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1. Allgemeiner Überblick über die Steuerarten

Der Behandlung von Grundstücken kommt in den diversen Steuerarten eine zentrale Bedeutung zu. Zu nennen sind hier insbesondere die » Grundsteuer, die » Grunderwerbsteuer sowie die » Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer.

Die Anschaffung bzw. die Grundstücksnutzung wird gefördert durch die » Eigenheimzulage sowie die Investitionszulage (» Investitionszulagengesetz). Eine weitere steuerliche Förderung von Grundstücken erfolgt durch die diversen Abschreibungsmöglichkeiten (» Abschreibung, » Gebäudeabschreibung, » Degressive Abschreibung). Für die Durchführung bestimmter » Schönheitsreparaturen wird eine Tarifermäßigung gem. § 35a EStG gewährt (» Haushaltsnahe Dienstleistungen).

Bei der » Einkommensteuer sind Grundstücke insbesondere von Bedeutung für die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Näheres siehe unter » Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Veräußerung von Grundstücken des Privatvermögens ist ertragsteuerrechtlich nicht steuerbar, es sei denn, es handelt sich um ein privates Veräußerungsgeschäft (» Private Veräußerungsgeschäfte). Beachte auch die Grundsätze über den gewerblichen Grundstückshandel (» Gewerblicher Grundstückshandel).

Die ertragsteuerrechtliche Behandlung von Grundstücken ist davon abhängig, ob ein Grundstück dem Betriebs- oder Privatvermögen zuzurechnen ist. Näheres dazu siehe u.a. unter » Gemischt genutzte Gebäude. Siehe auch » Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand bei Gebäuden.

Bei der » Umsatzsteuer sind die Grundstücksvermietungen bzw. -verpachtungen grundsätzlich nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei (» Steuerfreie Umsätze, Vorsteuerabzug). Auch Grundstücksveräußerungen sind grundsätzlich nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG als Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, steuerfrei (» Steuerbefreiungen gem. § 4 UStG). Unter bestimmten Voraussetzungen ist aber ein » Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG möglich. Dieser Verzicht wirkt sich u.a. auf den » Vorsteuerabzug aus. Eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass das Grundstück dem » Unternehmensvermögen zuzurechnen ist. Im Gegensatz zur ESt können bei der USt Privatwohnungen dem Unternehmensvermögen zugerechnet werden. Bei der ESt kann die Privatwohnung nicht als Betriebsvermögen behandelt werden (R 4.2 Abs. 9 und 10 EStR). Tritt eine Nutzungsänderung hinsichtlich der Grundstücksnutzung ein, sind die Vorschriften über die » Vorsteuerberichtigung zu beachten (§ 15a UStG). Für bestimmte Grundstücksumsätze bzw. Umsätze im Zusammenhang mit Grundstücken gilt der Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG; » Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers).

2. Grundstücke bei der Einheitsbewertung

2.1. Wirtschaftliche Einheit

Die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ist das Grundstück (§ 70 BewG). Zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen siehe das BMF-Schreiben vom 15.3.2006 (BStBl I 2006, 314).

Grundstücke i.S.d. BewG sind zu unterscheiden in unbebaute (§ 72 BewG) und bebaute (§ 74 ff. BewG) Grundstücke (» Bedarfsbewertung). Der Rückfall des bebauten Grundstücks in den Zustand eines unbebauten Grundstücks ist in dem Augenblick anzunehmen, ab dem eine Gebäudenutzung nicht mehr zumutbar ist (BFH-Urteile vom 18.12.2002, II R 20/01, BFH/NV 2003, 540 und vom 14.5.2003, II R 14/01, DStR 2003, 1388).

2.2. Grundstücksarten der bebauten Grundstücke

Bei den bebauten Grundstücken sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden (§ 75 BewG):

  • Mietwohngrundstücke,

  • Geschäftsgrundstücke,

  • gemischt genutzte Grundstücke,

  • Einfamilienhäuser,

  • Zweifamilienhäuser und

  • sonstige bebaute Grundstücke.

