Für Garantieleistungen und Freiinspektionen in der Kfz-Wirtschaft vgl. das BMF vom 3.12.1975 (BStBl I 1975, 1132). Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung hängt davon ab, ob der Hersteller zur Gewährleistung verpflichtet ist oder die Vertriebsfirma die Garantieleistungspflicht übernommen hat.
Das BMF-Schreiben vom 21.11.1997 (BStBl I 1974, 1021) behandelt die Garantieleistungen in der Reifenindustrie.
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Garantieleistungen eines Autoverkäufers hat der BFH mit Urteil vom 16.1.2003 (V R 16/02, BStBl II 2003, 445) Folgendes entschieden:
Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Die sog. Garantieleistung eines Autoverkäufers, durch die der Käufer eines Neuwagens gegen Zahlung eines Aufpreises nach Ablauf der Werksgarantie zwei Jahre lang Reparaturansprüche gegenüber dem Verkäufer und Reparaturkostenersatzansprüche gegenüber einem Versicherer hat, oder der Käufer eines Gebrauchtwagens zusätzlich zu eventuellen Gewährleistungsansprüchen aus dem Kauf gegen Zahlung eines Aufpreises weitere Reparaturansprüche gegenüber dem Verkäufer und Reparaturkostenersatzansprüche gegenüber einem Versicherer erhält, ist keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung; sie ist eine eigenständige, nach § 4 Nr. 8 Buchst. g und/oder nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie Leistung.
Die Beseitigung des Schadens durch den Händler ist eine steuerpflichtige Leistung. Zur Anwendung der BFH-Rechtsprechung siehe Vfg. der OFD Karlsruhe vom 25.8.2003 (UR 2004, 99).
Literatur: Völkel u.a., ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt); Bausch, Die umsatzsteuerliche Behandlung von Garantien im Kfz-Handel, DStR 2006, 305.
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
