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  4. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

1. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

1.1. Geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt

Nach § 8a SGB IV gelten die Regelungen des § 8 SGB IV (» Geringfügig Beschäftigte). Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Sowohl 400 €-Minijobs (» Geringfügig Beschäftigte) als auch kurzfristige Minijobs (» Kurzfristig Beschäftigte) können sogenannte Minijobs in Privathaushalten sein. Kurzfristige Beschäftigungen liegen vor, wenn sie innerhalb eines Kj. auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt sind.

1.2. Sozialversicherungsbeiträge

1.2.1. Pauschalbeiträge

Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 SGB IV, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat der ArbG einen Beitrag i.H.v. jeweils (Werte für das Jahr 2009 und 2010)

  • 5 % zur Krankenversicherung,

  • 5 % zur Rentenversicherung,

  • 1,6 % Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung,

  • 0,6 % Umlage zum Ausgleich der ArbG-Aufwendungen bei Krankheit (Umlage U1),

  • 0,07 % Umlage zum Ausgleich der ArbG-Aufwendungen bei Schwangerschaft/Mutterschaft (Umlage U2)

des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen (» Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen). Ohne die Pauschalbesteuerung von 2 % des Arbeitsentgelts sind maximal 12,27 % an sozialversicherungspflichtigen Abgaben zu zahlen.

1.2.2. Gesetzliche Unfallversicherung

Seit dem 1.1.2006 wird die Unfallversicherung in das Haushaltsscheckverfahren integriert. Der Beitrag für die Unfallversicherung beträgt ab Januar 2006 einheitlich 1,6 % des Arbeitsentgelts. Er wird zusammen mit den anderen Beiträgen eingezogen. Haushaltshilfen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt über 400 € müssen direkt beim zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Der zuständige Unfallversicherungsträger wird von der Minijob-Zentrale automatisch informiert, sobald der Haushaltsscheck für die Haushaltshilfe eingeht. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Haushaltshilfen ist jeweils die Unfallkasse oder der Gemeindeunfallversicherungsverband des Wohngebietes.

Dem zuständigen Unfallversicherungsträger ist jeder Arbeitsunfall zu melden, bei dem ärztliche Hilfe in Anspruch genommen wurde. Dabei muss auch immer die von der Minijob-Zentrale vergebene Betriebsnummer angegeben werden. Die Minijob-Zentrale teilt mit, welcher Träger zuständig ist.

Haushaltshilfen sind gesetzlich unfallversichert

  • bei allen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten,

  • auf allen damit zusammenhängenden Wegen und

  • auf dem direkten Weg von der eigenen Wohnung zur Arbeit und zurück.

Nicht versichert sind private Tätigkeiten während der Arbeitszeit.

Ist ein Arbeitsunfall, ein Arbeitswegeunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung u.a.

  • Kosten für die Behandlung beim Arzt/Zahnarzt,

  • Kosten im Krankenhaus oder in Rehabilitationseinrichtungen einschließlich der notwendigen Fahrt- und Transportkosten,

  • Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel,

  • die Pflege zu Hause und in Heimen,

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (z.B. berufsfördernde Leistungen, Wohnungshilfe).

Außerdem zahlt die Unfallversicherung z.B.

  • Verletztengeld bei Verdienstausfall,

  • Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

  • Renten an Versicherte bei bleibenden Gesundheitsschäden,

  • Renten an Hinterbliebene (z.B. Waisenrenten).

Durch die gesetzliche Unfallversicherung werden ArbG auch vor Ansprüchen der Haushaltshilfe im Falle eines Unfalles geschützt. Der ArbG selbst haftet nur bei einem vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Unfall.

1.2.3. Haushaltsscheckverfahren

1.2.3.1. Grundsätzliches für 400 €-Minijobber

Für einen im privaten Haushalt geringfügig Beschäftigten ist anstelle der Meldung nach § 28a Abs. 1 SGB IV eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) zu erstatten (§ 28a Abs. 7 SGB IV). Der Haushaltsscheck kann im Internet auf der Seite der »minijob-zentrale« heruntergeladen werden. Die Teilnahme am Haushaltsscheckverfahren ist zwingend vorgeschrieben. Der ArbG erteilt der Einzugsstelle eine Ermächtigung zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Die Minijob-Zentrale berechnet alle zu zahlenden Abgaben auf Grundlage des gemeldeten Arbeitsentgelts und zieht diese halbjährlich im Lastschriftverfahren ein. Das sind in der Regel Pauschalbeiträge zur Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie Umlagenbeiträge zum Ausgleich der ArbG-Aufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft und ggf. die einheitliche Pauschsteuer. Der Haushaltsscheck ist vom ArbG und vom Beschäftigten zu unterschreiben. Aus Verwaltungsvereinfachung werden die Beiträge aus dem Haushaltsscheckverfahren nur noch halbjährlich fällig gestellt (§ 23 Abs. 2a SGB IV), und zwar für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 15. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 15. Januar des folgenden Jahres.

