1. Allgemeiner Überblick
Die lohnsteuer- und umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Arbeitnehmerbeköstigungen ist miteinander verzahnt und kann somit nicht losgelöst voneinander betrachtet werden. Dies wird deutlich, wenn nach Abschn. 12 Abs. 6 ff. UStR die Bemessungsgrundlage für Beköstigungsleistungen zu ermitteln ist. Dabei ist nach Abschn. 12 Abs. 8 Satz 2 UStR in bestimmten Fällen von den lohnsteuerrechtlichen Werten auszugehen.
Bei der Arbeitnehmerbeköstigung sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Mahlzeiten, die arbeitstäglich an die ArbN durch eine vom ArbG selbst betriebene Kantine abgegeben werden.
Mahlzeiten, die die ArbN in einer nicht vom ArbG selbst betriebenen Kantine oder Gaststätte erhalten.
Dabei ist zu unterscheiden, ob die Mahlzeiten unentgeltlich oder gegen Entgelt abgegeben werden.
Die Leistung des ArbG besteht in Barzuschüssen in Form von Essensmarken.
Mahlzeiten, die der ArbG aus besonderem Anlass an seine ArbN abgibt.
Dabei ist zu unterscheiden, ob die Mahlzeiten
im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG an die ArbN,
zur üblichen Beköstigung der ArbN anlässlich oder während einer » Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (» Reisekosten, » Doppelte Haushaltsführung) oder
als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft an die ArbN
abgegeben werden.
Mahlzeiten, die der ArbG nicht nur für seine ArbN herstellt und vertreibt.
Beköstigungen der im Unternehmen beschäftigten ArbN im Haushalt des Unternehmers.
2. Lohnsteuerrechtliche Behandlung
2.1. Allgemeiner Überblick
Die LSt unterscheidet in R 8.1 Abs. 7 LStR die Kantinenmahlzeiten und die Essensmarken sowie in R 8.1 Abs. 8 LStR die Mahlzeiten aus besonderem Anlass.
Beköstigung der Arbeitnehmer | ||
R 8.1 Abs. 7 LStR | R 8.1 Abs. 8 LStR | |
Mahlzeiten, die arbeitstäglich an ArbN abgegeben werden | Abgabe von Mahlzeiten aus besonderem Anlass | |
|
| |
|
| |
Zuzahlung des ArbN |
| |
höher | geringer | |
als Sachbezugswert | ||
kein geldwerter Vorteil. | Differenz zwischen Sachbezugswert und Zuzahlung ist geldwerter Vorteil. | |
2.2. Amtliche Sachbezugswerte
Nach § 8 Abs. 2 Sätze 6 bis 8 EStG sind bei ArbN die Sachbezüge nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung anzusetzen. Zur Höhe der Sachbezugswerte siehe » Sachbezüge.
2.3. Arbeitnehmerbeköstigung als laufender Arbeitslohn oder als sonstiger Bezug
2.3.1. Allgemeiner Überblick
Nach § 38a Abs. 3 EStG i.V.m. § 39b EStG ist für den Lohnsteuerabzug des ArbN zu unterscheiden in laufender Arbeitslohn (§ 39b Abs. 2 EStG) und in sonstige Bezüge (§ 39b Abs. 3 EStG).
2.3.2. Laufender Arbeitslohn
Laufender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn, der dem ArbN regelmäßig fortlaufend zufließt (Abschn. 39b.2 Abs. 1 LStR).
2.3.3. Sonstige Bezüge
Ein sonstiger Bezug ist der Arbeitslohn der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (Abschn. 39b.2 Abs. 2 LStR).
3. Mahlzeiten in unternehmenseigenen Kantinen
3.1. Unternehmenseigene Kantinen
Eine unternehmenseigene Kantine ist nur anzunehmen, wenn der Unternehmer die Mahlzeiten entweder selbst herstellt oder die Mahlzeiten vor der Abgabe an die ArbN mehr als nur geringfügig be- oder verarbeitet bzw. aufbereitet oder ergänzt (Abschn. 12 Abs. 10 UStR).
3.2. Laufender Arbeitslohn oder sonstiger Bezug bei der Lohnsteuer
Kantinenmahlzeiten werden üblicherweise arbeitstäglich unentgeltlich bzw. verbilligt vom ArbG an alle ArbN abgegeben. Üblicherweise erhält der ArbN bei Abwesenheit (z.B. wegen Urlaub oder Krankheit) anstelle des Sachbezugs keinen höheren Barlohn. Die unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten werden daher üblicherweise nicht als Lohnbestandteile (Deputate) vereinbart (s.a. Hartz u.a., ABC-Führer Lohnsteuer, Mahlzeiten Rz. 42, Loseblatt).
3.3. Entgeltliche oder unentgeltliche Sachzuwendung bei der Umsatzsteuer
Wendet der Unternehmer (ArbG) seinem Personal (seinen ArbN) als Vergütung für geleistete Dienste neben dem Barlohn auch einen Sachlohn zu, bewirkt der Unternehmer mit dieser Sachzuwendung eine entgeltliche Leistung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, für die der ArbN einen Teil seiner Arbeitsleistung als Gegenleistung aufwendet. Wegen des Begriffs der Vergütung für geleistete Dienste vgl. Abschn. 103 Abs. 7 UStR. Ebenfalls nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar sind Lieferungen oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer an seine ArbN oder deren Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses gegen besonders berechnetes Entgelt, aber verbilligt, ausführt (Abschn. 12 Abs. 1 UStR).
Zuwendungen von Gegenständen (Sachzuwendungen) und sonstige Leistungen an das Personal für dessen privaten Bedarf sind nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG und § 3 Abs. 9a UStG (» Unentgeltliche Wertabgabe) auch dann steuerbar, wenn sie unentgeltlich sind (vgl. Abschn. 24b Abs. 7 UStR). Die Steuerbarkeit setzt voraus, dass Leistungen aus unternehmerischen (betrieblichen) Gründen für den privaten, außerhalb des Dienstverhältnisses liegenden Bedarf des ArbN ausgeführt werden. Der ArbN erhält Sachzuwendungen und sonstige Leistungen unentgeltlich, wenn er seine Arbeit lediglich für den vereinbarten Barlohn und unabhängig von dem an alle ArbN gerichteten Angebot oder unabhängig von dem Umfang der gewährten Zuwendungen leistet (lohnsteuerrechtlich liegt ein sonstiger Bezug vor). Bei unentgeltlichen Zuwendungen eines Gegenstands an das Personal oder der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Personals setzt die Steuerbarkeit voraus, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zumindest zu einem teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (vgl. Abschn. 24b und 24c UStR). Keine steuerbaren Umsätze sind Aufmerksamkeiten und Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sind (Abschn. 12 Abs. 2 UStR).
