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Betriebsausgaben, nicht abzugsfähig

Inhaltsverzeichnis

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  1. 1. Gemeinsamkeiten bei § 4 Abs. 5 und 7 EStG
  2. 2. Die einzelnen Fälle des § 4 Abs. 5 EStG
    1. 2.1. Geschenke (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG)
    2. 2.2. Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG)
    3. 2.3. Gästehäuser (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG, R 4.10 Abs. 10 EStR 2005)
    4. 2.4. Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segeljachten, Motorjachten und ähnliche Zwecke (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG)
    5. 2.5. Mehraufwendungen für Verpflegung (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG)
    6. 2.6. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG a.F.)
    7. 2.7. Mehraufwendungen wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung, soweit die doppelte Haushaltsführung über die Dauer von zwei Jahren am selben Ort beibehalten wird (§ 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG a.F.)
    8. 2.8. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG)
    9. 2.9. Andere die Lebensführung berührende Ausgaben (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG, R 4.10 Abs. 12 EStR 2005)
    10. 2.10. Geldbußen (Strafen) und vergleichbare Sanktionen (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG)
    11. 2.11. Steuern und deren Behandlung (§ 4 Abs. 5 Nr. 8a und 9 bzw. § 12 Nr. 3 EStG)
    12. 2.12. Zuwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG
    13. 2.13. Zuwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 11 EStG
    14. 2.14. Zuwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 12 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007
    15. 2.15. Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (§ 4 Abs. 5a EStG)
    16. 2.16. Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG)
  3. 3. Ergänzende Hinweise
    1. 3.1. Der Wettbewerb unter den verschiedenen Einzelfällen des § 4 Abs. 5, 5a EStG
    2. 3.2. Die USt-Behandlung der ertragsteuerrechtlich nicht abziehbaren Aufwendungen
  4. 4. Literaturhinweise
  5. 5. Verwandte Lexikonartikel

1. Gemeinsamkeiten bei § 4 Abs. 5 und 7 EStG

Generalisiert man einmal § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG (Geschenke an Geschäftsfreunde), so fallen unter § 4 Abs. 5 EStG Aufwendungen, die sowohl betrieblich (dienstlich) veranlasst sind als auch die private Lebensführung einer beteiligten Person betreffen. Als wenig hilfreich erweist sich dabei R 4.10 Abs. 1 Satz 2 EStR 2005, wonach vorweg gem. § 12 Nr. 1 EStG geprüft werden müsse, ob nicht das generelle Abzugsverbot greift. Sämtliche in § 4 Abs. 5 Nr. 1–7 EStG geregelten Fälle berühren direkt oder indirekt die private Lebensführung zumindest einer beteiligten Person, i.d.R. die des Steuerpflichtigen. Vielmehr liegen hier typisierte (») Betriebsausgaben (» Werbungskosten) vor, bei denen der Gesetzgeber – wegen des Mischcharakters – eine Abzugsbeschränkung vorgenommen hat.

Die wichtigste technische Regelung enthält R 4.10 Abs. 1 Satz 3 EStR 2005, wonach sämtliche dem Katalog des § 4 Abs. 5 (i.V.m. Abs. 7) EStG unterliegenden Betriebsausgaben (BA) keine Entnahmen sind. Sie sind daher bei Steuerpflichtigen mit bilanzieller Gewinnermittlung (in der gesetzlich bestimmten Höhe) entweder gar nicht zu berücksichtigen oder bei späterer Erkenntnis außerbilanziell hinzuzurechnen.

Die zweite wichtige Aussage besteht in dem Hinweis auf § 4 Abs. 7 EStG. Die meisten der »Dennoch-BA« von § 4 Abs. 5 EStG (Nr. 1-Nr. 4, Nr. 6b und Nr. 7) stehen unter einer gesonderten materiell-rechtlichen Aufzeichnungspflicht (R 4.11 EStR 2005). Die (der Höhe nach oder dem Grunde nach verbleibenden) Aufwendungen dürfen nur dann abgezogen werden, wenn sie alle (oder in Gruppen) auf einem gesonderten Konto in der Buchführung erfasst werden. Als Grund dafür hat der BFH u.a. angegeben, dass sich allein dadurch für einen außenstehenden Dritten eine erleichterte Überprüfbarkeit dieser Aufwendungen ergibt (BFH Urteil vom 19.8.1980, BStBl II 1980, 745). Diese schwer nachvollziehbare Begründung wurde vom BFH später (BFH Urteil vom 19.8.1999, BStBl II 2000, 203) dahingehend relativiert, dass die harte Sanktion nur dann nicht greift, wenn es sich um eine Fehlbuchung i.S.d. § 129 AO gehandelt hat. Zu den USt-Auswirkungen bei Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG vgl. BFH Urteil vom 12.8.2004, BStBl II 2004, 1090 (alte Rechtslage: vor 1.4.1999) und nachfolgend 3.

