1. Neuregelung ab 1.1.2009
Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz – FamLeistG) vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) wird § 35a EStG neu gefasst. Zur Berücksichtigung haushaltsnaher Dienstleistungen siehe das BMF-Schreiben vom 15.2.2010 (BStBl I 2010, 140). Dieses BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 26.10.2007 (BStBl I 2007, 783).
2. Allgemeiner Überblick
Die Pressemitteilung der OFD Hannover vom 22.5.2006 (LEXinform 0172592) gibt einen Überblick darüber, welche Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen zu einer Steuerermäßigung führen können (s.a. Rz. 10 bis 13 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140).
§ 35a EStG enthält Steuerermäßigungen für folgende Tätigkeiten bzw. Dienstleistungen (zu § 35a Abs. 1 EStG siehe » Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, » Kinderbetreuungskosten, zu § 35a Abs. 3 EStG siehe » Haushaltsnahe Handwerkerleistungen):
§ 35a Abs. 1 EStG | § 35a Abs. 2 EStG | § 35a Abs. 3 EStG | |||
Satz 1 | Satz 2 | ||||
1. Alternative | 2. Alternative | ||||
Haushaltsnahe geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. | Haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. | Haushaltsnahe Dienstleistungen. | Die Inanspruchnahme von bestimmten Pflege- und Betreuungsleistungen. | Aufwendungen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. | Die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen |
Geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8a SGB IV. | Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis und Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung | Allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen, die nicht unter § 35a Abs. 3 EStG fallen | Ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit ist nicht Voraussetzung | Ausgenommen sind Maßnahmen, die nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank gefördert werden. | |
Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 €. | Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens 4 000 €. | Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens 1 200 €. | |||
Tipp:
Viele Steuerzahler nutzen die Möglichkeit, Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich geltend zu machen. Von der Politik ist die Möglichkeit ausdrücklich gewollt, da man glaubt, so die Schwarzarbeit bekämpfen zu können. Allerdings verfällt dieser Steuerbonus, wenn beim Steuerzahler in dem Jahr, in dem die Dienstleistung erbracht wurde, keine ESt anfällt. Einen Übertrag auf das nächste Jahr lässt das FA bislang nicht zu, so dass der Steuerbonus gänzlich verloren geht.
Mit Urteil vom 29.1.2009 (VI R 44/08, BStBl II 2009, 411) hat der BFH entschieden, dass der Verfall eines nicht ausgenutzten Steuerermäßigungsbetrags nach § 35a EStG verfassungsgemäß ist (Rz. 52 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140; s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 31/09 vom 1.4.2009, LEXinform 0432949).
3. Die haushaltsnahen Dienstleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG gehören nur Tätigkeiten, die nicht zu den handwerklichen Leistungen i.S.d. § 35a Abs. 3 EStG gehören (» Haushaltsnahe Handwerkerleistungen), gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird (Rz. 10 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140). Dazu gehören auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die durch Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit eingegangen werden (» Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse). Eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen enthält Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010 (BStBl I 2010, 140).
Personenbezogene Dienstleistungen (z.B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen) sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, selbst wenn sie im Haushalt des Stpfl. erbracht werden. Diese Leistungen können jedoch zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind (Rz. 11 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140; » Heimunterbringung, » Pflegekosten).
Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sind nur Aufwendungen für Dienstleistungen auf Privatgelände begünstigt. Das gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht (z.B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen). Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden, sind vom Rechnungsaussteller entsprechend aufzuteilen (Rz. 36 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140). Nicht begünstigt sind Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht (z.B. Müllabfuhr). Etwas anderes gilt, wenn die Entsorgung als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen ist. Auch Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund steht, sind nicht begünstigt. Das Gleiche gilt für Verwaltergebühren (Rz. 12 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140).
