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1. Die Tatbestände des § 21 EStG

1.1. Unbewegliches Vermögen

1.1.1. Allgemeines

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen sind Einkünfte i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst generell jede Gebrauchsüberlassung von unbeweglichem Vermögen gegen Entgelt unabhängig davon, durch welches Rechtsverhältnis das Nutzungsrecht begründet worden ist (BFH-Urteil vom 19.4.1994, IX R 19/90, BStBl II 1994, 640). Auch Nutzungsentschädigungen für die Einräumung einer Grunddienstbarkeit zum Überspannen des Grundstücks mit Hochspannungsleitungen zählen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteil vom 19.4.1994, BStBl II 1994, 640). Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung s. » Überlandleitung, Ausgleichszahlung an Grundstückseigentümer.

Erhält ein Eigentümer für die Inanspruchnahme seines Grundstücks im Zuge der Errichtung einer baulichen Anlage auf dem Nachbargrundstück ein Entgelt, so muss er dieses nach § 21 Abs. 1 EStG versteuern (BFH-Urteil vom 2.3.2004, IX R 43/03, BStBl II 2004, 507). Wegen des subsidiären Charakters des § 21 Abs. 1 EStG lehnt der BFH die Heranziehung der geleisteten Zahlungen als Einkünfte aus Leistungen i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG ab.

Mit Urteil vom 2.5.2000 (IX R 71/96, BStBl II 2000, 467) hat der BFH entschieden, dass das Vermieten eines in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugs ohne Sonderleistungen des Vermieters regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit ist, sondern zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S.v. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt (» Vermögensverwaltung). Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zählen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht). Die Auslegung der Vorschrift ergibt, dass zum in ihr genannten unbeweglichen Vermögen auch die in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeuge zu rechnen sind. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Verwendung des Wortes »insbesondere« zeigt, dass die als unbewegliches Vermögen i.S.d. Vorschrift aufgeführten Fälle nicht abschließend zu verstehen sind, sondern den Charakter von Beispielen haben. Die Erwähnung der im Schiffsregister eingetragenen Schiffe macht darüber hinaus deutlich, dass zum unbeweglichen Vermögen i.S.v. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG auch WG gehören können, die zwar nach bürgerlichem Recht bewegliche Sachen darstellen, auf die aber zumindest teilweise dem Grundstücksrecht vergleichbare Vorschriften anzuwenden sind. Aufgrund der zwischenzeitlichen Rechtsentwicklung sind auch die in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeuge als unbewegliches Vermögen i.S.v. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu beurteilen.

In Abgrenzung zu seinem Urteil vom 2.5.2000 (IX R 71/96, BStBl II 2000, 467) hat der BFH mit Urteil vom 26.6.2007 (IV R 49/04, BStBl II 2009, 289) entschieden, dass der Erwerb, die Vermietung und die Veräußerung von in die Luftfahrtrolle eingetragenen Flugzeugen eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, wenn die Vermietung mit dem An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert ist.

Das BMF-Schreiben vom 1.4.2009 (BStBl I 2009, 515) nimmt zur Anwendung des BFH-Urteils vom 26.6.2007 (BStBl I 2009, 289) Stellung (s. » Vermögensverwaltung).

1.1.2. Dauer der Vermietungstätigkeit

Mit Urteil vom 11.3.2003 (IX R 16/99, BFH/NV 8/2003, 1043) stellt der BFH fest, dass die Vermietungstätigkeit so lange andauert, solange der Vermieter dem Mieter die Nutzung der Mietsache überlässt; die Vermietungszeit endet mit dem Wegfall des Nutzungsrechts des Mieters. Anhaltspunkte dafür können z.B. ein ausdrücklicher oder konkludent geschlossener Aufhebungsvertrag, die Kündigung, ein Übergabeprotokoll als Dokumentation der endgültigen Rückgabe der Mietsache oder der Umstand sein, bis zu welchem Zeitpunkt der Mieter den Mietzins entrichtet bzw. der Vermieter Mieteinnahmen erklärt hat.

1.1.3. Einkünfteermittlung

Umlagen und Nebenentgelte, die der Vermieter für die Nebenkosten oder Betriebskosten erhebt, gehören zu den Einnahmen bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteil vom 14.12.1999, BStBl II 2000, 197).

Die Einnahmen sind um die » Werbungskosten zu mindern. Aufwendungen für ein Schadstoff-Gutachten, das der Feststellung der durch einen Mieter verursachten Untergrund- und Boden-Verunreinigungen dient, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein (BFH-Urteil vom 17.7.2007, IX R 2/05, BStBl II 2007, 941).

