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1. Allgemeines

1.1. Definition

Betriebsvorrichtungen sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (§ 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG) und – im Zweifel – dem Betrieb dienen. Sie sind (und bleiben) Betriebsvorrichtungen auch dann, wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks (Gebäudes) sind. Sie werden ertragsteuerlich als bewegliche WG behandelt.

Die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von Gebäude(-bestandteilen) stellt die Hauptaufgabe dar und ist von der Verwaltung mittels eines gleich lautenden Ländererlasses im Jahre 1992 (BStBl I 1992, 342) geleistet worden. Die nachfolgende Darstellung orientiert sich – in Form eines Kurzkommentars – an diesem Erlass und ergänzt ihn um die zwischenzeitlichen Änderungen. Der Erlass ist am 15.3.2006 durch einen zweiten (wiederum gleich lautenden) Ländererlass ersetzt worden (BStBl I 2006, 314). Dieser ist nunmehr in eine Abgrenzung der Gebäude, der Gebäudebestandteile sowie der Außenanlagen untergliedert. Die nachfolgende Darstellung orientiert sich – in Form eines Kurzkommentars – an diesem Erlass und ergänzt ihn um die zwischenzeitlichen Änderungen.

1.2. Steuerliche Auswirkungen

Die Abgrenzung zwischen Grundbesitz und Betriebsvorrichtungen ist für folgende Steuern (Steuerfragen) von Bedeutung:

  1. Im Einkommen- bzw. (Bilanz-)steuerrecht werden Betriebsvorrichtungen (nachfolgend BVO) als bewegliche Wirtschaftsgüter (WG) angesehen und entsprechend abgeschrieben (§ 7 Abs. 1 und 2 EStG); es kommt zu keiner Gebäudeabschreibung nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG.

  2. Für Zwecke der Erbschaftsteuer werden BVO bewertungsrechtlich nach der verlängerten Maßgeblichkeit und damit mit den Steuerbilanzwerten (§ 109 BewG) erfasst.

  3. Konsequent unterliegen sie weder der Grundsteuer noch der Grunderwerbsteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GrEStG).

  4. Bei der Vermietung von Grundbesitz ist der auf BVO entfallende Vermietungsumsatz umsatzsteuerpflichtig (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG).

  5. Auch eine nur geringfügige Mitvermietung von BVO steht der sog. erweiterten Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegen (BFH Urteil vom 17.5.2006, DStR 2006, 1363).

2. Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von Gebäuden

2.1. Abgrenzungsgrundsatz

Die Gebäude sind allein mit Hilfe des Gebäudebegriffs von den Betriebsvorrichtungen abzugrenzen. (BFH Urteil vom 13.6.1969, BStBl II, 517, BFH Urteil vom 21.1.1988, BStBl II, 628, BFH Urteil vom 28.9.2000, BStBl II 2001, 137 und BFH Urteil vom 15.6.2005, BStBl II 2005, 688).

2.2. Gebäudebegriff

Nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen ist ein Bauwerk als Gebäude anzusehen, wenn es Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist (BFH Urteil vom 13.6.1969, BStBl II, 517 und vom BFH Urteil vom 9.12.1998, BFH/NV 1999, 909).

Der Begriff des Gebäudes setzt nicht voraus, dass das Bauwerk über die Erdoberfläche hinausragt. Auch unter der Erdoberfläche befindliche Bauwerke, z.B. Tiefgaragen, unterirdische Betriebsräume, Lagerkeller und Gärkeller, können Gebäude im Sinne des Bewertungsgesetzes sein. Ohne Einfluss auf den Gebäudebegriff ist auch, ob das Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden steht.

2.3. Schutz gegen Witterungseinflüsse durch räumliche Umschließung

Der Begriff der räumlichen Umschließung, die Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähren soll, setzt nicht voraus, dass das Bauwerk an allen Seiten Außenwände hat. Markthallen, Industriehallen sind dann Gebäude, wenn auch die übrigen Merkmale eines Gebäudes vorliegen (RFH Urteil vom 10.10.1940, RStBl 1941, 205). Bei frei stehenden schmalen Überdachungen und ähnlichen Schutzdächern kann ein Schutz durch räumliche Umschließung nicht angenommen werden, wenn ihre Breite nicht mindestens die doppelte mittlere lichte Höhe aufweist; sie sind deshalb keine Gebäude.

