1. Allgemeines
Überlässt der ArbN seinem ArbG eine eigene Garage, in der ein Dienstwagen untergestellt wird, stellt das vom ArbG gezahlte Nutzungsentgelt regelmäßig keinen Arbeitslohn dar. Es handelt sich um Nutzungsentgelte i.S.d. § 21 Abs. 1 EStG (BFH Urteil vom 7.6.2002, VI R 24/00, BFH/NV 1/2003, 17).
Stellt der ArbN den Dienstwagen in einer von ihm angemieteten Garage unter, handelt es sich bei der vom ArbG erstatteten Garagenmiete um steuerfreien » Auslagenersatz (BFH Urteil vom 7.6.2002, VI R 1/00, BFH/NV 1/2003, 16). Wird in diesen Fällen die private Nutzung des Dienstwagens nach der 1 %-Regelung erfasst, so ist kein geldwerter Vorteil für die Überlassung der Garage an den ArbN anzusetzen (BFH Urteil vom 7.6.2002, VI R 145/99, BStBl II 2002, 830).
2. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
