1. Allgemeines
Gebäude auf fremdem Grund und Boden können bürgerlich-rechtliches oder wirtschaftliches Eigentum des Mieters oder Pächters sein.
2. Bürgerlich-rechtliches Eigentum
Bürgerlich-rechtliches Eigentum ist dann der Fall, wenn die Gebäude nicht wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens werden und damit nicht automatisch in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergehen. Nach § 95 Abs. 1 BGB gehören zu den Bestandteilen eines Grundstücks nicht solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist. Es handelt sich dabei um Scheinbestandteile, die im Eigentum des Mieters oder Pächters bleiben und vom ihm zu bilanzieren sind. Die Gebäude oder Gebäudeteile sind vom Mieter oder Pächter nach § 7 Abs. 4 oder Abs. 5 EStG abzuschreiben (» Gebäudeabschreibung). Sind die Gebäude keine (») Scheinbestandteile, so sind sie zivilrechtliches Eigentum des Grundstückseigentümers.
Ein Scheinbestandteil liegt nur dann vor, wenn die Nutzungsdauer des Gebäudes länger als die voraussichtliche Mietdauer ist, das Gebäude nicht nur Schrottwert, sondern noch einen beachtlichen Wiederverwendungswert repräsentiert und nach den gesamten Umständen, insbesondere nach Art und Zweck der Verbindung, damit gerechnet werden kann, dass das Gebäude später wieder entfernt wird.
3. Wirtschaftliches Eigentum
3.1. Ausschluss des Eigentümers
Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO liegt wirtschaftliches Eigentum des Mieters oder Pächters vor, wenn er den Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das WG wirtschaftlich ausschließen kann.
3.2. Ersatzanspruch des Mieters oder Pächters
Wirtschaftliches Eigentum liegt auch dann vor, wenn der Eigentümer bei vorzeitiger Kündigung ein Entgelt in Höhe des dann noch bestehenden wirtschaftlichen Wertes zu erstatten hat (Ersatzanspruch nach § 951, § 812 BGB). Die Gebäude auf fremden Grund und Boden sind nach Gebäudegrundsätzen zu behandeln. Der wirtschaftliche Eigentümer hat ein Nutzungsrecht zu aktivieren, dieses aber nach § 7 Abs. 4 bzw. Abs. 5 EStG (» Gebäudeabschreibung) abzuschreiben (R 7.1 Abs. 6 EStR, s.a. § 266 Abs. 2 HGB).
Eine Mitunternehmerin, die auf einem Grundstück, das im hälftigen Miteigentum ihres Ehemannes steht, auf eigene Rechnung und Gefahr mit Einverständnis ihres Ehemannes für ihre betrieblichen Zwecke ein Gebäude errichtet, ist wirtschaftliche Eigentümerin der im zivilrechtlichen Eigentum des Ehemannes stehenden Gebäudehälfte, wenn ihr bei Beendigung der Nutzung ihrem Ehemann gegenüber ein Anspruch auf Entschädigung gem. §§ 951, 812 BGB zusteht (BFH Urteil vom 14.5.2002, VIII R 30/98, BStBl II 2002, 741). Der Anspruch auf Entschädigung ergibt sich aus dem Gesetz, so dass er zu unterstellen ist, wenn er nicht ausdrücklich oder konkludent abgedungen wird. Das Gebäude ist mit den gesamten Herstellungskosten zu aktivieren und abzuschreiben (s.a. BFH Urteil vom 4.5.2004, XI R 43/01, BFH/NV 2004, 1397).
4. Wirtschaftliches Eigentum i.S.d. Rechtsprechung
In folgenden Fällen hat der BFH wirtschaftliches Eigentum angenommen:
BFH-Urteil vom 27.11.1996 (X R 92/99, BStBl II 1998, 97): Der Grundstückseigentümer hat dem Bauenden vor der Errichtung des Gebäudes das dauernde, durch den Tod des Berechtigten nicht endende Recht eingeräumt, das Gebäude für dessen »Lebensdauer«, mindestens aber für 50 Jahre wie ein Miteigentümer zu nutzen. Auf Grund dieser – vererblichen – Nutzungsvereinbarung hat der zivilrechtliche Eigentümer bis zum wirtschaftlichen Verbrauch des Gebäudes keinen Herausgabeanspruch (§ 986 BGB) gegenüber dem Nutzungsberechtigten.
