1. Allgemeiner Überblick
Als Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen künftigen Beruf zu verstehen (H 32.5 [Allgemeines] EStH. Zu den Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium siehe das BMF-Schreiben vom 4.11.2005 (BStBl I 2005, 955).
Aufwendungen für den erstmaligen Erwerb von Kenntnissen, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, bzw. für ein erstes Studium sind Kosten der Lebensführung (§ 12 Abs. 2 Nr. 5 EStG) und nur als Sonderausgaben im Rahmen von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abziehbar. Das gilt auch für ein berufsbegleitendes Erststudium. Werbungskosten liegen dagegen vor, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis) ist (R 9.2 Abs. 1 LStR).
Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache gehören regelmäßig auch dann zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich sind. Die Aufwendungen können nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden (BFH Urteil vom 15.3.2007, VI R 14/04, BStBl II 2007, 814).
2. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
