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1. Sofortabschreibung

1.1. Gesetzliche Grundlagen

Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 (BGBl I 2009, 3950) werden die Regelungen zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) geändert. Für WG, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 16 Satz 14 EStG), hat der Stpfl. mit Gewinneinkünften das Wahlrecht, einen Sofortabzug bei selbstständig nutzbaren beweglichen WG des Anlagevermögens vorzunehmen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) jeweils 410 € nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 EStG). Entsprechend der früheren Rechtslage vor der Einführung des Sammelposten (vor dem 1.1.2008) werden diese WG, deren Wert 150 € übersteigt, in einem laufend zu führenden Verzeichnis erfasst.

Alternativ zu der Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Stpfl. mit Gewinneinkünften bewegliche abnutzbare WG des Anlagevermögens mit AK/HK von mehr als 150 € bis zu 1 000 € in einen jahresbezogenen Sammelposten einstellen (§ 6 Abs. 2a Satz 1 EStG).

Die Regelungen gem. § 6 Abs. 2 und 2a EStG gelten auch bei Einlagen und im Falle der Betriebseröffnung (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 bis 6 EStG).

Das BMF-Schreiben vom 30.9.2010 (BStBl I 2010, 755) klärt Zweifelsfragen zur bilanzsteuerlichen Behandlung sog. GWG nach § 6 Abs. 2 EStG und zum Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG i.d.F des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 (BGBl I 2009, 3950).

1.2. Wahlrechte für Aufwendungen von nicht mehr als 410 €

1.2.1. Grundsatz

Die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren, beweglichen, selbstständig nutzungsfähigen WG des Anlagevermögens sind grundsätzlich durch Absetzungen für Abnutzung nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG unter Berücksichtigung der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des WG gewinnmindernd als Betriebsausgaben abzuziehen. Zur selbstständigen Nutzungsfähigkeit von WG s. die Erläuterungen in R 6.13 Abs. 1 EStR sowie H 6.13 [Selbstständige Bewertbarkeit bzw. Nutzungsfähigkeit] EStH.

1.2.2. Aufwendungen bis 150 €

Abweichend vom o.g. Grundsatz können Aufwendungen bis 150 € im maßgebenden Wj. in voller Höhe gem. § 6 Abs. 2 EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Wahlrecht kann für jedes WG individuell in Anspruch genommen werden (wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht).

Bei Anwendung des § 6 Abs. 2 EStG bestehen mit Ausnahme der buchmäßigen Erfassung des Zugangs des WG keine weiteren Aufzeichnungspflichten; aus steuerlichen Gründen ist eine Aufnahme in ein Inventar i.S.d. § 240 HGB nicht erforderlich.

1.2.3. Aufwendungen zwischen 150 € und 410 €

Die Aufwendungen von mehr als 150 € und nicht mehr als 410 € können folgendermaßen berücksichtigt werden:

Abb.: Wahlrechte für Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 €

Für die Frage, ob bei den WG i.S.d. § 6 Abs. 2 oder 2a EStG die Grenzen von 150 €, 1 000 € oder 410 € überschritten sind, ist stets von den AK/HK abzüglich eines darin enthaltenen Vorsteuerbetrags, also von dem reinen Warenpreis ohne Vorsteuer (Nettowert), auszugehen. Ob der Vorsteuerbetrag umsatzsteuerrechtlich abziehbar ist, spielt in diesem Fall keine Rolle (R 9b Abs. 2 EStR).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die AK/HK für das einzelne WG 150 € oder 1 000 € nicht übersteigen, ist,

  1. wenn von den AK/HK des WG ein Betrag nach § 6b oder § 6c EStG abgesetzt worden ist, von den nach § 6b Abs. 6 EStG maßgebenden,

  2. wenn die AK/HK nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG gewinnmindernd herabgesetzt wurden, von den geminderten,

  3. wenn das WG mit einem erfolgsneutral behandelten Zuschuss aus öffentlichen oder privaten Mitteln nach R 6.5 EStR angeschafft oder hergestellt worden ist, von den um den Zuschuss gekürzten,

  4. und wenn von den AK/HK des WG ein Betrag nach R 6.6 EStR abgesetzt worden ist, von den um diesen Betrag gekürzten

AK/HK auszugehen (R 6.13 Abs. 2 EStR).