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören (Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140) u.a. Aufwendungen für:
einen selbstständigen Gärtner (z.B. zum Rasenmähen oder Heckenschneiden),
die Pflege von Angehörigen (z.B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes,
einen selbstständigen Fensterputzer,
Reinigungsleistungen durch Dienstleistungsagenturen,
Kinderbetreuungen im eigenen Haushalt, wenn ein Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben dem Grunde nach nicht möglich ist (» Kinderbetreuungskosten). Es handelt sich dabei z.B. um haushaltsnahe Kinderbetreuungskosten eines Alleinverdiener-Elternpaares für ein Kind, das das 6. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufwendungen dafür fallen dem Grunde nach weder unter § 9c Abs. 1 EStG – dafür müssen beide Elternteile berufstätig sein – noch unter § 9c Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG – dafür muss der andere Elternteil in Berufsausbildung, behindert oder krank sein – noch unter § 9c Abs. 2 Satz 4 EStG – dafür darf das Kind das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
privat veranlasste Umzugsleistungen,
Hand- und Fußpflege, aber nur soweit sie zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind und der Behinderten-Pauschbetrag nicht geltend gemacht wird (s. Rz. 11, 13 und 29 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140),
Friseurleistungen, aber nur soweit sie zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind und der Behinderten-Pauschbetrag nicht geltend gemacht wird (s. Rz. 11, 13 und 29 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140),
Kosmetikleistungen, aber nur soweit sie zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind und der Behinderten-Pauschbetrag nicht geltend gemacht wird (s. Rz. 11, 13 und 29 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140),
Straßenreinigung auf privatem Grundstück,
Voraussetzung ist, dass die haushaltsnahe Dienstleistung in einem innerhalb der EU oder des EWR liegenden Haushalt des Stpfl. erbracht wird.
Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb des Haushalts des Stpfl. erbracht werden, sind nicht begünstigt (Rz. 14 ff. des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140). Zum Haushalt des Steuerpflichtigen s. die Erläuterungen unter » Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und » Haushaltsnahe Handwerkerleistungen.
Mit Urteil vom 11.12.2008 (2 K 100/08–1, LEXinform 5007724) hat das FG Bremen über die Zuordnung von Malerarbeiten zu den haushaltsnahen Dienst- oder Handwerkerleistungen entschieden. Bei Malerarbeiten im Treppenhaus und im Flur des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses handelt es sich nicht um nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG geförderte haushaltsnahe Dienstleistungen, sondern um Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen, für die ausschließlich die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG in Anspruch genommen werden kann (s. die Erläuterungen unter » Haushaltsnahe Handwerkerleistungen).
Das FG Hessen hat mit rechtskräftigem Urteil vom 1.11.2007 (4 K 1048/07, LEXinform 5006353) entschieden, dass Aufwendungen für die Grabpflege nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindern berücksichtigt werden können. Die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG beschränkt sich auf Leistungen in der privaten Wohnung, dem Haus nebst Zubehörräumen und dem Garten.
Auch das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 25.2.2009 (4 K 12315/06, EFG 2009, 761, LEXinform 5008064) entschieden, dass Aufwendungen für die Grabpflege nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd im Rahmen des § 35a EStG berücksichtigt werden dürfen. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der in dem Haushalt lebenden Familie erbracht werden.
Der Wortlaut des Gesetzes stellt auf die Erbringung einer Dienstleistung, also einer Tätigkeit, im Haushalt des Stpfl. ab. Daher kommt es nicht nur darauf an, wie der Begriff des Haushalts auszulegen ist, sondern auch darauf, welche Tätigkeiten unter den Begriff der dort erbrachten Dienstleistung zu fassen sind. Das FG ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (BFH Urteil vom 1.2.2007, VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900) der Ansicht, dass die Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin vom 30.6.1999 (BGBl I 1999, 1495 – HwirtAusbV –) eine geeignete Grundlage zur Bestimmung des Begriffs der hauswirtschaftlichen Tätigkeit ist. Das dort beschriebene Ausbildungsberufsbild umfasst im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung im Wesentlichen die Speisenzubereitung und den Service, das Reinigen, Pflegen und Gestalten von Räumen, die Reinigung und Pflege von Textilien sowie die Vorratshaltung und Warenwirtschaft. Der weitere Bereich der hauswirtschaftlichen Betreuungsleistungen umfasst die Gesprächsführung und Beschäftigung der zu betreuenden Person und die Hilfeleistung bei Alltagsverrichtungen (§§ 4, 9 Abs. 5 HwirtAusbV).