2. Die einzelnen Fälle des § 4 Abs. 5 EStG

2.1. Geschenke (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG)

Geschenke an Personen, die nicht ArbN des Stpfl. sind, gehören zu den nicht abzugsfähigen BA, wenn sie im Veranlagungszeitraum je Empfänger insgesamt 35 € übersteigen (R 4.10 Abs. 2 bis 4 EStR 2005). In die 35 €-Grenze einzubeziehen sind auch die Kosten der Kennzeichnung des Geschenkes als Werbeträger sowie die USt, soweit sie nicht als Vorsteuer abziehbar ist. Verpackungs- oder Versandkosten, die bei Versand an den Beschenkten entstehen, sind nicht einzubeziehen. Es handelt sich dabei um Geschenke für Personen, die nicht ArbN des Unternehmers sind (z.B. an Kunden, Geschäftsfreunde und fremde ArbN). Keine Geschenke sind beispielsweise:

  • Kränze und Blumen bei Beerdigungen,

  • Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung (siehe R 4.10 Abs. 4 EStR 2005 und BMF vom 8.5.1995 DStR 1995, 884).

Beispiel 1:

Der Unternehmer schafft 100 Geschenke zu je 25 € zzgl. 4,75 € USt an. Da die Freigrenze von 35 € für das einzelne Geschenk nicht überschritten ist, ist die Vorsteuer i.H.v. von 4,75 € × 100 = 475 € nach § 15 Abs. 1 UStG abzugsfähig. Erhält ein Geschäftsfreund allerdings zwei dieser Geschenke, so entfällt diesbezüglich der BA-Abzug, weil die Freigrenze von 35 € überschritten ist. Ertragsteuerrechtlich sind die BA um 59,50 € zu korrigieren. Nach § 12 Nr. 3 EStG dürfen Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 oder Abs. 7 EStG gilt, den Gewinn nicht mindern.

Umsatzsteuerrechtlich sind nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 9,50 € Vorsteuerbeträge nicht abziehbar.

Nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG tritt eine Änderung der Bemessungsgrundlage ein, da jetzt Aufwendungen i.S.d. § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG getätigt worden sind. Die erforderliche Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist (Abschn. 223 Abs. 2 UStR 2008), somit in dem Voranmeldungszeitraum, in dem dem Geschäftsfreund das zweite Geschenk übergeben wurde.

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG

§ 4 Nr. 28 UStG lautet: Steuerfrei sind die Lieferungen von Gegenständen, für die der (») Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27 steuerfreie Tätigkeit verwendet.

Beispiel 2:

Der Unternehmer schafft 100 Geschenke zu je 50 € zzgl. 9,50 € USt an. Da die Freigrenze von 35 € für das einzelne Geschenk überschritten ist, ist die Vorsteuer i.H.v. von 9,50 € × 100 = 950 € nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG nicht abziehbar. Ertragsteuerrechtlich sind die BA um 5 950 € zu korrigieren. Nach § 12 Nr. 3 EStG dürfen Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 oder Abs. 7 EStG gilt, den Gewinn nicht mindern.

Die Hingabe der Geschenke an Geschäftsfreunde wird nicht von § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG (» Lieferung) erfasst, da die Anschaffung der Gegenstände nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Umsatzsteuerrechtlich sind nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG die gesamten Vorsteuerbeträge nicht abziehbar. Werden nun einige dieser »Geschenke« gegen (») Entgelt an Kunden veräußert, so handelt es sich um eine steuerbare Lieferung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 UStG. Da für die Anschaffung dieser Gegenstände der Vorsteuerabzug ausgeschlossen war, sind diese Lieferungen nach § 4 Nr. 28 UStG von der USt befreit.

Bei der Veräußerung von in § 4 Abs. 5 EStG genannten WG ist zur Berechnung des Veräußerungsgewinns als Buchwert der Wert anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der – den Gewinn bisher nicht beeinflussenden – AfA ergibt (BFH Urteil vom 12.12.1973, VIII R 40/69, BStBl II 1974, 207; H 4.10 (1) [Veräußerung von Wirtschaftsgütern i.S.d. § 4 Abs. 5 EStG] EStH 2005). Geschenke i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG rechnen nach R 6.1 Abs. 2 EStR 2005 in der Regel zum (») Umlaufvermögen. WG des § 4 Abs. 5 EStG gehören zum BV und sind auch wie WG des BV zu behandeln. So sind für WG des Anlagevermögens Abschreibungen vorzunehmen, auch wenn diese Abschreibungen wegen des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 EStG den Gewinn nicht mindern dürfen. Nach Auffassung des BFH will § 4 Abs. 5 EStG nach seinem Sinn und Zweck nur verhindern, dass Zwecken der betrieblichen Repräsentation dienender Aufwand den Gewinn beeinflusst, die Vorschrift will aber im Übrigen die Regeln der Bewertung und Abschreibung dieser WG nicht außer Kraft setzen. Die Gewinnbeeinflussung wird durch § 4 Abs. 5 EStG dadurch ausgeschlossen, dass die Aufwendungen (AfA) außerhalb der Bilanz dem Gewinn wieder hinzugerechnet oder durch einen steuerlichen Korrekturposten (fiktive Betriebseinnahmen) neutralisiert werden.

