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1. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG

Geburts- und Heiratsbeihilfen sind gem. § 3 Nr. 15 EStG bis jeweils 315 € steuerfrei. Die Beihilfe muss innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem jeweiligen Ereignis gegeben werden. Bei Mehrlingsgeburten bleibt die Beihilfe steuerfrei, soweit sie 358 € je Kind nicht übersteigt. Erhalten Eltern, die beide Arbeitslohn beziehen, beide eine Beihilfe, so steht der Freibetrag jedem Elternteil zu, auch wenn sie bei demselben ArbG beschäftigt sind (R 15 LStR).

2. Aufhebung der Steuerbefreiung

Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3682) wird § 3 Nr. 15 EStG ab 1.1.2006 aufgehoben.

3. Verwandte Lexikonartikel

» Sonstige Bezüge

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2006-02-10
Autor(en):
  • Josef Schneider

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