1. Grundsätzliches
Die für die Versicherungsfreiheit geringfügig entlohnter Beschäftigungen maßgebende monatliche Arbeitsentgeltgrenze beträgt seit dem 1.4.2003 unverändert 400 €. Für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet. Hierbei wird allerdings eine geringfügig entlohnte Beschäftigung von der Zusammenrechnung ausgenommen. Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung werden geringfügige und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet.
Die für die Versicherungsfreiheit kurzfristiger Beschäftigungen maßgebende Zeitgrenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kj. ist ebenfalls unverändert geblieben.
Der ArbG einer geringfügig entlohnten Beschäftigung muss unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 29.6.2006 (BGBl I 2006, 1402) wurden die Pauschalbeitragssätze zum 1.7.2006 erhöht, und zwar zur Krankenversicherung von 11 % auf 13 % und zur Rentenversicherung von 12 % auf 15 % des Arbeitsentgelts. Im Falle der Entrichtung von Pauschalbeiträgen oder Aufstockungsbeiträgen zur Rentenversicherung hat der ArbG im Übrigen die Möglichkeit, eine Pauschsteuer in Höhe von 2 % zu zahlen.
Sofern ArbN auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, müssen diese vom 1.7.2006 an in der Regel nur noch 4,9 % des Arbeitsentgelts als Eigenanteil aufbringen.
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Privathaushalt betragen die Pauschalbeitragssätze zur Kranken- und Rentenversicherung unverändert jeweils 5 % des Arbeitsentgelts. Hier beträgt der Eigenanteil des ArbN bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit somit unverändert weiterhin 14,9 % des Arbeitsentgelts.
Die Durchführung des Beitrags- und Meldeverfahrens für geringfügig Beschäftigte – einschließlich der in Privathaushalten geringfügig Beschäftigten – obliegt der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung. Diese Aufgabe wird von der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahrgenommen. Dies bedeutet, dass die Minijob-Zentrale die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung erhält. Auch die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für diejenigen geringfügig Beschäftigten, die auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben, sind an die Minijob-Zentrale zu zahlen. Die Minijob-Zentrale erhält darüber hinaus sämtliche Meldungen für geringfügig entlohnte sowie für kurzfristig Beschäftigte. Im Übrigen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Trägerin der knappschaftlichen Krankenversicherung für die Minijob-Zentrale bei allen geringfügig Beschäftigten das Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft durch, und zwar unabhängig davon, welcher Krankenkasse der geringfügig Beschäftigte angehört.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit sind übereingekommen, die Geringfügigkeits-Richtlinien unter Berücksichtigung der vom 1.7.2006 an geltenden Pauschalbeitragssätze neu bekannt zu geben. Dabei sind auch die seit der letzten Neufassung der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 25.2.2003 ergangenen Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eingearbeitet worden.
2. Ertragsteuerrechtliche Behandlung
Zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen s. die ausführliche Vfg. der OFD Frankfurt vom 22.4.2003 (S 2372 – 11 – St II 30, LEXinform 0577536).
Bei der Besteuerung von Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung ist zwischen zwei Möglichkeiten zu unterscheiden:

Beispiel 1:
Ein 68-jähriger allein stehender Rentner mit einer monatlichen Altersrente i.H.v. 1 585 € ist im Kj. 2008 für monatlich 400 € geringfügig beschäftigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Der Rentenbezug begann im Kj. 2005.
Lösung 1:
Besteuerung nach der Lohnsteuerkarte | Pauschalbesteuerung | ||
Steuer | Steuer | ||
Lohnsteuerklasse I | 0 € | § 40a Abs. 2 EStG: 2 % von 400 € = 8 € Schuldner der Lohnsteuer ist gem. § 40 Abs. 3 EStG der ArbG. | |
Aufwendungen des ArbG | 13 % Krankenversicherung (§ 249b Satz 1 SGB V) und 15 % Rentenversicherung (§ 172 Abs. 3 SGB VI) = 28 % von 400 € = 112 € | pauschale LSt | 8,00 € |
28 % Versicherung | 112,00 € | ||
insgesamt | 120,00 € | ||
Gem. § 40a Abs. 6 EStG ist die Bundesknappschaft/Verwaltung Cottbus berechtigt, die einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber einzuziehen.
Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 29.6.2006 (BGBl I 2006, 1402) wird zum 1.7.2006 die Pauschalabgabe für Mini-Jobs von bisher 25 % auf 30 % angehoben. Die Pauschalabgabe verteilt sich ab 1.7.2006 wie folgt:
13 % (§ 249b Satz 1 SGB V), bisher 11 %
auf die Krankenversicherung,
15 % (§ 172 Abs. 3 SGB VI), bisher 12 %
auf die Rentenversicherung,
2 % (§ 40a Abs. 2 EStG), wie bisher
auf die pauschale LSt.
Für Beschäftigte in Privathaushalten bleibt es bei einem pauschalen Abgabensatz von 12 %.
5 % (§ 249b Satz 2 SGB V), bisher 5 %
auf die Krankenversicherung,
5 % (§ 172 Abs. 3a SGB VI), bisher 5 %
auf die Rentenversicherung,
2 % (§ 40a Abs. 2 EStG), wie bisher
auf die pauschale LSt.
Zusätzlich sind Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Umlagen U1 bis U3 zu entrichten (» Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse).
Auswirkung beim Rentner bei Besteuerung nach der Lohnsteuerkarte:
Die jährliche Rente beträgt 1 585 € × 12 Monate = 19 020 €. Danach betragen die steuerpflichtigen Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG:
50 % von 19 020 € = | 9 510 € | |
abzgl. des Werbungskostenpauschbetrages i.H.v. | ./. 102 € | |
verbleiben | 9 408 € | |
Die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit betragen 12 × 400 € = | 4 800 € | |
abzgl. ArbN-Pauschbetrag | ./. 920 € | |
Einkünfte | 3 880 € | 3 880 € |
Summe der Einkünfte | 13 288 € | |
Altersentlastungsbetrag gem. § 24a EStG: 40 % des Arbeitslohns = 1 920 € | ||
höchstens | ./. 1 900 € | |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 11 388 € | |
abzgl. gekürzte Vorsorgepauschale gem. § 10c Abs. 3 Nr. 4 EStG: 11 % des Arbeitslohns = 528 €, max. 1 550 € | ./. 528 € | |
Einkommen = zu versteuerndes Einkommen | 10 860 € | |
ESt lt. Grundtabelle 2008 | 569,00 € | |
KiSt (9 % der ESt) | 51,21 € | |
SolZ | 0,00 € |
Auswirkung beim Rentner bei Pauschalbesteuerung:
Die steuerpflichtigen Renteneinkünfte betragen 9 408 €. Nach § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG bleibt der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale LSt bei einer Veranlagung zur ESt außer Ansatz. Ein Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG ist nicht zu gewähren. Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 9 408 €. Eine Vorsorgepauschale ist nicht zu berücksichtigen. Die ESt lt. Grundtabelle beträgt 288,00 € zzgl. KiSt i.H.v. 25,92 €. Die gesamte Auswirkung eines »400 €-Jobs« zeigt die folgende Übersicht:
Das Arbeitsentgelt aus der Nebenbeschäftigung beträgt monatlich 400 €. | |||
Lohnsteuerklassen | Besteuerung nach der Lohnsteuerkarte | Pauschalbesteuerung | |
Steuer | Steuer | ||
I | 0 € | § 40a Abs. 2 EStG: 2 % von 400 € = 8 € | |
III | 0 € | ||
IV | 0 € | ||
V | 24,75 € unter Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrages | ||
VI | 36,25 € unter Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrages | ||
Der jeweilige Nettolohn beträgt in der Steuerklasse | Schuldner der LSt ist gem. § 38 Abs. 2 EStG der ArbN. | Schuldner der LSt ist gem. § 40 Abs. 3 Satz 2 EStG der ArbG. | |
VI | 363,75 € | 400 € | |
Die Belastung des ArbG beträgt | 28 % pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge = 112 € | Steuer | 8 € |
Versicherung | 112 € | ||
insgesamt | 120 € | ||
Zum LSt-Abzug für kurzfristig Beschäftigte s. » Kurzfristig Beschäftigte.
3. Sozialversicherungsrechtliche und ertragsteuerrechtliche Besonderheiten
3.1. Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen bei der Sozialversicherung
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV sind mehrere geringfügige Beschäftigungen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV zusammenzurechnen (» Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen).
