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1. Allgemeiner Überblick

Der Familienleistungsausgleich nach § 31 EStG bezweckt die steuerliche Freistellung eines Kindes i.H.d. Existenzminimums. Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags i.H.d. Existenzminimum eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG (» Kinderfreibetrag) oder durch das » Kindergeld gem. §§ 62 ff. EStG bewirkt. Im laufenden Kj. wird zunächst das Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt. Bei der ESt-Veranlagung wird dann eine Günstigerprüfung durchgeführt. Wird danach die gebotene steuerliche Freistellung durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt, sind bei der ESt-Veranlagung der Kinderfreibetrag und der Betreuungsfreibetrag abzuziehen. Der Anspruch auf Kindergeld – und nicht das tatsächlich gezahlte Kindergeld – ist dann in entsprechendem Umfang des Kinderfreibetrages anzurechnen (§ 31 Satz 4 EStG; R 31 Abs. 2 EStR). Bei der Veranlagung zur ESt ist dann § 2 Abs. 6 Satz 3 EStG anzuwenden. Werden die Kinderfreibeträge abgezogen, ist der Anspruch auf Kindergeld der tariflichen ESt hinzuzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldanspruchs ist nur dann ausgeschlossen,

  • wenn kein Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen besteht (» Kindergeld) oder

  • wenn der Anspruch aufgrund einer bestandskräftigen und nicht mehr änderbaren Ablehnung oder Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung erloschen ist (s.a. BMF-Schreiben vom 18.11.2005, BStBl I 2005, 1027).

Bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrages angesetzt (§ 31 Satz 4 EStG).

Ein Kindergeldanspruch nach ausländischem Recht wird nur insoweit berücksichtigt, als der Anspruch das inländische Kindergeld nicht übersteigt.

Ist das Kindergeld günstiger als der Kinderfreibetrag und der Betreuungsfreibetrag, so muss dies nicht zurückgezahlt werden. Es dient in voller Höhe der Förderung der Familie (§ 31 Satz 2 EStG).

Abb.: Günstigerprüfung

Zu den Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Kindern s. » Kinder. Zur Ermittlung der Einkünfte und Bezüge s. » Einkünfte und Bezüge von Kindern.

2. Die Günstigerprüfung

2.1. Grundsätzliches zur Günstigerrechnung

Bei der Günstigerprüfung ist auf den Kalendermonat abzustellen (BFH-Urteil vom 16.12.2002, VIII R 65/99, BStBl II 2003, 593). Nach dem BMF-Schreiben vom 16.7.2003 (DB 31/2003, 1655) sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 16.12.2002 in allen noch offenen Fällen der VZ 1996 bis 1999 anzuwenden. Vom VZ 2000 an finden die Urteilsgrundsätze keine Anwendung mehr, weil die Freibeträge für Kinder seither in § 32 Abs. 6 EStG mit dem Jahresbetrag dargestellt sind.

Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick, ab welchem zu versteuernden Einkommen (zvE) die Freibeträge günstiger sind.

Freibeträge 2009

Kindergeld 2009

Steuersatz/zvE

ESt

§§ 26, 26b EStG erfüllt

Kinderfreibetrag (1 932 € × 2)

3 864 €

Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag (1 080 € × 2)

2 160 €

6 024 €

(164 € × 12) =

Summe

1 968 €

zzgl. Kinderbonus

100 €

2 068 € : 6 024 €

Summe

2 068 €

× 100 = 34,33 %

ZvE

76 200 €

Steuer lt. Splittingtabelle ohne Freibeträge

16 830 €

ZvE nach Abzug der Freibeträge

70 176 €

Steuer lt. Splittingtabelle mit Freibeträgen

14 740 €

Differenz

2 068 €

2 090 €

Die steuerliche Auswirkung der Freibeträge ist um 22 € günstiger als der Kindergeldanspruch. Bei der Veranlagung ist die ESt festzusetzen i.H.v.

14 740 €

Nach § 2 Abs. 6 Satz 3 EStG ist der Kindergeldanspruch der tariflichen ESt hinzuzurechnen

+ 2 068 €

Die festzusetzende ESt beträgt danach

16 808 €

Die festzusetzende ESt ohne Kinderfreibeträge würde betragen

16 830 €

Die zusätzliche steuerliche Vergünstigung beträgt

22 €

Die Vergünstigung durch das Kindergeld beträgt

2 068 €

Die steuerliche Vergünstigung für das Kind beträgt somit insgesamt

2 090 €

Anderer Elternteil verstorben

ZvE

34,33 % (s.o.)

