1. Haftungsschuldner
Der Haftungsschuldner im Steuerrecht haftet mit seinem eigenen Vermögen für eine fremde Steuerschuld. Ein Haftungsschuldner kann für dieselbe Steuer somit nicht gleichzeitig » Steuerschuldner sein.
2. Voraussetzungen der Haftung
Voraussetzung der Haftung ist das Bestehen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (» Steuerschuldverhältnis) gegenüber einem Steuerschuldner. Der Haftung steht nicht entgegen, dass der zugrunde liegende Anspruch bisher nicht festgesetzt worden ist. Diese Fallgestaltung ergibt sich z.B. dann, wenn eine Kapitalgesellschaft bereits im Handelsregister gelöscht wurde. Bei der Haftung nach § 75 AO wird die Festsetzung der Steuern allerdings vorausgesetzt.
3. Geltendmachung der Haftung
3.1. Haftungsbescheid
Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, kann gem. § 191 Abs. 1 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Durch die Inanspruchnahme mittels Haftungsbescheid wird zwischen dem Steuerschuldner und dem Haftungsschuldner ein Gesamtschuldverhältnis begründet (§ 44 Abs. 1 AO; » Gesamtschuldner).
3.2. Erlöschen der Haftung
Ein Haftungsbescheid darf nicht mehr ergehen, soweit
zugrunde liegende bisher nicht festgesetzte Steueransprüche wegen Ablaufs der Festsetzungsverjährung nicht mehr festgesetzt werden können;
die Erhebung des zugrunde liegenden Steueranspruchs wegen Eintritts der Zahlungsverjährung ausgeschlossen ist;
der Anspruch gegenüber dem Steuerschuldner gem. § 227 AO erlassen worden ist.
Der BFH hat mit Urteil vom 23.9.2008 (VII R 27/07, BStBl II 2009, 129) entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH persönlich für die Abführung der LSt auch bei Insolvenzreife der GmbH einstehen muss. Das Urteil bedeutet eine Fortentwicklung der bisherigen BFH-Rechtsprechung in Anlehnung an die neuere Rechtsprechung des BGH, nach der sich aus der Abführung der LSt keine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ergibt.
Für Gesellschaften in der wirtschaftlichen Krise stellt die Abführung der von ihren ArbN einbehaltenen LSt an das FA häufig ein existenzielles Problem dar. Zwar wird von einem Geschäftsführer erwartet, dass er den Lohnanteil, der auf die Steuer entfällt, bis zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt bereithält und dann abführt. In der Praxis aber gerät diese Steuerzahlung im Zuge sich verschärfender Liquiditätsengpässe häufig gegenüber den zum Überleben des Betriebes vermeintlich vordringlichen Zahlungen ins Hintertreffen. Der Geschäftsführer gerät mit einer solchen Taktik allerdings in die Gefahr, vom FA für die beim Unternehmen nicht mehr realisierbare Steuer in Haftung genommen zu werden. Voraussetzung für die Haftung des Geschäftsführers ist allerdings, dass ihm die Verletzung seiner Pflicht zur pünktlichen Lohnsteuerabführung zum Vorwurf gemacht werden kann.
In dem Urteil vom 23.9.2008 (VII R 27/07, BStBl II 2009, 129) hatte der BFH darüber zu befinden, ob einem Geschäftsführer der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden kann, der in einer plötzlichen, unvorhersehbaren Krise seiner GmbH am Fälligkeitstag der LSt die dafür noch ausreichenden Mittel nicht an das FA abführt, sondern in der Annahme, damit der Steuerzahlung enthoben zu sein, beim Amtsgericht Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Die Botschaft des BFH ist eindeutig: Solange und soweit liquide Mittel zur Lohnsteuerzahlung vorhanden sind, muss der Geschäftsführer abführen. Erst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die Bestellung eines Insolvenzverwalters enthebt ihn dieser Pflicht.