3.2. Keine ertragsteuerrechtliche Zusammenrechnung
Die Besteuerung erfolgt entweder durch den Lohnsteuerabzug oder der jeweilige ArbG führt eine Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs. 2a EStG durch. Voraussetzung dafür ist, dass der jeweilige monatliche Arbeitslohn 400 € im Monat nicht übersteigt.
3.3. Beispiele
3.3.1. Sozialversicherungs- und ertragsteuerrechtliche geringfügige Beschäftigung
Beispiel 2:
Eine Kassiererin arbeitet sieben Stunden in der Woche beim ArbG A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 180 € und sechs Stunden in der Woche beim ArbG B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 €
Lösung 2:
Die Kassiererin ist in beiden Beschäftigungen versicherungsfrei, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen 400 € im Monat nicht übersteigt. Der jeweilige ArbG muss den 13 %igen Krankenversicherungsbeitrag und den 15 %igen Rentenversicherungsbeitrag abführen.
Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der jeweilige ArbG die Lohnsteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 % des jeweiligen Arbeitsentgelts erheben.
3.3.2. Keine sozialversicherungsrechtliche geringfügige Beschäftigung nach der Zusammenrechnung, aber Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone
Beispiel 3:
Eine Kassiererin (nicht kinderlos) arbeitet sieben Stunden in der Woche beim ArbG A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 180 € und acht Stunden in der Woche beim ArbG B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 230 €.
Lösung 3:
Die Kassiererin ist in beiden Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig, weil das Arbeitsentgelt monatlich 400 € übersteigt.
Entgelt Arbeitgeber A | 180,00 € |
Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung (1/2 von 19,9 % = 9,95 %) | 17,91 € |
Krankenversicherung (1/2 von ca. 14,6 % = 7,3 %) | 13,14 € |
Arbeitslosenversicherung (1/2 von 2,8 % = 1,4 %). | 2,52 € |
Pflegeversicherung (1/2 von 1,95 % = 0,975 %) | 1,75 € |
insgesamt | 35,32 € |
Die Besteuerung des Arbeitslohns erfolgt entweder nach der vorgelegten Lohnsteuerkarte oder nach der Pauschalbesteuerung i.S.d. § 40a Abs. 2a EStG. Danach beträgt der Pauschsteuersatz 20 % des Arbeitsentgelts. Eine Zusammenrechnung der Beschäftigungsverhältnisse ist für die Pauschalbesteuerung nicht durchzuführen.
Entgelt Arbeitgeber B | 230,00 € | |
Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung | 22,89 € | |
Krankenversicherung | 16,79 € | |
Arbeitslosenversicherung | 3,22 € | |
Pflegeversicherung | 2,24 € | |
insgesamt | 45,14 € | 45,14 € |
Das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt i.H.v. 410 € liegt in der Gleitzone i.S.d. § 20 Abs. 2 SGB IV. Eine Gleitzone liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 € und 800 € im Monat liegt und die Grenze von 800 € im Monat regelmäßig nicht überschreitet; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das gesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
Der ArbG zahlt die gewöhnlichen Beiträge zur Sozialversicherung. Bemessungsgrundlage ist das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt. Für ArbN mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone wird eine ermäßigte Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt. Die ermäßigte Bemessungsgrundlage wird nach folgender Formel ermittelt:
Faktor × 400 + (2 – F) × (Arbeitsentgelt – 400).
Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 410 € berechnet sich die ermäßigte Bemessungsgrundlage für den Arbeitnehmer im Kj. 2009 wie folgt:
0,7472 × 400 + (2 ./. 0,7472) × (410 ./. 400) = 311,41 € ab dem 1.1.2009.
