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KONZ Steuerlexikon Wichtige Fachbegriffe der Steuerwelt einfach erklärt

Im KONZ Steuerlexikon finden Sie alle wichtigen Fachbegriffe aus dem Steuerrecht einfach und verständlich erklärt. Der Schwerpunkt liegt dabei im Ertragssteuerrecht und speziell im Einkommensteuerrecht, so dass Sie bei uns für Ihre Steuererklärung immer die richtigen Informationen zur Hand haben. Unser Steuerlexikon wird zudem ständig für Sie aktualisiert – so sind Sie immer auf dem neuesten Stand. Auch zu aktuellen Gesetzgebungsvorhaben finden Sie im KONZ Steuerlexikon jederzeit die wichtigsten Stichworte.

1. Reisekostenrecht ab 2008

Die bisherige Dreiteilung in Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit wird aufgegeben und unter dem Begriff »Auswärtstätigkeit« zusammengefasst (R 9.4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LStR). Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der ArbN vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird (bisherige Dienstreise). Eine Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der ArbN bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten (bisherige Einsatzwechseltätigkeit) oder auf einem Fahrzeug (bisherige Fahrtätigkeit) tätig wird.

Weitere Einzelheiten zur vorübergehende beruflichen Auswärtstätigkeit siehe (») Auswärtstätigkeit.

2. Beispiele

Beispiel 1:

Ein Linienbusfahrer war im Kj. 08 auf drei verschiedenen Linien eingesetzt. Das jeweils zu führende Fahrzeug hat er an zwei unterschiedlichen Busdepots seines ArbG übernommen.

Lösung 1:

Die Busdepots sind ortsfeste betriebliche Einrichtungen des ArbG, die der Stpfl. regelmäßig und immer wieder aufgesucht hat. Die Fahrten zu den Busdepots stellen daher Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar, für die die Entfernungspauschale anzusetzen ist. Bei der Ermittlung der Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen ist zu berücksichtigen, dass die Auswärtstätigkeit erst mit dem Verlassen des Busdepots beginnt. Für jeden Tag, an dem die Auswärtstätigkeit mindestens acht Stunden gedauert hat, können Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt werden, da für jeden Tag eine »neue« Auswärtstätigkeit vorliegt.

Beispiel 2:

Ein Reisebusfahrer hat im Kj. 08 verschiedene Reisegruppen jeweils zu zweiwöchigen Reisen von Düsseldorf nach Rom gefahren. Während des Reiseaufenthalts hat er die Teilnehmer zu verschiedenen Sehenswürdigkeiten in der Umgebung gefahren und am Urlaubsende zurück nach Düsseldorf. Nach drei Tagen Aufenthalt in Düsseldorf fuhr er die nächste Reisegruppe für 14 Tage nach Rom. Er hat den Betriebssitz seines ArbG im Kj. 08 durchschnittlich einmal alle 14 Tage aufgesucht.

Lösung 2:

Der ArbN hat am Betriebssitz seines ArbG keine regelmäßige Arbeitsstätte.

Für jeden Tag, an dem er mindestens acht Stunden von seiner Wohnung abwesend war, können Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt werden, da jede einzelne Fahrt nach Rom eine »neue« Auswärtstätigkeit darstellt.

Beispiel 3:

Der ArbN ist bei einer Spedition als Fahrer angestellt. Im Kj. 08 hat er sein Fahrzeug morgens auf dem Betriebshof seines ArbG abgeholt, seinen jeweiligen Fahrauftrag entgegengenommen und das Fahrzeug abends wieder auf dem Hof des ArbG abgestellt. In der Regel wurden dem ArbN immer wieder Fahraufträge zugewiesen, die ihn zu den gleichen Kunden führten.

Lösung 3:

Da der ArbN den Betrieb seines ArbG regelmäßig und immer wieder aufgesucht hat, hat er dort eine regelmäßige Arbeitsstätte. Bei der Ermittlung der Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen ist zu berücksichtigen, dass die Auswärtstätigkeit erst mit dem Verlassen des Betriebshofs beginnt und mit der Rückkehr auf dem Betriebshof endet. Für jeden Tag, an dem die Auswärtstätigkeit mindestens acht Stunden gedauert hat, können Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt werden, da jeden Tag eine »neue« Auswärtstätigkeit vorliegt.

3. Verwandte Lexikonartikel

» s.a. Auswärtstätigkeit

» s.a. Bewirtung und Mahlzeiten – Arbeitnehmer

» s.a. Dienstreise

» s.a. Doppelte Haushaltsführung

» s.a. Einsatzwechseltätigkeit

» s.a. Reisekosten

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de