So stellt die Veräußerung eines solchen WG einen Geschäftsvorfall dar und der Bucherlös ist eine gewerbliche Einnahme. Als Veräußerungsgewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten anzusetzen. Es ist dabei von einem Buchwert auszugehen, bei dem sich die Abschreibungen nach § 7 EStG ausgewirkt haben. Nach diesen Grundsätzen ist bei Umlaufvermögen von einem Buchwert i.H.v. 0 € auszugehen. Von diesem geminderten Buchwert ist auch dann auszugehen, wenn die Abschreibungen (Betriebsausgaben) in den früheren Jahren den Gewinn wegen des Verbots der Abzugsfähigkeit nicht gemindert hatten. Eine andere Behandlung würde zu einem dem Gesetzeszweck nicht entsprechenden Ergebnis führen. Würde man nämlich bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns von einem nicht um die Abschreibungen geminderten Wert ausgehen, so käme dies – wirtschaftlich betrachtet – einer Nachholung der AfA (BA) im Zeitpunkt der Veräußerung gleich.

Ist der Empfänger eines aus betrieblichen Gründen erhaltenen Geschenkes Inhaber eines Betriebes, so muss er dieses als Betriebseinnahme versteuern, auch wenn der Geber die Aufwendungen wegen des Überschreitens der 35 €-Grenze nicht abziehen darf. Dabei ist das Geschenk (= Betriebseinnahme) mit dem gemeinen Wert (§ 6 Abs. 4 EStG) zu bewerten. Mit der Einführung des neuen § 37b EStG durch das Jahressteuergesetz 2007 kann der schenkende Unternehmer die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen mit einem Steuersatz von 30 % pauschal selbst übernehmen (vgl. hierzu BMF vom 29.4.2008, BStBl I 2008, 566).

2.2. Bewirtungsaufwendungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG)

Hierzu siehe (») Bewirtungsaufwendungen und (») Incentive-Reisen.

2.3. Gästehäuser (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG, R 4.10 Abs. 10 EStR 2005)

Hierzu siehe (») Incentive-Reisen.

2.4. Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segeljachten, Motorjachten und ähnliche Zwecke (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG)

Insbesondere bei der Anschaffung von Freizeitgegenständen ist zu prüfen, ob diese unter § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG fallen. Sind die damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben nicht abzugsfähig, sind auch die Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1a UStG nicht abziehbar. Ist der Betriebsausgabenabzug für diese Aufwendungen zulässig, so ist auch die Vorsteuer in voller Höhe abziehbar. Nach § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG gilt das Betriebsausgabenabzugsverbot nicht, wenn der Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Stpfl. dient. In diesem Fall fällt die nicht unternehmerische Nutzung unter § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Fall des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG hat der BFH mit Urteil vom 24.8.2000 (V R 9/00, BStBl II 2001, 76) wie folgt entschieden:

Die Wertabgabe wird nach den bei der Ausführung dieses Umsatzes entstandenen Ausgaben bemessen. Dafür sind nur die anteiligen, aus den Gesamtkosten abgeleiteten Kosten heranzuziehen, für die der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Der einzubeziehende Teil der Ausgaben muss zu den Gesamtausgaben im selben Verhältnis stehen wie die Dauer der tatsächlichen Verwendung des Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke zur Gesamtdauer seiner tatsächlichen Verwendung.

Beispiel 3:

Der Stpfl. erwarb eine Segelyacht. Er vercharterte die Yacht an vier Kunden im Umfang von insgesamt 49 Tagen. Privat nutzte er die Yacht an sieben Tagen. Die insgesamt vorsteuerbelasteten Kosten betrugen 26 368 €. Der Stpfl. erklärte eine Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG und ermittelte die Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG) und die USt dafür wie folgt:

7/365 von 26 368 € = 505,68 €, darauf 19 % USt = 96,08 € USt.

Lösung 3:

Zunächst ist zu prüfen, ob die Segelyacht zu den Repräsentationsaufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG gehört oder ob die Yacht mit Gewinnabsicht vermietet wird. In diesem Fall sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG erfüllt. Im anderen Fall ist die Vorsteuer gem. § 15 Abs. 1a UStG in voller Höhe nicht abziehbar. Aufwendungen für eine Segelyacht, die der Erwerber nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen – aber ohne Gewinnabsicht – vermietet, unterliegen dem Vorsteuerabzugsverbot gem. § 15 Abs. 1a i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.