3.4. Sonstiger Bezug bei der Lohnsteuer und Sachzuwendung bei der Umsatzsteuer
3.4.1. Lohnsteuerrechtliche Behandlung
Die Mahlzeiten sind mit dem maßgeblichen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten (R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 LStR).
Zu den Mahlzeiten gehören alle Speisen und Lebensmittel, die üblicherweise der Ernährung dienen, einschließlich der dazu üblichen Getränke (H 8.1 (7) [Begriff der Mahlzeit] LStH).
Ein geldwerter Vorteil ist als Arbeitslohn zu erfassen, wenn und soweit der vom ArbN für seine Mahlzeit gezahlte Preis (einschließlich USt) den maßgeblichen amtlichen Sachbezugswert unterschreitet (R 8.1 Abs. 7 Nr. 3 LStR).
Beispiel 1:
Der ArbN zahlt 2 € für ein Mittagessen im Wert von 4 €.
Lösung 1:
Der Sachbezugswert der Mahlzeit beträgt 2007 und 2008 | 2,67 € |
abzüglich Zahlung der ArbN | ./. 2,00 € |
Geldwerter Vorteil | 0,67 € |
Hieraus ergibt sich, dass die lohnsteuerliche Erfassung der Mahlzeiten entfällt, wenn gewährleistet ist, dass der ArbN für jede Mahlzeit mindestens einen Preis i.H.d. amtlichen Sachbezugswerts zahlt.
Siehe auch Beispiel 4.
Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 18.11.2008 (BGBl I 2008, 2220) und das BMF-Schreiben vom 12.12.2008 (LEXinform 5231764) werden die Sachbezugswerte ab 2009 für ein Mittag- oder Abendessen auf 2,73 € und für ein Frühstück auf 1,53 € festgesetzt.
Beispiel 2:
Der ArbG gewährt kostenlose Mahlzeiten in der Kantine. Der ArbN isst einen Salatteller im Wert von 1,75 €.
Lösung 2:
Der Wert der Mahlzeit ist ab 2009 mit dem amtlichen Sachbezugswert von 2,73 € anzusetzen. Ein Wahlrecht zwischen tatsächlichem Wert und amtlichem Sachbezugswert besteht nicht.
Siehe auch Beispiel 3.
3.4.2. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
3.4.2.1. Allgemeiner Überblick
Bei der Abgabe von Mahlzeiten an ArbN ist umsatzsteuerrechtlich wie folgt zu unterscheiden:

3.4.2.2. Unentgeltliche Sachzuwendungen
Bei der unentgeltlichen Abgabe von Mahlzeiten in unternehmereigenen Kantinen handelt es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 UStG. Üblicherweise wendet der ArbN nicht einen Teil seiner Arbeitsleistung als Gegenleistung auf (Abschn. 12 Abs. 2 UStR).
Lohnsteuerrechtlich liegt ein sonstiger Bezug vor.
Die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche sonstige Leistung an ArbN ist in § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG geregelt. Danach ist von den bei der Ausführung dieser Leistungen entstandenen Ausgaben auszugehen (Abschn. 12 Abs. 7 UStR). Der nach § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG anzusetzende Wert weicht von dem für Lohnsteuerzwecke anzusetzenden Sachbezugswert ab (R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 LStR). In ganz bestimmten Fällen (Abschn. 12 Abs. 8 Satz 2 UStR) ist es jedoch aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn für die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage von den lohnsteuerrechtlichen Werten ausgegangen wird. Diese Werte sind dann als Bruttowerte anzusehen, aus denen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage die USt herauszurechnen ist.
Die Vereinfachungsregelung des Abschn. 12 Abs. 8 Satz 2 UStR gilt u.a. in den Fällen des Abschn. 12 Abs. 11 UStR. Bei der unentgeltlichen Abgabe von Mahlzeiten an die ArbN durch unternehmenseigene Kantinen ist aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von den Werten auszugehen, die dem amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung entsprechen.
Beispiel 3:
Siehe auch Beispiel 2. Der ArbG gewährt kostenlose Mahlzeiten in der Kantine. Der ArbN isst einen Salatteller im Wert von 1,75 €.
Lösung 3:
Der Wert der Mahlzeit ist lohnsteuerrechtlich ab 2009 mit dem amtlichen Sachbezugswert von 2,73 € anzusetzen. Ein Wahlrecht zwischen tatsächlichem Wert und amtlichem Sachbezugswert besteht nicht.
Umsatzsteuerrechtlich ist nach Abschn. 12 Abs. 7, 8 und 11 Satz 1 UStR ebenfalls der Sachbezugswert anzusetzen (Wert 2009) | 2,73 € |
Darin enthalten 19/119 USt (Steuersatz 19 %) | ./. 0,43 € |
Bemessungsgrundlage | 2,30 € |
3.4.2.3. Entgeltliche Sachzuwendungen
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ist die sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG) steuerbar, die der Unternehmer an seine ArbN oder deren Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses gegen besonders berechnetes Entgelt, aber verbilligt, ausführt (Abschn. 12 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStR). Von einer entgeltlichen Leistung in diesem Sinne ist auszugehen, wenn der Unternehmer für die Leistung gegenüber dem einzelnen ArbN einen unmittelbaren Anspruch auf eine Geldzahlung oder eine andere – nicht in der Arbeitsleistung bestehende – Gegenleistung in Geldeswert hat.