1.2.3.2. Besonderheiten für kurzfristige Minijobber

Auch ein kurzfristiger Minijob kann mit dem Haushaltsscheck gemeldet werden. Auf dem Haushaltsscheck sind handschriftlich die Wörter »kurzfristige Beschäftigung« zu vermerken (s. Information für Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Minijobs in Privathaushalten der Minijob-Zentrale im Internet auf der Seite der minijobzentrale).

Die jeweils 5 %igen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung muss der ArbG nicht entrichten. Für kurzfristige Minijobs fällt immer der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung an. Umlagenbeträge U1 sind nur für kurzfristige Minijobs zu zahlen, die länger als vier Wochen dauern. Umlagebeträge U2 sind immer zu zahlen, auch für männliche Beschäftigte.

1.2.3.3. Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter

Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter können im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen. Die von ihnen eingegangenen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sind nicht nach § 35a Abs. 1 EStG begünstigt. Sie fallen unter die haushaltsnahen Dienstleistungen (» Haushaltsnahe Dienstleistungen).

2. Pauschalversteuerung

Nach § 40a Abs. 2 EStG erfolgt die Pauschalversteuerung mit einer einheitlichen Pauschsteuer von 2 %. Die einheitliche Pauschsteuer wird zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen und den Umlagen von der Minijob-Zentrale berechnet und eingezogen, so dass dem ArbG kein weiterer Aufwand entsteht. Der Minijobber muss in diesem Fall dem ArbG auch keine » Lohnsteuerkarte vorlegen.

Die Möglichkeit, die LSt pauschal mit 2 % zu erheben, besteht nur für 400 €-Minijobs, für die der ArbG Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zahlt. Bei kurzfristigen Minijobs muss der ArbG die Steuern an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abführen. Er kann sich entweder für eine pauschale Lohnsteuererhebung i.H.v. 25 % (zzgl. SolZ und KiSt) oder die Besteuerung über Lohnsteuerkarte entscheiden.

3. Absehen von der Strafverfolgung wegen Steuerstraftaten

Liegen die Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 EStG vor, werden Steuerstraftaten (§§ 369 bis 376 AO) als solche nicht verfolgt, wenn der ArbG in den Fällen des § 8a SGB IV für das Arbeitsentgelt die Lohnsteuer-Anmeldung und die Anmeldung der einheitlichen Pauschsteuer nicht oder nicht rechtzeitig durchführt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Die Freistellung von der Verfolgung gilt auch für den ArbN einer solchen Beschäftigung, der die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen aus dieser Beschäftigung in Unkenntnis lässt (§ 50e Abs. 2 EStG).

4. Vergleich eines 400 €-Minijobs im Privathaushalt mit solchen im gewerblichen Bereich

Minijob im gewerblichen Bereich

Minijob in Privathaushalten

kurzfristige Minijobs

Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung

13,00 %

5,00 %

keine

Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung

15,00 %

5,00 %

keine

Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge

Aufstockung durch den ArbN bis zum vollen Beitragssatz auf 19,9 %

nein

Umlagen zum Ausgleich der ArbG-Aufwendungen:

– bei Krankheit (U1)

0,60 %

0,60 %

0,60 %

– bei Mutterschaft (U2)

0,07 %

0,07 %

0,07 %

Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung

individueller Beitrag an den zuständigen Träger

1,60 %

individueller Beitrag an den zuständigen Träger; in Privathaushalten 1,60 %

Insolvenzumlage

0,10 %

keine

0,10 %; in Privathaushalten keine

Besteuerungsalternativen:

– einheitliche Pauschsteuer

2,00 %

2,00 %

keine

– pauschale Lohnsteuer

20,00 %

20,00 %

eventuell 25 % nach § 40a Abs. 1 EStG (» Pauschalierung der Lohnsteuer)