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung und Verpachtung kann nach dem BFH-Urteil vom 30.9.1997 (BStBl II 1998, 771) grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Einkunftserzielungsabsicht gegeben ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht sprechen (z.B. bei Mietkaufmodellen oder Bauherrenmodellen mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie) oder die Art der Nutzung für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der Einkunftserzielung zusammenhängende Veranlassung ist (z.B. bei » Ferienwohnung). Nur in derartigen Ausnahmefällen muss festgestellt werden, ob während der voraussichtlichen Vermögensnutzung ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erreichen ist.

Soll nach dem Konzept eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft die Vermietungstätigkeit des Fonds nur 20 Jahre umfassen, ist sie nicht auf Dauer ausgerichtet und die Einkünfteerzielungsabsicht muss auf beiden Ebenen (auf der Ebene der Personengesellschaft wie auf der Ebene des Gesellschafters) überprüft werden (BFH Urteil vom 2.7.2008, IX B 46/08, BStBl II 2008, 815).

Die typisierende Annahme einer Einkünfteerzielungsabsicht gilt nach dem BFH-Beschluss vom 25.3.2003 (IX B 2/03, BStBl II 2003, 479) nicht für die dauerhafte Verpachtung von unbebautem Grundbesitz. Mit Urteil vom 28.11.2007 (IX R 9/06, LEXinform 0587199) bestätigt der BFH die Rechtsprechung vom 25.3.2003 und führt weiter aus, dass der Prognosezeitraum auch bei einer Verpachtung unbebauten Grundbesitzes 30 Jahre beträgt.

1.1.4. Verbilligte Überlassung einer Wohnung

Wenn das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung weniger als 56 % der ortsüblichen Miete ausmacht, ist gem. § 21 Abs. 2 EStG diese Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Eine solche teilentgeltliche Überlassung von Wohnraum führt dazu, dass der Vermieter die Aufwendungen nur in dem Verhältnis als Werbungskosten abziehen kann, in dem die vereinbarte Miete zur ortsüblichen Marktmiete steht. S. auch » Liebhaberei und » Verbilligte Überlassung einer Wohnung. Nach dem BFH-Urteil vom 5.11.2002 (IX R 48/01, BStBl II 2003, 646) ist bei einer langfristigen Vermietung grundsätzlich nur dann von dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, solange der Mietzins nicht weniger als 75 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Beträgt der Mietzins zwischen 56 % und 75 %, ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose zu prüfen. Führt diese zu positiven Ergebnissen, sind die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar. Nach dem BMF-Schreiben vom 8.10.2004 (BStBl I 2004, 933) sind die Grundsätze des Urteils ab dem VZ 2004 anzuwenden.

In Ergänzung des Urteils vom 5.11.2002 (IX R 48/01, BStBl II 2003, 646) hat der BFH mit Urteil vom 22.7.2003 (IX R 59/02, BStBl II 2003, 806) Folgendes entschieden:

Beträgt die zwischen den Mietparteien vereinbarte Miete mindestens 56 % und mehr, jedoch weniger als 75 % der ortsüblichen Marktmiete, so kommt es auch dann zu einer Aufteilung des Mietverhältnisses und damit zu einer teilweisen Berücksichtigung von Werbungskosten, wenn die Ertragsprognose negativ ist. Bei der Prognose zur Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht ist von einem Zeitraum von 30 Jahren auszugehen (s.a. BFH-Urteil vom 6.11.2001, IX R 97/00, BStBl II 2002, 726). Wird die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt, so ist das in der verbilligten Vermietung liegende nicht marktgerechte Verhalten des Stpfl. für die Prüfung seiner Einkünfteerzielungsabsicht im Rahmen des entgeltlichen Teils ebenso wenig bedeutsam wie für den Fremdvergleich (» Verbilligte Überlassung einer Wohnung).

Keine Anwendung findet § 21 Abs. 2 EStG, wenn eine zum Betriebsvermögen gehörende Wohnung (» Gemischt genutzte Gebäude) aus außerbetrieblichen Gründen verbilligt überlassen wird (BFH-Urteil vom 29.4.1999, IV R 49/97, BStBl II 1999, 652). Die außerbetrieblich veranlasste verbilligte Vermietung stellt eine Nutzungsentnahme dar. Zur Ermittlung der Selbstkosten siehe das BFH-Urteil vom 19.12.2002 (IV R 46/00, BFH/NV 2003, 979) unter » Entnahme.