Die Bemessungsgrundlage für die entgeltliche sonstige Leistung bestimmt sich nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die entgeltlichen sonstigen Leistungen an ArbN ist die Vorschrift über die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG zu beachten (Abschn. 12 Abs. 6 Satz 1 UStR). Danach ist als Bemessungsgrundlage mindestens der in § 10 Abs. 4 UStG bezeichnete Wert abzgl. der USt anzusetzen, wenn dieser den vom ArbN tatsächlich aufgewendeten (gezahlten) Betrag abzgl. der USt übersteigt (Abschn. 12 Abs. 6 Satz 2 UStR).
Als in § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG vorgeschriebener Wert ist nach Abschn. 12 Abs. 8 Satz 2 UStG i.V.m. Abschn. 12 Abs. 11 Satz 2 UStG mindestens der lohnsteuerrechtliche Sachbezugswert anzusetzen.
Beispiel 4:
Siehe auch Beispiel 1. Der ArbN zahlt 2 € für ein Mittagessen im Wert von 4 €.
Lösung 4:
Der Sachbezugswert der Mahlzeit beträgt 2009 | 2,73 € |
abzüglich Zahlung des ArbN | ./. 2,00 € |
Geldwerter Vorteil | 0,73 € |
Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG. Als Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG das Entgelt i.H.v. (2,00 € abzgl. USt – 19/119 = 0,32 € –) 1,68 € anzusetzen. Als Mindestbemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 UStG der Sachbezugswert i.H.v. 2,73 € abzgl. USt (19/119 von 2,73 € =) i.H.v. 0,43 € = 2,30 € anzusetzen.
Beispiel 5:
Siehe auch Beispiel 1. Der ArbN zahlt 3 € für ein Mittagessen im Wert von 4 €.
Lösung 5:
Der Sachbezugswert der Mahlzeit beträgt 2009 | 2,73 € |
abzüglich Zahlung des ArbN | ./. 3,00 € |
Geldwerter Vorteil | 0,00 € |
Die lohnsteuerliche Erfassung der Mahlzeiten entfällt, da der ArbN für die Mahlzeit mindestens einen Preis i.H.d. amtlichen Sachbezugswerts zahlt.
Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG. Als Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG das Entgelt i.H.v. (3,00 € abzgl. USt – 19/119 = 0,48 € –) 2,52 € anzusetzen. Die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 UStG ist mit 2,30 € geringer und somit nicht zu berücksichtigen.
4. Mahlzeiten in verpachteten Kantinen
4.1. Nicht selbst betriebene Kantine
Von einer nicht selbst betriebenen Kantine ist auszugehen, wenn die Mahlzeiten nicht vom ArbG/Unternehmer selbst (d.h. durch eigenes Personal) zubereitet und an die ArbN abgegeben werden (Abschn. 12 Abs. 10 Satz 3 UStR).
4.2. Lohnsteuerrechtliche Behandlung
Mahlzeiten, die die ArbN in einer nicht vom ArbG selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung erhalten, sind ebenfalls mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert zu bewerten, wenn der ArbG auf Grund vertraglicher Vereinbarung durch Barzuschüsse oder andere Leistungen an die die Mahlzeiten vertreibende Einrichtung, z.B. durch verbilligte Überlassung von Räumen, Energie oder Einrichtungsgegenständen, zur Verbilligung der Mahlzeiten beiträgt. Es ist nicht erforderlich, dass die Mahlzeiten im Rahmen eines Reihengeschäfts zunächst an den ArbG und danach von diesem an die ArbN abgegeben werden (R 8.1 Abs. 7 Nr. 2 LStR).
Ein geldwerter Vorteil ist nur dann als Arbeitslohn zu erfassen, wenn und soweit der vom ArbN für eine Mahlzeit gezahlte Preis (einschließlich USt) den maßgebenden amtlichen Sachbezugswert unterschreitet (R 8.1 Abs. 7 Nr. 3 LStR).
Beispiel 6:
Der ArbG lässt die Kantine durch einen Pächter (Caterer) bewirtschaften. Der ArbG zahlt die Betriebskosten der Kantine sowie die Löhne für einen Teil des Küchenpersonals. In der Kantine werden keine festen Menus angeboten; jeder ArbN kann sich sein Essen selbst zusammenstellen (Komponentenessen) und bezahlt den entsprechenden Preis an der Kasse. Der ArbG zahlt an den Kantinenpächter pro Essen 1 €.
Lösung 6:
Damit der ArbG prüfen kann, ob sich für den einzelnen ArbN ein zu versteuernder geldwerter Vorteil ergibt, muss ihm der Kantinenpächter für den Lohnzahlungszeitraum die Zahl der Essensteilnehmer (z.B. 5 000) und die Summe der Aufzahlungen durch die ArbN (z.B. 13 700 €) mitteilen. Die durchschnittliche Aufzahlung beträgt bei 13 700 € für 5 000 Essen genau 2,74 € pro Mahlzeit. Nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 2 LStR sind die Mahlzeiten mit dem amtlichen Sachbezugswert i.H.v. 2,73 € zu bewerten. Da die Aufzahlung pro ArbN i.H.v. 2,74 € den Sachbezugswert überschreitet, führt die Verbilligung der Essen um 1 € nicht zu einem geldwerten Vorteil (Sachverhalt und Lösung siehe Lexikon für das Lohnbüro Ausgabe 2007, Stichwort: Mahlzeiten. Siehe auch Beispiel 3 zu Abschn. 12 Abs. 12 Nr. 3 UStR.).
4.3. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
4.3.1. Allgemeiner Überblick
Bei der Abgabe von Mahlzeiten durch eine vom Unternehmer (ArbG) nicht selbst betriebene Kantine oder Gaststätte an ArbN ist umsatzsteuerrechtlich wie folgt zu unterscheiden (Abschn. 12 Abs. 12 UStR):

Während lohnsteuerrechtlich der Sachbezugswert anzusetzen ist, ist umsatzsteuerrechtlich Abschn. 12 Abs. 8 UStR zu beachten. Danach ist in bestimmten Fällen der lohnsteuerrechtliche Wert für die USt zu übernehmen. In Abschn. 12 Abs. 8 Satz 2 UStR sind die Fälle des Abschn. 12 Abs. 12 UStR jedoch nicht aufgeführt. Deshalb sind auch in den Fällen des § 10 Abs. 4 UStG – Mindestbemessungsgrundlage sowie unentgeltliche Wertabgabe – nicht der Sachbezugswert, sondern die bei der Ausführung der Leistung entstandenen Ausgaben anzusetzen.