Weder die Garten- noch die Grabpflege sind demnach Tätigkeiten, die zum Berufsbild eines Hauswirtschafters/einer Hauswirtschafterin gehören. Diese sind daher auch nicht der hauswirtschaftlichen Tätigkeit im eigentlichen Sinn zuzuordnen. Da die Tätigkeit der Grabpflege nach dieser Begriffsbestimmung keine hauswirtschaftliche Tätigkeit ist, kommt es auch nicht darauf an, ob das Grab unter sozialen Aspekten dem Haushalt eines Stpfl. zugerechnet werden kann.
Es kann dahingestellt bleiben, ob für Tätigkeiten im Bereich der häuslichen Gartenpflege abweichend von dieser Auslegung aus anderen Gründen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Betracht kommen kann, da das Gericht nicht auch über die Kosten der Gartenpflege zu entscheiden hat. Die Grabstelle ist aber auch kein Teil des zum Haushalt des Stpfl. gehörenden Gartens. Zur Bestimmung des Umfangs der i.S.d. § 35a EStG zum Haushalt gehörenden Hof- und Gartenflächen folgt das Gericht der Auslegung, die der BFH für den in den §§ 10e, 52 Abs. 15 Sätze 6, 8 und 9 EStG verwendeten Begriff »zur Wohnung gehörender Grund und Boden« entwickelt hat, da die Führung eines Haushalts begrifflich auch das Innehaben einer Wohnung voraussetzt. Zur Wohnung gehört danach aber grundsätzlich nur das Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet (BFH Urteil vom 20.8.1997, X R 127/94, BStBl II 1998, 17). Die Grabstelle befindet sich jedoch nicht auf dem Hausgrundstück des Stpfl.
Die tarifliche ESt ermäßigt sich auf Antrag um 20 %, höchstens 4 000 €, der Aufwendungen.
Zur Berücksichtigung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (und Handwerkerleistungen) im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ein- oder Auszug s. die Vfg. der OFD Münster vom 30.1.2009 (Kurzinfo 3/2009, LEXinform 5232515 und Rz. 19 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140) unter » Haushaltsnahe Handwerkerleistungen.
4. Aufwendungen i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG
4.1. Überblick über § 35a Abs. 2 Satz 2 Alternative 1
Die 1. Alternative des Satzes 2 des § 35a Abs. 2 weitet Satz 1 dahingehend aus, dass Pflege- und Betreuungsleistungen zusätzlich als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden können. In einer Pressemitteilung vom 16.2.2010 (LEXinform 0434966) gibt die Bundesregierung einen Überblick über die Steuervorteile für Pflegehaushalte (» Pflegekosten).
Der Stpfl. selbst kann für die Inanspruchnahme seiner eigenen Pflege- und Betreuungsleistungen eine Steuerermäßigung geltend machen. Voraussetzung dafür ist ab dem Veranlagungszeitraum 2009 nicht mehr, dass für den Stpfl. ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 SGB XI besteht oder der Stpfl. Leistungen der Pflegeversicherung bezieht.
Die Steuerermäßigung steht aber auch den Stpfl. zu, die für Personen mit Pflege- oder Betreuungsbedarf für deren Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die in einem innerhalb der EU oder des EWR liegenden Haushalt des Stpfl. oder im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden (Angehörigenpflege, § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG; Rz. 13 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140). Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen. Werden z.B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden.
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind auf die eigenen Leistungen anzurechnen (Rz. 38 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140 mit Beispielen).