1.3. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Wurden die AK/HK eines WG gem. § 6 Abs. 2 EStG im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt, sind in späteren Wj. nachträgliche AK/HK im Jahr ihrer Entstehung ebenfalls in voller Höhe als Betriebsausgaben zu behandeln. Dies gilt unabhängig davon, ob sie zusammen mit den ursprünglichen AK/HK den Betrag von 150 € bzw. 410 € übersteigen (R 6.13 Abs. 4 EStR).

Beispiel 1:

Die Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen WG des Anlagevermögens erfolgt am 28.12.2010. Die in der Rechnung gesondert ausgewiesenen Netto-AK betragen

  1. 145 € bzw.

  2. 405 € (Nutzungsdauer z.B. drei Jahre).

Am 15.1.2011 fallen zusätzliche AK i.H.v. netto 10 € an.

Lösung 1:

Grundsätzlich sind die Aufwendungen im Wege der AfA nach § 7 EStG unter Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des WG gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Maßgeblich für die Entscheidung zur GWG-Regelung sind die AK/HK des Wj. der Anschaffung oder Herstellung. Im Fall a) und b) können im Wj. 2010 die gesamten AK nach § 6 Abs. 2 EStG als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, da die AK 410 € nicht übersteigen.

Im Fall a) ist die Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a Satz 1 EStG nicht möglich, da die AK 150 € nicht übersteigen.

Im Fall b) kann anstelle der Sofortabschreibung die Bildung eines jahrgangsbezogenen Sammelpostens i.S.d. § 6 Abs. 2a Satz 1 EStG gewählt werden (s.u.). Diese Option hat zur Folge, dass alle WG des Wj. mit Aufwendungen von mehr als 150 € und nicht mehr als 1 000 € in den Sammelposten des Wj. 2010 eingestellt werden müssen (wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht).

Die nachfolgende Übersicht zeigt, wie sich die nachträglichen AK auf die einzelnen Fallgestaltungen auswirken.

Optionen

AfA

GWG

Sammelposten 2010

Sammelposten 2011

2010 AK

145 / 405

145 / 405

405

./. AfA, ND 3 Jahre = 48 bzw. 135 €, zeitanteilig für Dezember

./. 4 / ./. 11

Betriebsausgaben

./. 145 / ./. 405

Auflösung über 5 Jahre

./. 81

Buchwerte 31.12.2010

141 / 394

0 / 0

324

Nachträgliche AK 10 €

+ 10 / + 10

+ 10 / + 10

10

Neues AfA-Volumen (H 7.3 [Nachträgliche AK/HK] EStH)

151 / 404

Im Jahr der Entstehung (2011) in voller Höhe Betriebsausgaben

Nachträgliche AK erhöhen den Sammelposten des Wj., in dem die Aufwendungen entstehen (R 6.13 Abs. 5 Satz 2 EStR; Rz. 10 des BMF-Schreibens vom 30.9.2010, BStBl I 2010, 755).

Rest-ND: 2 Jahre 11 Monate (35 Monate), verbleibt monatliche AfA von 4,32 bzw. 11,54 €.

Jahres-AfA

./. 52 / ./. 138

Betriebsausgaben

./. 10 / ./. 10

Auflösung 2. Jahr

./. 81

Buchwert 31.12.2011

99 / 266

0 / 0

243

Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die nachträglichen AK zusammen mit den ursprünglichen AK die Beträge von 150 € bzw. 410 € übersteigen (R 6.13 Abs. 4 EStR).

1.4. Nachträgliche Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Die AK/HK verringern sich im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Minderung (z.B. Skonto; H 6.2 [Skonto] EStH).

Beispiel 2:

Die Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen WG des Anlagevermögens erfolgt am 28.12.2010. Die in der Rechnung gesondert ausgewiesenen Netto-AK betragen

  1. 152 € bzw.

  2. 412 € (Nutzungsdauer z.B. 3 Jahre).

Am 9.1.2011 zahlt der Stpfl. die Rechnung unter Abzug von 2 % Skonto.

Lösung 2:

Grundsätzlich sind die Aufwendungen im Wege der AfA nach § 7 EStG unter Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des WG gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Maßgeblich für die Entscheidung zur GWG-Regelung sind die AK/HK des Wj. der Anschaffung oder Herstellung. Im Fall a) können im Wj. 2010 die gesamten AK nach § 6 Abs. 2 EStG als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, da die AK 410 € nicht übersteigen.