Dieser Fall bot dem BFH u.a. Gelegenheit, seine Rechtsprechung an die neuere Rechtsprechung des BGH zur Haftung des Geschäftsführers gegenüber seiner GmbH wegen Zahlungen – auch Steuerzahlungen – in insolvenzreifer Zeit anzupassen. Die scheinbar unausweichliche Haftung des Geschäftsführers einer insolvenzreifen GmbH, der einerseits steuerrechtlich verpflichtet ist, die LSt – auch in der Krise – abzuführen, andererseits aber im Falle der Zahlung in der Krise gegen das gesellschaftsrechtliche Gebot der Massesicherung verstößt, hatte der BFH zwischenzeitlich dadurch entschärft, dass er für den Drei-Wochen-Zeitraum zwischen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Geschäftsführer eine Pflichtenkollision attestierte, die ihm vom Vorwurf der grob fahrlässigen Nichtabführung der LSt und damit von der Haftung nach der Abgabenordnung befreite. Nachdem der BGH nun allerdings erkannt hat, dass die Lohnsteuerzahlung auch in insolvenzreifer Zeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar ist und damit nicht mehr zur Haftung gegenüber der GmbH führt, die ein Insolvenzverwalter ggf. durchsetzen würde, sieht der BFH keine Pflichtenkollision mehr (s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 123/08 vom 17.12.2008, LEXinform 0174897).
4. Überblick über die gesetzlichen Haftungsgründe
4.1. Steuerrechtliche Haftungsvorschriften
Die gesetzliche Haftung ergibt sich aus folgenden Vorschriften:
§ 69 AO: Haftung der Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigten i.S. der §§ 34 und 35 AO. Der Vorsitzende eines eingetragenen Vereins ist als gesetzlicher Vertreter dieser juristischen Person verpflichtet, deren steuerliche Pflichten zu erfüllen (BFH Urteil vom 13.3.2003, VII R 46/02, BStBl II 2003, 556).
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH beschränkt sich die Haftung nach § 69 Satz 1 AO dem Umfang nach auf den Betrag, der infolge der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder entrichtet worden ist. Die Höhe der Haftung ergibt sich daher unabhängig vom Grad des Verschuldens grundsätzlich allein aus der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den bei dem Fiskus eingetretenen Vermögensschaden. Danach ist die Haftung nach § 69 AO dem Umfang nach auf den Betrag beschränkt, der infolge der Pflichtverletzung nicht entrichtet worden ist. Stehen zur Begleichung der Steuerschulden insgesamt ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so bewirkt die durch die schuldhafte Pflichtverletzung verursachte Nichterfüllung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis die Haftung nur in dem Umfang, in dem der Verpflichtete das FA gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt hat (vgl. BFH Urteil vom 1.8.2000, VII R 110/99, BStBl II 2001, 271). Rückständige USt ist danach vom Geschäftsführer in ungefähr dem gleichen Verhältnis zu tilgen wie die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern. Ist dies nicht geschehen, so liegt im Umfang des die durchschnittliche Tilgungsquote unterschreitenden Differenzbetrages eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, für die der Geschäftsführer als Haftungsschuldner einzustehen hat (= Haftungssumme). Hierzu hat das FA unter Berücksichtigung der vorhandenen Daten und Zahlen die Haftungsquote zu ermitteln oder – soweit der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann – im Schätzungswege die Quote festzustellen, die der Wahrscheinlichkeit am nächsten kommt (§ 162 AO). Zur Feststellung der Haftungssumme kann das FA vom Geschäftsführer einer GmbH, den es als Haftungsschuldner wegen der nicht entrichteten USt in Anspruch nehmen will, die zur Feststellung des Haftungsumfangs notwendigen Auskünfte über die Gesamtverbindlichkeiten und die anteilige Gläubigerbefriedigung im Haftungszeitraum verlangen (§ 90 Abs. 1 AO, vgl. BFH Beschluss vom 31.3.2000, VII B 187/99, BFH/NV 2000, 1322).
Mit Urteil vom 27.2.2007 (VII R 60/05, BStBl II 2008, 508) hat der BFH entschieden, dass bei der Ermittlung der Haftungsquote die im Haftungszeitraum getilgten Lohnsteuern weder bei den Gesamtverbindlichkeiten noch bei den geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen sind;
§ 70 AO: Haftung des Vertretenen i.S. der §§ 34, 35 AO;
§ 71 AO: Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers (» Steuerhinterziehung);
§ 73 AO: Haftung bei » Organschaft;
§ 74 AO: Haftung des Eigentümers von Gegenständen. Die steuerliche Haftung eines Dritten mit Gegenständen, die er einem insolventen Unternehmen zur Nutzung überlassen hat, ist begrenzt. Das FG Münster hat in zwei Entscheidungen vom 2.9.2010 (5 K 4110/08 U, LEXinform 5011188, Rev. eingelegt, Az. BFH: VII R 67/10 und 5 K 4112/08 U, LEXinform 5011189, Rev. eingelegt, Az. BFH: VII R 63/10) klargestellt, dass eine Haftung für die Steuerschulden des Unternehmens nach § 74 AO nur in Betracht kommt, wenn der Dritte zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme noch Eigentümer dieser Gegenstände ist – ein Zugriff auf den Veräußerungserlös ist rechtswidrig.