§ 21 Abs. 2 EStG ist auch dann nicht anzuwenden, wenn (Wohn-)Räume zu anderen Zwecken als Wohnzwecken, z.B. gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken, vermietet werden. In diesem Fall kommt hinsichtlich der auf die überlassene Wohnung oder anderen Räume entfallenden Aufwendungen eine dem »Einnahmeverzicht« entsprechende Kürzung des Werbungskostenabzugs in Betracht, wenn der Überlassende aus persönlichen, im privaten Bereich liegenden Gründen auf einen Teil der an sich erzielbaren Mieteinnahmen verzichtet (Schoor, Mietverträge zwischen nahen Angehörigen – Steuerliche Brennpunkte und Gestaltungsmöglichkeiten – Teil 1 –, Die steuerliche Betriebsprüfung 2004, 292).

1.1.5. Besonderheiten bei Miteigentümern

Nach R 21.6 EStR und H 21.6 [Abweichende Zurechnung] EStH sind die Einnahmen und Werbungskosten den Miteigentümern grundsätzlich nach dem Verhältnis der nach bürgerlichem Recht anzusetzenden Anteile zuzurechnen. Der BFH hat mit Urteil vom 30.6.1999 (BFH/NV 2000, 118) zur Zurechnung gemeinschaftlich erzielter Einkünfte Stellung genommen.

Ehemann (EM)

Ehefrau (EF)

sind zu je 1/2 Eigentümer eines Mietwohngrundstücks. Die Mietverträge sind im Namen von EM und EF abgeschlossen. Die Eheleute sind seit März des Kj. 08 geschieden. Im Mai 08 erfolgt folgende mündliche Vereinbarung:

  • der alleinige Besitz an dem Grundstück soll auf EM übergehen,

  • EM stehen alle Einnahmen aus dem vermieteten Objekt alleine zu,

  • alle, mit den Wohnungen zusammenhängende Ausgaben trägt EM allein.

Die Mieter wurden von dieser Vereinbarung nicht unterrichtet. Das für die Mietzahlungen eingerichtete Konto, das auf den EM und seine frühere Ehefrau gemeinsam lautete, wurde beibehalten und erst im November des Kj. 13 auf den EM allein umgeschrieben.

Bei der Veranlagung für den VZ 2009 berücksichtigte das FA die Werbungskosten je zur Hälfte.

Nach der Entscheidung des BFH sind folgende Feststellungen zu treffen:

  1. Zunächst ist festzustellen, wer den Tatbestand der jeweiligen Einkunftsart erfüllt hat, und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht.

    Den objektiven Tatbestand verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten WG anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen. In subjektiver Hinsicht setzt die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Überschusserzielungsabsicht voraus.

    Bei Miteigentümern ist also zunächst zu prüfen, ob diese ein Objekt gemeinschaftlich vermieten. Einer Vereinbarung zwischen Miteigentümern, wonach lediglich ein Miteigentümer das betreffende Objekt zum Zwecke der Vermietung nutzen soll, kann dann Bedeutung zukommen, wenn aufgrund der Vereinbarung tatsächlich nur der eine Miteigentümer vermietet. In diesem Fall erfüllt nur der eine Miteigentümer allein den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung.

    Haben Miteigentümer hingegen ein Objekt gemeinschaftlich vermietet und somit den objektiven Tatbestand des § 21 Abs. 1 EStG gemeinschaftlich verwirklicht, so ist weiterhin zu untersuchen, ob sie jeweils auch den subjektiven Tatbestand erfüllt haben.

    Nach dem BFH-Urteilen vom 11.3.2003 (IX R 16/99 und IX R 17/99, BFH/NV 8/2003, 1043 und 1045) verwirklicht ein Miteigentümer nicht bereits aufgrund seiner rechtlichen Stellung als Miteigentümer und seiner Möglichkeit zur Verwertung des gemeinschaftlichen WG und seiner Nutzungsmöglichkeit am Markt den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung; entscheidend ist, ob der Miteigentümer auch tatsächlich Träger der Rechte und Pflichten des Mietvertrages ist.

  2. Erst wenn feststeht, dass Miteigentümer gemeinschaftlich in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand des § 21 Abs. 1 EStG verwirklicht und mithin gemeinschaftlich Einkünfte gem. § 21 Abs. 1 EStG erzielt haben, stellt sich die Frage nach der anteiligen Zurechnung dieser Einkünfte, wobei hierfür grundsätzlich die zivilrechtlichen Beteiligungsverhältnisse maßgebend sind. Allerdings können die Miteigentümer eine von dem Beteiligungsverhältnis abweichende Vereinbarung treffen. Siehe dazu R 21.6 EStR.