Alternativ kann nach § 6 Abs. 2a EStG im Wj. der Anschaffung ein Sammelposten gebildet werden, wenn die AK für das einzelne WG 150 €, aber nicht 1 000 € übersteigen. Skonti mindern die AK erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme (H 6.2 [Skonto] EStH).

Lösung Fall 2a:

Der Stpfl. kann somit im Kj. 2010 einen Sofortabzug i.H.v. 152 € vornehmen (§ 6 Abs. 2 EStG). Die Zahlung selbst im Kj. 2011 wirkt sich nicht als Betriebsausgabe aus. Der Skonto-Ertrag stellt eine fiktive Betriebseinnahme (Erlös) dar.

Da die AK 150 € übersteigen, kann er aber auch das WG mit seinen AK i.H.v. 152 € in den »Sammelposten Wj. 2010« einstellen (§ 6 Abs. 2a EStG). In der Folge wirken sich Vorgänge nicht aus, die sich nur auf das einzelne WG beziehen. Die Zahlung am 9.1.2011 mit Skonto-Abzug lässt den Sammelposten unberührt. Das gilt auch dann, wenn die Preisminderung zusammen mit den ursprünglichen AK den Betrag von 150 € unterschreitet. Fraglich ist, ob der Skontoertrag den Sammelposten des Wj., in dem der Ertrag entstanden ist (hier Wj. 2011), verringert (analoge Anwendung des R 6.13 Abs. 5 Satz 2 EStR). Diese Verringerung des Sammelpostens 2011 ist dann möglich, wenn der Stpfl. sich entschließt, im Wj. 2011 § 6 Abs. 2a EStG anzuwenden und weitere WG in diesen Sammelposten einstellt. Beabsichtigt der Stpfl., im Wj. 2011 § 6 Abs. 2a EStG nicht anzuwenden und wird somit kein Sammelposten 2011 gebildet, sind die Preisminderungen der Sammelpostenwirtschaftsgüter 2010 m.E. im Jahr 2011 als Erlös zu behandeln.

Lösung Fall 2b:

Da die AK 410 € übersteigen, ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG keine Sofortabschreibung zulässig. Das WG kann in den Sammelposten 2010 eingestellt werden (s.o.).

Im Fall 2a und b können die AK auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von z.B. drei Jahren verteilt werden. Die folgende Berechnung stellt die Abschreibung im Fall 2b exemplarisch dar.

Die AfA-Bemessungsgrundlage beträgt

412,00 €

Bei einer Nutzungsdauer von 3 Jahren beträgt die lineare AfA (§ 7 Abs. 1 EStG, R 7.4 Abs. 2 Satz 1 EStR) 1/3 von 412 € = 137,34 €

zeitanteilig nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG: 137,34 € : 12 Monate

./. 11,00 €

Restwert zum 31.12.2010

401,00 €

Die AK nach Abzug des Skontos betragen (412 € × 2 % Skonto)

403,76 €

abzgl. bereits in Anspruch genommene AfA

./. 11,00 €

AfA-Bemessungsgrundlage ab 1.1.2011

392,76 €

392,76 €

Verteilt auf die Rest-ND von 2 Jahren und 11 Monaten (35 Monate) verbleibt eine monatliche AfA i.H.v. 11,22 €. Die Jahres-AfA beträgt

./. 135,00 €

Restwert zum 31.12.2011

257,76 €

2. Bildung von Sammelposten

2.1. Wahlrechtsausübung

Nach § 6 Abs. 2a EStG können bewegliche abnutzbare WG des Anlagevermögens mit AK/HK von mehr als 150 € bis zu 1 000 € in einen jahrgangsbezogenen Sammelposten eingestellt werden (R 6.13 Abs. 5 Satz 1 EStR; Rz. 7 und 9 des BMF-Schreibens vom 30.9.2010, BStBl I 2010, 755). Dieses Wahlrecht kann nur einheitlich für alle WG des Wj. mit Aufwendungen von mehr als 150 € und nicht mehr als 1 000 € in Anspruch genommen werden (wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht).

Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die Optionsmöglichkeiten der Behandlung der AK/HK nach den Rechtslagen 2007 bis 2010.

Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten

angeschafft/hergestellt

bis 150 €

bis 410 €

bis 1 000 €

über 1 000 €

bis 31.12.2007

Kann-GWG

Kann-GWG

AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG

AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG

oder AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG

ab 1.1.2008

Muss-GWG

150,01 € bis 1 000 €

Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG)

AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG

ab 1.1.2010

Kann-GWG bis 410 € nach § 6 Abs. 2 EStG oder AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG oder

AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG

AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG

Sofortabzug nach § 6 Abs. 2a Satz 4 EStG und

150,01 € bis 1 000 €

Sammelposten § 6 Abs. 2a Satz 1 bis 3 EStG oder

AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG und

Sammelposten § 6 Abs. 2a Satz 1 bis 3 EStG

AK/HK von nicht selbständig nutzbaren WG sind, sofern sie keine nachträglichen AK/HK darstellen, nicht im Sammelposten zu erfassen.

Beispiel 3:

Einzelunternehmer A schafft am Ende des Wj. 01 für sein Anlagevermögen einen PC an. Die AK betragen 500 €. Im Wj. 02 erfolgt die Anschaffung eines Druckers – welcher neben dem Drucken keine weiteren Funktionen ausführen kann – sowie einer PC-Maus, die bisher nicht im Lieferumfang des PC enthalten war. Die AK für den Drucker betragen 180 € und für die PC-Maus 25 €. A wendet in 01 und 02 die Regelungen zum Sammelposten gem. § 6 Abs. 2a EStG an.

Lösung 3:

S.a. das Beispiel in Rz. 11 des BMF-Schreibens vom 30.9.2010 (BStBl I 2010, 755).

Der PC ist als selbstständig nutzungsfähiges WG des Anlagevermögens im Sammelposten des Wj. 01 zu erfassen. Eine Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kommt nicht in Betracht, da A sich für die Anwendung der Regelungen zum Sammelposten entschieden hat (einheitliche Wahlrechtsausübung). Dagegen ist der Drucker zwar ein selbstständig bewertungsfähiges, aber ein nicht selbstständig nutzungsfähiges WG (vgl. BFH Urteil vom 19.2.2004, VI R 135/01, BStBl II 2004, 958). Die Aufwendungen stellen keine nachträglichen AK des PC dar. Der Drucker ist einzeln nach den Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu bewerten und die AK sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben (s.a. BFH Urteil vom 15.7.2010, III R 70/08, BFH/NV 2010, 2253, LEXinform 0179289). Demgegenüber bildet die ebenfalls nicht selbstständig nutzungsfähige PC-Maus eine Nutzungseinheit mit dem PC. Daher sind die Aufwendungen für die PC-Maus nachträgliche AK des PC und im Sammelposten des Wj. 02 zu erfassen (vgl. R 6.13 Abs. 5 Satz 2 EStR).

Als Vorinstanz der Revisionsentscheidung des BFH vom 19.2.2004 (VI R 135/01, BStBl II 2004, 958) hat das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24.9.2001 (5 K 1249/00, EFG 2001, 159, LEXinform 0573178) entschieden, dass Verbindungskabel und andere Kleinteile nicht selbstständig nutzungsfähig und somit keine GWG sind. Bei der AfA-Berechnung hat das FG diese Kleinteile im Wert von insgesamt ca. 90 € aber den AK der PC-Anlage zugeordnet und sich auf das BFH-Urteil vom 25.11.1999 (III R 77/97, BFH/NV 2000, 658, LEXinform 0553103) berufen. Der BFH hat in seiner Revisionsentscheidung vom 19.2.2004 (VI R 135/01, BStBl II 2004, 958) diese Berechnungsgrundlage des FG unbeanstandet übernommen.

Es stellt sich nun die Frage, bis zu welchem Betrag die »Kleinteile« aus Vereinfachungsgründen der AfA-Berechnung zugrunde gelegt werden können. Der BFH hat in einem weiteren Urteil vom 15.6.2004 (VIII R 42/03, BFH/NV 2004, 1527, LEXinform 5900209) einen Monitor und die Tastatur für insgesamt 145 € der AfA-Berechnung zugrunde gelegt. M.E. können nicht selbstständig nutzungsfähige Kleinteile bis zu 100 € den AK der PC-Anlage zugerechnet werden.