39 200 €

Steuer lt. Grundtabelle ohne Freibeträge

8 807 €

Steuer lt. Grundtabelle mit Freibeträgen (zvE 33 176 €)

6 024 €

6 728 €

Differenz

2 068 €

2 079 €

Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz werden die Freibeträge für Kinder in § 32 Abs. 6 und das Kindergeld nach § 66 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2010 angehoben. Die Anhebung der zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums dienenden Freibeträge von derzeit 6 024 € (2 × 1 932 € + 2 × 1 080 €) auf einen Betrag von insgesamt 7 008 € (2 × 2 184 € + 2 × 1 320 €) erfolgt durch die Anhebung sowohl des Kinderfreibetrages als auch des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Um Familien in unteren und mittleren Einkommensbereichen steuerlich zu entlasten und zu fördern, wird das Kindergeld ab dem 1.1.2010 für jedes zu berücksichtigende Kind um 20 € erhöht.

Freibeträge 2010

Kindergeld 2009

Steuersatz/zvE

ESt

§§ 26, 26b EStG erfüllt

Kinderfreibetrag (2 184 € × 2)

4 368 €

Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag (1 320 € × 2)

2 640 €

7 008 €

(184 € × 12) =

Summe

2 208 €

2 208 € : 7 008 €

× 100 = 31,51 %

ZvE

76 200 €

Steuer lt. Splittingtabelle ohne Freibeträge

16 658 €

ZvE nach Abzug der Freibeträge

69 192 €

Steuer lt. Splittingtabelle mit Freibeträgen

14 246 €

Differenz

2 208 €

2 412 €

Die steuerliche Auswirkung der Freibeträge ist um 204 € günstiger als der Kindergeldanspruch. Bei der Veranlagung ist die ESt festzusetzen i.H.v.

14 246 €

Nach § 2 Abs. 6 Satz 3 EStG ist der Kindergeldanspruch der tariflichen ESt hinzuzurechnen

+ 2 208 €

Die festzusetzende ESt beträgt danach

16 454 €

Die festzusetzende ESt ohne Kinderfreibeträge würde betragen

16 658 €

Die zusätzliche steuerliche Vergünstigung beträgt

204 €

Die Vergünstigung durch das Kindergeld beträgt

2 208 €

Die steuerliche Vergünstigung für das Kind beträgt somit insgesamt

2 412 €

Nach § 32 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 EStG kann der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bei minderjährigen Kindern auch abweichend vom Kinderfreibetrag von einem Elternteil auf den anderen Elternteil übertragen werden. Der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ist auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen zu übertragen. Wird für ein Kind lediglich der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf übertragen, bleibt die Zurechnung des Anspruchs des Kindergeldes hiervon unberührt (R 31 Abs. 3 EStR).

Die Eltern sind geschieden. Das Kind (12 Jahre alt) ist im Haushalt der Mutter gemeldet und wird auch von dieser betreut.

Mutter

Vater

Betreuungsunterhalt

Barunterhalt

Kinderfreibetrag 2010

2 184 €

2 184 €

Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag

1 320 €

1 320 €

Kindergeld

tatsächlich an Mutter gezahlt: 184 € × 12 = 2 208 €

Das Kindergeld wird zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch des Kindes angerechnet (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB; » Kinderfreibetrag)

Günstigerrechnung

Vergleich des Kinder- und Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrags i.H.v. 3 504 € mit dem Kindergeld i.H.v. 1 104 €

Vergleich des Kinder- und Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrags i.H.v. 3 504 € mit dem Kindergeld i.H.v. 1 104 €

Für die Günstigerrechnung ergibt sich ein Prozentsatz

1 104 € : 3 504 € × 100 = 31,50 %

1 104 € : 3 504 € × 100 = 31,50 %

zvE ohne Freibeträge

37 200 €

Steuer: 8 014 €

37 200 €

Steuer: 8 014 €

zvE mit Freibeträgen

33 696 €

Steuer: 6 822 €

33 696 €

Steuer: 6 822 €

Unterschiedsbetrag:

1 192 €

1 192 €

entsprechendes Kindergeld:

1 104 €

1 104 €

Die Eltern sind geschieden. Das Kind (12 Jahre alt) ist im Haushalt der Mutter gemeldet und wird auch von dieser betreut.