In den Streitfällen hatte das FA die Kläger als Gesellschafter einer GmbH & Co. KG gem. § 74 AO in Haftung genommen. Sie sollten für Steuerschulden der insolventen GmbH & Co KG in sechsstelliger Höhe einstehen. Die Haftung war dabei zwar auf ehemals betrieblich genutzte Grundstücke und sonstige Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens beschränkt, die die Kläger an die GmbH & Co. KG verpachtet hatten. Da aber die Kläger die Grundstücke und das Anlagevermögen nach Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH & Co. KG verkauft hatten, wollte das FA nunmehr ersatzweise auf den Verkaufserlös zugreifen. Das FG Münster hat nunmehr klargestellt, dass der Haftungsschuldner zumindest im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung noch Eigentümer des Haftungsgegenstandes sein müsse. Werde der Gegenstand allerdings – wie im Streitfall – vor Erlass des Haftungsbescheids veräußert, scheide eine Haftung gem. § 74 AO aus. Dies ergebe sich daraus, dass die Haftung nach § 74 AO zwar eine persönliche, zugleich aber auch eine gegenständlich beschränkte Haftung sei. Einen haftungsrechtlichen Zugriff auf den Erlös aus dem Verkauf des Haftungsgegenstandes lehnte das Gericht ab. Ein solcher sei bereits nicht mit dem Wortlaut der Norm vereinbar, wonach gerade »mit« dem Gegenstand gehaftet werde. Außerdem kenne auch das Zivilrecht kein allgemeines Prinzip, das einen uneingeschränkten Zugriff auf den Verkaufserlös erlaube;
§ 75 AO: Haftung des Betriebsübernehmers (s. Nacke, Steuer & Studium 2011, 9);
§ 76 AO: Sachhaftung;
Haftung des Erben für in der Person des Erblassers entstandene Haftungsansprüche (§ 45 AO, BStBl II 1974, 499);
§ 10b Abs. 4 EStG: Haftung i.V.m. Spenden (» Spendenabzug);
§ 42d EStG: Arbeitgeberhaftung für LSt (» Arbeitnehmerüberlassung);
§ 44 Abs. 5 EStG: Haftung des Schuldners von Kapitalerträgen für Kapitalertragsteuer;
§ 45a Abs. 6 EStG: Haftung für die » Kapitalertragsteuer;
§ 48a Abs. 3 EStG: Haftung des Leistungsempfängers für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Steuerabzug für Bauleistungen (» Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen);
§ 50a Abs. 5 Satz 5 EStG: Haftung des Vergütungsschuldners;
§ 20 Abs. 3 ErbStG: Haftung für die ErbSt;
§§ 11 und 12 GrStG: Haftung für die GrSt;
§ 13c UStG i.d.F. des StÄndG 2003: Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen (» Haftung bei Forderungsabtretung);
§ 13d UStG i.d.F. des StÄndG 2003: Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage. Durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) wird § 13d UStG mit Wirkung ab 1.1.2008 aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt wegen kaum wahrnehmbarer finanzieller Auswirkungen;
nach § 25d UStG haftet der Unternehmer für die Steuer aus einem vorangegangenen Umsatz, soweit diese in einer Rechnung i.S.d. § 14 UStG ausgewiesen ist, der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, die ausgewiesene Steuer zu entrichten und der Unternehmer bei Abschluss des Vertrages über seinen Eingangsumsatz davon Kenntnis hatte oder den Umständen nach Kenntnis haben musste. Trifft das Kenntnishaben auf mehrere Unternehmer zu, so haften diese als Gesamtschuldner.
Zur Haftung einer GmbH gem. § 25d UStG für bar entrichtete USt einer vorangegangenen Lieferung nimmt das Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 27.3.2008 (1 K 437/05, LEXinform 5006899) Stellung. Eine GmbH haftet gem. § 25d UStG für die in Rechnungen gesondert ausgewiesene USt aus dem als vorangegangene Lieferung anzusehenden Kauf von zehn Lkw, wenn wegen des zielgerichteten Zusammenwirkens der leistenden und der leistungsempfangenden GmbH von einem Kennenmüssen der beabsichtigten Nichtentrichtung der USt auszugehen ist, weil die Geschäftsführerin der haftenden GmbH vormals Geschäftsführerin der leistenden GmbH war und diese trotz ihrer Abberufung im Zeitpunkt der Leistungsausführung noch für die leistende GmbH tätig war und hinzu kommt, dass lediglich die USt zwei Tage nach behaupteter Lieferung bar – jeweils gesondert quittiert – bezahlt wurde. Diese Art der Vertragsabwicklung ist so ungewöhnlich, dass von einer Nichtentrichtung der Steuer in der Folgezeit auszugehen ist.