Mit Urteil vom 15.12.2009 (12 K 4176/07, EFG 2010, 644, LEXinform 5009620, Revision eingelegt, Az. BFH: VI R 8/10) hat das FG Köln entschieden, dass Leistungen aus einer Pflegezusatzversicherung (Pflegegeld) auf die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Pflegekosten anzurechnen sind (s.a. Pressemitteilung des FG Köln vom 1.2.2010, LEXinform 0434924). Nach der FG-Entscheidung ist das Pflegegeld aus einer Pflegezusatzversicherung vergleichbar mit einer Krankenhaustagegeldversicherung und nicht vergleichbar mit einer Krankentagegeldversicherung (s.a. H 33.1–33.4 [Ersatz von dritter Seite – Krankenhaustagegeldversicherungen] EStH). Voraussetzung der Zahlung des Pflegegeldes ist, dass Kosten infolge der Pflegebedürftigkeit angefallen sind. Der Finanzierung dieses Pflegeaufwandes dient das Pflegegeld, das zwar nicht konkret entstandene Kosten abdeckt und dem Begünstigten zur freien Verfügung steht, aber ohne den Anfall pflegebedingter Aufwendungen nicht denkbar ist. Hierin liegt der entscheidende Unterscheid zum Krankentagegeld, für dessen Leistung keinerlei Aufwendungen entstehen müssen.
Hinweis:
Nach der Verwaltungsregelung in Rz. 38 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010 (BStBl I 2010, 140) sind Leistungen der Pflegeversicherung i.S.d. § 37 SGB XI (sog. Pflegegeld) nicht bei der Ermittlung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG anzurechnen, weil sie nicht zweckgebunden für professionelle Pflegedienste bestimmt sind, die die Voraussetzungen des § 35a Abs. 5 EStG erfüllen (Ausstellung einer Rechnung, Überweisung auf ein Konto des Empfängers).
Gleichwohl ist das Pflegegeld auf die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Pflegekosten anzurechnen.
4.2. Konkurrenz zwischen § 35a Abs. 2 und § 33b Abs. 1 und Abs. 3 EStG
Nimmt die pflegebedürftige Person den » Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 oder 3 EStG in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35a Abs. 2 EStG bei ihr aus (Rz. 29 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140). Nach dem Wortlaut des § 33b Abs. 1 Satz 1 EStG sind sämtlich Aufwendungen u.a. auch für die Pflege entweder nach § 33 EStG oder mit dem Behindertenpauschbetrag geltend zu machen. Mit Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrages sind somit sämtliche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgegolten.
4.3. Konkurrenz zwischen § 35a Abs. 2 und § 33b Abs. 6 EStG
Nimmt der Angehörige den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in Anspruch, sind nach dem Wortlaut des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG nicht die Aufwendungen – wie in § 33b Abs. 1 Satz 1 EStG –, sondern die außergewöhnlichen Belastungen des Stpfl. abgegolten. Die Steuerermäßigung des § 33 EStG wird nur auf Antrag gewährt. Mit Inanspruchnahme des Pflegpauschbetrages stellt der Stpfl. daher gleichzeitig den Antrag, seine Pflegeaufwendungen lediglich i.H.v. 924 € als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Weitere außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG hat er nicht beantragt. Die Pflegeaufwendungen, die nicht durch die außergewöhnliche Belastungen (§ 33b Abs. 6 EStG) berücksichtigt werden, kommen als Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Betracht (Rz. 28 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140). Rz. 10 des bisherigen BMF-Schreibens vom 26.10.2007 (BStBl I 2007, 783) enthielt folgende Einschränkung: »Nimmt der Angehörige den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35a Abs. 2 EStG bei ihm aus.« Die Rz. 28 und 29 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010 (BStBl I 2010, 140) enthalten eine solche Einschränkung nicht mehr.
Zur Berücksichtigung des Behinderten- und des Pflegepauschbetrages siehe die Beispiele zu » Kinderbetreuungskosten und » Heimunterbringung.
4.4. Überblick über § 35a Abs. 2 Satz 2 Alternative 2
Die 2. Alternative des Satzes 2 des § 35a Abs. 2 bezieht den bisherigen § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 EStG in die Förderung des § 35a EStG ein. Begünstigt sind Aufwendungen, die einem Stpfl. wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Begünstigt sind nur die Aufwendungen des gepflegten Stpfl. selbst. Die bisherigen Pauschbeträge des § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 EStG konnten nur dann gewährt werden, wenn bei dem Stpfl. selbst oder seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten eine Unterbringung in einem Heim vorlag oder die Pflegeaufwendungen anfielen. Nur insoweit hatte der Sondertatbestand des § 33a Abs. 3 EStG nach § 33a Abs. 5 EStG Vorrang vor § 33 EStG (s.a. BFH Urteil vom 24.2.2000, III R 80/97, BStBl II 2000, 294).
Durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) wird ab 2009 § 33a Abs. 3 EStG aufgehoben. Die Pflege- und Betreuungsleistungen, die mit denen einer haushaltsnahen Dienstleistung vergleichbar sind, werden in die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG einbezogen. § 35a EStG ist allerdings nur dann anzuwenden, wenn die betroffenen Aufwendungen nicht nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG). Bis zum 31.12.2008 waren die Heimunterbringungsaufwendungen sowie die Aufwendungen zur dauernden Pflege i.S.d. § 33a Abs. 3 EStG durch die Ausschlussregelung des § 33a Abs. 5 EStG von der Anwendung des § 33 EStG ausgeschlossen. Ab 1.1.2009 sind auch für die Heimunterbringungskosten und die Aufwendungen zur dauernden Pflege des ehemaligen § 33a Abs. 3 EStG die allgemeinen Grundsätze des § 33 EStG anzuwenden. Nach § 35a Abs. 5 EStG können die Steuerermäßigungen der Abs. 1 bis 3 des § 35a EStG nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Der Stpfl. hat ein Wahlrecht dahingehend, die Aufwendungen nach § 33 EStG oder nach § 35a EStG zu berücksichtigen.
5. Besonderheiten für Heimbewohner
Eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 bis 3 EStG ist auch möglich, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim, wie z.B. einem Altenheim, einem Altenwohnheim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift befindet. Ein Haushalt in einem Heim ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten des Stpfl. nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Stpfl. nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird (Rz. 16 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140).
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Heimbewohner ist nach § 35a Abs. 4 Satz 2 EStG, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der EU oder dem EW-Raum liegt.
Die Vfg. der OFD Koblenz vom 24.2.2010 (S 2296b A – St 32 3, ohne Fundstelle) nimmt dazu Stellung, unter welchen Voraussetzungen Bewohner eines Heimes die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 und Abs. 3 EStG beanspruchen können. Zu den Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen durch die Bewohner eines Altenheims/Wohnstifts s.a. das Urteil des FG Hamburg vom 5.5.2008 (6 K 175/05, LEXinform 5006698). Weitere Einzelheiten s. unter » Heimunterbringung.
Der BFH hat mit Urteil vom 29.1.2009 (VI R 28/08, BStBl II 2010, 166) seine Rechtsprechung zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG fortgeführt und entschieden, dass auch der Bewohner eines Wohnstifts die Steuerermäßigung für vom Betreiber des Stifts erbrachte Leistungen in Anspruch nehmen kann. Auch hier gilt, wie für jede Steuerermäßigung nach § 35a EStG, dass eine Rechnung über die erbrachten Dienstleistungen erstellt werden muss. Aus dieser Rechnung müssen sich nicht nur Erbringer und Empfänger, sondern auch Art, Zeitpunkt und Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Stpfl. jeweils geschuldeten Entgelte ergeben (s.a. Rz. 17 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140).
Im vom BFH entschiedenen Streitfall hatte ein Bewohner eines Wohnstifts die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die Kosten der Dienstleistungen geltend gemacht, die ihm im Wohn- und Betreuungsbereich erbracht worden waren. Diese entstanden insbesondere für Hausmeistertätigkeiten, für Reinigung des Apartments sowie der Gemeinschaftsflächen und für das Vorhalten von Haus- und Etagendamen, die zur Begleitung der Bewohner, zur Erledigung kleiner Botengänge und zur Erbringung von Betreuungsleistungen zur Verfügung standen. Aus mehreren vom Betreiber des Wohnstifts stammenden Schreiben ergaben sich diese Dienstleistungen sowie die dafür bezahlten Entgelte.