4.3.2. Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Gastwirt bzw. Kantinenbetreiber
4.3.2.1. Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Gastwirt
Da der Gastwirt/Kantinenbetreiber einen Zahlungsanspruch gegenüber dem ArbG hat, liegt zwischen beiden ein Leistungsaustausch in Form einer sonstigen Leistung gem. § 3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG vor. Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG ist das zwischen ArbG und Gastwirt vereinbarte Entgelt. Wenn der Gastwirt dem ArbG eine ordnungsgemäße Rechnung erteilt, kann der ArbG aus dem Einkaufspreis des Essens nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG den Vorsteuerabzug geltend machen. Siehe Beispiel 12.
4.3.2.2. Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Haben die ArbN einen Anteil am Essenspreis zu entrichten, bewirkt der ArbG eine entgeltliche Leistung an seine ArbN, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist (Abschn. 12 Abs. 1 Sätze 3 ff. und Abs. 12 Nr. 1 UStR).
Ein Leistungsaustausch zwischen Gastwirt und ArbN findet nicht statt. Wenn der ArbG den Essenszuschuss unmittelbar an den Gastwirt entrichtet, handelt es sich hierbei um ein Entgelt von dritter Seite (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG).
4.3.3. Vertragsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Gastwirt bzw. Kantinenbetreiber
Bestellt der ArbN in einer Gaststätte selbst sein gewünschtes Essen und bezahlt es auch an den Gastwirt, liegt eine sonstige Leistung des Gastwirts an den ArbN vor. Ein Umsatzgeschäft zwischen ArbG und Gastwirt besteht nicht. Ein Leistungsverhältnis zwischen ArbG und ArbN liegt nicht vor. Die Zahlung des Essenszuschusses des ArbG an den Gastwirt ist im Verhältnis zum ArbN ein nicht umsatzsteuerbarer Vorgang (Abschn. 12 Abs. 12 Nr. 2 UStR).
Lohnsteuerrechtlich liegt zwischen ArbG und ArbN ein Sachbezug vor, der nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 2 LStR mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen ist.
Vereinbart der ArbG mit einem selbstständigen Kantinenpächter (z.B. Caterer), dass dieser die Kantine in den Räumen des ArbG betreibt und die Verpflegungsleistungen an die ArbN im eigenen Namen und für eigene Rechnung erbringt, liegt ein Leistungsaustausch zwischen Caterer und ArbN vor (Abschn. 12 Abs. 12 Nr. 3 UStR).
Beispiel 7:
Siehe auch Beispiel 6. Der ArbG lässt die Kantine durch einen Pächter (Caterer) bewirtschaften. Der ArbG zahlt die Betriebskosten der Kantine sowie die Löhne für einen Teil des Küchenpersonals. In der Kantine werden keine festen Menüs angeboten; jeder ArbN kann sich sein Essen selbst zusammenstellen (Komponentenessen) und bezahlt den entsprechenden Preis an der Kasse. Der ArbG zahlt an den Kantinenpächter pro Essen 1 €. Der ArbG-Zuschuss basiert auf einem prognostizierten »Verlust« (Differenz zwischen den voraussichtlichen Zahlungen der ArbN und Kosten der Mittagsverpflegung).
Lösung 7:
Damit der ArbG prüfen kann, ob sich für den einzelnen ArbN ein zu versteuernder geldwerter Vorteil ergibt, muss ihm der Kantinenpächter für den Lohnzahlungszeitraum die Zahl der Essensteilnehmer (z.B. 5 000) und die Summe der Aufzahlungen durch die ArbN (z.B. 13 700 €) mitteilen. Die durchschnittliche Aufzahlung beträgt bei 13 700 € für 5 000 Essen genau 2,74 € pro Mahlzeit. Nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 2 LStR sind die Mahlzeiten mit dem amtlichen Sachbezugswert i.H.v. 2,73 € zu bewerten. Da die Aufzahlung pro ArbN i.H.v. 2,74 € den Sachbezugswert überschreitet, führt die Verbilligung der Essen um 1 € nicht zu einem geldwerten Vorteil (Sachverhalt und Lösung siehe Lexikon für das Lohnbüro Ausgabe 2007, Stichwort: Mahlzeiten. Siehe ach Beispiel 3 in Abschn. 12 Abs. 12 Nr. 3 UStR.).
Ein Leistungsaustausch zwischen ArbG und Caterer sowie zwischen ArbG und ArbN besteht nicht. Bemessungsgrundlage der sonstigen Leistung des Caterers an den ArbN ist der von dem ArbN an den Caterer gezahlte Essenspreis zzgl. des ggf. gezahlten ArbG-Zuschusses. Diese vom ArbG in pauschaler Form bzw. i.H.v. 1 € gezahlten Beträge sind Entgelt von dritter Seite (vgl. Abschn. 150 Abs. 5 Satz 3 UStR). Da der ArbG keine Leistung vom Caterer erhält, ist er nicht zum Vorsteuerabzug aus der Zahlung des Zuschusses an den Caterer berechtigt.
Beispiel 8:
Der ArbG vereinbart mit einem Gastwirt die Abgabe von Essen an seine ArbN zu einem Preis von 5,00 € je Essen. Der Gastwirt rechnet über die ausgegebenen Essen mit dem ArbG auf der Grundlage dieses Preises ab. Die ArbN haben einen Anteil am Essenspreis von 2,00 € zu entrichten, den der ArbG von den Arbeitslöhnen einbehält.
Lösung 8:
Siehe auch Beispiel 1 in Abschn. 12 Abs. 12 Nr. 1 UStR.