Nach dem Urteilsfall ist die frühere Ehefrau auch nach der Vereinbarung vom Mai 08 noch nach außen als Vermieterin aufgetreten; die Mietverträge wurden nicht geändert und die Mietzahlungen sind ihr zugeflossen, nämlich auf das gemeinsame Konto der Eheleute. Beide haben somit den objektiven Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht. Die Vereinbarung vom Mai 08 kann deshalb steuerrechtlich keine Berücksichtigung finden, weil sie nicht tatsächlich durchgeführt worden ist.

Zur Zurechnung von Einnahmen und Werbungskosten bei Grundstücksgemeinschaften nimmt die Vfg. der OFD Frankfurt vom 26.2.2002 (DB 2002, 869) Stellung. Siehe dazu auch die Vfg. der OFD Karlsruhe vom 20.12.2002 (DStR 2003, 419) sowie » Grundstücksgemeinschaften.

1.1.6. Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages

Zur einkommensteuerlichen Behandlung der Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages nimmt der Senator für Finanzen Berlin mit Erlass vom 14.5.2007 (III A – S 2253 – 4/07, DStR 2007, 1820) mit einem ausführlichen Beispiel Stellung (BFH-Urteil vom 27.6.2006, IX R 47/04, BStBl II 2007, 162). S.a. die Vfg. des BayLSt vom 16.7.2008 (S 2256 1.1 – 1/3 St 32/St 33, LEXinform 5231576).

Beispiel 1:

Der Stpfl. A hatte im Januar 04 ein Mietwohngrundstück zum Kaufpreis von 1 Mio. € erworben. Die Anschaffungsnebenkosten (Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuer) beliefen sich auf 40 000 €. A erklärte in den Jahren 04 und 05 folgende Vermietungseinkünfte, die bestandskräftig veranlagt sind:

VZ 04

VZ 05

Mieteinnahmen

40 000 €

45 000 €

Schuldzinsen

./. 35 000 €

./. 30 000 €

Gebäude-AfA

./. 15 000 €

./. 15 000 €

Sonstige Werbungskosten

./. 5 000 €

./. 5 000 €

Verlust

./. 15 000 €

./. 5 000 €

Anfang des Jahres 06 entdeckte A an dem Gebäude schwerwiegende bauliche Schäden, die ihm der Verkäufer böswillig verschwiegen hatte. Nach Rücktritt vom Kaufvertrag nach §§ 346, 323 BGB erstattete der Veräußerer A den damals gezahlten Kaufpreis, die seinerzeit angefallenen Notar- und Grundbuchgebühren und die zwischenzeitlich geleisteten Aufwendungen auf das Grundstück einschließlich der gezahlten Schuldzinsen. Gegengerechnet wurden die vereinnahmten Mieten. Außerdem zahlte der Veräußerer Zinsen für den Kaufpreis, der ihm für zwei Jahre zur Verfügung stand (§§ 346 Abs. 1 Satz 1, 347 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Jahr 06 erhielt A aus diesem Grund 1,09 Mio.€, die sich wie folgt zusammensetzen:

Erstattung Kaufpreis und Nebenkosten

1 040 000 €

+

Erstattung Schuldzinsen und sonstige Werbungskosten

+ 75 000 €

./.

gegenzurechnende Mieteinnahmen

./. 85 000 €

+

Verzinsung des Kaufpreises

60 000 €

Gesamtbetrag

1 090 000 €

Lösung 1:

Bei A ergeben sich im Jahr 06 folgende Auswirkungen:

Zivilrechtlich entfaltet die Aufhebung des Kaufvertrags Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags. Steuerlich gilt jedoch der Grundsatz, dass zivilrechtlich zurückwirkende Vereinbarungen bzw. Gerichtsentscheidungen keine steuerliche Rückwirkung entfalten können. Wenn der Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklicht worden ist, lässt sich das nicht rückwirkend ändern (§§ 38, 41 AO). Die zivilrechtliche Rückwirkung wird deshalb bei laufend veranlagten Steuern nicht nachvollzogen, sondern beschränkt sich auf einmalig festgesetzte Steuern wie ErbSt und GrESt. Für den Bereich der ESt gilt der »Grundsatz der Unabänderlichkeit des verwirklichten Einkünfteerzielungstatbestandes« (BFH-Urteil vom 21.10.1999, I R 43, 44/98, BStBl II 2000, 424 sowie vom 15.3.2000, IV B 35/99, BFH/NV 2000, 1185).