Nachdem das FA die Steuerermäßigung abgelehnt hatte, entsprach das FG der dagegen erhobenen Klage und sprach die begehrte Steuerermäßigung i.H.v. 600 € zu. Der BFH bestätigte diese Entscheidung. Die Steuerermäßigung werde für Dienstleistungen im privaten Haushalt gewährt. Ein solcher Haushalt könne grundsätzlich auch von dem Bewohner eines Wohnstifts geführt werden. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehörten Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder dort Beschäftigte erledigt würden und regelmäßig anfielen. Die vom Stpfl. in Anspruch genommenen Tätigkeiten des Wohnstiftbetreibers seien solche haushaltsnahen Dienstleistungen (s.a. Pressemitteilung des BFH Nr. 30/09 vom 1.4.2009, LEXinform 0432948).
Zur Berücksichtigung von Pflege- und Krankheitskosten sowie Kosten der Heimunterbringung siehe » Heimunterbringung » Pflegekosten » Kinderbetreuungskosten » Behindertenpauschbetrag » Behinderte.
Zur Berücksichtigung haushaltsnaher Dienstleistungen im Heim s. die Pressemitteilung des BMF vom 22.2.2010 (LEXinform 0434985).
6. Förderhöchstbeträge des § 35a Abs. 2 EStG
Die Steuerermäßigung kann ab 2009 ohne Schweregrad der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe 0) in Anspruch genommen werden (Rz. 13 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140).
Zu beachten ist, dass sich der Höchstbetrag 20 % der Aufwendungen und maximal 4 000 € (bisher 1 200 €) auf sämtliche Aufwendungen i.S.d. § 35a Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG bezieht. In diesem Höchstbetrag enthalten sind somit auch die Aufwendungen für allgemeine Dienstleistungen und für die sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse. Die Höchstbeträge sind nicht zeitanteilig zu berechnen.
Beispiel 1:
Der Stpfl. A hat folgende Dienstleistungsaufwendungen:
Allgemeine Dienstleistung: 1 000 €
Lösung 1:
Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG beträgt 20 % von 1 000 € = 200 €.
Beispiel 2:
Der Stpfl. A hat folgende Dienstleistungsaufwendungen:
Allgemeine Dienstleistungen: 20 000 €
Lösung 2:
Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG beträgt 20 % von 20 000 € = 4 000 €. Dies ist auch gleichzeitig der Höchstbetrag.
Beispiel 3:
Der Stpfl. A hat folgende Dienstleistungsaufwendungen:
Allgemeine Dienstleistungen: 22 000 €
Lösung 3:
Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG beträgt 20 % von 22 000 € = 4 400 €, maximal jedoch 4 000 €.
Beispiel 4:
Der Stpfl. A hat folgende Dienstleistungsaufwendungen:
Pflegedienstleistung: 1 000 €
Lösung 4:
Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG beträgt 20 % von 1 000 € = 200 €.
Beispiel 5:
Der Stpfl. A hat folgende Dienstleistungsaufwendungen:
Pflegedienstleistung: 20 000 €
Lösung 5:
Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG beträgt 20 % von 20 000 € = 4 000 €. Dies ist auch gleichzeitig der Höchstbetrag.
Beispiel 6:
Der Stpfl. A hat folgende Dienstleistungsaufwendungen:
Pflegedienstleistung: 22 000 €
Lösung 6:
Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG beträgt 20 % von 22 000 € = 4 400 €, maximal jedoch 4 000 €.
Beispiel 7:
Der Stpfl. A hat folgende Dienstleistungsaufwendungen:
Allgemeine Dienstleistung: 1 000 €
Pflegedienstleistung: 1 000 €
Lösung 7:
Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG beträgt insgesamt 20 % von 2 000 € = 400 €, maximal 4 000 €.
Beispiel 8:
Der Stpfl. A hat folgende Dienstleistungsaufwendungen:
Allgemeine Dienstleistung: 1 000 €
Pflegedienstleistung: 21 000 €
Lösung 8:
Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG beträgt 20 % von 22 000 € = 4 400 € insgesamt maximal 4 000 €.