2.4. Aufenthalt von Menschen

Das Bauwerk muss durch normale Eingänge, z.B. Türen, betreten werden können. Darüber hinaus muss das Bauwerk so beschaffen sein, dass man sich in ihm nicht nur vorübergehend aufhalten kann. Transformatorenhäuschen, kleine Rohrnetzstationen, Pumpenhäuschen oder ähnliche kleine Bauwerke, die Betriebsvorrichtungen enthalten und nicht mehr als 30 qm Grundfläche haben, gestatten allenfalls einen nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen. Sie sind deshalb ohne weitere Prüfung als Betriebsvorrichtungen anzusehen (RFH Urteil vom 10.10.1940, RStBl 1941, 205).

Es ist nicht erforderlich, dass das Bauwerk zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Das Bauwerk muss jedoch so beschaffen sein, dass sich Menschen in ihm aufhalten können (BFH Urteil vom 18.3.1987, BStBl II 1987, 551). Ein Bauwerk verliert seine Gebäudeeigenschaft auch nicht schon dadurch, dass bauliche Unzulänglichkeiten (z.B. schlechte Entlüftung oder schlechte Lichtverhältnisse) den Aufenthalt von Menschen erschweren. Ist der Aufenthalt in dem Bauwerk allein auf Vorrichtungen möglich, die nur zur Bedienung oder Wartung der Maschinen usw. bestimmt sind (z.B. Arbeitsbühnen), so wird dadurch die Gebäudeeigenschaft ebenfalls nicht beeinträchtigt. Die Vorrichtungen selbst sind Betriebsvorrichtungen. Bauwerke, in denen eine besonders hohe oder niedrige Temperatur herrscht und die deshalb während des laufenden Betriebsvorgangs einen Aufenthalt von Menschen nicht oder nur kurzfristig mit Schutzkleidung (z.B. für Inspektionsgänge) zulassen, sind keine Gebäude (BFH Urteil vom 30.1.1991, BStBl II 1991, 618).

Klarstellend hierzu entschied der BFH am 15.6.2005 (BStBl II 2005, 688), dass einem Bauwerk die Eigenschaft, den (längeren) Aufenthalt von Menschen zu ermöglichen, nicht schon deshalb fehlt, wenn die Grenzwerte für den Lärmpegel nach ArbStättV überschritten sind. Von einem Gebäude ist dann noch auszugehen, wenn durch zusätzliche Vorkehrungen (wie z.B. Gehörschutzstöpsel) der Lärmpegel auf ein zulässiges Maß gesenkt werden kann.

2.5. Feste Verbindung mit dem Grund und Boden

Ein Bauwerk ist fest mit dem Grund und Boden verbunden, wenn es auf einzelne oder durchgehende Fundamente gegründet ist. Ein Fundament setzt eine feste Verankerung durch eine gewisse Verbindung mit dem Grund und Boden voraus, die nicht durch bloßen Abtransport beseitigt werden kann (BFH Urteil vom 23.9.1988, BStBl II 1989, 113). Eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden ist auch dann anzunehmen, wenn das Bauwerk mit dem Fundament nicht verankert ist, sondern nur infolge der eigenen Schwere auf dem Fundament ruht (BFH Urteil vom 3.3.1954, BStBl III 1954, 130, und BFH Urteil vom 18.6.1986, BStBl II 1986, 787). Bei Fertiggaragen aus Beton und vergleichbaren Bauwerken liegt auch dann eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden vor, wenn sie durch das Eigengewicht auf dem Grundstück festgehalten werden und dadurch auch ohne Verankerung im Boden eine ihrem Verwendungszweck entsprechende Standfestigkeit haben (BFH Urteil vom 4.10.1978, BStBl II 1979, 190).

Eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden ist auch dann anzunehmen, wenn bei Bauwerken im Feststellungszeitpunkt entweder eine auf Dauer angelegte Nutzung (mindestens sechs Jahre) gegeben ist oder aufgrund der Zweckbestimmung eine dauernde Nutzung zu erwarten ist (BFH Urteil vom 23.9.1988, BStBl II 1989, 113). Bauwerken, die jederzeit versetzbar und transportabel sind, fehlt es dagegen an der für den Gebäudebegriff immanenten Ortsfestigkeit (BFH Urteil vom 18.6.1986, BStBl II 1986, 787).

2.6. Beständigkeit des Bauwerks

Die Entscheidung der Frage, ob ein Bauwerk von einiger Beständigkeit ist, richtet sich allein nach der Beschaffenheit (also dem Material) des Bauwerks (BFH Urteil vom 24.5.1963, BStBl III 1963, 376); Foliengewächshäuser sind daher keine Gebäude (gleichlautender Ländererlass vom 21.4.1992, BStBl I 1992, 371, BStBl I 1992, 371).

