1. Erwerber i.S.d. § 1b UStG
Unter die Fahrzeugeinzelbesteuerung i.S.d. § 1b UStG fallen folgende Erwerber:
Privatpersonen,
Unternehmer, die den Pkw nicht für ihr Unternehmen erwerben,
nicht unternehmerisch tätige Vereinigungen.
2. Fahrzeuge i.S.d. § 1b UStG
Fahrzeuge i.S.d. § 1b UStG sind:
motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt,
Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern,
Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1 550 Kilogramm beträgt.
Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das
Landfahrzeug nicht mehr als 6 000 Kilometer zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt;
Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt;
Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
3. Abgabe einer Steuererklärung
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb (» Innergemeinschaftlicher Erwerb) neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) haben bestimmte Erwerber für jedes erworbene neue Fahrzeug jeweils eine Steuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§§ 16 Abs. 5a, 18 Abs. 5a UStG, Abschn. 221a und 231a UStR). Der Erwerber hat die Steuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag des Erwerbs (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG) abzugeben.
4. Abgrenzung zum innergemeinschaftlichen Erwerb i.S.d. § 1a UStG
Die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) setzt voraus, dass andere als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen einen innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge bewirken. Bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht, da der Erwerb durch eine Privatperson, eine nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigung oder durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug für seinen nichtunternehmerischen Bereich bezieht, erfolgt (Abschn. 221a Abs. 1 UStR).
Für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren unternehmerischen Bereich erwerben, oder durch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die das Fahrzeug nicht für ihr Unternehmen erwerben (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG), ist keine Fahrzeugeinzelbesteuerung vorzunehmen. Diese Unternehmer oder juristischen Personen haben den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge in der Voranmeldung und in der Steuererklärung für das Kj. anzumelden (Abschn. 221a Abs. 2 UStR).
Der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge ist entweder nach § 1a UStG oder nach § 1b i.V.m. § 1a UStG und den folgenden Voraussetzungen steuerbar:

Beispiel:
Pkw-Händler F aus Frankreich liefert dem Privatmann P aus Mannheim einen Pkw mit einem Kilometerstand von 1 000 km für 25 000 € und 1 000 € Beförderungskosten am 15.4.13 nach Mannheim. In der Rechnung vom 12.4.13 hat F auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hingewiesen und den Kilometerstand des Fahrzeugs angegeben.
Lösung:
P erwirbt das neue Fahrzeug (§ 1b Abs. 2 und 3 UStG) am 12.4.13 steuerbar in Mannheim (§ 1b Abs. 1 i.V.m. § 1a UStG, § 3d Satz 1 UStG). Die Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb beträgt 26 000 €. Die USt (§ 12 Abs. 1 UStG) beträgt 19 % von 26 000 € = 4 940 €. Den am 12.4.13 entstandenen (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG) USt-Anspruch muss P bis zum 22.4.13 durch Steuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG, § 18 Abs. 5a UStG) bei seinem Wohnsitzfinanzamt (§ 21 Abs. 2 AO) anmelden und zahlen.
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de