Bei Vermietung mit Gewinnabsicht wird die private Verwendung mit den »bei der Ausführung dieses Umsatzes entstandenen Kosten« besteuert. Diese Kosten sind anteilig aus den Gesamtkosten abzuleiten. Dazu ist von den Gesamtkosten der Teil der Ausgaben zu berücksichtigen, der zu den Gesamtausgaben in demselben Verhältnis steht wie die Dauer der tatsächlichen Verwendung des Gegenstandes für unternehmensfremde Zwecke (im Streitfall sieben Tage) zur Gesamtdauer seiner tatsächlichen Verwendung (im Streitfall 56 Tage). Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die USt dafür sind wie folgt durchzuführen:

7/56 von 26 368 € = 3 296 €, darauf 19 % USt = 626,24 €.

2.5. Mehraufwendungen für Verpflegung (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG)

Hierzu siehe (») Dienstreise, (») Doppelte Haushaltsführung, (») Einsatzwechseltätigkeit, (») Geschäftsreise, (») Reisekosten.

2.6. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG a.F.)

Hierzu siehe (») Kfz-Nutzung, (») Doppelte Haushaltsführung, (») Entfernungspauschale.

2.7. Mehraufwendungen wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung, soweit die doppelte Haushaltsführung über die Dauer von zwei Jahren am selben Ort beibehalten wird (§ 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG a.F.)

Hierzu siehe (») Doppelte Haushaltsführung, (») Kfz-Nutzung, (») Entfernungspauschale.

2.8. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG)

Hierzu siehe (») Arbeitszimmer, häusliches, (») Private Veräußerungsgeschäfte.

2.9. Andere die Lebensführung berührende Ausgaben (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG, R 4.10 Abs. 12 EStR 2005)

Hierzu siehe (») Lebensführungskosten, (») Bewirtungsaufwendungen.

2.10. Geldbußen (Strafen) und vergleichbare Sanktionen (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG)

In der Zusammenschau des § 4 Abs. 5 Nr. 8 (§ 9 Abs. 5) EStG und des § 12 Nr. 4 EStG ergibt sich für Strafen (und vergleichbare Geldsanktionen) aus der nachfolgenden Tabellenübersicht die genaue tatbestandliche Zuordnung. Beiden Bestimmungen ist gemein, dass das Steuerrecht i.S.d. Einheit der Rechtsordnung keine (Abzugs-)Vergünstigung für kriminelles Verhalten gewähren darf.

Abb.: Nicht abzugsfähige Strafen und Geldbußen

Beispiel 4:

Gegen den Unternehmer U wurde seitens der BuStrA ein Ermittlungsverfahren wegen Hinterziehung von ESt und GewSt eingeleitet (hinterzogene Steuern für drei Jahre: 35 T€). Im Verfahren ließ er sich von dem erfahrenen Steuerstrafrechtler C vertreten. Diesem verdankte es U, dass das Verfahren – mit Zustimmung des Gerichts – von der StA gegen Zahlung von 20 T€ eingestellt wurde. C erhielt ein Honorar von 15 T€, das gleichmäßig seinen Verteidigungsbemühungen im Bereich der ESt wie der GewSt zugerechnet wird. Bei einer der Besprechungen im FA parkte U im Parkverbot und musste dafür 20 € zahlen. U will sichergehen, nicht noch einmal wegen Steuerhinterziehung beschuldigt zu werden und möchte wissen, ob er die Leistungsauflage von 20 T€ bzw. die Verteidigerkosten von 15 T€ oder wenigstens die Verwarnungsgebühr absetzen kann.

Hinsichtlich der allgemeinen Berücksichtigung von Prozesskosten (Verfahrenskosten) als BA hat der BFH entschieden, dass bei einem Prozess ohne Erfolgsaussicht Zweifel an der betrieblichen Veranlassung bestehen, wenn private Motive (Rachegelüste, Gerechtigkeitsüberempfinden etc.) eine Rolle spielen (BFH Urteil vom 30.8.2001, BStBl II 2001, 837).

Losgelöst davon ist für die Kosten anlässlich eines Strafverfahrens eine differenzierte Beurteilung erforderlich (vgl. H 4.13 [Verfahrenskosten]; H 12.3 [Kosten des Strafverfahrens] EStH 2005):

  • Wurde die Straftat in Ausübung der betrieblichen/beruflichen Aktivität begangen, sind die Kosten als BA abziehbar, da sie keinen Strafcharakter haben.

  • Beruht die Straftat auf privaten Gründen (bzw. auf gemischt privaten/betrieblichen Gründen), unterliegen die Kosten § 12 Nr. 1 EStG (Kosten der Lebensführung) und sind nicht abziehbar.

Hinweis:

Steuerberaterkosten anlässlich eines Steuerstrafverfahrens für Angaben des Steuerpflichtigen zur Selbstanzeige (§ 371 AO) bzw. zur StraBEG-Erklärung stellen Erwerbsaufwand dar, während die Kosten zur Durchsetzung der strafbefreienden Wirkung nicht berücksichtigungsfähig sind (OFD Münster vom 14.9.2006, DB 2006, 2091).