2.2. Auflösung des Sammelpostens

Der Sammelposten ist über eine Dauer von fünf Jahren gleichmäßig verteilt gewinnmindernd aufzulösen (Rz. 15 und 16 des BMF-Schreibens vom 30.9.2010, BStBl I 2010, 755). Die Einbeziehung der WG in einem Sammelposten bedingt eine zusammenfassende Behandlung der einzelnen WG. In der Folge wirken sich Vorgänge nicht aus, die sich nur auf das einzelne WG beziehen. Durch Veräußerungen, Entnahmen oder Wertminderungen wird der Wert des Sammelpostens nicht beeinflusst. Auch der Abgang sämtlicher im Sammelposten erfasster WG führt nicht zu einer Auflösung des Sammelpostens. Bei im Sammelposten erfassten WG sind Sonderabschreibungen sowie Teilwertabschreibungen nicht zulässig. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der einzelnen WG ist für die Auflösung des Sammelpostens auch dann unbeachtlich, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt. Die jahrgangsbezogene Auflösung zum Ende des jeweiligen Wj. mit jeweils 1/5 gilt auch bei Rumpfwirtschaftsjahren, z.B. bei Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vor Ablauf des regulären Wj. Die gewinnmindernde Auflösung zum Ende des (Rumpf-)Wj. mit 1/5 ist beim laufenden Gewinn dieses (Rumpf-)Wj. zu erfassen. Der verbleibende Restbuchwert ist bei der Ermittlung des Gewinns nach § 16 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen.

Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs des jeweiligen WG bestehen keine weiteren Dokumentationspflichten.

Beispiel 4:

Die Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen WG des Anlagevermögens erfolgt am 28.12.2010. Die in der Rechnung gesondert ausgewiesenen Netto-AK betragen 1 015 € (Nutzungsdauer z.B. drei Jahre).

Am 9.1.2011 zahlt der Stpfl. die Rechnung unter Abzug von 2 % Skonto.

Lösung 4:

Da die AK 410 € übersteigen, ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG keine Sofortabschreibung zulässig.

Da die AK 1 000 € übersteigen, ist das WG nach § 6 Abs. 2a EStG nicht in den »Sammelposten 2010« einzustellen. Die AK sind auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von z.B. drei Jahren zu verteilen.

Die AfA-Bemessungsgrundlage beträgt

1 015,00 €

Bei einer Nutzungsdauer von 3 Jahren beträgt die lineare AfA (§ 7 Abs. 1 EStG, R 7.4 Abs. 2 Satz 1 EStR) 1/3 von 1 015 € = 338,34 €

Zeitanteilig nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG: 338,34 € : 12 Monate

./. 29,00 €

Restwert zum 31.12.2010

986,00 €

Die AK nach Abzug des Skontos betragen (1 015 € × 2 % Skonto)

995 €

Abzgl. bereits in Anspruch genommene AfA

./. 29 €

AfA-Bemessungsgrundlage ab 1.1.2011

966 €

966,00 €

Verteilt auf die Rest-ND von 2 Jahren und 11 Monaten (35 Monate) verbleibt eine monatliche AfA i.H.v. 27,60 €. Die Jahres-AfA beträgt

./. 331,00 €

Restwert zum 31.12.2011

635,00 €

3. Privatnutzung von Wirtschaftsgütern des Sammelpostens

Werden im Sammelposten erfasste WG außerbetrieblich genutzt, ist für die Ermittlung der als Entnahme zu behandelnden Selbstkosten der Wertverzehr im Schätzungsweg zu berücksichtigen (Rz. 18 des BMF-Schreibens vom 30.9.2010, BStBl I 2010, 755).

4. Behandlung von Sammelposten bei Betriebsübertragungen

Bei entgeltlichem Übergang des gesamten Betriebs oder Teilbetriebs auf einen Rechtsnachfolger erwirbt dieser die einzelnen WG, die in dem Sammelposten enthalten sind. Diese WG sind – soweit die AK innerhalb der oben genannten Werte liegen – in einem Sammelposten auszuweisen (neuer Sammelposten; s.a. Rz. 20 des BMF-Schreibens vom 30.9.2010, BStBl I 2010, 755).

Die jahrgangsbezogene Auflösung des Sammelpostens mit jeweils 1/5 gilt auch bei Rumpf-Wj., z.B. bei Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe. Die gewinnmindernde Auflösung zum Ende des Rumpf-Wj. mit 1/5 ist beim laufenden Gewinn des Rumpf-Wj. zu erfassen. Der verbleibende Restbuchwert ist bei der Ermittlung des Gewinns nach § 16 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen (Rz. 15 des BMF-Schreibens vom 30.9.2010, BStBl I 2010, 755).

Bei unentgeltlichem Übergang werden die jeweiligen Sammelposten mit ihren Buchwerten fortgeführt (Rz. 19 des BMF-Schreibens vom 30.9.2010, BStBl I 2010, 755).