BFH-Urteil vom 18.7.2001 (X R 23/99 und X R 27/00, BFH/NV 2/2002, 168 und X R 69/00, BFH/NV 2/2002, 171 und X R 15/01, BStBl II 2002, 278): Kann der zivilrechtliche Eigentümer den Wert des Gebäudes nicht für eigene Rechnung realisieren, weil er den Nutzungsberechtigten bei Beendigung der Nutzung i.H.d. Verkehrswertes des Gebäudes entschädigen muss, ist sein Anspruch auf Herausgabe des Gebäudes wirtschaftlich wertlos.
Wer auf einem fremden Grundstück in der Erwartung er werde später Eigentümer des Grundstücks, ein Gebäude errichtet, hat einen Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB, wenn die Erwartung später enttäuscht wird. Der Anspruch auf Wertersatz richtet sich nicht auf Ersatz der einzelnen wirtschaftlichen Leistungen, sondern auf den Ersatz des Wertes, den das Gebäude als wirtschaftliche Einheit für den Bereicherten zu dem Zeitpunkt hat, in dem die Nutzung durch den Hersteller endet. Der zivilrechtliche Eigentümer kann insoweit über sein Eigentum wirtschaftlich nicht verfügen.
BFH-Urteil vom 18.7.2001 (X R 16/99, BFH/NV 3/2002, 322): Wer auf dem Grundstück seiner Lebensgefährtin mit eigenen Mitteln ein Einfamilienhaus für gemeinsame Wohnzwecke errichtet, kann als wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes zur Inanspruchnahme der Wohneigentumsförderung berechtigt sein, wenn ihm für den Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft und der Veräußerung des Grundstücks durch die Lebensgefährtin ein vertraglicher Anspruch auf Entschädigung i.H.d. Verkehrswerts des Gebäudes zusteht.
BFH-Urteil vom 4.5.2004 (XI R 43/01, BFH/NV 2004, 1397): Wirtschaftliches Eigentum eines Mieters ist anzunehmen, wenn er das Gebäude bzw. den Gebäudeteil im Einverständnis mit dem zivilrechtlichen Eigentümer auf eigene Rechnung und Gefahr hergestellt hat und ihm ein Anspruch auf Entschädigung i.H.d. Werts des Gebäudes bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses zusteht. Ein zivilrechtlicher Entschädigungsanspruch (§§ 946, 951 BGB) besteht, soweit nicht ausdrücklich auf den gesetzlichen Ersatzanspruch verzichtet worden ist.
BFH-Urteil vom 24.6.2004 (III R 50/01, BStBl II 2005, 80): Beteiligt sich der Nießbraucher an den Anschaffungskosten des Grundstücks und den Herstellungskosten des Gebäudes, kann er wirtschaftlicher Eigentümer nur in Höhe seiner Beteiligung an den auf das Gebäude entfallenden Gesamtaufwendungen sein. Bei mehreren Anspruchsberechtigten kann der Nießbraucher daher den Fördergrundbetrag der Eigenheimzulage nur entsprechend seinem wirtschaftlichen Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen.
Auch der dinglich Wohnberechtigte ist jedenfalls dann kein wirtschaftlicher Eigentümer des von ihm finanzierten Anbaus an ein Einfamilienhaus, wenn das Recht nicht für die gewöhnliche Nutzungsdauer, sondern auf seine Lebenszeit und damit auf eine unbestimmte Zeit bestellt ist (BFH Urteil vom 12.4.2000, X R 20/99, BFH/NV 1/2001, 9).
5. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Grundstücken auf fremdem Grund und Boden ist im BMF-Schreiben vom 23.7.1986 ( BStBl I 1986, 432) geregelt.
6. Bewertungsrechtliche Behandlung
6.1. Bewertung für die Grundsteuer
Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist nach § 94 BewG der Bodenwert dem Eigentümer des Grund und Bodens und der Gebäudewert dem wirtschaftlichen Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen. Für die Grundstücksart des Gebäudes ist § 75 BewG maßgebend; der Grund und Boden, auf dem das Gebäude errichtet ist, gilt als bebautes Grundstück derselben Grundstücksart. Für den Grund und Boden ist der Wert nach den für unbebaute Grundstücke geltenden Grundsätzen zu ermitteln ((») Einheitswertfeststellungen; Abschn. 50 BewRGr). Die Bewertung der Gebäude erfolgt nach § 76 BewG.