Lösung 4:

  • Leistungsauflagen zur Wiedergutmachung werden bei einer Einstellung nach § 153a StPO den Strafen gleichgestellt. Die Auflage i.H.v. 20 T€ kann gem. § 12 Nr. 4 EStG nicht als BA berücksichtigt werden.

  • Bei den Strafverteidigerkosten kann keine Differenzierung nach der Art der Steuer erfolgen. Selbst wenn die Steuer eindeutig dem Privatbereich (ESt) oder dem Betriebsbereich (GewSt) zugeordnet werden kann, ist die Steuerhinterziehung nicht betrieblich veranlasst (§ 4 Abs. 4 EStG). Folglich kommt es auch zu keiner Berücksichtigung dieser Kosten des C.

  • Die Verwarnung i.H.v. 20 € stellt eine nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG nicht abziehbare BA dar.

2.11. Steuern und deren Behandlung (§ 4 Abs. 5 Nr. 8a und 9 bzw. § 12 Nr. 3 EStG)

In unsystematischer Weise wird in § 12 Nr. 3 EStG ein generelles Abzugsverbot für Personensteuern und hierauf entfallende Nebenleistungen ausgesprochen, während Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) gem. § 4 Abs. 5 Nr. 8a (ggf. gem. § 9 Abs. 5) EStG und organschaftliche Ausgleichszahlungen gem. § 4 Abs. 5 Nr. 9 EStG nicht abzugsfähige BA sind.

Beispiel 5:

Unternehmer U erhält von der Finanzkasse den Abrechnungsbescheid für das Jahr 01. Die rückständige ESt von 3 000 € samt eines Verspätungszuschlages von 300 € sowie Zinsen für hinterzogene Erbschaftsteuer i.H.v. 1 000 € werden mit einer USt-Erstattung i.H.v. 1 500 € verrechnet. In der Jahres-USt war i.H.v. 500 € USt für unentgeltliche Wertabgaben gem. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG und gem. § 3 Abs. 9a UStG enthalten. Die Differenz von 2 800 € überweist U von seinem Betriebskonto.

Zu den nicht berücksichtigungsfähigen Personensteuern nach § 12 Nr. 3 EStG zählen:

Lösung 5:

  • Sowohl die ESt als auch der Verspätungszuschlag hierauf (3 300 €) sind gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht als BA zu berücksichtigen.

  • Die Hinterziehungszinsen für die ErbSt unterliegen ebenfalls dem Abzugsverbot nach § 12 Nr. 3 EStG (lex specialis gegenüber § 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG), da es sich um Hinterziehungszinsen (Nebenleistungen) für eine Personensteuer handelt, daher sind insgesamt 4 300 € vom Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG betroffen.

  • Als actus contrarius (gegenläufige Maßnahme) ist die Erstattung einer Betriebssteuer (wie die USt und die GewSt) als steuerpflichtige BE zu erfassen (§ 12 Nr. 3 EStG im Umkehrschluss). Die USt wird allerdings nicht berücksichtigt, soweit in ihr USt auf den (früheren) Eigenverbrauch oder Vorsteuer auf nicht abzugsfähige BA enthalten ist. Damit erhöht sich die BE des U von 1 500 € um 500 € (USt-Eigenverbrauch), so dass U trotz der Überweisung von 2 800 € eine BE von 2 000 € verzeichnet.

Umgekehrt lässt der BFH (zuletzt BFH Urteile vom 5.8.2004, VI R 18/04, BFH/NV 2004, 1648 und vom 9.12.2003, BStBl II 2004, 641) bestimmte Zahlungen (in den Urteilen: Zahlungen eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers aufgrund einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung Dritter nach § 71 AO, u.a. wegen eines Verstoßes gegen Aufzeichnungspflichten) als Erwerbsaufwand zu (hier: bei den Überschusseinkunftsarten der §§ 19, 20 EStG).

2.12. Zuwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG

Lt. H 4.14 [Zuwendungen] EStH 2005 fallen Zuwendungen aufgrund folgender Tatbestände unter ein generelles Abzugsverbot:

  • Wählerbestechung (§ 108b StGB),

  • Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB),

  • Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 StGB),

  • Vorteilsgewährung (§ 333 StGB),

  • Bestechung (§ 334 StGB),

  • Bestechung ausländischer Abgeordneter – internationaler Zahlungsverkehr,

  • Vorteilsgewährung in Bezug auf Betriebsratswahlen (§ 119 Abs. 1 BetrVG),

  • Vorteilsgewährung für wettbewerbsbeschränkendes Verhalten (§ 21 Abs. 2 GWB),

  • Vorteilsgewährung in Bezug auf das Stimmverhalten in der Hauptversammlung bzw. Generalversammlung (§ 405 Abs. 3 Nr. 7 AktG und § 152 Abs. 1 Nr. 2 GenG),

  • Vorteilsgewährung in Bezug auf die Abstimmung in der Gläubigerversammlung.