Versicherung | Beitragssatz | ArbG | ArbN |
Rentenversicherung | 19,9 % | 9,95 % | 9,95 % |
Krankenversicherung | 14,6 % | 7,30 % | 7,30 % |
Arbeitslosenversicherung ab 1.1.2009: 2,8 % | 2,8 % | 1,40 % | 1,40 % |
Pflegeversicherung | 1,95 % | 0,975 % | 0,975 % |
insgesamt | 39,25 % | 19,625 % | 19,625 % |
zzgl. 0,25 % für Kinderlose in der Pflegeversicherung | 0,25 % | ||
zzgl. 0,9 % zusätzlicher Beitragssatz in der Krankenversicherung | 0,90 % | ||
Arbeitnehmeranteil insgesamt | 20,775 % | ||
Monatlicher Gesamtbeitrag ab 1.1.2009:
39,25 % von 311,41 € | 122,23 € |
ArbG-Anteil A: 19,625 % von 180 € | ./. 35,32 € |
ArbG-Anteil B: 19,625 % von 230 € | ./. 45,14 € |
verbleibt als ArbN-Anteil | 41,83 € |
Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt i.H.v. 311,41 € entfällt zu 180/410 = 136,72 € auf ArbG A und zu 230/410 = 174,69 € auf ArbG B. Der ArbN-Beitragsanteil berechnet sich beim ArbG A aus 136,72 € und beträgt (39,25 % von 136,72 € =) 53,66 € abzgl. ArbG-Anteil von 35,32 €, verbleibt ein ArbN-Anteil von 18,34 €. Der ArbN-Beitragsanteil berechnet sich beim ArbG B aus 174,69 € und beträgt (39,25 % von 174,69 € =) 68,56 € abzgl. ArbG-Anteil von 45,14 €, verbleibt ein ArbN-Anteil von 23,42 €. Insgesamt ergibt sich somit ein ArbN-Anteil von 41,76 €.
3.4. Haupterwerb und Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
Eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV wird nicht mit dem Hauptberuf zusammengerechnet und bleibt sozialversicherungsfrei (» Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen).
Nach § 8 Abs. 2 SGB IV sind mehrere geringfügige Beschäftigungen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen.
Beispiel 4:
Ein lediger Arbeitnehmer ohne Kinder ist bei einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 1 535 € beim ArbG 1 und für jeweils 400 € nebenher bei einem anderen ArbG 2 und ArbG 3 geringfügig beschäftigt.
Lösung 4:
Sozialversicherungsrechtlich | Einkommensteuerrechtlich | |||
§ 8 Abs. 2 SGB IV: geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 400 €; weitere geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV Arbeitgeber 3 und nicht geringfügige Beschäftigung sind zusammenzurechnen | 400 € 1 535 € 1 935 € | |||
Dafür liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nicht mehr vor. Die zusammengerechneten Beträge liegen auch außerhalb der Gleitzone. Für das gesamte Arbeitsentgelt sind die üblichen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen; für die geringfügigen Beschäftigungen allerdings keine Arbeitslosenversicherung | ||||
Arbeitgeber 1: Sozialversicherungsbeiträge sind von der Bemessungsgrundlage von 1 535 € zu erheben. | Arbeitgeber 1: Die Lohnsteuer wird gem. § 38 Abs. 1 EStG durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhoben. Der ArbN hat die Steuerklasse I (§ 38b Nr. 1 EStG). | |||
insgesamt (Berechnung s.o.) | 39,25 % | LSt lt. Tabelle 2009 | 135,66 € | |
Beitragszuschlag für Kinderlose bei der Pflegeversicherung (allein durch den ArbN getragen) | 0,25 % | Kirchensteuer 9 % der LSt | 12,21 € | |
Zusätzlicher Beitragssatz in der Krankenversicherung allein durch den ArbN getragen | 0,90 % | Solidaritätszuschlag 5,5 % der LSt | 7,46 € | |
Die gesamten Sozialversicherungsbeiträge betragen somit 39,25 % von 1 535 € = | 602,48 € | |||
Der ArbG 1 und der ArbN tragen davon jeweils 1/2 | = 301,24 € | |||
zzgl. Beitragszuschlag bei der Pflegeversicherung (0,25 % von 1 535 €) | + 3,83 € | |||
zzgl. zusätzlicher Beitragssatz in der Krankenversicherung (0,90 % von 1 535 €) | + 13,82 € | |||
ArbN-Anteil | 318,89 € | |||
ArbG-Anteil | 301,24 € | |||

Beispiel 5:
Eine Kassiererin arbeitet befristet beim ArbG A vom 2.5. bis zum 28.6. (Sechs-Tage-Woche) 58 Kalendertage gegen ein monatliches Entgelt von 700 €, beim ArbG B vom 2.5. bis zum 3.8. (Sechs-Tage-Woche) 94 Kalendertage 14 Stunden in der Woche gegen ein monatliches Entgelt von 300 €.
Lösung 5:
Die Beschäftigung beim ArbG A ist wegen ihrer Dauer (nicht länger als zwei Monate) eine kurzfristige geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei unbeachtlich. Die Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei.
Das Arbeitsverhältnis bei ArbG A wird nach der Lohnsteuerkarte z.B. Steuerklasse I versteuert.
