1. Gesetzliche Definition
Die Summe der Einkünfte, vermindert um den » Altersentlastungsbetrag, den » Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG (» Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft), ist der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG).
2. Ermittlung der Summe der Einkünfte
2.1. Horizontaler Verlustausgleich
Die Summe der Einkünfte ist der Saldo der Zusammenrechnung der -negativen und/oder positiven – Einkünfte. Im ersten Schritt werden im Rahmen des horizontalen Verlustausgleichs zunächst die negativen Einkünfte einer Einkunftsart mit den positiven Einkünften derselben Einkunftsart ausgeglichen.
2.2. Vertikaler Verlustausgleich
Im zweiten Schritt werden durch den vertikalen Verlustausgleich die verbleibenden positiven und negativen Einkünfte verschiedener Einkunftsarten ausgeglichen.
3. Zusammenveranlagung von Ehegatten
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG wird der Gesamtbetrag der Einkünfte gemeinsam ermittelt. Die Summe der Einkünfte wird aber bei jedem Ehegatten getrennt ermittelt (R 26b Abs. 1 EStR). Durch das Zusammenrechnen der Einkünfte jedes Ehegatten zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte findet eventuell ein weiterer vertikaler Verlustausgleich statt (H 26b [Gesonderte Ermittlung der Einkünfte] EStH).
Beispiel 1:
Einkünfte | Ehemann | Ehefrau |
§ 15 EStG | 90 000 € | 90 000 € |
§ 20 EStG | 60 000 € | 60 000 € |
§ 18 EStG | ./. 80 000 € | ./. 80 000 € |
§ 21 EStG | ./. 30 000 € | ./. 80 000 € |
Lösung 1:
Stufe | Ehemann | Ehefrau | ||
1 | Ein horizontaler Verlustausgleich ist nicht möglich | Ein horizontaler Verlustausgleich ist nicht möglich | ||
2 | Die Summe der Einkünfte beträgt nach dem vertikalen Verlustausgleich | 40 000 € | Die Summe der Einkünfte beträgt nach dem vertikalen Verlustausgleich | ./. 10 000 € |
3 | Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 30 000 €. | |||
Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte findet ein vertikaler Verlustausgleich zwischen den Eheleuten statt | ||||
Beispiel 2:
Einkünfte | Ehemann | Ehefrau |
§ 15 EStG | 200 000 € | ./. 100 000 € |
§ 18 EStG | ./. 80 000 € | ./. 100 000 € |
Lösung 2:
Stufe | Ehemann | Ehefrau | ||
1 | Ein horizontaler Verlustausgleich ist nicht möglich | Ein horizontaler Verlustausgleich ist nicht möglich | ||
2 | Die Summe der Einkünfte beträgt nach dem vertikalen Verlustausgleich | 120 000 € | Die Summe der Einkünfte beträgt nach dem vertikalen Verlustausgleich | ./. 200 000 € |
3 | Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt ./. 80 000 €. | |||
Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte findet ein vertikaler Verlustausgleich zwischen den Eheleuten statt | ||||
4. Besonderheiten zum Verlustabzug nach § 10d EStG
Der negative Gesamtbetrag der Einkünfte ist nicht maßgeblich für den » Verlustabzug nach § 10d EStG. Die nach § 2 Abs. 3 EStG zur Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte von der Summe der Einkünfte abzuziehenden Beträge:
Freibetrag für Land- und Forstwirte nach § 13 Abs. 3 EStG und
» Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG
werden bei der Ermittlung des Verlustabzugs nicht berücksichtigt (R 10d Abs. 1 EStR). Der Betrag der negativen Einkünfte, der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen wird, entspricht der negativen Summe der Einkünfte.
Beispiel 3:
Ein lediger Stpfl. über 64 Jahre (Vollendung des 64. Lebensjahres im Kj. 2004), der einen Freibetrag i.S.d. § 32 EStG oder Kindergeld für ein Kind erhält, erzielt im Veranlagungszeitraum 06 folgende Einkünfte:
Einkünfte aus § 13 EStG | 20 000 € |
Einkünfte aus § 15 EStG | ./. 61 000 € |
Einkünfte aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG | 40 000 € |
Der Arbeitslohn beträgt 40 920 €. |
Lösung 3:
Der Gesamtbetrag der Einkünfte wird wie folgt ermittelt:
Summe der Einkünfte | ./. 1 000 € |
abzgl. » Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG: 40 % des Arbeitslohns i.H.v. 40 920 € = 16 368 €, höchstens | ./. 1 900 € |
abzgl. Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG | ./. 670 € |
abzgl. » Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG | ./. 1 308 € |
Gesamtbetrag der Einkünfte | ./. 4 878 € |
Nach § 10d EStG ist Verlustabzug möglich. Der Altersentlastungsbetrag, der Freibetrag für Land- und Forstwirte und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende werden bei der Ermittlung des Verlustabzugs nicht berücksichtigt (R 10d Abs. 1 EStR). Der Betrag der negativen Einkünfte, der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen wird, entspricht der negativen Summe der Einkünfte, hier 1 000 €.
5. Literaturhinweise
Nolte, Geänderte Verlustverrechnungsmodalitäten im Ertragsteuerrecht, NWB Fach 3, 12907.
6. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