Kinderfreibetrag 2010

2 184 €

2 184 €

Der Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag

2 640 €

0 €

wurde auf Antrag auf die Mutter übertragen

Kindergeld

tatsächlich an Mutter gezahlt: 184 € × 12 = 2 208 €

Das Kindergeld wird zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch des Kindes angerechnet (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB; » Kinderfreibetrag)

Vergleichsrechnung nach § 31 Satz 4 EStG

Vergleich des Kinderfreibetrags i.H.v. 2 184 € mit dem Kindergeld

Vergleich des Kinderfreibetrags i.H.v. 2 184 € mit dem Kindergeld

Die Hinzurechnung des Kindergeldes soll – in Übereinstimmung mit den zivilrechtlichen Vorschriften – ohne Rücksicht auf den Betreuungsfreibetrag nach der Verteilung des Kinderfreibetrages erfolgen.

Kinderfreibetrag 2010

2 184 €

2 184 €

Betreuungsfreibetrag

2 640 €

0 €

insgesamt

7 008 €

Nach dem Halbteilungsgrundsatz entsprechend des jeweiligen Kinderfreibetrages ergibt sich für die Vergleichsrechnung ein Prozentsatz

1 104 € : 4 824 € × 100 = 22,88 %

1 104 € : 2 184 € × 100 = 50,55 %

Bei einem Spitzensteuersatz von 42 % ist das Kindergeld in diesem Fall immer günstiger.

zvE ohne Freibeträge

18 100 €

Steuer: 2 197 €

18 100 €

Steuer: 2 197 €

zvE mit Freibeträgen

13 276 €

Steuer: 991 €

15 916 €

Steuer: 1 638 €

Unterschiedsbetrag:

1 206 €

559 €

entsprechendes Kindergeld:

1 104 €

1 104 €

Da der Spitzensteuersatz geringer ist als 50,55 %, kann der Vater bei der Günstigerrechnung niemals die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG erhalten.

Zur Kindergeldverrechnung beim zivilrechtlichen Kindesunterhalt s. » Kinderfreibetrag und » Kindesunterhalt.

Kommt der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nach und wird deshalb auf Antrag des anderen Elternteils, der das Kind betreut, der halbe Kinderfreibetrag auf diesen übertragen, ist bei der nach § 31 Satz 4 EStG durchzuführenden Vergleichsrechnung (Günstigerprüfung) dem vollen » Kinderfreibetrag das gesamte an den betreuenden Elternteil ausgezahlte Kindergeld gegenüberzustellen (BFH-Urteil vom 16.3.2004, VIII R 88/98, BFH/NV 2004, 1154; H 31 [Zurechnung des Kindergelds] EStH).

Verzichtet der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich auf die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf den Kindesunterhalt, ist das Kindergeld gleichwohl in die Günstigerrechnung des § 31 EStG einzubeziehen (BFH-Urteil vom 16.3.2004, VIII R 86/98, BFH/NV 2004, 1152; H 31 [Zivilrechtlicher Ausgleich] EStH). Zur Hinzurechnung von Kindergeld trotz Verzicht hat das FG Düsseldorf mit Urteil vom 21.1.2010 (LEXinform 5009705) entschieden, dass § 31 Satz 4 EStG für die Hinzurechnung des Kindergeldes auf die tarifliche ESt im Rahmen der Günstigerprüfung nicht auf die Festsetzung und tatsächliche Zahlung des Kindergeldes, sondern auf den Anspruch auf Gewährung von Kindergeld abstellt. Es ist daher unerheblich, ob auf das Kindergeld verzichtet worden ist und ob der Anspruch verfahrensrechtlich noch durchgesetzt werden kann.