Neuerdings kommen noch Verstöße gegen das GeldwäscheG hinzu. Der im BMF-Schreiben aufgelistete Katalog bezieht vor allem Auslandsstraftaten (EU-BestG) mit ein (BMF vom 10.10.2002, BStBl I 2002, 1031).

Beispiel 6:

B und U haben das gleiche Ziel: In der Vorortgemeinde einer süddeutschen Großstadt will der Bauer B möglichst viele Grundstücke im Bebauungsplan als Baugebiet ausgewiesen bekommen, während U möglichst viele Bauaufträge der Kommune erhalten möchte. Zu diesem Zweck wird die Fraktion der Unabhängigen & Grünen seit Jahren mit Geschenken versorgt.

Entgegen der bis 1999 geltenden Regelung gilt ab 2000 die abstrakte Strafbarkeit (»rechtswidrige Tat«), während nach altem Recht der Steuerpflichtige rechtskräftig verurteilt sein musste. R 4.14 EStR 2005 stellt nunmehr klar, dass es bei der Auslegung von § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG nur auf den objektiven Tatbestand ankommt. Subjektive Momente bleiben ebenso außer Betracht wie die tatsächliche Ahndung des Vergehens. Rechtspolitisch nicht unbedenklich ist auch die angeordnete gegenseitige Amtshilfe zwischen den Verfolgungs- und Finanzbehörden, die steuerrechtlich eine Durchbrechung des Steuergeheimnisses darstellt.

Lösung 6:

Nachdem die fraglichen Zuwendungen an Gemeindeabgeordnete – und nicht an Beamte – gezahlt werden, kommt der abstrakte Straftatbestand des § 108e StGB (Abgeordnetenbestechung) in Betracht. Nach h.A. unterliegen jedoch nur solche Zuwendungen gegenüber Gemeinderäten dem objektiven Tatbestand des § 108e StGB, bei denen auf Legislativentscheidungen der Gemeinde eingewirkt wird. Dies ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes, hingegen nicht bei der Abstimmung über die Vergabe von Bauaufträgen der Fall. U darf die Zuwendungen in voller Höhe abziehen, B kann die Unterstützungshilfe für die gemeindliche Willensbildung nicht als BA abziehen.

2.13. Zuwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 11 EStG

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 enden, ist das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 11 EStG zu beachten. Dies betrifft Aufwendungen, die mit nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG (sog. Tonnagebesteuerung für Schifffahrtseinkünfte) ermittelt wird.

Dieses Abzugsverbot ist als Reaktion des Gesetzgebers auf ein bis dahin in der Praxis gängiges Modell zu verstehen, bei dem meistens im Konzernverbund Handelsschiffe von der Konzernmutter erworben und finanziert wurden, um diese anschließend unentgeltlich oder zu einer unter dem fremdüblichen Betrag liegenden Vergütung an die Tochtergesellschaft, die ihren Gewinn nach § 5a EStG ermittelt, zur Nutzung zu überlassen. Durch dieses Modell fielen vergleichsweise hohe Betriebsausgaben in Form von Abschreibungen und Finanzierungsaufwendungen für die Schiffe als nichteinlagefähige Nutzungsvorteile im Bereich der Normalbesteuerung bei der Konzernmutter an, während die Gewinne aus dem Schifffahrtsbetrieb bei der Tochter infolge § 5a EStG lediglich mit einer sehr niedrigen Bemessungsgrundlage der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unterlagen.

2.14. Zuwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 12 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007

Die Finanzbehörde kann gemäß § 162 Abs. 4 AO Zuschläge festsetzen, wenn der Steuerpflichtige Aufzeichnungen über Vorgänge mit Auslandsbezug im Sinne von § 90 Abs. 3 AO nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. Diese Zuschläge sind nach dem Jahressteuergesetz 2007 ab dem VZ 2007 nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.

2.15. Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (§ 4 Abs. 5a EStG)

Für die Wege zwischen Wohnung und Betrieb sind die Regelungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sinngemäß anzuwenden (R 4.12 Abs. 1 EStR).

Unabhängig von der Art des benutzten Verkehrsmittels sind die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betrieb und für Familienheimfahrten nur i.H.d. in § 9 Abs. 2 EStG genannten Pauschbeträge abziehbar (Entfernungspauschale). Sie darf höchstens 4 500 € im Kj. betragen. Ein höherer Betrag darf nur bei Kfz-Nutzung angesetzt werden. Nähere Einzelheiten regelt das BMF-Schreiben zur Entfernungspauschale vom 1.12.2006 (BStBl I 2006, 778).