Im vorliegenden Fall hat der Stpfl. A bis zur Rückübertragung des Grundstücks den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfüllt. Dieser Tatbestand wird nicht rückgängig gemacht, wenn er das Grundstück rücküberträgt, ihm die Grundstückskosten ersetzt werden und er die vereinnahmten Mieten (im Wege der Verrechnung) herausgibt. Bis zur Vereinbarung über die Rückabwicklung des Kaufvertrags war der Stpfl. rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks. Ihm sind deshalb die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen.

Die Vereinbarungen des Jahres 06 entfalten danach einkommensteuerliche Wirkung erst für dieses Jahr. Dabei ist davon auszugehen, dass sämtliche in der Vereinbarung einzeln aufgeführten Berechnungsposten in diesem Jahr bei dem Stpfl. zu- bzw. abgeflossen sind, teilweise im Wege der Verrechnung. Damit ergeben sich folgende Auswirkungen bei den verschiedenen Einkunftsarten:

Vermietung und Verpachtung

Die erstatteten (= empfangenen) Schuldzinsen und sonstigen Werbungskosten sind im Jahr der Zahlung als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen (75 000 €). Die Herausgabe der vereinnahmten Mieten führt zu negativen Einnahmen (./. 85 000 €), so dass bei A im VZ 06 ein Verlust von 10 000 € bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen ist.

Über die gesamte Besitzzeit weist A damit einen Vermietungsverlust i.H.d. in Anspruch genommenen Gebäudeabschreibungen (./. 30 000 € sowie ggf. anteilige AfA 06 bis zur Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht bzgl. der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) aus.

Eine Rückgängigmachung von AfA beim Rücktritt vom Immobilienverkauf kann ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn und soweit der Käufer (hier A) den Kaufpreis tatsächlich gar nicht erbracht hat, also in Wahrheit keine Anschaffungskosten getragen hat. Ist demnach der Erwerber den Kaufpreis bis zum Rücktritt ganz oder teilweise schuldig geblieben, könnte eine Änderung der bestandskräftigen Veranlagungen gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erfolgen. In allen anderen Fällen bleibt die AfA erhalten.

Privater Veräußerungsgewinn

Nach dem BFH-Urteil vom 27.6.2006 (IX R 47/04, BStBl II 2007, 162) stellt die Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Ein etwaiger Veräußerungsgewinn in Höhe der rückgängig gemachten AfA fällt somit nicht an (» Private Veräußerungsgeschäfte).

Einnahmen aus Kapitalvermögen

Die von dem Grundstücksveräußerer gezahlten Zinsen für den vereinnahmten und später erstatteten Kaufpreis (60 000 €) gehören bei A zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen (» Einkünfte aus Kapitalvermögen) nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Dabei handelt es sich nicht um eine Entschädigung i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, das heißt, dass die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG nicht in Betracht kommt.

Der zu verzinsende Geldbetrag stand dem Veräußerer des Grundstücks zur Verfügung. Für diese Nutzung bzw. Nutzungsmöglichkeit hat er nach den Vorschriften des BGB unmittelbar Zinsen zu entrichten und ist nicht etwa zur Zahlung von Schadenersatz wegen entgangener Nutzungsvorteile verpflichtet.

Die Zusammenballung der Zinsen stellt nach der BFH-Rechtsprechung auch keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar (BFH-Urteil vom 22.4.1966, VI 142/65, BStBl III 1966, 462).

1.2. Sachinbegriffe

Einkünfte aus Vermietung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Die Gegenstände müssen sich im Privatvermögen befinden; d.h., der Betrieb muss nach § 16 Abs. 3 EStG aufgegeben sein. Die Vermietung bzw. Verpachtung von Sachinbegriffen des Betriebsvermögens führt nach § 21 Abs. 3 EStG zu Einkünften aus §§ 13, 15 oder 18 EStG. Die Vermietung einzelner beweglicher Sachen führt zu sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG, wenn die Sache nicht zu einem Betriebsvermögen gehört.