2.7. Standfestigkeit

Ein Gebäude muss so gebaut sein, dass es nicht einstürzt, wenn die als Betriebsvorrichtungen anzusehenden Teile des Bauwerks entfernt werden (BFH Urteil vom 13.6.1969, BStBl II 1969, 612).

Einer besonderen Prüfung der Standfestigkeit bedarf es bei Bauwerken, bei denen die Umschließungen ihre Standfestigkeit durch Bauteile wie Fundamente, Stützen, Mauervorlagen und Verstrebungen erhalten, die auch einer Betriebsvorrichtung dienen. Bauteile, die einem doppelten Zweck dienen, rechnen zum Gebäude (§ 68 Abs. 2 Satz 2 BewG).

Umschließungen und Überdachungen, die ausschließlich auf Betriebsvorrichtungen gegründet sind, haben keine ausreichende Standfestigkeit. Sie sind deshalb keine Gebäude. Umschließungen, die sich oft bei modernen Kesselanlagen finden, sind nach Beseitigung der Betriebsvorrichtung nicht mehr standfest.

Die Standfestigkeit ist auch bei Bauwerken besonders zu prüfen, deren Außenwände aus Teilen von Betriebsvorrichtungen gebildet werden, z.B. bei Silobauten. Bestehen die Außenwände überwiegend aus Umwandungen der Betriebsvorrichtung, ist das Bauwerk als Betriebsvorrichtung anzusehen (BFH Urteil vom 13.6.1969, BStBl II 1969, 517). Machen die Umwandungen der Betriebsvorrichtung nur einen geringeren Teil der gesamten Außenwände aus, ist das gesamte Bauwerk bei Vorliegen der übrigen Gebäudemerkmale als Gebäude zu behandeln.

Bauwerke mit pneumatischen Konstruktionen (Traglufthallen) sind nicht ausreichend standfest und deshalb keine Gebäude.

3. Abgrenzung der BVO von Gebäudebestandteilen

3.1. Abgrenzungsgrundsatz

Die Entscheidung der Frage, ob die einzelnen Bestandteile Teile von Gebäuden oder Betriebsvorrichtungen sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Gebäudes ohne Rücksicht auf den gegenwärtig ausgeübten Betrieb dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu diesem Betrieb stehen. Als Betriebsvorrichtungen können dabei nur Vorrichtungen angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (BFH Urteil vom 14.8.1958, BStBl III 1958, 400, BFH Urteil vom 23.3.1990, BStBl II 1990, 751, und BFH Urteil vom 10.10.1990, BStBl II 1991, 59 und neuerdings BFH Urteil vom 7.3.2002, BStBl II 2002, 433 sowie vom BFH Urteil vom 5.9.2002, BStBl II 2002, 433).

3.2. Aufteilung innerhalb von Gebäuden

Bauten im Innern von größeren Werkhallen (Meisterbüros, Materiallager, Schalträume und dgl.) sind grundsätzlich zum Gebäude zu rechnen, weil der insgesamt vorhandene Gebäuderaum durch diese Einbauten lediglich unterteilt wird. Bei solchen Einbauten, z.B. bei Spritzboxen in Karosseriewerken und bei Transformatorenräumen, ist aber zu prüfen, ob ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt von Menschen möglich ist. Ist ein solcher Aufenthalt ausgeschlossen oder auch mit Schutzkleidung nur kurzfristig möglich (z.B. für Inspektionsgänge), sind die Einbauten Betriebsvorrichtungen.

Die Umschließungen der nicht zum Aufenthalt geeigneten Räume innerhalb von Gebäuden (insbesondere Zellen oder Kammern) rechnen grundsätzlich zu den Betriebsvorrichtungen. Dazu gehören außer der Isolierung auch die baulichen Bestandteile der Trennwände (Isolierwände). Dort, wo Temperatur und Luftfeuchtigkeit gewährleistet sein müssen (sog. Reinräume), sind die Klima- und Luftreinigungsanlagen sowie die Zugangsschleusen als Betriebsvorrichtungen anzusehen.

Isolierungen sowie Wand- und Deckenverkleidungen in Sandwich-Bauweise sind jedoch, da sie nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehören, stets als Gebäudebestandteile anzusehen.

