1. Allgemeines
Bücher und Zeitschriften werden als Arbeitsmittel angesehen, wenn sichergestellt ist, dass die erworbenen Bücher und Zeitschriften ausschließlich oder ganz überwiegend beruflichen Zwecken dienen (H 44 [Fachbücher und Fachzeitschriften] LStH). Für jedes angebliche Fachbuch muss durch die genaue Angabe des Titels feststellbar sein, wofür es angeschafft und wie es verwandt wurde (BFH Beschluss vom 22.12.2000, IV B 4/00, BFH/NV 6/2001, 774). Die Quittung des Buchhandels muss den Namen des Erwerbers und den Titel des angeschafften Buches enthalten; dazu gehört naturgemäß der Nachweis, dass der Kaufpreis im jeweiligen VZ geleistet worden ist (BFH Beschluss vom 4.12.2003, VI B 155/00, BFH/NV 2004, 488).
Werden die Bücher für die eigene Berufsausbildung angeschafft, sind die Aufwendungen ggf. als Sonderausgaben (» Ausbildungskosten) abziehbar. Dienen sie der Ausbildung eines Kindes, werden sie ggf. bei den Eltern mit dem » Ausbildungsfreibetrag berücksichtigt.
Aufwendungen für steuerliche Fachbücher und Steuertabellen können als Werbungskosten oder Sonderausgaben abziehbare » Steuerberatungskosten sein.
2. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