Die Regelung dient der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs speziell in Form von Karussellgeschäften. Dabei werden Rechnungen mit USt-Ausweis ausgestellt, um dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ohne die ausgewiesene und geschuldete USt zu entrichten. Die Haftung kann sich auf mehrere vorangegangene Umsätze erstrecken. Vorangegangener Umsatz ist nicht nur der unmittelbare Eingangsumsatz des Unternehmers, sondern sind auch die Umsätze auf den Vorstufen.
Nach § 25d Abs. 2 UStG wird die Kenntnis in drei Fällen unterstellt:
Der Unternehmer stellt für seinen Umsatz einen Preis in Rechnung, der zum Zeitpunkt des Umsatzes unter dem marktüblichen Preis liegt oder
der dem Unternehmer in Rechnung gestellte Preis liegt unter dem marktüblichen Preis oder
der dem Unternehmer in Rechnung gestellte Preis liegt unter dem Preis, der seinem Lieferanten oder anderen Lieferanten, die am Erwerb der Ware beteiligt waren, in Rechnung gestellt wurde.
Das zuständige FA hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheides vorliegen (§ 25d Abs. 4 UStG). Bis zum Abschluss der Prüfung kann die Erteilung der Zustimmung i.S.d. § 168 Satz 2 AO versagt werden. Das FA hat auch die Möglichkeit, die Zustimmung zu einer Streueranmeldung, die zu einer Erstattung führt, zurückzustellen, bis mit dem Haftungsanspruch aufgerechnet werden kann.
Zur Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte USt (§ 25d UStG) siehe auch das BMF-Schreiben vom 29.3.2004 (BStBl I 2004, 450).
4.2. Privatrechtliche Haftungstatbestände
Die privatrechtliche Haftung ergibt sich aus folgenden Vorschriften:
§ 25 HGB: Nach dieser Vorschrift haftet, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers einschließlich sämtlicher Steuerschulden. Mit rechtskräftigem Urteil vom 1.7.2010 (3 K 2689/06 U, LEXinform 5011007) hat das FG Münster entschieden, dass der Nachfolger eines Kleingewerbetreibenden nicht nach § 25 HGB haftet. Das FA ist nicht berechtigt, den Betriebsnachfolger eines nicht im Handelsregister eingetragenen Kleingewerbetreibenden für dessen Steuerschulden gem. § 25 HGB als Haftenden in Anspruch zu nehmen. Im Streitfall führte der Ehemann der Klägerin einen Handwerksbetrieb. Betriebssitz war die gemeinsame Wohnung der Eheleute. ArbN wurden nicht beschäftigt. Im Wesentlichen war der Ehemann – bei geringem Umsatzvolumen – nur für einen Auftraggeber tätig. Das Unternehmen war nicht im Handelsregister eingetragen. Nachdem der Ehemann den Geschäftsbetrieb eingestellt hatte, meldete seine Ehefrau – die Klägerin – am selben Betriebssitz ein vergleichbares Gewerbe an, das unter der ursprünglichen »Firmenbezeichnung« nach außen auftrat. Das FA nahm die Klägerin für die Umsatzsteuerschulden des Ehemanns gem. § 25 HGB in Haftung und vertrat hierbei die Auffassung, dass sie dessen »Firma« fortgeführt habe.
Das FG Münster sah die Voraussetzungen des § 25 HGB als nicht gegeben an und gab der Klage statt. Die Klägerin habe nicht – was die Vorschrift allerdings erfordere – ein Handelsgeschäft erworben. Der Ehemann sei zwar Gewerbetreibender gewesen, er habe aber keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt. Für nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende gelte die Vorschrift des § 25 HGB nicht. Ebensowenig könne die Haftung auf eine analoge Anwendung der Vorschrift gestützt werden, da für das FA die Möglichkeit bestehe, Erwerber von Kleingewerbebetrieben für die verbliebenen Steuerschulden ihrer Vorgänger nach § 75 AO in Anspruch zu nehmen.
