1. Definition und Erscheinungsform
In mehreren OFD-Verfügungen hat sich die Finanzverwaltung seit 2004 des Firmenbestatters (auch Firmenaufkäufer genannt) angenommen (OFD München vom 18.2.2004, S 0123 – 10 St 312; OFD Nürnberg vom 10.2.2004, S 0500 – 5416/St 44; OFD Chemnitz vom 10.8.2005, S 0123 – 13/15 – St24). Firmenbestatter kaufen insolvente oder von der Insolvenz bedrohte Unternehmen (meist GmbHs) auf und sichern gegen eine Übernahmegebühr die volle Schuldenübernahme sowie die Entlastung der Geschäftsführer zu. Dabei wird in den meisten Fällen dem insolventen Unternehmen eine dritte Person (Strohmann) vermittelt, an den die Geschäftsanteile veräußert werden. Im Regelfall handelt es sich bei dem Aufkäufer um eine vermögenslose Person, die formal in die Position des neuen Gesellschafters eintritt. Kurz nach Übernahme der Anteile wird die Gesellschaft umfirmiert, der Sitz (meist ins Ausland) verlegt, die Arbeitnehmer werden entlassen und die Gesellschaft sodann liquidiert.
Ziele dieser privaten »Sanierung« sind vor allem:
das Beiseiteschaffen vorhandener Vermögenswerte,
das »Abkassieren« ausstehender Forderungen,
das Vernichten von Beweismaterial,
die Rettung der Ex-Geschäftsführer vor der Haftungsinanspruchnahme,
die Behinderung der ordnungsgemäßen Abwicklung des Insolvenzverfahrens.
Nach jüngsten Erkenntnissen der Finanzverwaltung betätigen sich diese privat-sanierten Unternehmen häufig im Rahmen von sog. Umsatzsteuerkarussellen als »Missing Trader«.
Der Finanzverwaltung sind einige in die Geschäfte involvierte Personen bekannt; der Zugriff auf den im Intranet veröffentlichten Personenkreis ist – wegen § 30 AO – nur den Geschäftsstellenleitern der Finanzämter mittels eines Passwortes möglich (so die Verfügung der OFD Chemnitz, a.a.O.).
Durch die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung bestimmter Übertragungsvorgänge und gesellschaftsrechtliche Änderungen nach dem GmbHG sowie der Anmeldung im Handelsregister kann die Finanzverwaltung rechtzeitig Kenntnis von solchen Vorfällen des Firmenaufkaufs erlangen (vgl. § 54 Abs. 1 EStDV).
In der Rspr. der Zivilgerichte sind die gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen in Zusammenhang mit einem Firmenaufkauf häufig als nichtig i.S.d. § 138 BGB und damit als sittenwidrig beurteilt worden (LG Memmingen vom 2.12.2003, NWB-Eilnachrichten 2004, 1576; BayObLG vom 8.9.2003, ZinsO 2003, 1045; OLG Stuttgart vom 27.11.2003, ZinsO 2004, 750 sowie AG München vom 1.4.2005, ZIP 2005, 1052). Ähnlich kritisch äußert sich das FG Hamburg (Urteil vom 20.7.2004, IV 405/02 für einen Fall des MineralölsteuerG zu dem Firmenaufkauf.
2. Mögliche Reaktionen der Finanzverwaltung
2.1. Maßnahmen im Festsetzungs- und Erhebungsverfahren
Durch die rechtzeitige Kenntnisnahme aufgrund der nach § 54 Abs. 1 EStDV erlangten Informationen oder der amtsintern »bekannten« Firmenaufkäufer wird die Finanzverwaltung bemüht sein, Steuerrückstände der betroffenen Gesellschaften zu realisieren.
Dies umfasst:
die Anforderung fehlender Steuererklärungen,
gegebenenfalls die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen,
die daraufhin vorzunehmende Festsetzung von Steuerbescheiden.
2.2. Vollstreckungsmaßnahmen
Die Finanzämter werden bei rechtzeitiger Kenntnis von verdächtigen Firmenaufkäufen von den Möglichkeiten Gebrauch machen, die bei drohender Insolvenz bekannt sind. Dazu gehört neben dem Ausschöpfen zeitnaher Vollstreckungsmöglichkeiten bei offenen Steuerschulden vor allem die Prüfung der Anfechtung.
Zu den harten Maßnahmen zählt die Pfändung des GmbH-Geschäftsanteils, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist und wenn im übrigen die Voraussetzungen für die Pfändung (u.a. Vorliegen eines Haftungsbescheides und eines Leistungsgebotes) vorliegen.
Bei noch nicht abgewickelten Privatsanierungen (= Firmenaufkäufen) kommen auch Direkt-Interventionen (Verfügungsverbot für den GmbH-Geschäftsanteil) in Betracht.