– nach Lohnsteuerkarte

individuell gem. Lohnsteuerkarte

5. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG

5.1. Allgemeines

Das BMF-Schreiben vom 15.2.2010 (BStBl I 2010, 140) behandelt Zweifelsfragen zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen gem. § 35a EStG. Durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) wird § 35a EStG neu gefasst. S.a. die Pressemitteilung des BMF vom 29.7.2009 (LEXinform 0434323). Das BMF-Schreiben vom 15.2.2010 (BStBl I 2010, 140) ersetzt das BMF-Schreiben vom 26.10.2007 (BStBl I 2007, 783).

5.2. Die Steuerermäßigungen i.S.d. § 35a EStG im Überblick

Durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) wird § 35a EStG neu gefasst. Die Fördersätze werden für alle Förderungen – einschließlich der geringfügigen Beschäftigung i.S.d. § 35a Abs. 1 EStG – einheitlich auf 20 % festgelegt. Der Höchstbetrag für die Förderung der geringfügigen Beschäftigung beträgt nach § 35a Abs. 1 EStG weiterhin unverändert 510 €. Die Höchstbeträge für die Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse und von haushaltsnahen Dienstleistungen – ausgenommen haushaltsnaher Handwerkerleistungen – werden in § 35a Abs. 2 EStG einheitlich auf 20 % der Aufwendungen, höchstens 4 000 € festgelegt. Die Förderung der Handwerkerleistungen werden in § 35a Abs. 3 EStG geregelt. Anders als bis zum 31.12.2008 sind die Höchstbeträge nicht zeitanteilig zu berechnen.

Hinweis:

Viele Steuerzahler nutzen die Möglichkeit, Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich geltend zu machen. Von der Politik ist die Möglichkeit ausdrücklich gewollt, da man glaubt, so die Schwarzarbeit bekämpfen zu können. Allerdings verfällt dieser Steuerbonus, wenn beim Steuerzahler in dem Jahr, in dem die Dienstleistung erbracht wurde, keine ESt anfällt. Einen Übertrag auf das nächste Jahr lässt das FA bislang nicht zu, so dass der Steuerbonus gänzlich verloren geht.

Mit Urteil vom 29.1.2009 (VI R 44/08, BStBl II 2009, 411) hat der BFH entschieden, dass der Verfall eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG verfassungsgemäß ist.

Im Streitjahr (2006) nahmen die Kläger Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen in Anspruch. Die von den Klägern geltend gemachte Steuerermäßigung nach § 35a EStG i.H.v. 600 € wirkte sich steuerlich nicht aus, weil die ESt aufgrund des zu versteuernden Einkommens der Kläger auf 0 € festzusetzen war. Die Kläger begehrten deshalb, den steuerlich nicht absetzbaren Betrag – den sog. Anrechnungsüberhang – als negative ESt zu erstatten. Hilfsweise sollte ein Anrechnungsüberhang festgestellt werden, der in andere Veranlagungszeiträume zurück- bzw. vorgetragen werden kann.

Der BFH war der Auffassung, dass der Stpfl. weder die Erstattung eines solchen Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen kann. Nach seiner Ansicht begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass in § 35a EStG keine Erstattung eines Anrechnungsüberhangs vorgesehen ist. Die Festsetzung einer negativen ESt bewirkt im wirtschaftlichen Ergebnis eine dem EStG fremde Gewährung von (Sozial-)Leistungen. Gleichheitsrechtlich ist es nicht geboten, die geminderte finanzielle Leistungsfähigkeit des Stpfl. über die Festsetzung einer ESt i.H.v. Null hinaus zu berücksichtigen. Auch die verfassungsrechtlich zulässige Verfolgung von Lenkungszwecken im Rahmen einkommensteuerrechtlicher Regelungen (hier des § 35a EStG) gebietet nicht die Erstattung eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags.

Die weitgehende Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers lässt es zu, von einem Rück- oder Vortrag eines ganz oder teilweise nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags nach § 35a EStG abzusehen. Soweit in § 34f Abs. 3 EStG (sog. Baukindergeld) ein zeitlich begrenzter Rück- und Vortrag einer Steuerermäßigung zugelassen wird, ist die unterschiedliche Ausgestaltung der steuerlichen Lenkung nach Ansicht des BFH sachlich begründet und damit gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden (Pressemitteilung des BFH Nr. 31/09 vom 1.4.2009, LEXinform 0432949).

