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  4. Gesamtbetrag der Einkünfte

1. Gesetzliche Definition

Die Summe der Einkünfte, vermindert um den » Altersentlastungsbetrag, den » Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG (» Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft), ist der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG).

2. Ermittlung der Summe der Einkünfte

2.1. Horizontaler Verlustausgleich

Die Summe der Einkünfte ist der Saldo der Zusammenrechnung der -negativen und/oder positiven – Einkünfte. Im ersten Schritt werden im Rahmen des horizontalen Verlustausgleichs zunächst die negativen Einkünfte einer Einkunftsart mit den positiven Einkünften derselben Einkunftsart ausgeglichen.

2.2. Vertikaler Verlustausgleich

Im zweiten Schritt werden durch den vertikalen Verlustausgleich die verbleibenden positiven und negativen Einkünfte verschiedener Einkunftsarten ausgeglichen.

3. Zusammenveranlagung von Ehegatten

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG wird der Gesamtbetrag der Einkünfte gemeinsam ermittelt. Die Summe der Einkünfte wird aber bei jedem Ehegatten getrennt ermittelt (R 26b Abs. 1 EStR). Durch das Zusammenrechnen der Einkünfte jedes Ehegatten zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte findet eventuell ein weiterer vertikaler Verlustausgleich statt (H 26b [Gesonderte Ermittlung der Einkünfte] EStH).

Beispiel 1:

Einkünfte

Ehemann

Ehefrau

§ 15 EStG

90 000 €

90 000 €

§ 20 EStG

60 000 €

60 000 €

§ 18 EStG

./. 80 000 €

./. 80 000 €

§ 21 EStG

./. 30 000 €

./. 80 000 €

Lösung 1:

Stufe

Ehemann

Ehefrau

1

Ein horizontaler Verlustausgleich ist nicht möglich

Ein horizontaler Verlustausgleich ist nicht möglich

2

Die Summe der Einkünfte beträgt nach dem vertikalen Verlustausgleich

40 000 €

Die Summe der Einkünfte beträgt nach dem vertikalen Verlustausgleich

./. 10 000 €

3

Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 30 000 €.

Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte findet ein vertikaler Verlustausgleich zwischen den Eheleuten statt

Beispiel 2:

Einkünfte

Ehemann

Ehefrau

§ 15 EStG

200 000 €

./. 100 000 €

§ 18 EStG

./. 80 000 €

./. 100 000 €

Lösung 2:

Stufe

Ehemann

Ehefrau

1

Ein horizontaler Verlustausgleich ist nicht möglich

Ein horizontaler Verlustausgleich ist nicht möglich

2

Die Summe der Einkünfte beträgt nach dem vertikalen Verlustausgleich

120 000 €

Die Summe der Einkünfte beträgt nach dem vertikalen Verlustausgleich

./. 200 000 €

3

Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt ./. 80 000 €.

Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte findet ein vertikaler Verlustausgleich zwischen den Eheleuten statt

4. Besonderheiten zum Verlustabzug nach § 10d EStG

Der negative Gesamtbetrag der Einkünfte ist nicht maßgeblich für den » Verlustabzug nach § 10d EStG. Die nach § 2 Abs. 3 EStG zur Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte von der Summe der Einkünfte abzuziehenden Beträge:

werden bei der Ermittlung des Verlustabzugs nicht berücksichtigt (R 10d Abs. 1 EStR). Der Betrag der negativen Einkünfte, der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen wird, entspricht der negativen Summe der Einkünfte.

Beispiel 3:

Ein lediger Stpfl. über 64 Jahre (Vollendung des 64. Lebensjahres im Kj. 2004), der einen Freibetrag i.S.d. § 32 EStG oder Kindergeld für ein Kind erhält, erzielt im Veranlagungszeitraum 06 folgende Einkünfte:

Einkünfte aus § 13 EStG

20 000 €

Einkünfte aus § 15 EStG

./. 61 000 €

Einkünfte aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG

40 000 €

Der Arbeitslohn beträgt 40 920 €.

Lösung 3:

Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird wie folgt ermittelt:

Summe der Einkünfte

./. 1 000 €

abzgl. » Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG: 40 % des Arbeitslohns i.H.v. 40 920 € = 16 368 €, höchstens

./. 1 900 €

abzgl. Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG

./. 670 €

abzgl. » Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG

./. 1 308 €

Gesamtbetrag der Einkünfte

./. 4 878 €

Nach § 10d EStG ist Verlustabzug möglich. Der Altersentlastungsbetrag, der Freibetrag für Land- und Forstwirte und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende werden bei der Ermittlung des Verlustabzugs nicht berücksichtigt (R 10d Abs. 1 EStR). Der Betrag der negativen Einkünfte, der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen wird, entspricht der negativen Summe der Einkünfte, hier 1 000 €.

5. Literaturhinweise

Nolte, Geänderte Verlustverrechnungsmodalitäten im Ertragsteuerrecht, NWB Fach 3, 12907.

6. Verwandte Lexikonartikel

» Außerordentliche Einkünfte

» Verlustabzug

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2006-10-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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