 60

720 €

von 65 und 70

890 €

von 75 und 80

1 060 €

von 85 und 90

1 230 €

von 95 und 100

1 420 €

2.2. Hilflose und blinde Menschen

Für Behinderte, die hilflos sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3 700 €. Die Inanspruchnahme des Pauschbetrages von 3 700 € schließt die Berücksichtigung pflegebedingter Aufwendungen im Rahmen des § 33 EStG aus (R 33.3 Abs. 4 EStR).

3. Behindertenpauschbetrag und pflegebedingte Aufwendungen

Wegen des Grads der Behinderung bis 100 erhalten die Stpfl. einen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG bis maximal 1 420 €. Durch die Pauschalierung sind die Pflege- und Heimkosten allerdings abgedeckt. Der BFH lässt in seinem Urteil vom 23.5.2002 (III R 24/01, BStBl II 2002, 567) ausdrücklich offen, ob der Stpfl. neben den Kosten der Heimunterbringung zusätzlich den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG beanspruchen kann. Mit Wirkung ab 2008 hat der Gesetzgeber dies allerdings ausdrücklich und konkret in § 33b Abs. 1 EStG geregelt.

Durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) wird der Wortlaut des § 33b Abs. 1 EStG neu gefasst. Danach kommt der Behindertenpauschbetrag in Betracht wegen der Aufwendungen für

  • die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens,

  • die Pflege sowie

  • einen erhöhten Wäschebedarf.

Mit der Körperbehinderung zusammenhängende, sich aber infolge ihrer Einmaligkeit der Typisierung des § 33b EStG entziehende Kosten sowie zusätzliche Krankheitskosten können als außergewöhnliche Kosten nach § 33 EStG geltend gemacht werden (s.a. BFH Urteil vom 4.11.2004, III R 38/02, BStBl II 2005, 271). Hierzu zählen z.B. Aufwendungen für Heilbehandlungen, Kuren, Arzneimittel und bestimmte Kfz-Kosten. Von § 33b Abs. 1 EStG werden demgegenüber Pflege- und Heimkosten sowie Aufwendungen für einen erhöhten Wäschebedarf erfasst.

4. Voraussetzungen für die Gewährung des Pauschbetrages

Behinderte, deren Grad der Behinderung weniger als 50 beträgt, erhalten den Behindertenpauschbetrag nur unter den Voraussetzungen des § 33b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b EStG.

Abb.: Der Behindertenpauschbetrag

5. Abgeltung der Mindestaufwendungen

Behinderte Stpfl. können in jedem Veranlagungszeitraum für die unmittelbar infolge der Behinderung entstandenen Aufwendungen, d.h. innerhalb der Abgeltungswirkung des Pauschbetrags, zwischen dem Abzug des Pauschbetrags oder der Geltendmachung der infolge der Behinderung entstandenen Aufwendungen als allgemeine außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 33 EStG wählen (BFH Urteil vom 22.9.1989, III R 167/86, BStBl II 1990, 60). Der Pauschbetrag dient der Verwaltungsvereinfachung und wird ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Er soll dem Stpfl. das Sammeln von Belegen und dem FA deren Nachprüfung ersparen. Stattdessen kann der behinderte Mensch die Mehraufwendungen, die ihm aufgrund seiner Behinderung entstehen, unter dem Gesichtspunkt der Krankheitskosten als allgemeine außergewöhnliche Belastung geltend machen. Die Aufwendungen sind dann im Einzelnen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Sie mindern sich um die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG). Ferner sind gegenzurechnen die Kostenersparnisse aufgrund von Erstattungen von Seiten Dritter, z.B. erhaltene Versicherungsleistungen oder Krankheitsbeihilfen des ArbG.

6. Berücksichtigung nicht laufender und untypischer Mehraufwendungen

Nicht laufende und untypische Mehraufwendungen sind dagegen durch den Pauschbetrag nicht abgegolten. Dasselbe gilt für die mittelbar behinderungsbedingten Aufwendungen, und zwar auch, wenn sie laufend oder typisch sind.

7. Übertragung des Pauschbetrages auf die Eltern

7.1. Allgemeine Grundsätze

Unter den Voraussetzungen des § 33b Abs. 5 EStG kann der Behinderten-Pauschbetrag auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind ihn nicht in Anspruch nimmt. Die Eltern können aber auch ihre tatsächlichen Aufwendungen mit Ausnahme der Aufwendungen, die durch das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder abgegolten sind, im Rahmen des § 33 EStG unter Beachtung einer zumutbaren Belastung geltend machen. Das BMF-Schreiben vom 14.4.2003 (BStBl I 2003, 360) führt die abziehbaren Aufwendungen i.S.d. § 33 EStG auf (» Behinderte, » Heimunterbringung).

Zur Aufteilung bei der Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages gem. § 33b Abs. 5 EStG nimmt das Niedersächsische FG mit Urteil vom 12.5.2009 (10 K 160/06, LEXinform 5008573) ausführlich Stellung. Das FG geht in seinem Urteil auch auf das Verhältnis von § 33b Abs. 5 EStG und § 26a Abs. 2 EStG ein.

Grundsätzlich ist der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 5 EStG, der einem Kind zusteht, für das der Stpfl. einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erhält, auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen. Das gilt, wenn das Kind den Behinderten-Pauschbetrag nicht in Anspruch nimmt. Nach § 33b Abs. 5 Satz 3 EStG ist auf gemeinsamen Antrag der Eltern eine andere Aufteilung möglich.