Die Beschäftigung beim ArbG B ist wegen der Höhe des Arbeitsentgelts (monatlich nicht mehr als 400 €) eine regelmäßige geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Eine Zusammenrechnung mit dem Beschäftigungsverhältnis beim ArbG A findet nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV nicht statt. ArbG B hat die pauschalen Versicherungsbeiträge von 13 % bzw. 15 % abzuführen.
Das Arbeitsverhältnis bei ArbG B kann mit einer einheitlichen Pauschsteuer gem. § 40a Abs. 2 EStG von 2 % versteuert werden.
4. Verdienstgrenzen
4.1. Allgemeines
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat 400 € nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei unerheblich. Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist von einem anteiligen Monatswert auszugehen, der wie folgt zu ermitteln ist:
400 € × Kalendertage : 30 = anteiliger Monatswert.
Ob die Hochrechnung auf einen anteiligen Monatswert zulässig ist, dürfte zumindest strittig sein. Das ArbG Marburg hat mit Urteil vom 25.4.2008 (2 Ca 9/08, LEXinform 1404461) wie folgt entschieden: Endet das Arbeitsverhältnis einer geringfügig beschäftigten Person nicht exakt zum Monatsende, sondern schon zu einem früheren Zeitpunkt im Monat oder währt es kürzer als einen Monat, so ist das im letzten Monat erzielte geringfügige Entgelt nicht auf eine fiktive Monatsvergütung hochzurechnen und entsprechend voll zu versteuern und zu versichern. Der Gesetzgeber hat vielmehr für die Definition des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses in der sozialversicherungsrechtlichen Vorschrift und die daraus folgende Versicherungsfreiheit alleine auf die Verdienstgrenze von 400 €/Monat abgehoben. Deshalb gelten die privilegierten Abgabenpauschalen für alle Arbeitsverhältnisse, in denen der ArbN nicht mehr als 400 € im Monat erzielt, unabhängig von der Zahl der Arbeitstage im Monat und vom Beendigungszeitpunkt. Die zum Teil von Sozialversicherungsträgern geforderte Hochrechnung der Vergütung auf ein fiktives Monatseinkommen bei Teilmonaten widerspricht dem gesetzgeberischen Willen, der bei der Prüfung der Geringbeschäftigung als alleiniges Kriterium die Höhe des Arbeitsentgeltes, nicht aber die Dauer des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Kalendermonats berücksichtigt wissen wollte.
Beispiel 6:
Das Arbeitsverhältnis endet am 15.6.07. Von Januar bis Mai beträgt das Arbeitsentgelt insgesamt 1 648,60 €. Das Arbeitsentgelt wird monatlich in schwankender Höhe gezahlt. Der ArbG zahlte für den ArbN die im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung zu erbringenden Pauschalen für die Krankenversicherung, die Rentenversicherung und die Steuer.
Für den Monat Juni wird ein Arbeitsentgelt i.H.v. 344,86 € vereinbart. Dabei geht der ArbG davon aus, dass der Vergütungsanspruch des geringfügig beschäftigten ArbN bei einem Ausscheiden während des laufenden Monats fiktiv auf ein volles Monatsgehalt hochzurechnen ist. Diese Berechnung führt nach Ansicht des ArbG zu einem fiktiven Monatsgehalt von 689,72 € brutto (344,86 € : 15 × 30). Aus diesem Grunde hat der ArbG den Lohnanspruch des ArbN nicht als geringfügiges Entgelt, sondern als voll sozialversicherungspflichtiges und zu versteuerndes Bruttoentgelt abgerechnet. Daraus ergibt sich dann ein Nettobetrag von 219,64 €, den der ArbG an den ArbN auszahlt.
Lösung 6:
Der Sachverhalt entspricht dem Urteil des ArbG Marburg vom 25.4.2008 (2 Ca 9/08, LEXinform 1404461).
Wie bereits oben dargestellt, kommt das ArbG zu der Rechtsauffassung, dass das Arbeitsentgelt nicht hochzurechnen sei. Bei einem Arbeitsentgelt von 344,86 € im Juni unterliegt das Arbeitsentgelt der geringfügigen Beschäftigung.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat 400 € nicht überschreitet. Siehe dazu auch das Beispiel 4 der Geringfügigkeits-Richtlinie.
