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  4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

1. Ermittlung und Zurechnung der Einkünfte

§ 19 EStG zählt beispielhaft auf, welche Einnahmen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nichtsteuerbaren Einnahmen und die steuerfreien Einnahmen i.S.d. § 3 EStG (H 70 [Nicht zum Arbeitslohn gehören] LStH; » Steuerfreie Einnahmen nach dem EStG, ABC-Form). Die verbleibenden Einnahmen sind dann solche aus

  1. aktivem Dienstverhältnis (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und/oder

  2. früherem Dienstverhältnis (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und/oder

  3. laufende Beiträge und laufende Zahlungen des ArbG aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung (Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878; » Betriebliche Altersversorgung).

Bei Versorgungsbezügen (» Versorgungsbezüge) i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EStG sind ein » Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu berücksichtigen. Von dem danach verbleibenden Betrag sind die » Werbungskosten nach § 9 EStG, oder der » Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a Nr. 1 Buchst. a EStG bei aktiven Bezügen und nach § 9a Nr. 1 Buchst. b EStG bei Versorgungsbezügen abzuziehen.

Abb.: Ermittlung der Einkünfte aus § 19 EStG im VZ 2005

Die Berücksichtigung der Pauschbeträge darf nicht zu einem negativen Ergebnis führen (§ 9a Satz 2 EStG), während die Berücksichtigung der tatsächlich nachgewiesenen Werbungskosten zu negativen Einkünften führen kann. Diese negativen Einkünfte sind zunächst mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten auszugleichen (» Verlustabzug). Soweit dies nicht möglich ist, kommt der Verlustabzug nach § 10d EStG in Betracht.

2. Tatbestandsmerkmale des § 19 EStG

2.1. Allgemeines

Der Begriff der nichtselbstständigen Arbeit ist in § 19 EStG nicht definiert. Die nichtselbstständige Arbeit ist geprägt durch die Begriffe

Diese Begriffe sind in den §§ 1 und 2 LStDV näher erläutert. Siehe auch » Verträge zwischen Angehörigen.

2.2. Einnahmen

Nach § 8 Abs. 1 EStG sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Stpfl. im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen. Die Bewertung der Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, erfolgt nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG (» Sachbezüge). Sämtliche Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit stellen nach § 2 LStDV Arbeitslohn dar. Dabei ist es unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden.

Maßgeblich ist das Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 EStG.

2.3. Einnahmen des Erblassers

Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis des Erblassers, die den Erben zufließen, sind bei diesen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern (» Gesamtrechtsnachfolge). Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 LStDV sind ArbN auch die Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen. Als ArbN haben die Erben eine » Lohnsteuerkarte vorzulegen. Die Versteuerung erfolgt nach den steuerlichen Merkmalen derjenigen Person, der der Arbeitslohn zufließt (R 76 Abs. 1 LStR) und nicht mehr nach den steuerlichen Merkmalen des Verstorbenen. Eine Ausnahme davon ist beim Arbeitslohn im Sterbemonat gegeben (R 76 Abs. 1 Satz 2 LStR). Hier kann der Steuerabzug aus Vereinfachungsgründen noch nach den steuerlichen Merkmalen des Verstorbenen vorgenommen werden. Auch bei einer Erbengemeinschaft ist der Arbeitslohn an einen Erben auszuzahlen. Die Versteuerung ist nach dessen Besteuerungsmerkmalen durchzuführen. Die an die übrigen Anspruchsberechtigten weitergegebenen Beträge stellen im Kj. der Weitergabe negative Einnahmen dar (R 76 Abs. 2 Satz 1 und 2 LStR).

3. Literaturhinweise

Gunsenheimer, Umfang und Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Steuer & Studium 2008, 228.

4. Verwandte Lexikonartikel

» Abfindungen

» Antragsveranlagungen zur Einkommensteuer

» Arbeitgeber

» Arbeitnehmer

» Arbeitslohn

» Aufmerksamkeiten

» Auslandstätigkeit

» Außerordentliche Einkünfte

» Bausparförderung

» Berater von Fußballspielern

» Bestechungs- und Schmiergelder

» Betriebliche Altersversorgung

» Betriebsveranstaltungen

» Bewirtung und Mahlzeiten – Arbeitnehmer

» Darlehen

» Dienstreise

» Doppelte Haushaltsführung

» Einkommensteuer

» Einkommensteuer-Veranlagungspflicht

» Einkünfteermittlung bei der Einkommensteuer

» Einsatzwechseltätigkeit

» Entfernungspauschale

» Entlassungsentschädigungen

» Essensmarken

» Fahrtätigkeit

» Feiertagsarbeit

» Geringfügig Beschäftigte

» Grenzgänger

» Härteausgleich

» Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

» Jubiläumszuwendungen

» Künstler

» Kurzfristig Beschäftigte

» Lohnsteuer

» Lohnsteuerkarte

» Nebenberufliche Tätigkeiten

» Pauschalierung der Lohnsteuer

» Progressionsvorbehalt

» Reisekosten

» Sachbezüge

» Sonstige Bezüge

» Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen

» Vermögenswirksame Leistungen

» VIP-Logen

» Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen

» Vorsorgepauschale

» Werbungskosten

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2008-07-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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