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1. Definition des Gebäudes

Ein Gebäude ist ein Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden, das Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und standfest ist (R 7.1 Abs. 5 EStR; H 7.1 [Gebäude] EStH). Zum Gebäudebegriff siehe auch Abschn. 1 Abs. 2 BewRGr und § 68 BewG.

2. Wesentliche Bestandteile und Betriebsvorrichtungen

Zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes gehören die zu seiner Herstellung eingefügten Sachen (§ 94 Abs. 2 BGB). Das »Einfügen zur Herstellung« bedeutet, dass eine Sache zwischen Teile eines Gebäudes gebracht und durch Einpassen an eine für sie bestimmte Stelle mit den sie umschließenden Stücken vereinigt und damit ihrer Zweckbestimmung zugeführt wird (Abschn. 1 Abs. 2 Satz 3 BewRGr). Das sind z. B. Türen, Treppen, Fenster, eingebaute Möbel und Öfen, Badeeinrichtungen, Zentralheizungs-, Warmwasser- und Brennstoffversorgungsanlagen sowie Aufzüge, auch wenn sie nachträglich eingebaut worden sind. In das Gebäude eingefügte Sachen, die » Betriebsvorrichtungen sind, sind nach bürgerlichem Recht ebenfalls wesentliche Bestandteile des Gebäudes. Zur Bedeutung der Abgrenzung von Gebäuden und Betriebsvorrichtungen siehe unter » Betriebsvorrichtungen. Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügt sind, gehören nach § 95 BGB nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

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© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2007-07-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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