Sofort online die Steuererklärung 2011 eingeben und keinen Cent an das Finanzamt verschenken. Gleich registrieren und sparen!

Sie befinden sich hier:

  1. Startseite
  2. Service
  3. Steuerlexikon
  4. Gesamtschuldner

1. Allgemeines

Nach § 44 Abs. 1 AO sind Gesamtschuldner Personen,

  1. die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder

  2. für sie haften oder

  3. die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind (§ 26b EStG).

Jeder Gesamtschuldner schuldet die gesamte Leistung. Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.

2. Erstattungsansprüche

Die Ehegatten sind für Erstattungsansprüche (» Erstattungsanspruch) nicht Gesamtschuldner. Im Gegensatz zur Gesamtschuldnerschaft kennt das Steuerrecht keine Gesamtgläubigerschaft. Der erstattungsberechtigte Ehegatte lässt sich aber nur schwer feststellen. Für die Erstattung muss untersucht werden, für wessen Rechnung der zu Unrecht geleistete Steuerbetrag gezahlt worden ist. Bei einer intakten Ehe kann davon ausgegangen werden, dass derjenige, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld leistet, nicht nur sich selbst, sondern auch den anderen Ehegatten von dessen Steuerschuld befreien will. Soweit also im Zeitpunkt der Zahlung Anhaltspunkte für eine bestimmte andere Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten fehlen, ist davon auszugehen, dass die Zahlung der Einkommensteuer für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist. Danach sind beide Ehegatten erstattungsberechtigt. Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen.

3. Auswahl des heranzuziehenden Gesamtschuldners

Wer von den Gesamtschuldnern in Anspruch genommen werden soll, ist wie bei allen in das Ermessen der Finanzämter gestellten Entscheidungen unter Abwägung der Interessen der Betroffenen zu entscheiden. Eine willkürliche Verfahrensweise ist nicht zulässig. I.d.R. sind Vereinbarungen zwischen den Beteiligten, wer die Steuer zu entrichten hat, in die Überlegungen der Ermessensentscheidung einzubeziehen.

4. Entrichtung der Gesamtschuld

Gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 AO schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Erfüllung, Aufrechnung und geleistete Sicherheit durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner (§ 44 Abs. 2 AO). Der Steueranspruch ist gem. § 47 AO dann erloschen. Ob ein Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern stattfindet, entscheidet sich allein nach den zivilrechtlichen Vorschriften (§§ 421 ff. BGB). Regelmäßig wird ein interner Ausgleichsanspruch zu gleichen Teilen bestehen.

5. Verwandte Lexikonartikel

» Ehegattengemeinschaft

» Erstattungsanspruch

» Steuerbescheid

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

frag-einen-boersenprofi.de

Frag-einen-Boersenprofi.de! Ihre Fragen an den Finanzexperten...

Zum Lexikonartikel

Stand: 2010-04-01
Autor(en):
  • Thomas Rossi

smartsteuer Online-Steuererklärung

Die schnelle und einfache Art Ihre Steuererklärung zu erstellen. Testen Sie jetzt kostenlos und unverbindlich unser Angebot mit der Live-Demo.

Anzeigen