Selbst wenn eine Hochrechnung im Monat Juni vorzunehmen wäre, ergäbe sich dann folgendes Ergebnis:
Arbeitslohn Januar bis Mai | 1 648,60 € |
zzgl. hochgerechneter Arbeitslohn für Juni | 689,72 |
Summe insgesamt | 2 338,32 € |
Das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt beträgt: 2 338,32 € : 6 Monate = | 389,72 € |
Selbst bei einer Hochrechnung überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt nicht 400 € im Monat.
4.2. Sonderzahlungen
Dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsverdienst sind auch anteilig einmalige Einnahmen hinzuzurechnen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z.B. auf Grund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder auf Grund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, wie zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld.
Beispiel 7:
Eine Arbeitnehmerin verdient 380 € im Monat und erhält jedes Jahr im Dezember ihr vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld i.H.v. ebenfalls 380 €.
Lösung 7:
Sie erhält im Jahr somit insgesamt 4 940 €. Ihr durchschnittlicher monatlicher Verdienst beträgt folglich 411,67 €. Sie liegt damit über der 400 €-Grenze und ist nicht geringfügig beschäftigt
Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:
Laufendes monatliches Arbeitsentgelt (300 €) | × 12 Monate | + | vertraglich zugesicherte Einmalzahlung (240 €) | = | 320 € | = | regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt |
12 Monate | |||||||
Hat der ArbN auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme im Voraus schriftlich verzichtet, dann kann die einmalige Einnahme – ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Verzichts – bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen sind einmalige Einnahmen bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts nur insoweit zu berücksichtigen, als sie aus der zu beurteilenden Beschäftigung resultieren. Soweit einmalige Einnahmen aus ruhenden Beschäftigungsverhältnissen (z.B. bei Wehrdienst oder Elternzeit) gezahlt werden, bleiben sie außer Betracht.
Nicht zum regelmäßigen Arbeitsverdienst gehören nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen (» Nebenberufliche Tätigkeiten).
4.3. Schwankender Verdienst
Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von 400 € führt nicht zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten anzusehen.
Beispiel 8:
Ein ArbN übt eine geringfügige Dauerbeschäftigung aus und erhält hierfür 400 € monatlich. Wider Erwarten fallen durch die Vertretung eines erkrankten Kollegen im November 2009 Überstunden an, wodurch sich der Monatslohn auf 1 200 € erhöht.
Lösung 8:
Im November 2009 liegt dennoch eine geringfügige Beschäftigung vor, da es sich insoweit nur um ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der 400 €-Grenze handelt. Der ArbN bleibt daher auch im November versicherungsfrei und der ArbG hat für November 2009 lediglich die pauschalen Abgaben zu zahlen.
Bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingt unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag nach denselben Grundsätzen zu ermitteln, die für die Schätzung des Jahresarbeitsentgelts in der Krankenversicherung bei schwankenden Bezügen gelten; diese Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.
Beispiel 9:
Ein ArbN verdient in den Monaten Oktober bis April monatlich 550 €, in den Monaten Mai bis September jedoch nur 250 €.
Lösung 9:
Der durchschnittliche monatliche Verdienst liegt bei [(7 Monate × 550 € + 5 Monate × 250 €)/12 Monate =] 425 €, so dass keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.
5. Die Behandlung zusätzlicher steuerfreier und pauschal besteuerter Arbeitsentgelte
Durch das geschickte Ausnutzen der steuerfreien und pauschal besteuerten Arbeitsentgelte kann eine spürbare Aufstockung der 400 €-Grenze erreicht werden.
Beispiel 10:
K ist als geringfügig beschäftigter Kellner tätig. Neben dem mit dem Wirt vereinbarten monatlichen Festgehalt von 400 € erhält J noch folgende Leistungen:
einem monatlichen Benzingutschein für Superbenzin i.H.v. 50 €;
ein monatlicher Verzehrgutschein für die Speisen und Getränke der Gaststätte i.H.v. 106,25 €;
ein Handy (durchschnittliche monatliche Aufwendungen des ArbG 35 €);
für Sonntags- und Feiertagsarbeit zahlt der ArbG noch einen Zuschlag von 50 % des Grundlohns;
eine Einmalzahlung i.H.v. 4 200 € für eine betriebliche Altersversorgung in eine Pensionskasse (» Betriebliche Altersversorgung);
Trinkgelder i.H.v. 150 € monatlich im Durchschnitt;
ein monatlicher Kindergartenzuschuss i.H.v. 70 €.