Im Falle der getrennten Veranlagung von Ehegatten regelt § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG dagegen, dass die nach § 33b Abs. 5 EStG übertragenen Pauschbeträge jedem Ehegatten zur Hälfte gewährt werden. Eine Option der Ehegatten zur anderweitigen Aufteilung, wie dies in § 33b Abs. 5 Satz 3 EStG vorgesehen ist, besteht in § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG nicht. Nach der Urteilsbegründung des Niedersächsischen FG in seinem Urteil vom 12.5.2009 (10 K 160/06, LEXinform 5008573) ist das Verhältnis zwischen § 33b Abs. 5 EStG und § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG in der Literatur umstritten. Nach einer Ansicht soll § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG eine Spezialregelung darstellen, die eine andere Aufteilung gem. § 33b Abs. 5 Satz 3 EStG ausschließt. Nach anderer Ansicht beruht die mangelnde Abgestimmtheit zwischen § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG und § 33b Abs. 5 Satz 3 EStG auf einem redaktionellen Versehen. Eine andere als die hälftige Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrags könne daher auch bei getrennter Veranlagung von Ehegatten beantragt werden.

In dem vom Niedersächsischen FG entschiedenen Fall hat das FG den Pauschbetrag des Kindes voll auf den unbeschränkt steuerpflichtigen Elternteil übertragen, da der andere Elternteil nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war.

Dem Gesetzgeber lag mit § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG die Vorstellung zu Grunde, dass die Eltern die Aufwendungen für das behinderte Kind zu etwa gleichen Anteilen tragen. In Fällen, in denen der getrennt lebende Ehegatte nicht Elternteil des behinderten Kindes ist, ist diese Vorstellung nicht gerechtfertigt. Das rechtfertigt eine teleologische Reduktion dahin, dass in derartigen Fällen die Ehegatten eine andere als die hälftige Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrages beanspruchen können.

7.2. Kind im Ausland

Nach dem BFH-Urteil vom 2.6.2005 (III R 15/04, BStBl II 2005, 828) kann ein Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG für ein behindertes Kind nicht nach § 33b Abs. 5 EStG auf einen im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Elternteil übertragen werden, wenn das Kind im Ausland außerhalb eines EU/EWR-Mitgliedstaates seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und im Inland keine eigenen Einkünfte erzielt.

Auch wenn man dem behinderten Auslandskind Einkünfte überließe (z.B. aus Kapitalvermögen) und es dadurch zum beschränkt Stpfl. machte, könnte dies nicht zu einer Übertragung des Behindertenpauschbetrages führen, weil dieser nach § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG auch für beschränkt Stpfl. ausdrücklich ausgeschlossen ist und die Übertragung einen eigenen Anspruch des Kindes voraussetzt.

8. Die Berücksichtigung des Behindertenpauschbetrages bei der Steuerermäßigung des § 35a EStG

8.1. Regelung bis 31.12.2008

Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen, die für Personen erbracht werden, bei denen ein Schweregrad i.S.d. § 14 SGB XI vorliegt (Pflegestufe I bis III) oder die Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen, können mit 20 % bis zu einem Höchstbetrag von 1 200 € abgezogen werden (§ 35a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG; (» Haushaltsnahe Dienstleistungen). Die Aufwendungen des Stpfl. selbst können dabei nur berücksichtigt werden, soweit die Kosten u.a. nicht nach § 33b Abs. 3 EStG berücksichtig werden (Rz. 10 und 22 des BMF-Schreibens vom 26.10.2007, BStBl I 2007, 783). Siehe dazu auch die Beispiele unter » Kinderbetreuungskosten.

Die Inanspruchnahme des erhöhten Behindertenpauschbetrages nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG schließt eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35a Abs. 2 EStG aus (Rz. 10 des BMF-Schreibens vom 26.10.2007, BStBl I 2007, 783).

8.2. Regelung ab 1.1.2009

Durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) wird u.a. § 35a Abs. 2 EStG neu gefasst (» Haushaltsnahe Dienstleistungen). Die wichtigsten Neuerungen sind:

  1. Die Aufhebung des § 33a Abs. 3 EStG und die Einbeziehung des bisherigen § 33a Abs. 3 EStG in die Förderung der Pflege- und Betreuungsleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 2 2. Alternative EStG).

  2. Der Stpfl. muss den Schweregrad der Pflegebedürftigkeit nicht mehr nachweisen. Bis zum 31.12.2008 war mindestens die Pflegestufe I Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung.

  3. Die Förderhöchstbeträge betragen 20 % der Aufwendungen, höchstens 4 000 €. Diese Höchstbeträge gelten allerdings für alle in § 35a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG aufgeführten Beschäftigungsverhältnisse bzw. Dienstleistungen, also inklusive der Pflege- und Betreuungsleistungen.

Zur Berücksichtigung des jeweiligen Behindertenpauschbetrages siehe oben und die Beispiele unter » Heimunterbringung sowie » Kinderbetreuungskosten.

9. Verwandte Lexikonartikel

» Außergewöhnliche Belastungen

» Behinderte

» Haushaltsnahe Dienstleistungen

» Heimunterbringung

» Kinderbetreuungskosten

» Scheidung

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2009-10-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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