5. Die Auswirkungen der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages auf die geringwertigen Wirtschaftsgüter

Die beabsichtigte Anschaffung oder Herstellung eines GWG i.S.v. § 6 Abs. 2 EStG oder eines WG, das nach § 6 Abs. 2a EStG in einem Sammelposten zu erfassen ist, berechtigt ebenfalls zur Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages (Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633).

Im Wj. der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten WG können die AK/HK des WG um bis zu 40 %, höchstens jedoch um die Hinzurechnung i.S.d. § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG herabgesetzt werden (§ 7g Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die AK/HK i.S.v. § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG verringert sich entsprechend (R 6.13 Abs. 2 EStR). Voraussetzung für die Kürzung ist, dass das begünstigte WG innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist angeschafft oder hergestellt wird.

Hat die Herabsetzung gem. § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG zur Anwendung der §§ 6 Abs. 2 und 2a EStG geführt oder wurden die insoweit maßgebenden maximalen AK/HK bereits vor Anwendung von § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG unterschritten, bestehen für das betreffende WG – abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs des WG – keine Aufzeichnungsverpflichtungen. Deshalb ist in diesen Fällen die Einhaltung der Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen i.S.d. § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen (Rz. 64 des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, BStBl I 2009, 633).

Beispiel 5:

Der Stpfl. erwirbt im Kj. 11 ein selbstständig nutzungsfähiges WG des Anlagevermögen (Nutzungsdauer: drei Jahre) für 450 €.

Lösung 5:

Da es sich bei dem WG um ein selbstständig nutzungsfähiges WG des Anlagevermögens handelt, dessen AK 450 € übersteigen, kann das WG in den Sammelposten für das Kj. 11 eingestellt und über fünf Jahre gleichmäßig abgeschrieben werden. Eine Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG ist nicht möglich, da die AK 410 € übersteigen.

Nimmt der Stpfl. für das WG im Kj. 10 den Investitionsabzugsbetrag von max. 40 % der geschätzten AK (40 % von 450 € =) i.H.v. 180 € in Anspruch, muss der Stpfl. im Jahr der Anschaffung (Kj. 11) den Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend auflösen und gleichzeitig die AK um 180 € gewinnmindernd kürzen. Danach betragen die gekürzten AK für das WG noch lediglich 270 € und übersteigen nicht den für die Sofortabschreibung als GWG nach § 6 Abs. 2 EStG maßgebenden Betrag von 410 €. Die verbleibenden AK von 270 € können sofort als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Beispiel 6:

Der Stpfl. erwirbt im Kj. 2010 ein selbstständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (Nutzungsdauer: drei Jahre) für 180 €.

Lösung 6:

Da es sich bei dem WG um ein selbstständig nutzungsfähiges WG des Anlagevermögens handelt, dessen AK 150 € übersteigen, ist das WG entweder nach § 6 Abs. 2a EStG in den Sammelposten für das Kj. 2010 einzustellen und über fünf Jahre gleichmäßig abzuschreiben oder, da die AK 410 € nicht übersteigen, als GWG nach § 6 Abs. 2 EStG zu behandeln. Die AK können aber auch auf die Nutzungsdauer verteilt werden.

Nimmt der Stpfl. für das WG im Kj. 09 den Investitionsabzugsbetrag von max. 40 % der geschätzten AK (40 % von 180 € =) i.H.v. 72 € in Anspruch, muss der Stpfl. im Jahr der Anschaffung (Kj. 10) den Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend auflösen und gleichzeitig die AK um 72 € gewinnmindern kürzen. Danach betragen die gekürzten AK für das WG noch lediglich 108 € und übersteigen nicht den für die Einstellung in einen Sammelposten maßgebenden Betrag von 150 €. Die verbleibenden AK von 108 € können entweder sofort als Betriebsausgaben berücksichtigt oder auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Das WG darf nach § 6 Abs. 2a EStG nicht in den Sammelposten 2010 eingestellt werden.

Beispiel 7:

Ab dem Kj. 10 schafft der Stpfl. mit Gewinneinkunftsart folgende WG an:

2010

Bewegliches abnutzbares Anlagevermögen

Selbstständig nutzungsfähig

Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten

WG 1

ja

ja

180 €

WG 2

ja

ja

900 €

WG 3

ja

ja

220 €

WG 4

ja

ja

200 €

WG 5

ja

nein (Drucker)

250 €

WG 6

ja

nein (Scanner)

120 €

WG 7

nein (Grund und Boden und Gebäude)

ja

100 000 €/300 000 €

WG 8

ja

ja

120 €

2011

WG 9

ja

ja

280 €

WG 10

ja

ja

920 €

Wenn möglich, soll ein Sammelposten gebildet werden.