1.3. Überlassung von Rechten

Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefallen (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die Nutzungsüberlassung durch den Urheber des Rechts selbst führt in der Regel zu Einkünften aus §§ 15 oder 18 EStG (§ 21 Abs. 3 EStG). Unter § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG fallen insbesondere Nutzungsüberlassungen von Zufallserfindungen. Die Fortsetzung der Nutzungsüberlassung durch einen Gesamtrechtsnachfolger führt zu nachträglichen Einkünften nach § 24 Nr. 2 EStG. Die Einkunftsart richtet sich nach der des Rechtsvorgängers. Eine Veräußerung des Rechts führt nicht zu Einkünften aus § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Eine Erfassung kann nur im Rahmen der Gewinneinkünfte erfolgen. Im Privatvermögen liegt ein Vorgang auf der Vermögensebene vor. Ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG muss geprüft werden.

1.4. Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen

Einkünfte aus Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die Miet- oder Pachtzinsforderungen müssen für Gegenstände anfallen, die in § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG aufgeführt sind.

Beispiel 2:

A ist Eigentümer eines zum Privatvermögen gehörenden Geschäftshauses, das für einen Mietpreis von 24 000 € jährlich an C vermietet ist. Der Mietpreis ist halbjährlich, jeweils am 1.2. und 1.8. nachträglich zu entrichten.

Am 1.10.01 veräußert A das Grundstück zum Preis von 400 000 € an B. Der Kaufpreis wird am 15.10.01 entrichtet. Die nach dem 1.10.01 eingehenden Mieten sollen dem neuen Eigentümer zustehen. Die zum 1.8.01 fällige Miete i.H.v. 12 000 € ist bisher noch nicht eingegangen, ist aber voraussichtlich in voller Höhe zu realisieren.

C zahlt am 1.3.02 an B die rückständige Miete i.H.v. insgesamt 24 000 €.

Lösung 2:

Die Einkünfte aus der Abtretung von Miet- oder Pachtzinsforderungen sind auch dann zu versteuern, wenn gleichzeitig mit der Forderungsabtretung das vermietete Grundstück veräußert wird und die Gegenleistung für die Abtretung im Gesamtveräußerungspreis enthalten ist, ohne dass vereinbart sein muss, welcher Betrag auf die Übertragung der Miet- oder Pachtforderung entfällt.

Die am 1.3.02 gezahlten Mietzinsen beziehen sich hinsichtlich der Monate Februar bis September 01 auf einen Zeitraum, in dem der Veräußerer noch Besitzer des Grundstücks war. Dementsprechend sind 8 × 2 000 € = 16 000 € des Gesamtveräußerungspreises bei A im Jahr 01 (am 15.10.01; § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) als Einkünfte aus § 21 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu erfassen.

Der Grundstückserlös beträgt nur 384 000 € – eventuell bedeutsam für § 23 EStG.

B hat Anschaffungskosten i.H.v. 384 000 €.

Am 1.3.02 erhält B Einnahmen i.H.v. 24 000 €, davon entfallen 16 000 € auf die entgeltlich erworbene Mietforderung und 8 000 € (ab 1.10.01) auf die eigene Mietforderung. Der Einzug des rückständigen Mietertrages i.H.v. 16 000 € in 02 gehört nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG, da es sich lediglich um den Einzug einer entgeltlich erworbenen Forderung handelt und sich deren Realisierung im Vermögensbereich abspielt und einkommensteuerrechtlich unbeachtlich ist.

Bei der Vereinnahmung der eigenen Mietforderung i.H.v. 8 000 € erzielt B Einnahmen aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Da das Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG anzuwenden ist und die regelmäßig wiederkehrenden Mieteinnahmen nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums nach Ablauf des Kj. 01 i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG zugeflossen sind, sind die gesamten Einnahmen in 02 zu erfassen. Im Kj. 01 (ab 1.10.01) sind bei B somit keine Einnahmen zu erfassen.

Beispiel 3:

Siehe Beispiel 2.

A schenkt seinem Sohn B das Grundstück am 1.10.01 und tritt gleichzeitig die noch ausstehenden Mietforderungen unentgeltlich an B ab.

Lösung 3:

Eine unentgeltliche Abtretung einer Miet- oder Pachtforderung fällt nicht unter § 21 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Bei Eingang der Mietforderung hat B die 16 000 € als Rechtsnachfolger gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG zu versteuern. Gleichzeitig hat er i.H.v. 8 000 € Einnahmen aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

2. Literaturhinweise

Schoor, Mietverträge zwischen nahen Angehörigen – Steuerliche Brennpunkte und Gestaltungsmöglichkeiten Teil 1 –, Die steuerliche Betriebsprüfung 2004, 292.

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© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2009-10-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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