7. Gemeinsame Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 EStG
Zu den begünstigten Aufwendungen des Stpfl. nach § 35a Abs. 2 Alt. 1 EStG gehören der Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt sowie die vom Stpfl. getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die LSt ggf. zzgl. SolZ und KiSt, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U1 und U2) und die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind (Rz. 32 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140).
Bei sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren zur Sozialversicherung gilt und bei denen die LSt pauschal oder nach Maßgabe der vorgelegten LSt-Karte erhoben wird, sowie bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ohne Haushaltsscheckverfahren (» Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse) gelten die allgemeinen Nachweisregeln für die Steuerermäßigung (Rz. 34 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140).
Begünstigt sind nur Arbeitskosten. Das sind die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung, den Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. den Handwerkerleistungen gelieferte Waren bleiben mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln außer Ansatz (Rz. 35 ff. des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140; § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG). Begünstigt sind auch nur die Aufwendungen, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften des EStG ein vorrangiger Abzug möglich ist. Der Stpfl. muss die Aufwendungen durch
Vorlage einer Rechnung und
die Zahlung durch einen Beleg des Kreditinstituts
nachweisen (Rz. 44 ff. des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140, § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).
Durch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) tritt ab 1.1.2008 eine Beweiserleichterung ein. Die Nachweise müssen nun nicht mehr der ESt-Erklärung beigefügt werden. Es reicht aus, wenn der Stpfl. die Nachweise auf Verlangen des FA vorlegen kann.
Das FG des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 28.2.2008 (1 K 791/07, LEXinform 5006227, Rev. eingelegt, Az. des BFH VI R 14/08, LEXinform 0179022) Folgendes entschieden: Dass die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG von Gesetzes wegen u.a. den Nachweis der unbaren Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraussetzt, ist nicht verfassungswidrig; wurde z.B. ein Handwerker bar bezahlt, steht dem Stpfl. die Steuerermäßigung auch dann nicht zu, wenn der Leistungserbringer auf der Rechnung des Zahlungsempfängers die Barzahlung vermerkt hat oder wenn im Nachhinein eine steuerwirksame Verbuchung durch den Steuerberater des Handwerkers schriftlich bestätigt wird.
Mit Urteil vom 20.11.2008 (VI R 14/08, BStBl II 2009, 307) hat der BFH das Urteil des FG Sachsen-Anhalt bestätigt und entschieden, dass die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die entsprechenden Aufwendungen von der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ausschließt.
Die in der Vorschrift geforderte bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs ist nach Auffassung des BFH eine folgerichtige Ausgestaltung der gesetzgeberischen Zielsetzung, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen. Dieser am Gemeinwohl orientierte Zweck des in den Gesetzmaterialien eindeutig als Lenkungsnorm bezeichneten § 35a EStG rechtfertige verfassungsrechtlich die Ungleichbehandlung unbarer und barer Zahlungsvorgänge. Auch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verstoße das Erfordernis unbarer Zahlung nicht. Denn selbst ohne eigenes Bankkonto könne der Stpfl. die formellen Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllen, indem er den Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut einzahle und sodann unbar auf das Konto des Leistungserbringers überweise (Rz. 46 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140).
Mit den gleichen Erwägungen hat der BFH außerdem in einem weiteren Urteil vom 20.11.2008 (VI R 22/08, LEXinform 0179187) auch bei Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung verneint.
Das beim BFH anhängige Verfahren zur Frage der Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Barzahlung bei der Gewährung der Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ist durch Rücknahme der Revision erledigt (VI R 30/08, LEXinform 0179311).
Auch das Niedersächsische FG hat mit rechtskräftigem Urteil vom 22.1.2008 (13 K 330/07, EFG 2008, 1210, LEXinform 5006741) entschieden, dass Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist, dass der Stpfl. die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist. Für den verlangten Nachweis reicht es nicht aus, wenn der Stpfl. nachweist, dass die Handwerkerleistung bar bezahlt worden ist und außerdem durch einen Kontoauszug vom Geschäftskonto des Handwerkers belegt wird, dass der Betrag zeitnah auf dem Konto des Handwerkers eingezahlt worden ist.