Lösung 10:
Für die Abgabe von Gutscheinen erfolgt keine Besteuerung dieses geldwerten Vorteils, wenn die Sachbezüge insgesamt monatlich 44 € nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 9 EStG; » Sachbezüge).
Die nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewertenden Waren und Dienstleistungen sind bis zu jährlich 1 080 € steuerfrei, wobei als Wert der Waren und Dienstleistungen die um 4 % geminderten Endpreise gelten, zu denen die Waren und Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten werden. Nach R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 LStR gilt dies auch für Speisen und Getränke, wenn die Mahlzeiten überwiegend nicht für die ArbN zubereitet werden.
Die Privatnutzung betrieblicher Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte durch den ArbN ist unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG, R 3.45 LStR).
Zahlt der ArbG neben dem Grundlohn Zuschläge für die tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, so sind diese Vergütungen bis zu einem bestimmten Prozentsatz steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3b EStG, R 3b LStR; » Feiertagsarbeit).
Beiträge an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2006: 4 % von 63 000 € = 2 520 €) steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 63 EStG; » Betriebliche Altersversorgung, dort die Erläuterungen zur Minijobrente). Voraussetzung dafür ist, dass es sich um das erste Dienstverhältnis (keine Steuerklasse VI) handelt. Der steuerpflichtige Beitrag i.H.v. 1 680 € (4 200 € ./. 2 520 €) für eine Pensionskasse kann bis zu einem Höchstbetrag von 1 752 € nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG mit 20 % der Beiträge pauschal versteuert werden. Voraussetzung für die Pauschalierung ist ebenfalls das Vorliegen eines ersten Dienstverhältnisses. Der der Pauschalversteuerung unterworfene Arbeitslohn unterliegt grundsätzlich nicht der Sozialversicherung.
Freiwillige Trinkgelder sind nach § 3 Nr. 51 EStG in voller Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei.
Zuschüsse zum geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen für die Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern des ArbN in betrieblichen oder auch außerbetrieblichen Kindergärten sind nach § 3 Nr. 33 EStG steuer- und somit auch sozialversicherungsfrei.
Auf Grund der zusätzlich gewährten Leistungen zu a) bis g) wird eine Aufstockung der 400 €-Grenze erreicht. Darüber hinaus können noch zusätzliche einmalige Leistungen wie Heirats- und Geburtsbeihilfen nach § 3 Nr. 15 EStG (» Aufmerksamkeiten) gewährt werden.
6. Zeitwertkonten-Modell
Mit der Einführung gesetzlicher Vorschriften für die Vereinbarung von Wertguthaben durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeiten vom 6.4.1998 (BGBl I 1998, 688) waren geringfügig Beschäftigte von der Möglichkeit, Arbeitszeit mittels eines Wertguthabens flexibel für Zeiten der Freistellung von der Arbeit einzusetzen, ausgeschlossen. Diese Regelung hatte in der Vergangenheit ihre Berechtigung, weil geringfügige Beschäftigungen versicherungsfrei sind und vor 1999 auch keine Beiträge für geringfügig Beschäftigte zu entrichten waren. Diese Situation hat sich jedoch zwischenzeitlich verändert: Für geringfügig Beschäftigte hat der ArbG im Regelfall 15 % Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und 13 % zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten. Den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung stehen auch – wenn auch geringere – Ansprüche gegenüber. Der geringfügig Beschäftigte hat zudem nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI die Möglichkeit, unter Verzicht auf die Versicherungsfreiheit durch Aufstockung des Arbeitgeberbeitrags zum jeweils geltenden vollen Beitragssatz durch einen eigenen Beitrag eine vollwertige Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben. Daneben ist mittlerweile anerkannt, dass Teilzeitbeschäftigten grundsätzlich die gleichen Rechte zustehen müssen wie anderen Beschäftigten, schon um ungerechtfertigte Benachteiligungen und Diskriminierungen zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht länger sinnvoll, geringfügig Beschäftigte aus dem Anwendungskreis von Wertguthaben auszuschließen.