Bei der Ermittlung der Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) ist als Bemessungsgrundlage die ESt maßgebend, die abweichend von § 2 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre (§ 51a Abs. 2 EStG). Die Günstigerrechnung ist somit nur für die Ermittlung der tariflichen ESt von Bedeutung. Die Freibeträge sind stets mit dem Jahresbetrag anzusetzen, auch wenn das Kind im Veranlagungszeitraum weniger als zwölf Monate zu berücksichtigen ist. Nach § 32 Abs. 6 Satz 4 EStG ist die Ländergruppeneinteilung zu beachten (BMF-Schreiben vom 9.9.2008, BStBl I 2008, 936). Die Ländergruppeneinteilung ab 1.1.2010 enthält das BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 6.11.2009 (LEXinform 5232402).

2.2. Die Günstigerrechnung bei mehreren Kindern

Bei einer Mehrzahl von Kindern ist eine isolierte Günstigerrechnung für jedes Kind durchzuführen (R 31 Abs. 1 Satz 3 EStR).

Beispiel 1:

Die Ehegatten A und B haben vier Kinder: K1 15 Jahre, K2 12 Jahre, K3 10 Jahre und K4 6 Jahre. Das zu versteuernde Einkommen ohne Freibeträge i.S.d. § 32 Abs. 6 EStG beträgt im Veranlagungszeitraum 2010 76 800 €.

Lösung 1:

Günstigerrechnung für K1:

zvE

76 800 €

ESt nach der Splittingtabelle

16 870 €

abzgl. Kinderfrei-betrag für K1

./. 4 368 €

abzgl. Betreuungsfreibetrag für K1

./. 2 640 €

zvE mit Freibeträgen

69 792 €

ESt nach der Splittingtabelle

./. 14 448 €

steuerliche Auswirkung der Freibeträge für K1

2 422 €

Kindergeld-Anspruch nach § 66 Abs. 1 EStG für K1:

184 € × 12 = 2 208 €

2 208 €

Unterschied

214 €

Die steuerliche Auswirkung der Freibeträge ist um 214 € günstiger als der Kindergeldanspruch für K1. Bei der ESt-Veranlagung werden die Freibeträge vom Einkommen abgezogen (§ 2 Abs. 5 EStG) und der Kindergeldanspruch der tariflichen ESt hinzugerechnet (§ 2 Abs. 6 Satz 3 EStG).

Günstigerrechnung für K2:

zvE unter Berücksichtigung der Freibeträge für K1:

69 792 €

14 448 €

abzgl. Freibeträge für K2

./. 7 008 €

zvE mit Freibeträge für K2

62 784 €

ESt nach der Splittingtabelle

./. 12 136 €

steuerliche Auswirkung der Freibeträge für K1

2 312 €

Kindergeld-Anspruch nach § 66 Abs. 1 EStG für K2:

184 € × 12 = 2 208 €

2 208 €

Unterschied

104 €

Die steuerliche Auswirkung der Freibeträge ist um 104 € günstiger als der Kindergeldanspruch für K2. Bei der ESt-Veranlagung werden die Freibeträge vom Einkommen abgezogen (§ 2 Abs. 5 EStG) und der Kindergeldanspruch der tariflichen ESt hinzugerechnet (§ 2 Abs. 6 Satz 3 EStG).

Günstigerprüfung für K3:

zvE unter Berücksichtigung der Freibeträge für K1:

62 784 €

12 136 €

abzgl. Freibeträge für K3

./. 7 008 €

zvE mit Freibeträge für K3

55 776 €

ESt nach der Splittingtabelle

./. 9 938 €

steuerliche Auswirkung der Freibeträge für K3

2 198 €

Kindergeld-Anspruch nach § 66 Abs. 1 EStG für K3:

190 € × 12 = 2 280 €

2 280 €

Unterschied

./. 82 €

Der Kindergeldanspruch für K3 ist günstiger als die steuerliche Auswirkung der Freibeträge. Die Freibeträge für K3 werden nicht berücksichtigt.

Günstigerprüfung für K4:

zvE unter Berücksichtigung der Freibeträge für K1:

62 784 €

12 136 €

abzgl. Freibeträge für K4

./. 7 008 €

zvE mit Freibeträge für K4

55 776 €

ESt nach der Splittingtabelle

./. 9 938 €

steuerliche Auswirkung der Freibeträge für K4

2 198 €

Kindergeld-Anspruch nach § 66 Abs. 1 EStG für K4:

215 € × 12 = 2 580

2 580 €

Unterschied

./. 382 €

Der Kindergeldanspruch für K4 ist günstiger als die steuerliche Auswirkung der Freibeträge. Die Freibeträge für K3 und K4 werden nicht berücksichtigt.