Verschiebbare Innenwände sind Bestandteile des Gebäudes.

3.3. Verstärkungen der Decken, Fundamente und Mauern

Decken sind stets den Gebäuden zuzurechnen, auch wenn sie stärker sind, als dies im Allgemeinen der Fall ist. Mauervorlagen, besondere Stützen und Unterzüge in den Wänden sind Gebäudebestandteile. Dagegen sind Einzelfundamente für Maschinen Betriebsvorrichtungen.

3.4. Bedienungsvorrichtungen

Arbeitsbühnen, Bedienungsbühnen, Beschickungsbühnen und Galerien aller Art, die ausschließlich zur Bedienung und Wartung der Maschinen, Apparate usw. bestimmt und geeignet sind, sind Betriebsvorrichtungen (BFH Urteil vom 12.2.1982, BStBl II 1982, 448).

3.5. Aufzüge und ähnliche Anlagen

Personenaufzüge dienen überwiegend der Benutzung des Gebäudes. Sie sind in mehrgeschossigen Gebäuden zur raschen und sicheren Abwicklung des Personenverkehrs allgemein üblich (RFH Urteil vom 26.11.1936, RStBl 1936, 1253, und RFH Urteil vom 21.10.1937, RStBl 1938, 275). Auch Rolltreppen und Rollsteige, die zur Bewältigung des Publikumsverkehrs dienen, sind aus diesem Grund dem Gebäude zuzurechnen (BFH Urteil vom 5.3.1971, BStBl II 1971, 455).

Lastenaufzüge in gewerblich genutzten Gebäuden, die unmittelbar dem Betriebsvorgang dienen, sind Betriebsvorrichtungen. Der ausschließlich einem solchen Lastenfahrstuhl dienende Schacht (z.B. ein an ein bestehendes Gebäude angebauter Fahrstuhlschacht) ist Teil der Betriebsvorrichtung (BFH Urteil vom 7.10.1977, BStBl II 1978, 186).

Fahrstuhlschächte, die innerhalb eines Gebäudes liegen, haben regelmäßig auch konstruktive Funktionen (Aufnahme der Eigen- und Nutzlasten angrenzender Geschossdecken); sie gehören daher zum Gebäude. Autoaufzüge in Parkhäusern sind Betriebsvorrichtungen. Mehrfachparkanlagen zählen dagegen zum Gebäude (FG Hessen, Urteil vom 14.2.2006, EFG 2006, 1656). Auch die Anlagen für den Transport von Rohstoffen oder Gegenständen der Fertigung, z.B. Förderbänder, sind den Betriebsvorrichtungen zuzurechnen.

3.6. Elektrische Anlagen, Heizungsanlagen, Be- und Entwässerungsanlagen, Bäder

Beleuchtungsanlagen gehören grundsätzlich zum Gebäude (BFH Urteil vom 8.10.1987, BStBl II 1988, 440). Spezialbeleuchtungsanlagen, die nicht zur Gebäudebeleuchtung erforderlich sind, z.B. für Schaufenster, sind jedoch Betriebsvorrichtungen. Das Gleiche gilt für Kraftstromanlagen, die ganz oder überwiegend einem Betriebsvorgang dienen.

Sammelheizungsanlagen, Be- und Entlüftungsanlagen, Klimaanlagen, Warmwasseranlagen und Müllschluckanlagen sind regelmäßig Teile des Gebäudes (BFH Urteil vom 7.3.1974, BStBl II 1974, 429, BFH Urteil vom 20.3.1975, BStBl II 1975, 689, und BFH Urteil vom 29.10.1976, BStBl II 1977, 143). Sie rechnen aber dann zu den Betriebsvorrichtungen, wenn sie ganz oder überwiegend einem Betriebsvorgang dienen, z.B. Klimaanlagen in Chemiefaserfabriken, Tabakfabriken und Reinräumen. Ebenso gehört das Wasserversorgungs-Rohrleitungsnetz eines Wasserversorgungsunternehmens zu den BVO (BFH Urteil vom 25.5.2000, BStBl II 2000, 628).

Be- und Entwässerungsanlagen gehören ebenfalls im Allgemeinen zum Gebäude. Nur wenn sie überwiegend dem Betriebsvorgang dienen, wie z.B. bei Färbereien, Zellstofffabriken, Brauereien, Molkereien und Autowaschhallen, sind sie Betriebsvorrichtungen.