Mit dem so genannten Flexigesetz hat der Gesetzgeber durch eine umfängliche Änderung der bis dahin geltenden Rechtslage die gesetzlichen Rahmenbedingungen für vielfältigste Modelle der Flexibilisierung von Arbeitszeit geschaffen (Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 21.12.2008, BT-Drs. 16/10289, 10, BGBl I 2008, 2940). Nach § 7 Abs. 1a Satz 2 i.V.m. § 7b Nr. 5 SGB IV haben erstmals auch geringfügig Beschäftigte die Möglichkeit, mit ihrem ArbG eine Vereinbarung über Zeitwertkonten abzuschließen. Für den Minijobber bleibt es dann sowohl in der Arbeitsphase als auch in der Freistellungsphase bei der Versicherungsfreiheit. Die theoretisch möglichen Missbrauchsfälle werden durch die Anordnung ausgeschlossen, dass ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter in der Freistellungsphase ein Arbeitsentgelt von mehr als 400 € erhalten muss. Damit wird verhindert, dass von dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten durch Verringerung des in der Freistellung gewährten Entgelts auf einen Wert unterhalb von 400 € Sozialversicherungsfreiheit herbeigeführt werden kann. Zudem besteht weiterhin die Voraussetzung, dass das Entgelt in der Freistellung nicht unangemessen von der vorher gewährten Bezahlung abweichen darf, sowohl nach unten als auch nach oben.
Die Regelung des § 7 Abs. 1a Satz 2 SGB IV stellt durch die Streichung des Halbsatzes »und diese Arbeitsentgelte 400 € übersteigen müssen« klar, dass nunmehr auch alle geringfügig Beschäftigten sich ein Wertguthaben aufbauen können, um – im Rahmen ihrer Teilzeitbeschäftigung – auch Phasen der Freistellung von der Arbeitsleistung beanspruchen zu können. Die Regelung gilt auch für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt nach § 8a SGB IV.
Zu den Zeitwertkontenmodellen s. die Erläuterungen unter » Arbeitslohn sowie das BMF-Schreiben vom 17.6.2009 (IV C 5 – S 2332/07/004). Das BMF hat zur lohn-/einkommensteuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten-Modellen Stellung genommen. Das BMF-Schreiben ist mit Wirkung ab 1.1.2009 anzuwenden.
7. Besonderheiten bei der Ermittlung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen
Durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) wird ab 1.1.2008 in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG für geringfügig Beschäftigte ein Wahlrecht eingeführt (s. dazu das BFH Urteil vom 8.11.2006, X R 9/06, BFH/NV 2007, 432; » Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen, » Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen). Werden im Zusammenhang mit einer geringfügigen Beschäftigung vom ArbG pauschale Beiträge zur Rentenversicherung erbracht, wirken sich diese bei der Ermittlung des späteren Rentenanspruchs in der Regel kaum aus. Vor diesem Hintergrund wird die Berücksichtigung der entsprechenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Zusammenhang mit geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen auf die Fälle beschränkt, in denen der Stpfl. dies beantragt. Von einem solchen Antrag profitiert der Stpfl., wenn er sich im Rahmen des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses für die Entrichtung der Regelbeiträge zur Sozialversicherung entschieden hat.
Nach § 10 Abs. 3 Satz 7 EStG vermindern die Rentenversicherungsbeiträge eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses den abziehbaren Betrag nach § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG nur, wenn der Stpfl. die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG beantragt hat (Rz. 48 und 49 des BMF-Schreibens vom 30.1.2008, BStBl I 2008, 390).
8. Literaturhinweise
Merker, Die steuerlichen Regelungen des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, Steuer & Studium 2003, 248; Plenker u.a., Unschädliche Aufstockung der 400 €-Geringfügigkeitsgrenze, DB 2003, 957; Sprenger, Gestaltungsüberlegungen bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, INF 2003, 586; Merker, Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und Steuerermäßigung nach § 35a EStG, Steuer & Studium 2003, 390; Marburger, Das Sozialversicherungsrecht der geringfügig Beschäftigten, NWB Fach 27, 6445; Ehm, Geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt, NWB Fach 26, 4853; Eilts, Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen, NWB Fach 27, 6677; Eilts, Grenzwerte 2009 in der Sozialversicherung, NWB Fach 27, 6691; Pulte, Arbeitsvertrag zur geringfügigen Beschäftigung, NWB 14/2009, 1020.
9. Verwandte Lexikonartikel
» Betriebliche Altersversorgung
» Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
» Pauschalierung der Lohnsteuer
» Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