§ 26 BGB: Haftung des Vorstandes eines rechtsfähigen Vereins;
durch das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 28.9.2009 (BGBl I 2009, 3161) wurde § 31a BGB neu eingefügt (» Verein);
§ 54 BGB: Haftung der Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins;
§ 419 BGB: Haftung des Vermögensübernehmers;
§§ 421, 427, 431 BGB: Haftung des BGB- Gesellschafters;
§ 25 HGB: Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung;
§§ 25, 27 HGB: Haftung des Erben bei Geschäftsfortführung;
§ 28 HGB: Haftung bei Eintritt in eine Einzelfirma;
§§ 128 und 161 Abs. 2 HGB: Haftung des OHG-Gesellschafters und des Komplementärs einer KG;
§§ 171–176 HGB: Haftung des Kommanditisten;
§ 11 Abs. 2 GmbHG: Haftung des Handelnden;
§ 24 GmbHG: Haftung der GmbH-Gesellschafter für nicht eingezahlte Einlagen;
§ 41 AktG: Haftung bei Handlung im Namen der AG vor der Eintragung;
§ 93 AktG: Haftung der Vorstandsmitglieder;
§§ 116, 93 AktG: Haftung der Aufsichtsratsmitglieder;
§ 34 GenG: Haftung der Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft.
Nach dem BFH-Urteil vom 23.6.1998 (VII R 4/98, DStR 37/98, 1423) haftet der Vorsitzende für steuerliche Verbindlichkeiten des Vereins nach denselben Grundsätzen wie ein Geschäftsführer einer GmbH.
Der durch Verwirklichung eines privatrechtlichen Haftungstatbestandes entstandene Haftungsanspruch ist wie der Haftungsanspruch nach Steuerrecht nach den Grundsätzen des öffentlichen Rechts geltend zu machen. Er ist wie dieser ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (» Steuerschuldverhältnis).
Das BMF-Schreiben vom 18.7.2000 (BStBl I 2000, 1198) nimmt zur Haftungsbeschränkung bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Stellung. Siehe dazu auch das BMF-Schreiben vom 28.8.2001 (BStBl I 2001, 614).
Der BGH hat mit Urteil vom 22.1.2004 (IX ZR 65/01, DStR 2004, 609) wie folgt entschieden: Schließt sich ein Rechtsanwalt mit einem bisher als Einzelanwalt tätigen anderen Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, so haftet er nicht entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 128 Satz 1 HGB für die im Betrieb des bisherigen Einzelanwalts begründeten Verbindlichkeiten.
5. Der vertragliche Haftungsanspruch
Neben dem gesetzlichen Haftungsanspruch ist der vertragliche Haftungsanspruch ein weiterer Haftungstatbestand. Nach § 48 Abs. 2 AO können Dritte sich vertraglich verpflichten, für Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis einzustehen. Wer sich aufgrund eines Vertrages verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden (§ 192 AO).
6. Literaturhinweise
Ax u.a., Finanz und Steuern Bd. 4, 19; Elbs u.a., Die steuerliche Haftung des gesetzlichen Vertreters, insbesondere des GmbH-Geschäftsführers, Steuer & Studium 2003, 586; Küffner, Vorsicht bei vermeintlichen Schnäppchen – zur Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer (§ 25d UStG), DStR 2004, 766; Müller, Haftung im Steuerrecht, Steuer & Studium 2004, 429; Bröder, Die Haftung im Steuerrecht, Steuer & Studium Beilage 2005; Kapischke, Volle und anteilige Haftung nach § 69 AO, NWB Fach 2, 8847; Bröder, Die Haftung im Organkreis nach § 73 AO, NWB Fach 2, 9037; Wenzel, Haftung für Umsatzsteuer in Insolvenzfällen, NWB Fach 7, 6937; Nacke, Geschäftsführerhaftung nach § 69 AO aus der Sicht des Beraters, NWB Fach 2, 9469; Frings, Haftung im Vereinsrecht, NWB Fach 18, 4679; Werner, Gesellschafterhaftung im GmbH-Recht, NWB Fach 18, 4745; Werner, Haftungstatbestände in Unternehmenskrise und Insolvenz – Ansprüche gegen den GmbH-Geschäftsführer nach aktueller Rechtsprechung – NWB 20/2009, 1512; Nacke, Die Haftung des Betriebsübernehmers, Steuer & Studium 2011, 9.
7. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