Lösung 7:

Nach § 6 Abs. 2a EStG sind die WG 1 bis 4 in den Sammelposten 2010 und die WG 9 und 10 in den Sammelposten 2011 einzustellen. Die jeweiligen AK sind gleichmäßig auf fünf Jahre zu verteilen.

Der BFH hat entschieden, dass die Peripheriegeräte einer PC-Anlage (Monitor, Drucker, Scanner etc.) in der Regel keine GWG i.S.d. § 6 Abs. 2 EStG sind (nicht selbstständig nutzungsfähig), sodass die AK nicht im Jahr der Anschaffung in voller Höhe geltend gemacht werden können (BFH Urteile vom 10.3.2004, VI R 91/00, BFH/NV 2004, 1241 und vom 15.6.2004 VIII R 42/03, BFH/NV 2004, 1527). Die WG 5 und 6 sind nicht in den Sammelposten einzustellen, da sie nicht einer selbstständigen Nutzung fähig sind. Diese WG sind nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG abzuschreiben.

Das WG 7 ist in Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen. Das Gebäude ist nach § 7 Abs. 4 EStG abzuschreiben.

Bei dem WG 8 handelt es sich um ein GWG i.S.d. § 6 Abs. 2 EStG, dessen AK im Jahr der Anschaffung sofort als Betriebsausgaben abzusetzen sind.

Sammelposten 2010:

2010

Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten

Auflösung 2010

Restwert 31.12.2010

Auflösung 2011

WG 1

180 €

36 €

144 €

36 €

WG 2

900 €

180 €

720 €

180 €

WG 3

220 €

44 €

176 €

44 €

WG 4

200 €

40 €

160 €

40 €

Summe

1 500 €

300 €

1 200 €

300 €

Sammelposten 2011:

2011

Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten

Auflösung 2011

Restwert 31.12.2011

Auflösung 2012

WG 9

280 €

56 €

224 €

56 €

WG 10

920 €

184 €

736 €

184 €

Summe

1 200 €

240 €

960 €

240 €

Ausscheiden eines Wirtschaftsguts:

Wenn z.B. das WG 2 im Laufe des Kj. 12 aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, wird der Sammelposten 2010 nicht vermindert. Durch Veräußerungen, Entnahmen oder Wertminderungen wird der Wert des Sammelpostens nicht beeinflusst (Rz. 14 des BMF-Schreibens vom 30.9.2010, BStBl I 2010, 755). Die WG 5 bis 7 sind in das allgemeine Anlageverzeichnis einzustellen und über drei Jahre abzuschreiben.

Betriebsveräußerung:

Wird z.B. mit Wirkung zum 1.7.2012 der gesamte Betrieb veräußert, so erwirbt der Rechtnachfolger u.a. die einzelnen WG, die in den Sammelposten enthalten sind. Der Betriebsveräußerer hat am Ende des Rumpf-Wj. zum 30.6.2012 die Sammelposten mit jeweils 1/5 aufzulösen (Sammelposten 2010 mit 300 € und Sammelposten 2011 mit 240 €).

Der Sammelposten 2010 hat zum 30.6.2012 noch einen Wertansatz i.H.v. 600 €, der Sammelposten 2011 noch einen Wertansatz i.H.v. 720 €. Diese verbleibenden Restbuchwerte sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 16 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen.

Angenommen, der Erwerber zahlt für die WG des Sammelpostens 10 620 € und für die WG des Sammelpostens 11 740 €. Die AK müssen auf die einzelnen WG innerhalb der Sammelposten verteilt werden. Entweder bestimmen die Beteiligten die anteiligen AK oder die AK sind durch eine verhältnismäßige Aufteilung zu schätzen.