5.3. Begünstigte Tätigkeiten

Der Begriff des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht definiert. Im Rahmen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses werden Tätigkeiten ausgeübt, die einen engen Bezug zum Haushalt haben (Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140). Begünstigt sind Tätigkeiten wie Einkaufen, Kochen, Reinigen, Putzen, Waschen usw., ferner Kinderbetreuung (» Kinderbetreuungskosten) (aber nur, wenn die Aufwendungen nicht dem Grunde nach unter § 9c EStG fallen), häusliche Krankenpflege, Betreuung von pflegebedürftigen Personen sowie Gartenarbeit. Nicht begünstigt sind Tätigkeiten als Nachhilfe- oder Musiklehrer, Chauffeur, Sekretärin oder Gesellschaftsdame (Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140). So gehört z.B. die Tätigkeit einer Tagesmutter nur zu den begünstigten Tätigkeiten, wenn die Betreuung im Haushalt des Auftraggebers erfolgt (Rz. 14 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140). Nach § 35a EStG werden nur Beschäftigungsverhältnisse erfasst, die in einem Privathaushalt innerhalb der EU/EWR ausgeübt bzw. erbracht werden (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG). Die Begleitung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie kleine Botengänge usw. sind nur dann begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe, des Pflegenden oder Betreuenden im Haushalt gehören (Rz. 14 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140). Die Pflege- und Betreuungsleistungen sind ab 2009 in § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG geregelt (» Haushaltsnahe Dienstleistungen).

5.4. Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen

Zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern kann ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 35a Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 EStG) nicht begründet werden. Auch bei in einem Haushalt zusammenlebenden Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft kann regelmäßig nicht von einem begünstigten Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden (Rz. 8 und 9 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140).

5.5. Haushalt des Steuerpflichtigen

5.5.1. Grundsätzliches

Das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis, die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung müssen in einem inländischen oder in einem anderen in der EU oder EWR liegenden Haushalt des Stpfl. ausgeübt oder erbracht werden. Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb des Haushalts des Stpfl. ausgeübt oder erbracht werden, sind nicht begünstigt. Pflege- und Betreuungsleistungen sind begünstigt, wenn die Pflege und Betreuung im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt wird. In diesem Fall ist Voraussetzung, dass der Haushalt der gepflegten oder betreuten Person im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegt (§ 35a Abs. 4 EStG; Rz. 14 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140).

Zur Haushaltsführung gehört auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen. Die Grenzen des Haushalts i.S.d. § 35a EStG werden daher regelmäßig – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Maßgeblich ist, dass der Stpfl. den ggf. gemeinschaftlichen Besitz über diesen Bereich ausübt und für Dritte dieser Bereich nach der Verkehrsanschauung der (Wohn-)Anlage, in der der Stpfl. seinen Haushalt betreibt, zugeordnet wird. So gehört z.B. auch eine an ein Mietwohngrundstück angrenzende, im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer stehende Gartenanlage zum Haushalt der Bewohner, und zwar unabhängig davon, ob der Bewohner diese Gartenanlage als Miteigentümer kraft eigenen Rechts oder als Mieter kraft abgeleiteten Rechts bewirtschaften darf.

Eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 bis 3 EStG ist auch möglich, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim, wie z.B. einem Altenheim, einem Altenwohnheim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift befindet. Ein Haushalt in einem Heim ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten des Stpfl. nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Stpfl. nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird (Rz. 16 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140). Weitere Erläuterungen dazu s. » Haushaltsnahe Dienstleistungen und » Heimunterbringung.

Zu dem inländischen oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Stpfl. gehört auch eine Wohnung, die der Stpfl. einem bei ihm zu berücksichtigenden Kind (§ 32 EStG) zur unentgeltlichen Nutzung überlässt. Das Gleiche gilt für eine vom Stpfl. tatsächlich eigengenutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung sowie eine tatsächlich eigen genutzte geerbte Wohnung. Der Stpfl. kann deshalb für Leistungen, die in diesen Wohnungen durchgeführt werden, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen; dies gilt auch, wenn die Leistungen für die eigen genutzte geerbte Wohnung noch vom Erblasser in Anspruch genommen und die Rechnungsbeträge vom Erben überwiesen worden sind. Die Steuerermäßigung wird – auch bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen – insgesamt nur einmal bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen gewährt (Rz. 18 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140).