Beispiel 9:
Der Stpfl. A hat folgende Aufwendungen:
Allgemeine Dienstleistung: 1 000 €
Pflegdienstleistung: 6 000 €
Handwerkerleistung: 4 000 €
Lösung 9:
Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG beträgt insgesamt 20 % von 7 000 € = 1 400 € maximal 4 000 €. Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG beträgt zusätzlich 20 % von 4 000 € = 800 € maximal 1 200 €.
Beispiel 10:
Ein Landschaftsgärtner wird beauftragt, auf einem Grundstück Hecken und Sträucher zu schneiden, den Rasen zu mähen, zu düngen und zu vertikutieren und die Pflasterung der Terrasse zu erneuern. Hierfür berechnet er insgesamt 7 800 € zzgl. 19 % USt (1 482 €). Die Materialkosten betragen 2 800 €; die Arbeitskosten belaufen sich auf 2 000 € für die Gartenpflege und 3 000 € für die Pflasterung.
Lösung 10:
Die Steuerermäßigung beträgt nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG 20 % von 2 380 € (2 000 € zzgl. anteiliger USt) = 476 € für die haushaltsnahe Dienstleistung und nach § 35a Abs. 3 EStG 20 % von 3 570 € (3 000 € zzgl. anteiliger USt) = 714 €, höchstens 1 200 € für die Handwerkerleistung. Die tarifliche ESt vermindert sich somit um 1 190 €, allerdings maximal bis auf 0 €.
Beispiel 11:
Im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 8a SGB IV betreut eine Tagesmutter den dreijährigen Sohn erwerbstätiger Eheleute in deren Haushalt. Im Jahr 09 betragen die Aufwendungen 5 376 €.
Lösung 11:
Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen oder unter § 9c EStG fallen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastungen (z.B. nach § 33a EStG) oder Sonderausgaben berücksichtigt werden (Rz. 27 und 28 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140).
Fallen Kinderbetreuungskosten dem Grunde nach unter die Regelungen des § 9c EStG, kommt ein Abzug nach § 35a EStG nicht in Betracht (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG). Dies gilt sowohl für den Betrag, der zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen übersteigt, als auch für alle Aufwendungen, die den Höchstbetrag von 4 000 € je Kind übersteigen (Rz. 30 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140).
Da beide Elterteile erwerbstätig sind und das Kind, das zum Haushalt gehört, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, fallen die Kinderbetreuungskosten unter die Regelung des § 9c Abs. 1 EStG. Nach § 9c Abs. 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG sind die Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Kinderbetreuungskosten sind i.H.v. zwei Drittel der Aufwendungen (5 376 € : 3 × 2) i.H.v. 3 584 € zu berücksichtigen Der Höchstbetrag von 4 000 € ist nicht überschritten. Sofern die Stpfl. nicht eine andere Aufteilung wählen, ist der Betrag je zur Hälfte bei der Einkünfteermittlung der Eltern zu berücksichtigen.
Wenn die Stpfl. keine bzw. nicht mehr als 920 € Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nachweisen, sind die Kinderbetreuungskosten neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu berücksichtigen (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG).
Eine Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten nach § 35a Abs. 1 EStG scheidet aus (Rz. 30 des BMF-Schreibens vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140).
8. Literaturhinweise
Horvath, Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG), Steuer & Studium 2007, 212; Heß u.a., Problemfall § 35a EStG – Steuerermäßigung für jedermann?, DStR 2007, 1804; Nolte, Haushaltsnahe Dienstleistungen und haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, NWB Fach 3, 14895; Bernhard, Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen – Gegenüberstellung der alten und neuen Rechtslage, NWB Fach 3, 14991; Nolte, Kinderbetreuung und haushaltsnahe Dienstleistungen, NWB 11/2009, 772; Plenker u.a., Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ab 2009, DB 2009, 191; Nolte, Kinderbetreuung und haushaltsnahe Dienstleistungen, NWB 11/2009, 772; Plenker, Anmerkung zum Anwendungsschreiben zu § 35a EStG; DB 2010, 365.
9. Verwandte Lexikonartikel
» Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