Lohnsteuerrechtlich ist nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 2 und 3 LStR der amtliche Sachbezugswert anzusetzen | 2,73 € |
abzüglich vom ArbN gezahlter Preis | ./. 2,00 € |
Geldwerter Vorteil | 0,73 € |
Umsatzsteuerrechtlich erbringen der Gastwirt an den ArbG und der ArbG an den ArbN je eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG. Der Preis je Essen beträgt für den ArbG brutto 5,00 € (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG). Der Gastwirt stellt dem ArbG folgende ordnungsgemäße Rechnung (beispielhaft für ein Essen):
ein Essen | 4,20 € |
USt dafür 19 % | 0,80 € |
insgesamt | 5,00 € |
Der Steuersatz beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG jeweils 19 %.
Der ArbG kann die ihm vom Gastwirt für die Beköstigungsleistungen gesondert in Rechnung gestellte USt unter den Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen.
Die Bemessungsgrundlage der sonstigen Leistung des ArbG an die ArbN beträgt nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG 2,00 € abzgl. 19/119 = 0,32 € USt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG zu beachten. Dabei ist als Mindestbemessungsgrundlage mindestens der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG anzusetzen (Abschn. 12 Abs. 6 UStR). Anzusetzen sind mindestens die bei der Ausführung des Umsatzes entstandenen Ausgaben i.H.v. netto 4,20 €.
Beispiel 9:
Der ArbN kauft in einer Gaststätte ein Mittagessen, welches mit einem Preis von 5,00 € ausgezeichnet ist. Er zahlt dem Gastwirt dafür einen Preis von 2,00 €. Der Gastwirt rechnet mit dem ArbG ab. Dieser zahlt pro Essen 3,00 €.
Lösung 9:
Siehe auch Beispiel 2 in Abschn. 12 Abs. 12 Nr. 2 UStR.
Zur lohnsteuerrechtlichen Lösung siehe Lösung Beispiel 8.
Umsatzsteuerrechtlich liegt eine sonstige Leistung des Gastwirts an den ArbN vor. Ein Umsatzgeschäft zwischen ArbG und Gastwirt sowie ArbG und ArbN besteht nicht. Bemessungsgrundlage beim Gastwirt (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 UStG) ist der Betrag von 5,00 € abzgl. USt (0,80 €). Der ArbG-Zuschuss führt nicht zu einer steuerbaren Sachzuwendung des ArbG an den ArbN. Es handelt sich dabei um ein Entgelt von dritter Seite. Der ArbG kann aus der Abrechnung des Gastwirts keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
4.3.4. Zusammenfassung

5. Weiterlieferung von erworbenen Mahlzeiten
Da der ArbG selbst keine Kantine betreibt, bezieht er die Essen von einer Großküche in Warmhaltefolien. Die ArbN erwerben die Essen vom ArbG und verzehren diese in den vom ArbG bereitgestellten Räumen und mit dem vom ArbG überlassenen Besteck.
Es handelt sich dabei zunächst um eine Lieferung der Großküche an den ArbG, da diese Leistung nicht zum Verzehr an Ort und Stelle durch den Leistungsempfänger bestimmt ist (keine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG). Der ArbG tätigt eine sonstige Leistung, da das Essen zum Verzehr an Ort und Stelle an die ArbN weitergegeben wird.
Lohnsteuerrechtlich ist der Sachbezugswert anzusetzen. Zuzahlungen der ArbN mindern dabei den geldwerten Vorteil.
Der Ansatz des Sachbezugswerts ist umsatzsteuerrechtlich nicht zulässig.
Beispiel 10:
Der ArbG bezieht von einer Großküche fertige Mittagessen zum Preis von 5,00 € zzgl. USt. Der ArbG überlässt seinen ArbN das Essen zu einem Preis von 2,73 €.
Lösung 10:
Lohnsteuerrechtlich ist der Sachbezugswert i.H.v. 2,73 € abzgl. der Zuzahlung von 2,73 € anzusetzen. Ein geldwerter Vorteil liegt somit nicht vor.
Umsatzsteuerrechtlich liegt eine Lieferung der Großküche an den ArbG vor. Die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG beträgt 5,00 €. Der Steuersatz beträgt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 7 % und die USt dafür 0,35 €.
Zwischen dem ArbG und den ArbN liegt gem. § 3 Abs. 9 UStG eine sonstige Leistung vor. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG i.H.v. 2,73 € abzgl. USt von 19/119 = 0,43 €. Der Steuersatz beträgt nach § 12 Abs. 1 UStG 19 %. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG zu beachten. Dabei ist als Mindestbemessungsgrundlage mindestens der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG anzusetzen (Abschn. 12 Abs. 6 UStR). Anzusetzen sind mindestens die bei der Ausführung des Umsatzes entstandenen Ausgaben i.H.v. netto 5,00 €. Die USt beträgt somit 5,00 € × 19 % = 0,95 € (siehe Lexikon für das Lohnbüro Ausgabe 2007, Stichwort: Umsatzsteuerpflicht bei Sachbezügen).
6. Abgabe von Essensmarken
Siehe dazu das Stichwort » Essensmarken.
7. Laufender Arbeitslohn bei der Lohnsteuer und Sachzuwendung bei der Umsatzsteuer
7.1. Lohnsteuerrechtliche Behandlung
Mahlzeiten, die der ArbG als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft an seine ArbN abgibt, sind mit ihrem tatsächlichen Preis anzusetzen (R 8.1 Abs. 8 Nr. 3 LStR). Die Bewertung erfolgt dabei nach
§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, wenn § 8 Abs. 3 EStG nicht anzuwenden ist. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind die Sachbezüge mit den um die üblichen Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreise am Abgabeort zum Zeitpunkt der Abgabe anzusetzen (R 8.1 Abs. 2 LStR). Dieser Wert ist ein Bruttowert. Erhält der ArbN eine Ware oder Dienstleistung, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten ist, so kann sie aus Vereinfachungsgründen mit 96 % des Endpreises bewertet werden, zu dem sie der Abgebende oder dessen Abnehmer fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (R 8.1 Abs. 2 Satz 9 LStR).
Sachbezüge, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind, wenn die Vorteile für ArbN 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen (Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Die Freigrenze gilt nicht für die amtlichen Sachbezugswerte (H 8.1 (1–4) [44-Euro-Freigrenze] LStH).