Der Begriff »im Haushalt« ist nicht in jedem Fall mit »tatsächlichem Bewohnen« gleichzusetzen. Beabsichtigt der Stpfl. umzuziehen, und hat er für diesen Zweck bereits eine Wohnung oder ein Haus gemietet oder gekauft, gehört auch diese Wohnung oder dieses Haus zu seinem Haushalt, wenn er tatsächlich dorthin umzieht. Hat der Stpfl. seinen Haushalt durch Umzug in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus verlegt, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung (z.B. Renovierungsarbeiten eines ausziehenden Mieters) noch als im Haushalt erbracht. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen. Für die Frage, ab wann oder bis wann es sich um einen Haushalt des Stpfl. handelt, kommt es im Übrigen grundsätzlich auf das wirtschaftliche Eigentum an. Bei einem Mietverhältnis ist deshalb der im Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses oder bei Beendigung das Ende der Kündigungsfrist und bei einem Kauf der Übergang von Nutzen und Lasten entscheidend. Ein früherer oder späterer Zeitpunkt für den Ein- oder Auszug ist durch geeignete Unterlagen (z.B. Meldebestätigung der Gemeinde, Bestätigung des Vermieters) nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auf das in der Regel anzufertigende Übergabe-/Übernahmeprotokoll abgestellt werden (Rz. 19 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140).

Mit Urteil vom 21.5.2010 (14 K 1141/08 E, LEXinform 5010377) hat das FG Münster entschieden, dass Arbeiten vor dem Abriss eines Hauses nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen gehören. Werden auf einem Grundstück bereits Gartenarbeiten ausgeführt, noch bevor darauf ein Haus errichtet wird, sind die Aufwendungen nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig. In einem solchen Fall besteht noch nicht der erforderliche Haushalt.

5.5.2. Beschäftigungsverhältnisse in nicht inländischen Haushalten

Bei einem nicht inländischen Haushalt, der in einem EU-/EWR-Staat liegt, setzt die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG voraus, dass das monatliche Arbeitsentgelt 400 € nicht übersteigt, die Sozialversicherungsbeiträge ausschließlich von dem ArbG zu entrichten sind und von ihm auch entrichtet werden. Bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen ist für die Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 EStG Voraussetzung, dass aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses ArbG- und ArbN-Beiträge an die Sozialversicherung in dem jeweiligen EU-/EWR-Staat entrichtet werden (Rz. 7 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140).

5.6. Eintragung als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte

Die Aufwendungen können auch als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden (§ 39a Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG; » Lohnsteuerermäßigungsverfahren).

5.7. Anspruchsberechtigter

Der Stpfl. kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse grundsätzlich nur dann in Anspruch nehmen, wenn er ArbG ist. In den Fällen des § 35a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 3 EStG muss der Stpfl. Auftraggeber der Dienstleistung bzw. Handwerkerleistung sein. Zu den Besonderheiten bei Wohnungseigentümergemeinschaften und Mietern einer Wohnung siehe Rz. 6, 22 bis 24 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010 (BStBl I 2010, 140). S.a. » Haushaltsnahe Handwerkerleistungen und » Haushaltsnahe Dienstleistungen.

Zur Inanspruchnahme von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen bzw. Dienstleistungen durch die Bewohner eines Altenheims/Wohnstifts s. die Ausführungen unter » Heimunterbringung und » Haushaltsnahe Dienstleistungen.

6. Zusammenfassung

Beschäftigung in Privathaushalten

geringfügig i.S.d. § 8a i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB IV

nicht geringfügig i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB IV

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV

innerhalb der Gleitzone i.S.d. § 20 Abs. 2 SGB IV

über 800 €

Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt übersteigt nicht 400 €.

Es handelt sich um eine kurzfristige geringfügige Beschäftigung von längstens 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen im Kj.

zwischen einem monatlichen Arbeitsentgelt von 400,01 € und 800 €

Haushaltsscheckverfahren gem. § 28a Abs. 7 SGB IV

sozialversicherungsfrei

ermäßigte Bemessungsgrenze für die Sozialversicherungsbeiträge

Pauschale Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt 10 %. Jeweils 5 % für:

Die Sozialversicherungsbeiträge betragen:

Rentenversicherung

19,9 %

Krankenversicherung gem. § 249b Satz 2 SGB V.

