Nach den §§ 22a bis 22e UStG wird ausländischen Unternehmern die Möglichkeit eingeräumt, sich in bestimmten Fällen durch einen Fiskalvertretervertreten zu lassen. Die Fiskalvertretung ist auf die Fälle beschränkt, in denen der ausländische Unternehmer im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt und keine Vorsteuerbeträge abziehen kann. Die Erklärungs- und Meldepflichten des ausländischen Unternehmers werden durch den Fiskalvertreter wahrgenommen. Der ausländische Unternehmer muss dem Fiskalvertreter, z.B. einem Steuerberater, dafür eine Vollmacht erteilen. Danach hat der Fiskalvertreter die Pflichten des ausländischen Unternehmers als eigene zu erfüllen und hat die gleichen Rechte wie der von ihm vertretene ausländische Unternehmer. Der Fiskalvertreter erhält für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummer und eine gesonderte » Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der er für alle von ihm vertretenen ausländischen Unternehmer auftritt. Rechnungen, die der ausländische Unternehmer erteilt, haben nach § 22c UStG folgende Angaben zu enthalten:
den Hinweis auf die Fiskalvertretung,
den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters,
die dem Fiskalvertreter erteilte » Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