Nach der Grundstücksart entscheidet sich die Einheitsbewertung der Grundstücke entweder im Ertragswert- oder im Sachwertverfahren (§ 76 BewG).

Für die Grundstücksbewertung ist weiterhin von Bedeutung, ob es sich um ein » Grundstück im Zustand der Bebauung handelt oder ob ein » Erbbaurecht bestellt ist.

3. Grundstücke bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer

Zur Behandlung eines Grundstücks als Betriebsgrundstück siehe » Betriebsgrundstück. Zur Bewertung eines Grundstücks siehe » Bedarfsbewertung.

Durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) wird das Bewertungsverfahren für die Feststellung der Grundbesitzwerte geändert. Ferner wird nach der Erbschaftsteuerreform die Bewertung der Grundstücke für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundlegend novelliert. Siehe dazu die Ausführungen unter » Bedarfsbewertung.

Zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer durch das BVerfG siehe unter » Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer.

4. Literaturhinweise

Radeisen, Die Erbschaftsteuerreform 2008/2009, Stuttgart 2008.

5. Verwandte Lexikonartikel

» Abschreibung

» Agenturgeschäfte

» Anlagevermögen

» Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand bei Gebäuden

» Anzahlungen

» Arbeitszimmerüberlassung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber

» Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

» Baudenkmal

» Bedarfsbewertung

» Beginn der unternehmerischen Tätigkeit

» Begrenztes Realsplitting

» Begünstigte Objekte nach § 2 EigZulG

» Betriebsaufspaltung

» Betriebsgrundstück

» Betriebsvermögen

» Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer

» Betriebsvorrichtungen

» Degressive Abschreibung

» Drittaufwand

» Eigenheimzulage

» Einbringung

» Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in eine Personengesellschaft

» Einheitswertfeststellungen

» Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

» Einlage

» Erbbaurecht

» Ferienwohnung

» Gebäude auf fremdem Grund und Boden

» Gebäude, Begriff

» Gebäudeabschreibung

» Gemischt genutzte Gebäude

» Gesamtrechtsnachfolge

» Geschäftsveräußerung

» Gewerbeertrag

» Gewerblicher Grundstückshandel

» Grundbesitz

» Grunderwerbsteuer

» Grunderwerbsteuer durch Änderung des Gesellschafterbestandes

» Grundsteuer

» Grundstück im Zustand der Bebauung

» Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer

» Grundstücksvermietung

» Häusliches Arbeitszimmer

» Instandhaltungsrücklage

» Investitionszulagengesetz

» Lebensversicherung

» Mietereinbauten

» Miteigentumsanteile bei der Eigenheimzulage

» Mittelbare Grundstücksschenkung

» Mitunternehmerschaft

» Nießbrauch

» Nutzungsüberlassung einer Wohnung

» Objektverbrauch

» Örtliche Zuständigkeit

» Private Veräußerungsgeschäfte

» Rücklage für Ersatzbeschaffung

» Rücklagenbildung nach § 6b und § 6c EStG

» Rückstellungen

» Scheidung

» Scheinbestandteile

» Steuerbefreiungen gem. § 4 UStG

» Steuerschuldner bei der Umsatzsteuer

» Tarifbegrenzung nach dem Erbschaftsteuergesetz

» Überlassung von Sportanlagen

» Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen

» Umlaufvermögen

» Umwandlung

» Unbebaute Grundstücke als Betriebsvermögen

» Unrichtiger Steuerausweis

» Unternehmensvermögen

» Vermögensverwaltung

» Verschaffung der Verfügungsmacht

» Verträge zwischen Angehörigen

» Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG

» Vorsteuerberichtigung

» Vorweggenommene Erbfolge

» Wesentliche Betriebsgrundlage

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2010-01-01
Autor(en):
  • Torsten Krause

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