§ 8 Abs. 3 EStG, wenn der ArbN auf Grund eines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen erhält, die vom ArbG nicht überwiegend für den Bedarf seiner ArbN hergestellt, vertrieben oder erbracht werden (R 8.2 Abs. 1 LStR; H 8.2 [Waren und Dienstleistungen vom ArbG] LStH). Als Sachbezüge sind die um 4 % geminderten Endpreise (einschließlich USt) zugrunde zu legen, zu denen der ArbG die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.
Die Arbeitslöhne bleiben steuerfrei, wenn sie insgesamt den Rabattfreibetrag von 1 080 € im Kj. nicht übersteigen (H 8.2 [Anwendung des Rabattfreibetrages] LStH).
7.2. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
Der Unternehmer bewirkt mit der Sachzuwendung eine entgeltliche Leistung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, für die der ArbN einen Teil seiner Arbeitsleistung als Gegenleistung aufwendet (Abschn. 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStR).
Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich grundsätzlich nach § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG unter Beachtung der Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 Nr. 2 (Abschn. 12 Abs. 6 Satz 1 UStR).
Zuwendungen, die der Unternehmer für in Form eines Sachlohns als Vergütung für geleistete Dienste gewährt, sind nach den Werten des § 10 Abs. 4 UStG zu bemessen; dabei sind auch die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Kosten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (Abschn. 12 Abs. 6 Satz 4 UStR).
Die in § 10 Abs. 4 UStG vorgeschriebenen Werte weichen grundsätzlich von den für Lohnsteuerzwecke anzusetzenden Werten (§ 8 Abs. 2 und 3 EStG) ab. Der Freibetrag von 1 080 € (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) bleibt bei der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage unberücksichtigt (Abschn. 12 Abs. 8 Satz 4 UStR).
Beispiel 11:
Die Bedienung in einer Gaststätte erhält arbeitstäglich neben dem Barlohn eine kostenlose Mahlzeit, die sie aus der Speisekarte wählen kann. Die Bedienung isst jeden Tag ein Gericht im Wert von 4 € an insgesamt 280 Tagen im Kj.
Lösung 11:
Die Bewertung des Sachbezugs erfolgt nach § 8 Abs. 3 EStG, da die Verpflegung überwiegend für Fremde bereitgestellt wird.
4 € × 280 Tage = | 1 120,00 € |
abzüglich 4 % | ./. 44,80 € |
Geldwerter Vorteil im Kj. | 1 075,20 € |
Der geldwerte Vorteil ist steuerfrei, da der Rabattfreibetrag i.H.v. 1 080 € nicht überschritten wird (s. R 8.2 LStR und H 8.2 [Allgemeines] LStH).
Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich um Sachzuwendungen, die als Vergütungen für geleistete Dienste gewährt werden (s.a. Abschn. 103 Abs. 7 Satz 2 UStR). Es handelt sich um eine entgeltliche Leistung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Abschn. 12 Abs. 1 Satz 1 UStR), und zwar um eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG (s.a. Abschn. 12 Abs. 9 Satz 3 i.V.m. Abschn. 25a Abs. 1 Satz 5 UStR).
Nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG handelt es sich dabei um einen tauschähnlichen Umsatz. Als Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG der übliche Preis der vom Leistungsempfänger erhaltenen Gegenleistung anzusetzen (Abschn. 153 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStR). Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung können die Aufwendungen sein, die dem leistenden Unternehmer für die Leistung entstanden sind (Abschn. 153 Abs. 1 Satz 4 UStR). Als Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Selbstkostenpreis – hier 4 € – anzusetzen; die USt ist herauszurechnen (Abschn. 153 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 UStR).
Zuwendungen, die der Unternehmer in Form eines Sachlohns als Vergütung für geleistete Dienste gewährt, sind nach den Werten des § 10 Abs. 4 – hier Nr. 3 – UStG zu bemessen (Abschn. 12 Abs. 6 Satz 4 UStR). Der Wert des Sachlohns beträgt somit 4 €.
Die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG ist nicht zu beachten, da in diesen Fällen der Wert nach § 10 Abs. 4 UStG dem Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 1 UStG (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG) entspricht.
Bemessungsgrundlage:
4 € × 280 Tage = | 1 120,00 € |
abzüglich USt (§ 12 Abs. 1 UStG) 1 120 € : 119 × 19 = | ./. 178,82 € |
Entgelt | 941,18 € |
Der Freibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG bleibt bei der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage unberücksichtigt (Abschn. 12 Abs. 8 Satz 4 UStR).
Beispiel 12:
Der ArbG lädt einige ArbN monatlich zu einem Mittagessen ein. Der auf den einzelnen ArbN entfallende Teil der Kosten laut Rechnung des Restaurants (einschließlich USt) beträgt 45,80 €.
Lösung 12:
Ein mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindendes Arbeitsessen in einer Gaststätte am Sitz des Unternehmens führt bei den teilnehmenden ArbN zu einem Zufluss von Arbeitslohn (H 19.6 [Bewirtung von ArbN] LStH). Mahlzeiten, die der ArbG als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft an seine ArbN abgibt, sind mit ihrem tatsächlichen Preis anzusetzen (R 8.1 Abs. 8 LStR; H 8.1 (8) [Individuell zu versteuernde Mahlzeiten] LStH).
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. R 8.1 Abs. 2 LStR beträgt der Wert des Sachbezugs 96 % von 45,80 € = 43,97 €. Da der Wert des Sachbezugs 44 € nicht übersteigt, ist die Bewirtung lohnsteuerfrei.
Zur umsatzsteuerrechtlichen Lösung siehe oben Beispiel 11.
Zuwendungen, die der Unternehmer in Form eines Sachlohns als Vergütung für geleistete Dienste gewährt, sind nach den Werten des § 10 Abs. 4 – hier Nr. 3 – UStG zu bemessen (Abschn. 12 Abs. 6 Satz 4 UStR). Der Wert des Sachlohns beträgt somit 45,80 € abzgl. USt (45,80 € : 119 × 19 =) i.H.v. 7,31 € = 38,49 €.
Die 44-Euro-Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG bleibt bei der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage unberücksichtigt.
Siehe Lexikon für das Lohnbüro Ausgabe 2007, Stichwort: Bewirtungskosten.