Auf Grund der Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.7.2006 (BGBl I 2006, 1652) kommt zum 1.1.2007 die (») Entfernungspauschale für Wege zur Arbeit nur noch Fernpendlern zugute, und zwar ab dem 21. Entfernungskilometer mit 0,30 € pro Entfernungskilometer (§ 9 Abs. 2 EStG). Die bisher in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geregelte Entfernungspauschale wird aufgehoben. Nach § 9 Abs. 2 EStG stellen die Aufwendungen des Stpfl. für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten keine Werbungskosten mehr dar. Die Aufwendungen sind aber wie Werbungskosten anzusetzen.

Die bisher in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG enthaltene Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb wurde aufgehoben. In § 4 Abs. 5a EStG wurde nun neu geregelt, dass die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten keine Betriebsausgaben mehr darstellen. Die Neuregelung des § 4 Abs. 5a EStG vollzieht die geänderte Einordnung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gem. § 9 Abs. 2 EStG nach. Diese Aufwendungen sind nur noch wie Betriebsausgaben – nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 EStG – abziehbar. Technisch werden die Aufwendungen wie Betriebsausgaben behandelt. Unfallkosten auf der Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, weil sie ab 1.1.2007 mit der Entfernungspauschale abgegolten sind.

Die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betrieb werden wie folgt ermittelt:

Abb.: Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb seit 1.1.2007

Bei der Ermittlung der nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind die tatsächlichen Aufwendungen gegenzurechnen (Fahrtenbuchmethode), wenn der Stpfl. die private Nutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder Satz 3 EStG ermittelt. Die Listenpreismethode ist nur bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG – das Kfz ist notwendiges Betriebsvermögen – möglich (Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.4.2006, BGBl I 2006, 1095). Die Gesetzesänderung ist erstmals für Wj. anzuwenden, die nach dem 31.12.2005 beginnen.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG gelten die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb als betriebliche Nutzung (» Kfz-Nutzung).

Hinweis: Die Entscheidung des BVerfG zur Pendlerpauschale

Das BVerfG entschied mit Urteil vom 9.12.2008, dem zwei Vorlagebeschlüsse des BFH vom 10.1.2008 (VI R 17/07, BStBl II 2008, 234 und VI R 27/07, BFH/NV 2008, 377 sowie die Normenkontrollanträge des FG Niedersachsen vom 27.2.2007, 8 K 549/06 und des FG Saarland vom 22.3.2007 (2 K 2442,06) vorausgegangen sind, dass die Kürzung der Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2007 mit Art. 3 des GG nicht vereinbar ist. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den 1.1.2007 diese Verfassungswidrigkeit durch Umgestaltung der Rechtslage zu beseitigen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung war die Entfernungspauschale – vorläufig – ohne die Beschränkung auf Entfernungen ab dem 21. Kilometer anzuwenden (vgl. BMF vom 15.12.2008, BStBl I 2008, 1010). Durch das Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20.4.2009 (BGBl I 2009, 774) entfällt die vorläufige Steuerfestsetzung (vgl. BMF vom 23.4.2009, IV A 3 – S 0338/07/10010 – 02). Darüber hinaus können rückwirkend auch wieder Fahrkarten sowie Unfallkosten geltend gemacht werden.

2.16. Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG)

Die Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31.12.2007 enden, ist gem. § 4 Abs. 5b EStG in der Steuerbilanz nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar (vgl. Unternehmensteuerreformgesetz vom 14.8.2007, BGBl I 2007, 1912). Bis VZ 2007 wurde die Gewerbesteuer einerseits von ihrer eigenen Bemessungsgrundlage und andererseits von der Bemessungsgrundlage der Einkommen- und Körperschaftsteuer abgezogen. Das Abzugsverbot gilt auch für die auf die Gewerbesteuer entfallenden Nebenleistungen, wie z.B. Zinsen.

3. Ergänzende Hinweise

3.1. Der Wettbewerb unter den verschiedenen Einzelfällen des § 4 Abs. 5, 5a EStG

In einigen Fällen hat das Gesetz selbst die Konkurrenzfrage geregelt. Fälle der normierten Konkurrenz sind die Fahrtkosten und der Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung (§ 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG a.F.). Auch die unangemessenen Repräsentationsaufwendungen nach Nr. 7 leg. cit. setzen eine negative Vorwegprüfung der vorherigen Nr. 1–6b EStG (Ausnahme: Nr. 6 a.F.) voraus. Nicht immer hat das Gesetz das gleichzeitige Vorliegen gesehen.

Beispiel 7:

Der auf dem Festland wohnende Kinderarzt K hat seine Praxis auf einer Hallig. Zu diesem Zweck benutzt er ein eigenes »gedecktes« Motorboot (AK: 80 000 €), um möglichst schnell und unabhängig zwischen dem Festland (Whg.) und der Hallig (BSt) unterwegs zu sein (Entfernung: ca. 10 km Luft-(Wasser-)linie. Dies führt in seiner Gewinnermittlung zu einem Aufwand von 20 T€, wobei der Privatanteil von 30 % schon eliminiert ist.