Bäder, die der Körperpflege dienen, rechnen zum Gebäude (BFH Urteil vom 12.8.1982, BStBl II 1982, 782). Dagegen sind Bäder, die Heilzwecken dienen (z.B. in Kur- und Krankenhäusern) oder mit denen das Gewerbe betrieben wird (z.B. in Badeanstalten), Betriebsvorrichtungen. Schwimmbecken in Hotels sind unselbständige Gebäudeteile und nicht Betriebsvorrichtungen (BFH Urteil vom 11.12.1991, BStBl II 1992, 278).

3.7. Sonstige Anlagen in gewerblich genutzten Gebäuden

Nicht zum Gebäude rechnen Kühleinrichtungen, Absaugevorrichtungen, Bewetterungsanlagen, Entstaubungsanlagen und dergleichen.

Stahltüren, Stahlkammern und Stahlfächer von Tresoranlagen sind ebenso wie die dazugehörenden Alarmanlagen Betriebsvorrichtungen.

Sprinkleranlagen sind regelmäßig Gebäudebestandteile, da sie der Gebäudenutzung dienen. Ihre Einordnung als Betriebsvorrichtung kommt nur dann in Betracht, wenn mit ihnen – ähnlich wie bei Maschinen – das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (BFH Urteil vom 15.2.1980, BStBl II 1980, 409, und BFH Urteil vom 7.10.1983, BStBl II 1984, 262).

Schallschutzvorrichtungen an Decken und Wänden sind regelmäßig Bestandteile des Gebäudes (BFH Urteil vom 11.12.1987, BStBl II 1988, 300). Nur in den Fällen, in denen von dem in dem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb ein so starker Lärm ausgeht, dass ohne entsprechende Schutzvorkehrungen der Betriebsablauf selbst in Frage gestellt wäre, sind Schallschutzvorrichtungen ausnahmsweise Betriebsvorrichtungen (BFH Urteil vom 23.3.1990, BStBl II 1990, 751).

4. Abgrenzung der Außenanlagen

4.1. Abgrenzungsgrundsatz

Ob Bauwerke als Außenanlagen oder als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Grundstücks dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten gewerblichen Betrieb stehen. Als Betriebsvorrichtungen können nur solche Bauwerke angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (BFH Urteil vom 10.10.1990, BStBl II 1991, 59).

4.2. Einfriedungen, Bodenbefestigungen, Be- und Entwässerungsanlagen sowie Rampen

Einfriedungen stehen grundsätzlich in keiner besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb. Sie gehören deshalb als Außenanlagen zum Grundstück. Das Gleiche gilt für Bodenbefestigungen (Straßen, Wege, Plätze). Schutzgitter innerhalb des Umspannwerks eines Elektrizitätsunternehmens sowie Platzbefestigungen, die der Wartung der Anlage und nicht zugleich dem sonstigen Verkehr innerhalb des Werks dienen (Schalterstraßen, Trafostraßen, Umkehrplatz), sind dagegen Betriebsvorrichtungen (BFH Urteil vom 2.6.1971, BStBl II 1971, 673). Einfahrbahnen (Teststrecken) der Automobilfabriken sind ebenfalls Betriebsvorrichtungen.

Bodenbefestigungen der Tankstellenbetriebe sind wegen ihrer besonderen betrieblichen Ausgestaltung und Zweckbestimmung als Betriebsvorrichtungen anzusehen (BFH Urteil vom 23.2.1962, BStBl III 1962, 179). Dagegen sind Bodenbefestigungen vor Garagen, Reparaturwerkstätten und Waschhallen sowie die Bodenbefestigungen der Dauerpark- und Abstellplätze den Außenanlagen zuzurechnen. Das Gleiche gilt für Bodenbefestigungen vor Restaurations- und Beherbergungsgebäuden, soweit eine räumliche Abgrenzung gegenüber dem Tankstellenbetrieb leicht und einwandfrei möglich ist.

Freistehende Rampen rechnen regelmäßig zu den Außenanlagen, da mit ihnen das Gewerbe nicht unmittelbar betrieben wird.

4.3. Beleuchtungsanlagen auf Straßen, Wegen und Plätzen

Die Beleuchtungsanlagen auf Straßen, Wegen und Plätzen des Grundstücks gehören zu den Außenanlagen. Sie sind jedoch den Betriebsvorrichtungen zuzurechnen, wenn sie überwiegend einem Betriebsvorgang (z.B. Ausleuchtung eines Lagerplatzes für Zwecke der Materiallagerung) dienen.