6.2. Bewertung für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer
6.2.1. Bedarfsbewertung für Besteuerungszeitpunkte vor dem 1.1.2007
Die (») Bedarfsbewertung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist in § 148 BewG und in R 185, 186 ErbStR geregelt (§ 148 Abs. 2 BewG) Die Bewertungsgrundsätze des Erbbaurechts (» Erbbaurecht) sind entsprechend anzuwenden.
Zum Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts in Erbbaurechtsfällen und in Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden nimmt das BMF-Schreiben vom 1.12.2004 (BStBl I 2004, 1194) Stellung. Siehe dazu auch das BFH-Urteil vom 2.7.2004 (II R 9/02, BStBl II 2004, 1039).
6.2.2. Bedarfsbewertung für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2006 aber vor dem 31.12.2008 (bzw. vorher bei zulässigem Antrag auf Anwendung des ErbStRG)
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) wurde § 148a BewG neu eingefügt. Danach ist bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden § 148 Abs. 1 BewG entsprechend anzuwenden (» Erbbaurecht). Das bedeutet, dass für die Ermittlung des Grundbesitzwerts für den Grund und Boden und das Gebäude von dem Gesamtwert auszugehen ist, der sich für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude ergäbe, wenn das Gebäude nicht auf fremdem Grund und Boden stünde.
Der Bodenwert ist dem Eigentümer des Grund und Bodens, der Gebäudewert dem Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen.
Nach § 148a Abs. 2 BewG ist § 148 Abs. 4 und 6 BewG entsprechend anzuwenden. Nach § 148 Abs. 4 BewG beträgt der Gebäudewert 80 % des nach § 146 Abs. 2 bis 5 BewG ermittelten Werts; der verbleibende Teil des Gesamtwerts entspricht dem Wert des Grund und Bodens. Siehe auch die Beispiele unter (») Erbbaurecht.
Der Stpfl. kann einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen (§ 138 Abs. 4 BewG).
6.2.3. Bewertungsmethodik durch die Änderungen der Erbschaftsteuerreform
Infolge der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des Erbschaftssteuergesetzes wurde Ende 2008 das Erbschaftsteuergesetz umfassend novelliert. Die neue Rechtslage wird grundsätzlich für alle Erwerbe nach dem 31.12.2008 angewandt.
Nach Art. 3 ErbStRG kann ein Erwerber auch schon für Erwerbe von Todes wegen auf die neuen gesetzlichen Regelungen optieren, wenn der Erwerb von Todes wegen nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 erfolgte. In diesem Fall werden alle neuen gesetzlichen Regelungen – mit Ausnahme der ab dem 1.1.2009 geltenden persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG – angewendet.
Nach § 184 BewG ist für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremden Grund und Boden und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks auch weiterhin eine gesonderte Ermittlung vorzunehmen.
Es handelt sich hier um eine stark typisierende Regelung. Angesichts der unterschiedlichen Fallgestaltungen ist nicht auszuschließen, dass der nach dieser Vorschrift ermittelte Wert den gemeinen Wert übersteigt. Dem Steuerpflichtigen steht der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 offen.
Das Gebäude ist entweder im Ertragswertverfahren oder im Sachwertverfahren zu bewerten, wobei eine etwaig vorhandene Abbruchverpflichtung zu beachten ist.
Der Wert des belasteten Grundstücks entspricht dem des unbebauten Grundstücks i.S.d. § 179 BewG zuzüglich des über die Restlaufzeit des Nutzungsrechtes kapitalisierten Entgelts.
7. Literaturhinweise
Radeisen, »Die Erbschaftsteuerreform 2008/2009, HDS Verlag, Horschitz u.a., Finanz und Steuern Band 1, 10. A.; Völkel u.a., ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt); Große, Wirtschaftliches Eigentum an Gebäuden auf fremdem Grund und Boden – Hinweise zur Umsetzung der BFH-Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung –, DStR 2002, 1517; Schoor, Bilanzierung von Grundstücken und Gebäuden, Steuer & Studium 2003, 231; Strahl, Wirtschaftliches Eigentum bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden und Mitereinbauten, FR 2003, 447; Theede, Zurechnung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden, Steuer & Studium 2004, 330; Eisele, Jahressteuergesetz 2007: Neuerungen im erbschaftsteuerlichen Bewertungsrecht, INF 2007, 136.
8. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de