Merke:
Auf Mahlzeiten, die der ArbG nicht zur üblichen arbeitstäglichen Beköstigung seiner ArbN abgibt, ist der Sachbezugswert nicht anwendbar. Die Beköstigung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein.
8. Beköstigungen der Arbeitnehmer im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers
8.1. Lohnsteuerrechtliche Behandlung
Mahlzeiten, die im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG an die ArbN abgegeben werden, gehören nicht zum Arbeitslohn. Dies gilt
für Mahlzeiten im Rahmen herkömmlicher » Betriebsveranstaltungen nach Maßgabe der R 19.5 LStR,
für ein sog. Arbeitsessen i.S.d. R 19.6 Abs. 2 LStR
sowie für die Beteiligung von ArbN an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG (R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR).
Bewirtungen bei gesellschaftlichen Veranstaltungen, an der der ArbN im Rahmen seines Amtes, im dienstlichen Auftrag oder mit Rücksicht auf die ihm durch seine berufliche Stellung in der Firma auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnimmt, sind nicht als geldwerter Vorteil anzusehen.
Arbeitsessen sind von den Belohnungsessen zu unterscheiden. Zum Belohnungsessen siehe Beispiel 12. Steht die Bewirtung der ArbN im Vordergrund, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn ist gegeben, wenn eine außergewöhnliche betriebliche Besprechung zur Einnahme der Mahlzeit lediglich unterbrochen wird. Der Wert der Mahlzeit darf 40 € nicht übersteigen.
Nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft und damit nicht als Arbeitslohn sind u.a. anzusehen (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und 3a LStR):
übliche Sachleistungen des ArbG aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums (R 19.5 Abs. 2 Nr. 3 LStR) oder der Verabschiedung eines ArbN; betragen die Aufwendungen des ArbG einschließlich USt mehr als 110 € je teilnehmender Person, so sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn des ArbN hinzuzurechnen; auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 40 € sind in die 110-Euro-Grenze einzubeziehen,
übliche Sachleistungen bei einem Empfang anlässlich eines runden Geburtstages eines ArbN, wenn es sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls um ein Fest des ArbG (betriebliche Veranstaltung) handelt. Die anteiligen Aufwendungen des ArbG, die auf den ArbN selbst, seine Familienangehörigen sowie private Gäste des ArbN entfallen, gehören jedoch zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen des ArbG mehr als 110 € je teilnehmender Person betragen; auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 40 € sind in die 110-Euro-Grenze einzubeziehen (H 19.3 [Nicht zum Arbeitslohn gehören] LStH).
Werden ArbN aus geschäftlichem Anlass bewirtet, liegt kein Arbeitslohn vor. Die Abzugsbegrenzung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG gilt bei der Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass auch für den Teil der Aufwendungen, die auf den an der Bewirtung teilnehmenden Stpfl. oder dessen ArbN entfällt (R 4.10 Abs. 6 Satz 7 EStR).
8.2. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
Die umsatzsteuerrechtliche und lohnsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des ArbG veranlasst sind, ist identisch. Keine steuerbaren Umsätze sind Aufmerksamkeiten und Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des ArbG veranlasst sind (Abschn. 12 Abs. 2 Satz 7 UStR).
Aufmerksamkeiten sind Zuwendungen des ArbG, die nach ihrer Art und nach ihrem Wert Geschenken entsprechen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des ArbN führen (R 19.6 LStR und Abschn. 12 Abs. 3 UStR). Zu den Aufmerksamkeiten rechnen danach gelegentliche Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 €, z.B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem ArbN oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Gleiches gilt für Getränke und Genussmittel, die der ArbG den ArbN zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlässt. Aufmerksamkeiten sind auch Speisen, die der ArbG den ArbN anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z.B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs unentgeltlich überlässt und deren Wert 40 € nicht überschreitet.
Nicht steuerbare Leistungen, die überwiegend durch das betriebliche Interesse des ArbG veranlasst sind, liegen vor, wenn betrieblich veranlasste Maßnahmen zwar auch die Befriedigung eines privaten Bedarfs der ArbN zur Folge haben, diese Folge aber durch die mit den Maßnahmen angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert wird. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Maßnahme die dem ArbG obliegende Gestaltung der Dienstausübung betrifft (Abschn. 12 Abs. 4 UStR).
Der » Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen ist unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG möglich.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG, das die Bewirtungsaufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind. Soweit es sich nach der Verkehrsauffassung nicht um angemessene Aufwendungen handelt, ist der Vorsteuerabzug weiterhin zu versagen. Die Versagung des Vorsteuerabzugs für (einkommensteuerrechtlich) angemessene Bewirtungsaufwendungen allein wegen nicht eingehaltener Formvorschriften für den Nachweis für Betriebsausgaben (einzelne und getrennte Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG) ist nicht zulässig (BFH Urteil vom 12.8.2004, V R 49/02, BStBl II 2004, 1090).
9. Mahlzeiten anlässlich von Auswärtstätigkeiten der Arbeitnehmer
9.1. Lohnsteuerrechtliche Behandlung
Mahlzeiten, die zur üblichen Beköstigung der ArbN anlässlich oder während einer vorübergehenden » Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgegeben werden, sind mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung anzusetzen (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR). Mit Urteil vom 19.11.2008 (VI R 80/06, BStBl II 2009, 547) hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für Mahlzeiten, die zur Beköstigung der ArbN anlässlich einer Auswärtstätigkeit abgegeben werden, mit den tatsächlichen Werten und nicht mit den Werten der Sachbezugsverordnung anzusetzen sind (gegen R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR).
Eine übliche Beköstigung liegt nur vor, wenn der Wert der Mahlzeit 40 € nicht übersteigt. Die Abgabe einer Mahlzeit ist vom ArbG veranlasst, wenn er Tag und Ort der Mahlzeit bestimmt hat. Hierzu ist es erforderlich, dass er sich vor Beginn der Auswärtstätigkeit seines ArbN direkt mit dem Unternehmen schriftlich in Verbindung setzt, das dem ArbN die Mahlzeiten zur Verfügung stellen soll. Es reicht nicht aus, dass der ArbG den ArbN ermächtigt, sich auf seine Rechnung in einer oder – etwa unter Einschaltung einer Essensbonorganisation – mehreren Vertragsgaststätten zu beköstigen. Erfordern Dienstreisen wegen ihres besonderen Charakters (z.B. Tagungen) eine besondere organisatorische Vorbereitung, so wird die Abgabe von Mahlzeiten durch Dritte auch dann als vom ArbG veranlasst angesehen, wenn dieser die Organisation der Dienstreise einschließlich der Verpflegung bei einem Dritten in Auftrag gegeben hat. Hat der ArbG die Abgabe von Mahlzeiten veranlasst, ist es unerheblich, wie die Rechnung beglichen wird. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für die Abgabe von Mahlzeiten während einer Bildungsmaßnahme.