Rentenversicherung gem. § 172 Abs. 3a SGB VI.

Arbeitslosenversicherung

6,5 %

ab 1.1.2007

4,2 %

ab 2008

3,3 %

ab 2009

2,8 %

Pflegeversicherung

1,7 %

ab 1.7.2008

1,95 %

Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung durch den ArbN allein

0,25 %

Krankenversicherung zwischen

13 % und 15 %

ab 1.1.2009

14,6 %

ab 1.7.2009

14,0 %

zusätzlicher Beitragssatz für ArbN

0,9 %

Pauschalversteuerung nach § 40a Abs. 2 EStG mit einer einheitlichen Pauschsteuer von 2 %. Bei mehreren Beschäftigungen fällt nur eine davon unter Abs. 2, jede weitere kann pauschal mit 20 % nach Abs. 2a EStG lohnversteuert werden.

Pauschalversteuerung unter den Voraussetzungen des § 40a Abs. 1 EStG, ansonsten nach der Lohnsteuerkarte.

Versteuerung nach der Lohnsteuerkarte.

Auf Antrag Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG möglich. Die tarifliche ESt ermäßigt sich um 20 % der Aufwendungen, höchstens um 510 €.

Auf Antrag Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG möglich. Die tarifliche ESt ermäßigt sich um 20 % der Aufwendungen, höchstens um 4 000 €. Für das »haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis« müssen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und es darf kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gegeben sein.

S.a. Eilts, Grenzwerte 2010 in der Sozialversicherung, NWB 52-53/2009, 4103.

7. Beispiele

Beispiel 1:

Die verheiratete Hausfrau H arbeitet an zwei Vormittagen in der Woche im privaten Haushalt der Familie F. Ihr Arbeitsentgelt beträgt monatlich 400 €. Weitere Einkünfte bezieht sie nicht. Der Ehemann von H ist Arbeitnehmer. Siehe auch Beispiel 3.

Lösung 1:

Da das monatliche Entgelt 400 € nicht übersteigt, handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8a SGB IV. F hat folgende pauschale Abgaben zu erbringen:

Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung: 5 % von 400 € =20,00 €, × 12 Monate

240,00 €

Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung: 5 % von 400 € = 20,00 €, × 12 Monate

240,00 €

Beitrag zur Unfallversicherung: 1,6 % von 400 € = 6,40 €, × 12 Monate

76,80 €

Umlage U1: 0,6 % von 400 € = 2,40 € × 12 Monate

28,80 €

Umlage U2: 0,07 % von 400 € = 0,28 € × 12 Monate

3,36 €

Pauschalsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG: 2 % von 400 € = 8,00 € × 12 Monate

96,00 €

insgesamt monatlich 57,08 € × 12 Monate

684,96 €

Der pauschalversteuerte Arbeitslohn sowie die Pauschsteuer bleiben bei der ESt-Veranlagung der H und ihres Ehemannes außer Ansatz.

Nach § 35a Abs. 1 EStG werden bei F 20 % der Aufwendungen für die Beschäftigung von H, maximal 510 € im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung steuermindernd berücksichtigt. Hiernach ergibt sich folgende Steuerermäßigung:

Aufwendungen Arbeitsentgelte 12 × 400 € =

4 800,00 €

Aufwendungen für Versicherung und Lohnsteuer

684,96 €

insgesamt

5 484,96 €

× 20 % = 1 097,00 €, höchstens

510,00 €

Belastung durch Steuern und Abgaben

684,96 €

tatsächliche Mehrbelastung (keine Schwarzarbeit)

174,96 €

durchschnittliche Mehrbelastung im Monat

14,58 €

Zu den begünstigten Aufwendungen des Stpfl. nach § 35a Abs. 1 EStG gehört der Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt (bei Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens und geringfügiger Beschäftigung i.S.d. § 8a SGB IV) sowie die vom Stpfl. getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die LSt ggf. zzgl. SolZ und KiSt, die Umlagen U 1 und U 2 und die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind (Rz. 32 ff. des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140). Auf der Homepage der »minijob-zentrale« ist ein Haushaltsscheck-Rechner abrufbar, der in wenigen Sekunden die o.a. Berechnungen durchführt.