2010

Restwert 30.6.2012

Verhältnis der Restwerte zum Gesamtwert des Sammelpostens

WG 1

72 €

72/600 = 0,120

WG 2

360 €

360/600 = 0,600

WG 3

88 €

88/600 = 0,147

WG 4

80 €

80/600 = 0,133

Summe

600 €

Sammelposten 2011:

2011

Restwert 30.6.2012

Verhältnis der Restwerte zum Gesamtwert des Sammelpostens

WG 9

168 €

168/720 = 0,233

WG 10

552 €

552/720 = 0,767

Summe

720 €

Mit Betriebserwerb zum 1.7.2012 hat der Erwerber folgende Möglichkeiten:

Alternative 1:

2012

Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten

GWG (§ 6 Abs. 2a Satz 4 EStG)

Sammelposten (§ 6 Abs. 2a Satz 1 bis 3 EStG)

§ 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG

WG 1

620 € × 0,120 = 74,40 €

74,40 € oder

74,40 €

WG 2

620 € × 0,600 = 372,00 €

372,00 €

WG 3

620 € × 0,147 = 91,14 €

91,14 € oder

91,14 €

WG 4

620 € × 0,133 = 82,46 €

82,46 € oder

82,46 €

WG 9

740 € × 0,233 = 172,42 €

172,42 €

WG 10

740 € × 0,767 = 567,58 €

567,58 €

Nach § 6 Abs. 2a Satz 5 EStG ist das Wahlrecht wirtschaftsjahrbezogen auszuüben. Wenn ein Sammelposten für das WG 2 nach § 6 Abs. 2a Satz 1 bis 3 EStG gebildet wird, sind auch die weiteren WG, deren AK 150 € übersteigen, in den Sammelposten einzustellen. Nach § 6 Abs. 2a Satz 5 EStG sind die Sätze 1 bis 3 für alle in einem Wj. angeschafften, hergestellten oder eingelegten WG einheitlich anzuwenden.

Alternative 2:

2012

Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten

GWG (§ 6 Abs. 2 EStG)

Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG)

§ 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG

WG 1

620 € × 0,120 = 74,40 €

74,40 € oder

74,40 €

WG 2

620 € × 0,600 = 372,00 €

372,00 € oder

372,00 €

WG 3

620 € × 0,147 = 91,14 €

91,14 € oder

91,14 €

WG 4

620 € × 0,133 = 82,46 €

82,46 € oder

82,46 €

WG 9

740 € × 0,233 = 172,42 €

172,42 € oder

172,42 €

WG 10

740 € × 0,767 = 567,58 €

567,58 €

Für das WG 10 darf kein Sammelposten gebildet werden, da auch die WG 2 und 9 nicht in den Sammelposten 2010 eingestellt wurden (§ 6 Abs. 2a Satz 5 EStG). Sobald ein WG in den Sammelposten eingestellt wird, sind sämtliche WG dieses Wj., deren AK/HK zwischen 150 € und 1 000 € liegen, ebenfalls in den jahrgangsbezogenen Sammelposten einzustellen. Für WG mit einem Wert bis 150 € können die AK sowohl nach § 6 Abs. 2a Satz 4 EStG als auch nach § 6 Abs. 2 EStG entweder sofort im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgaben abgezogen oder auf die Nutzungsdauer verteilt werden.

Unentgeltliche Betriebsübertragung:

Angenommen, der Betrieb wird mit Wirkung zum 1.7.2012 unentgeltlich übertragen. Der Rechtsnachfolger führt in diesem Fall die jeweiligen Sammelposten mit ihren Buchwerten fort (Rz. 19 des BMF-Schreibens vom 30.9.2010, BStBl I 2010, 755). Dabei erhält der Rechtsvorgänger noch den jeweiligen Auflösungsbetrag für das Wj. 2010.

6. Literaturhinweise

Hörster, Sofortabzug geringwertiger Wirtschaftsgüter, NWB Fach 3, 14665; Koch u.a., Geringwertige Wirtschaftsgüter nach der Unternehmensteuerreform – Bei Sammelposten erhebliche Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz, NWB Fach 17, 2201; Conrad, GWG – Neue Problembereiche, DStR 2008, 710; Siegle, Abschreibungsmöglichkeiten beim beweglichen Anlagevermögen – Investitionsabzugsbetrag und geänderte Spielregeln bei geringwertigen Wirtschaftsgütern, NWB 23/2009, 1762 und NWB 24/2009, 1854; Kanzler, Irritationen um das Wahlrecht auf Sofortabschreibung, NWB 10/2010, 746; Siegle, Die Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter ab 2010, DStR 2010, 1068.

7. Verwandte Lexikonartikel

» Bewertung von Wirtschaftsgütern

» Einlage

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2010-04-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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Geringwertige Wirtschaftsgüter
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