Mit Schreiben vom 13.7.2009 (koordinierter Ländererlass) nimmt das BMF (BStBl I 2009, 771) Stellung zur Anwendung des BFH-Beschlusses vom 19.11.2008 (VI R 80/06, BStBl II 2009, 547) und der LStR in R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn entweder nach den Grundsätzen des BFH-Beschlusses oder weiterhin nach den Regelungen in den LStR verfahren wird. Die jeweiligen Auswirkungen verdeutlicht das BMF anhand zwei ausführlicher Beispiele.
9.2. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
In den Fällen, in denen Verpflegungsleistungen anlässlich einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit des ArbN vom ArbG empfangen und in voller Höhe getragen werden, kann der ArbG den Vorsteuerabzug aus den entstandenen Verpflegungskosten in Anspruch nehmen, wenn die Aufwendungen durch Rechnungen mit gesondertem Ausweis der USt auf den Namen des Unternehmers oder durch Kleinbetragsrechnungen i.S.d. § 33 UStDV belegt sind. Es liegt keine einer entgeltlichen Leistung gleichgestellte unentgeltliche Wertabgabe vor (Abschn. 12 Abs. 13 UStR; » Reisekosten).
Beispiel 13:
Anlässlich einer fünfstündigen gemeinsamen Dienst-/Geschäftsreise bezahlt der ArbG dem ArbN ein Mittagessen im Wert von 25 €.
Lösung 13:
Das Mittagessen führt mit einem Wert von 2,73 € (Sachbezugswert 2009) zu stpfl. Arbeitslohn (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR). Bei dem ArbN werden keine Werbungskosten für Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt, da es einen Pauschbetrag erst bei mindestens acht Stunden Abwesenheit gibt.
Der vom ArbG aufgewendete Betrag ist in voller Höhe als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Umsatzsteuerrechtlich liegt kein steuerbarer Umsatz vor (Abschn. 12 Abs. 13 UStR). Der ArbG ist unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Beispiel 14:
Der ArbN macht eine mehr als 14-stündige Dienstreise. Der ArbG gewährt im Rahmen dieser Dienstreise ein Abendessen im Wert von 40 €. Darüber hinaus erstattet er dem ArbN für Verpflegungsmehraufwendungen einen Pauschbetrag von 12 €.
Lösung 14:
Das für den ArbN kostenlose Abendessen ist mit einem Wert von 2,73 € steuerpflichtiger Arbeitslohn (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR). Der Pauschbetrag von 12 € bleibt gem. § 3 Nr. 16 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG steuerfrei. Werbungskosten für Verpflegungsmehraufwendungen werden beim ArbN nicht berücksichtigt.
Umsatzsteuerrechtlich liegt kein steuerbarer Umsatz vor (Abschn. 12 Abs. 13 UStR). Der ArbG ist unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Hartz u.a., ABC-Führer Lohnsteuer, Bewirtung Rz. 15 Beispiele 1 und 2, Loseblatt).
10. Beköstigung im Haushalt des Unternehmers
10.1. Lohnsteuerrechtliche Behandlung
Gewährt der ArbG dem ArbN freie Unterkunft und Verpflegung, so ist dieser Sachbezug als geldwerter Vorteil laufender Arbeitslohn (R 8.1 Abs. 1 LStR). Nach § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG sind grundsätzlich die amtlichen Sachbezugswerte anzusetzen (R 8.1 Abs. 4 LStR). Lediglich in den Fällen des § 8 Abs. 3 EStG sind die Sachbezugswerte nicht anzusetzen.
10.2. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
Erhalten ArbN von ihrem ArbG freie Verpflegung, freie Unterkunft oder freie Wohnung, ist von den Werten auszugehen, die in der Sachbezugsverordnung in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt sind. Für die Gewährung von Unterkunft und Wohnung kann unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG Steuerfreiheit in Betracht kommen. Die Gewährung der Verpflegung unterliegt dem allgemeinen Steuersatz (Abschn. 12 Abs. 9 UStR).
Zur Erleichterung beim Vorsteuerabzug siehe Abschn. 192a Abs. 23 UStR.
Beispiel 15:
Ein Auszubildender erhält im Kj. u.a. freie Verpflegung. Er ist in den ArbG-Haushalt aufgenommen.
Lösung 15:
Für die freie Verpflegung ist als Sachbezugswert ein Betrag von 205,00 € anzusetzen. Der Monatswert wird ab 2009 auf 210 € erhöht (Erste Verordnung zur Änderung der SvEV vom 18.11.2008, BGBl I 2008, 2220).
Umsatzsteuerrechtlich führt der ArbG sonstige Leistungen aus, die in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle bestehen. Die Zuwendungen in Form eines Sachlohns sind nach den Werten des § 10 Abs. 4 UStG zu bemessen (Abschn. 12 Abs. 6 Satz 4 UStR). Nach Abschn. 12 Abs. 8 Satz 2 i.V.m. Abs. 9 UStR ist der Sachbezugswert i.H.v. 210,00 € anzusetzen. Dieser Wert ist ein Bruttowert, aus dem zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage die USt herauszurechnen ist (Abschn. 12 Abs. 8 Satz 3 UStR). Die USt beträgt (210,00 : 119 × 19 =) 33,53 €; die Bemessungsgrundlage beträgt somit (210,00 € ./. 33,53 € =) 176,47 €.
11. Literaturhinweise
Völkel u.a., ABC-Führer Umsatzsteuer Stichwort: Beköstigung von Arbeitnehmern, Loseblatt.
12. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