Vergleichsrechnung, bei der der Beschäftigte nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und der Verdienst über die Lohnsteuerkarte (Steuerklasse I) versteuert wird:

Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung: 5 % von 400 € =20,00 €, × 12 Monate

240,00 €

Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung:

0,00 €

Beitrag zur Unfallversicherung: 1,6 % von 400 € = 6,40 €, × 12 Monate

76,80 €

Umlage U1: 0,6 % von 400 € = 2,40 € × 12 Monate

28,80 €

Umlage U2: 0,07 % von 400 € = 0,28 €, × 12 Monate

3,36 €

Pauschalsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG

0,00 €

Lohnsteuer bei Steuerklasse I

0,00 €

insgesamt monatlich 29,08 € × 12 Monate

348,96 €

Nach § 35a Abs. 1 EStG werden bei F 20 % der Aufwendungen für die Beschäftigung von H, maximal 510 € im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung steuermindernd berücksichtigt. Hiernach ergibt sich folgende Steuerermäßigung:

Aufwendungen Arbeitsentgelte 12 × 400 € =

4 800,00 €

Aufwendungen für Versicherung und Lohnsteuer

348,96 €

insgesamt

5 148,96 €

× 20 % = 1 029,80 €, höchstens

510,00 €

Belastung durch Steuern und Abgaben

348,96 €

tatsächliche Minderbelastung (keine Schwarzarbeit)

./. 161,04 €

durchschnittliche Minderbelastung im Monat

13,42 €

Beispiel 2:

Der Stpfl. A, über 60 Jahre alt, beschäftigt das ganze Jahr 08 und auch in den weiteren Jahren eine Haushaltshilfe. Der Arbeitslohn von monatlich 500 € (6 000 € jährlich) wird nach der LSt-Karte versteuert und ist sozialversicherungspflichtig. Der ArbG-Anteil zur Sozialversicherung beträgt geschätzt 1 200 €.

Lösung 2:

A kann für seine Aufwendungen i.H.v. folgende Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen:

7 200 €

Freibetrag nach § 33a Abs. 3 EStG (» Haushaltshilfe)

624 €

danach verbleiben

6 576 €

Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 Nr. 2 EStG: 12 % von 6 576 €

790 €

Ab 2009 ist durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) § 33a Abs. 3 EStG entfallen. Ein Haushaltshilfefreibetrag für über 60-jährige Stpfl. kommt nicht mehr zur Anwendung. Die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ist anzuwenden und beträgt 20 % von 7 200 € = 1 440 €, maximal 4 000 €. Die Erhöhung des Fördersatzes führt zu einer zusätzlichen Vergünstigung des Stpfl.

Beispiel 3:

Im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 8a SGB IV betreut eine Tagesmutter den dreijährigen Sohn erwerbstätiger Eheleute in deren Haushalt. Im Jahr 10 betragen die Aufwendungen 5 484,96 € (siehe Beispiel 1).

Lösung 3:

Ab 1.1.2009 fallen die Betreuungsaufwendungen unter § 9c EStG (» Kinderbetreuungskosten); ein Abzug kommt nach § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG nicht in Betracht (Rz. 30 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140).

8. Literaturhinweise

Plenker, Zweifelsfragen und Praxisbeispiele zur Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG), DB 2004, 564; Merker, Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und Steuerermäßigung nach § 35a EStG, Steuer & Studium 2003, 390; Horvath, Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG), Steuer & Studium 2007, 212; Heß u.a., Problemfall § 35a EStG – Steuerermäßigung für jedermann?, DStR 2007, 1804; Nolte, Haushaltsnahe Dienstleistungen und haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse – Anmerkungen zum BMF-Schreiben vom 26.10.2007 und zu den Änderungen des § 35a EStG durch das JStG 2008, NWB Fach 3, 14895; Eilts, Grenzwerte 2010 in der Sozialversicherung, NWB 52-53/2009, 4103; Nolte, Kinderbetreuung und haushaltsnahe Dienstleistungen, NWB 11/2009, 772; Plenker u.a., Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ab 2009, DB 2009, 191; Plenker, Anmerkung zum Anwendungsschreiben zu § 35a EStG, DB 2010, 365.

9. Verwandte Lexikonartikel

» Betreuungsleistungen

» Geringfügig Beschäftigte

» Haushaltshilfe

» Haushaltsnahe Dienstleistungen

» Haushaltsnahe Handwerkerleistungen

» Heimunterbringung

» Kinderbetreuungskosten

» Pflegekosten

» Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2010-01-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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