Weiteres Informationsmaterial für die Finanzämter liefern etwaige Stundungs- und Aufschubanträge, bei denen der Name der Aufkäufers bereits mitgeteilt wurde oder deren weitere Bearbeitung von der Nennung des »Aufkäufers« abhängt.
Auch ein Insolvenzantrag des Finanzamts beim zuständigen Amtsgericht kann erwogen werden. Die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts richtet sich nach den Beschlüssen des OLG Stuttgart vom 27.11.2003 (ZinsO 2004, 750) sowie des OLG Schleswig vom 4.2.2004 (ZIP 2004, 1476) nach dem ursprünglichen Sitz der Gesellschaft.
2.3. Haftungsfragen
2.3.1. Haftung des Ex-Geschäftsführers
Die Firmenübernahme (untechnisch gesprochen), insb. die versprochene Entlastung des Geschäftsführers, ändert nichts an der bestehen bleibenden Haftungssituation für den Ex-Geschäftsführer nach § 191 AO i.V.m. §§ 69, 34 AO.
Die Gegenstrategie für die Beraterseite liegt in der Überprüfung der jeweiligen Ermessensentscheidung des Finanzamtes (§ 5 AO) nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, Geeignetheit und Tauglichkeit der Inanspruchnahme. Insb. unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sind Sachverhalte denkbar, bei denen die grundsätzliche Mitwirkungspflicht des Haftungsschuldners ins Leere läuft (z.B. nach tatsächlicher Übergabe der Geschäftsunterlagen an den Firmenaufkäufer).
2.3.2. Haftung der Ex-Gesellschafter
In den verschiedenen OFD-Verfügungen ist bislang die mögliche Haftung der Ex-Gesellschafter der »sanierten« GmbH noch nicht angesprochen worden. Die genaue Kenntnis der Haftungsbestimmungen bei Verstößen gegen die Kapitalerhaltung gem. §§ 30 ff. GmbHG führt aber auch zu einer Haftung dieser Personengruppe, wenn gleichzeitig mit dem rechtsmissbräuchlichen Firmenaufkauf ein Verstoß gegen den Grundsatz der Kapitalerhaltung einhergeht.
Insbesondere bei erfolgloser Inanspruchnahme des Geschäftsführes kann subsidiär der Gesellschafter belangt werden (§ 31 Abs. 3 GmbHG sowie § 32a GmbHG).
Man wird abwarten müssen, wann die Finanzverwaltung bei Vorliegen der entsprechenden Haftungskonstellation von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird.
2.4. Maßnahmen auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts
2.4.1. Allgemeine Maßnahmen
Insb. für den Bereich ungerechtfertigter Vorsteuererstattungen wird die Finanzverwaltung kein Mittel unversucht lassen, die Inlandsaktivitäten des Firmenaufkäufers näher unter die Lupe zu nehmen. Die Strategie der Firmenbestatter wird im Regelfall aber auf die Verlagerung des Geschäftssitzes ins Ausland gerichtet sein.
2.4.2. Der Zuständigkeitswechsel
Grundsätzlich erfolgt nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO bei Verlegung des Firmensitzes ins Ausland ein Übergang der örtlichen Zuständigkeit auf das für den jeweiligen Auslandsstaat zuständige Finanzamt. Dies ist für Zwecke der Umsatzsteuer in der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) festgelegt.
Durch die Aktenabgabe gewinnen die Aufkäufer Zeit, was zum Verstreichen von Fristen und dgl. führen kann (wird).
Um dieser Gefahr vorzubeugen, gehen die AO-Referatsleiter von Bund und Ländern davon aus, dass in diesen Fällen ein Zuständigkeitswechsel unterbleiben soll (vgl. o.g. OFD-Verfügungen). Die noch zu klärende Frage wird sein, ob diese pauschale Anordnung vom Wortlaut der UStZustV gedeckt ist.
2.5. Strafrechtliche Bedeutung
Bei entsprechender Planung liegt der Verdacht nahe, dass mit den soeben geschilderten Maßnahmen der »Privatsanierung« die Tatbestände der Insolvenzverschleppung, des Betruges, der Urkundenfälschung und gegebenenfalls der Steuerhinterziehung verwirklicht sein können.
Nach der internen Verwaltungsstruktur wird dies dazu führen, dass diese Fälle zusätzlich von der Bustra (Bußgeld- und Strafsachenstelle) des Finanzamtes oder sogleich von der Staatsanwaltschaft »begleitet« werden.
Letzteres (die Weiterleitung an die allgemeinen Strafverfolgungsbehörden) setzt – wie immer – voraus, dass die Vorschriften des Steuergeheimnisses gem. § 30 Abs. 4 und Abs. 5 AO beachtet wurden.
3. Verwandte Lexikonartikel
» s.a. Abwicklung einer Körperschaft
» s.a. Auflösung einer Körperschaft (zivilrechtlich)
» s.a. Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de