Lösung 7:

Von den zwei denkbaren Auslegungsmöglichkeiten (gedecktes Motorboot als Jacht i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG und damit nichtabzugsfähige BA oder Verweigerung des Pauschalansatzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG) hat der BFH eine dritte Auslegung favorisiert (BFH Urteil vom 10.5.2001, BStBl II 2001, 575). Der Begriff der Motorjacht wird teleologisch ausgelegt, so dass nur solche Wasserfahrzeuge darunter fallen, mit denen eine »sportliche Bewirtung« der Geschäftsfreunde möglich ist (vgl. auch BFH vom 7.2.2007, I R 27 –29/05, BFH/NV 2007, 1230). Einem gedeckten Motorboot spricht der BFH diese ausschließliche Eignung ab.

Trotz der damit eröffneten Berücksichtigung der vollen BA für das Motorboot lässt der BFH im Zweifel die limitierende Regelung von § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG a.F. vorgehen, obwohl diese Norm offensichtlich auf landgebundene Fahrzeuge abstellt. Der Methode nach liegt eine Auslegung praeter legem (neben dem Gesetz, aber nicht gegen das Gesetz) vor, die aber im Ergebnis überzeugt.

Die Kombination zweier verwandter Normen ist überzeugender als eine Alles-oder-Nichts-Entscheidung, zumal mit § 4 Abs. 5 EStG zwar ein Enumerationskatalog vorliegt, die einzelnen Nummern aber keinen ausschließlichen (exklusiven) Anwendungsbereich haben.

3.2. Die USt-Behandlung der ertragsteuerrechtlich nicht abziehbaren Aufwendungen

Festgehalten hat der Gesetzgeber an den ebenfalls zum 1.4.1999 eingeführten, in § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG vorgesehenen Vorsteuer-Ausschlüssen für Aufwendungen, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 1–4, 7, Abs. 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG fallen.

Die meisten der von § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG erfassten Sachverhalte erlaubten zwar bis zum 31.3.1999 einen Vorsteuer-Abzug; der bis dahin zulässige Vorsteuer-Abzug wurde seinerzeit aber rückgängig gemacht, indem die mit diesen Sachverhalten im Zusammenhang stehenden Aufwendungen als sog. Aufwendungseigenverbrauch besteuert wurden. Faktisch hat es insoweit also schon immer ein Vorsteuer-Abzugsverbot gegeben.

Dies kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass vor dem 1.4.1999 keineswegs alle der nunmehr von § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG erfassten Sachverhalte als Aufwendungseigenverbrauch besteuert wurden. So kannte das USt-Recht bis dahin z.B. keine summenmäßige Beschränkung des Vorsteuer-Abzugs für Bewirtungsaufwendungen. Der zunächst in vollem Umfang gewährte Vorsteuer-Abzug wurde auch nicht anteilig über eine Besteuerung als Aufwendungseigenverbrauch wieder rückgängig gemacht.

4. Literaturhinweise

Sedemund, Verfall von Unternehmensvermögen bei Schmiergeldzahlungen durch die Geschäftsleitung von Organgesellschaften, DB 2003, 323 und 2423; Hetzer, Korruption und Integration, EWS 2003, 439; Bürger, Bestechungsgelder im privaten Wirtschaftsverkehr, DStR 2003, 1421; Mann/Bierstedt, Die ertragsteuerliche Behandlung von VIP-Logen und Business-Seats in Sportstadien, BB 2006, 1366; Preising/Kiesel, Korruptionsbekämpfung durch das Steuerrecht? – Zu den Problemen des Abzugsverbots und der Mitteilungspflicht gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG, DStR 2006, 118; Preising/Kiesel, Pauschalbesteuerung von nützlichen Aufwendungen? – Zum Verhältnis von § 37b EStG und § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG, DStR 2007, 1108; Eilers/Schneider, Steuerliche Abzugsfähigkeit von Kartellbußen der EU-Kommission, DStR 2007, 1507.

Zur USt: V. Schmidt in Preißer, Die Steuerberaterprüfung, Bd. 3, 8. A., Teil B, Kap. XV 2.3.

5. Verwandte Lexikonartikel

» s.a. Arbeitszimmer, häusliches

» s.a. Betriebsausgaben

» s.a. Bewirtungsaufwendungen

» s.a. Dienstreise

» s.a. Doppelte Haushaltsführung

» s.a. Einkommensermittlung

» s.a. Einsatzwechseltätigkeit

» s.a. Entfernungspauschale

» s.a. Fahrtätigkeit

» s.a. Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer

» s.a. Geschäftsreise

» s.a. Incentive-Reisen

» s.a. Kfz-Nutzung

» s.a. Lebensführungskosten

» s.a. Pauschalierung der Lohnsteuer

» s.a. Private Veräußerungsgeschäfte

» s.a. Reisekosten

» s.a. Unfallkosten

» s.a. Unternehmensvermögen

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2009-07-01
Autor(en):
  • Prof. Dr. Michael Preißer
  • Nina Schütte

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