Die festzusetzende ESt wird wie folgt ermittelt:

zvE unter Berücksichtigung der Freibeträge für K1 und K2:

62 784 €

tarifliche ESt

12 136 €

zzgl. Kindergeldanspruch für K1 und K2

+ 4 416 €

festzusetzende ESt

16 552 €

zvE ohne Freibeträge

76 800 €

ESt nach der Splittingtabelle dafür

16 870 €

Vergünstigung

318 €

Davon entfallen auf

K1

214 €

K2

104 €

3. Abstimmung zwischen Finanzämtern und Familienkassen

Kommen die Freibeträge für Kinder zum Abzug, hat das FA die Veranlagung grundsätzlich unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Kindergeld durchzuführen. Ergeben sich durch den Vortrag des Stpfl. begründete Zweifel am Bestehen eines Anspruchs auf Kindergeld, ist die Familienkasse zu beteiligen. Wird von der Familienkasse bescheinigt, dass ein Anspruch auf Kindergeld besteht, übernimmt das FA grundsätzlich die Entscheidung der Familienkasse über die Berücksichtigung des Kindes. Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der einen Stelle (FA oder Familienkasse) oder eine abweichende Auffassung sind der Stelle, welche die Entscheidung getroffen hat, mitzuteilen. Diese teilt der anderen Stelle mit, ob sie den Zweifeln Rechnung trägt bzw. ob sie sich der abweichenden Auffassung anschließt. Kann im Einzelfall kein Einvernehmen erzielt werden, haben das FA und die Familienkasse der jeweils vorgesetzten Behörde zu berichten. Bis zur Klärung der Streitfrage ist die Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchzuführen (R 31 Abs. 4 EStR).

4. Nachträgliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen

Wird nachträglich bekannt, dass ein Anspruch auf Kindergeld tatsächlich nicht in der bisher angenommenen Höhe bestanden hat, kommt eine Änderung des Steuerbescheids nach § 173 AO in Betracht. Wird der Anspruch auf Kindergeld nachträglich bejaht oder verneint, ist der Steuerbescheid, sofern sich eine Änderung der Steuerfestsetzung ergibt, auf Grund dieses rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.

5. Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge und des Ausbildungsfreibetrags ab 2002

Zur Verfassungsmäßigkeit von Familienleistungsausgleich und Ausbildungsfreibetrag bei auswärtig untergebrachten volljährigen Kindern hat das Sächsische FG mit Urteil vom 15.11.2007 (4 K 17/05, EFG 2009, 836, LEXinform 5005733, Revision eingelegt, Az. BFH: III R 111/07, LEXinform 0179467) entschieden, dass mit dem in § 32 Abs. 6 EStG für das sächliche Existenzminimum vorgesehenen Kinderfreibetrag und dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Gesetzgeber keine unzulässige Typisierung vorgenommen hat (» Kinderfreibetrag). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass im Wege der sog. Günstigerprüfung (» Familienleistungsausgleich) die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das Kindergeld bewirkt wird. Die Vorschrift des § 33a Abs. 2 EStG lässt sich hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags für auswärtig untergebrachte volljährige Kinder für Veranlagungszeiträume ab 2002 nicht isoliert würdigen. Eine Gesamtbetrachtung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs ergibt, dass sich der Freibetrag der Höhe nach noch innerhalb der zulässigen Typisierung bewegt.

6. Literaturhinweise

BMF-Schreiben zum Familienleistungsausgleich vom 9.3.1998 (BStBl I 1998, 347); Kußmaul u.a., Günstigerprüfung bei der »Rürup-Rente«, Günstigerprüfung bei der »Riester-Rente« und Günstigerprüfung beim Kindergeld im Zusammenspiel, Steuer & Studium 2008, 44; Hechtner u.a., Die Günstigerprüfung des Familienleistungsausgleichs nach dem zweiten Konjunkturpaket, FR 2009, 573.

7. Verwandte Lexikonartikel

» Einkommensteuer

» Einkünfte und Bezüge von Kindern

» Kinder

» Kinderbetreuungskosten

» Kinderfreibetrag

» Kindergeld

» Kindervergünstigungen

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2010-04-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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