4.4. Gleisanlagen und Brücken

Gleise, Kräne und sonstige mechanische Verladeeinrichtungen sind Betriebsvorrichtungen.

Brücken, die nur dem üblichen Verkehr auf dem Grundstück dienen, sind deshalb regelmäßig als Außenanlagen zu erfassen. Eine Zurechnung zu den Betriebsvorrichtungen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, so z.B. wenn die Brücke als Schienenweg (Bahnunterbau) für werkseigene Bahnen benutzt wird.

4.5. Uferbefestigungen

Bei den Uferbefestigungen der Hafengrundstücke ist zu unterscheiden zwischen Kaimauern und den anderen Uferbefestigungen. Kaimauern sind Ufermauern, die hauptsächlich dem Hafenbetrieb dienen (Beladung und Entladung von Schiffen). Sie sind Betriebsvorrichtungen.

Die anderen Uferbefestigungen (Böschungen, Ufereinfassungen), gehören dagegen als Außenanlagen zum Grundstück, auch wenn sie in der Form von Ufermauern aus Stein oder Stahlbeton errichtet sind (BFH Urteil vom 23.2.1962, BStBl III 1962, 179). Hat sich an solchen Ufermauern aber nachträglich ein Hafenbetrieb entwickelt, sind sie alsdann wie Kaimauern als Betriebsvorrichtungen zu behandeln.

5. Abgrenzung bei Sportstätten

Nach A 86 UStR ist getrennt festgelegt, ob die einzelnen Sportanlagen (Schwimmbäder, Kegelbahnen, Tennisplätze, Turnhallen, Reithallen, Golfplätze etc.) zu den BVO, zu den Außenanlagen oder zu den Gebäudebestandteilen gehören.

6. Entschiedene Fälle aus der jüngeren Rspr.

Sachverhalt

BFH-Urteil vom

BVO (ja)

BVO (nein)

Alarmanlagen in Tresoranlagen

28.10.1999, BStBl II 2000, 150

×

Arbeitszimmer

11.6.1997, BStBl II 1997, 774

×

Blitzschutzanlage

28.9.2000, BStBl II 2001, 137

×

Brandmeldeanlage, allgemein

13.12.2001, BStBl II 2002, 310

×

Brandmeldeanlage, falls von Materialien Brandgefahr ausgeht

13.12.2001, BStBl II 2002, 310

×

Einbruchmeldeanlage

30.10.1997, BFH/NV 1989, 623

×

Fettabscheider

19.8.1998, BStBl II 1999, 18

×

Feuerlöschanlagen (Gebäudeschutz)

18.9.1996, BFH/NV 1997, 213

×

Hausanschlussstationen

30.3.2000, BStBl II 2000, 449

×

Lärmpegel (Schutzstöpsel)

15.6.2005, BStBl II 2005, 688

×

Lüftungs-/Beleuchtungsanlagen, ausgerichtet auf das Gewerbe

9.8.2001, BStBl II 2002, 100

×

Regal-/Schrankwände (Apotheke)

24.3.2006, DStRE 2006, 1398

×

Rohrleitungen (-Netz)

25.5.2000, BStBl II 2000, 628

×

Satellitenempfangsanlagen

25.5.2000, BStBl II 2001, 365

×

Späneofen (Tischlerei)

7.9.2000, BStBl II 2001, 253

×

Tankstellenüberdachung

28.9.2000, BStBl II 2001, 137

×

Tennisplätze, allgemein

16.5.1995, BStBl II 1995, 750

×

Tennisplätze, besondere Spielfelder (Ballfangnetze etc.)

8.11.1995, BFH/NV 1996, 440

×

Umformerstation (Fernwärme)

25.5.2000, BStBl II 2000, 628

×

Wärmerückgewinnungsanlage

5.9.2002, BStBl II 2002, 877

×

7. Literaturhinweise

Horschitz/Groß/Weidner, Finanz und Steuern Bd. 1, 10. A., J 1.1.4.3, Viskorf, Rezension des BFH-Urt. vom 15.6.2005, Inf StW 2005, 602

8. Verwandte Lexikonartikel

» Abnutzbare Wirtschaftsgüter

» Bewertung von Wirtschaftsgütern

» Gebäude, Begriff

» Gemischt genutzte Gebäude

» Selbstständige Gebäudeteile

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2007-04-01
Autor(en):
  • Prof. Dr. Michael Preißer
  • Verena Scheibe

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