1. Bedeutung der Haushaltszugehörigkeit
Die Haushaltszugehörigkeit ist von Bedeutung für
das » Baukindergeld (R 213a Abs. 3 EStR und § 9 Abs. 5 EigZulG),
die » Kinderbetreuungskosten (R 195 Abs. 3 EStR),
das » Kindergeld (DA 63.2.2.2 DA-FamEStG, BStBl I 2004, 759),
die Berücksichtigung von » Unterhaltsaufwendungen (R 190 Abs. 1 EStR),
die Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende (§ 24b EStG) (» Entlastungsbetrag für Alleinerziehende).
2. Voraussetzungen der Haushaltszugehörigkeit
Nach R 213 Abs. 2 EStR gehört ein Kind zum Haushalt des Stpfl., wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Stpfl. dessen Wohnung teilt und sich mit seiner Einwilligung vorübergehend außerhalb seiner Wohnung aufhält. Der BFH definiert mit Urteil vom 14.11.2001 (X R 24/99, BStBl II 2002, 244) die Haushaltszugehörigkeit neu bzw. verwendet die Begriffsbestimmung aus dem Sozialrecht. Die Haushaltszugehörigkeit verlangt eine Familienwohnung, die vom Stpfl. und der Person, die zu seinem Haushalt gehört, genutzt wird. Haushaltszugehörigkeit erfordert ferner, dass der Stpfl. Verantwortung für das materielle Wohl des Haushaltsangehörigen trägt und dass zwischen den Personen familiäre Bindungen bestehen und unterhalten werden, was sich auch in der Fürsorge für den Haushaltsangehörigen niederschlägt. Durch eine zeitweilige auswärtige Unterbringung zur Schul- oder Berufsausbildung wird die Haushaltszugehörigkeit in der Regel nicht unterbrochen (DA 63.2.2.2 Abs. 2 DA-FamEStG, BStBl I 2004, 759). Voraussetzung ist, dass dem Kind im Elternhaus noch ein Zimmer zur Verfügung steht, in das es z.B. an den Wochenenden und in den Semesterferien regelmäßig zurückkehrt (BFH Urteil vom 15.7.1998, X B 107/97, BFH/NV 1999, 39). Siehe dazu auch das rechtskräftige Urteil des FG Sachsen vom 25.9.2002 (5 K 440/02, EFG 5/2003, 332).
Die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes als Voraussetzung für die Kinderzulage bei der EigZulG (» Baukindergeld) liegt nur vor, wenn der Aufenthalt des Kindes im Haushalt des Anspruchsberechtigten die Dauer üblicher Besuche in den Ferien oder im Urlaub überschreitet. Eine den Besuchscharakter überschreitende Dauer ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Aufenthalt im Haushalt des Anspruchsberechtigten sechs Wochen übersteigt. Dies kann auch bei entsprechend häufigen tageweisen Aufenthalten des Kindes der Fall sein (BFH Urteil vom 22.9.2004, III R 40/03, BStBl II 2005, 327).
3. Doppelte Haushaltszugehörigkeit
Kinder getrennt lebender Eltern, denen das Sorgerecht gemeinsam zusteht, sind im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem sie sich überwiegend aufhalten und wo sich der Mittelpunkt ihres Lebens befindet. In Ausnahmefällen kann auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Eltern bestehen (BFH Urteil vom 14.4.1999, X R 11/97, BStBl II 1999, 594). Folgende Beweisanzeichen sprechen für ein jederzeitiges Wohnen bei beiden Elternteilen:
in beiden Wohnungen sind entsprechend ausgestattete Unterkunftsmöglichkeiten für das Kind vorhanden;
die regelmäßig vom Kind besuchten Einrichtungen (Schule, Vereine etc.) müssen von beiden Wohnungen aus ohne Schwierigkeiten für das Kind zu erreichen sein;
die Beaufsichtigung von Kleinkindern und jüngeren Schulkindern muss jederzeit gewährleistet sein.
Ein Kind getrennt lebender Eltern ist in den Haushalt beider Elternteile aufgenommen, wenn es sich bei beiden in annähernd gleichem Umfang aufhält. In diesem Fall ist das Kindergeld demjenigen zu zahlen, den die Eltern untereinander bestimmt haben (BFH Urteil vom 23.3.2005, III R 91/03, FR 2005, 902).
Haushaltszugehörigkeit verlangt die Aufnahme in eine gemeinsam genutzte Wohnung, die Übernahme der Verantwortung für das materielle Wohl des Haushaltsangehörigen und familiäre Bindung, die sich auch in der Fürsorge für den Haushaltsangehörigen niederschlagen. Bloße Besuche und zeitlich begrenzte Aufenthalte des Kindes bei dem zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil begründen keine auf Dauer angelegte Haushaltszugehörigkeit (BFH Beschluss vom 10.12.2004, III B 162/03, BFH/NV 2005, 673).
Zur Gewährung der Kinderzulage bzw. des Baukindergeldes bei doppelter Haushaltszugehörigkeit des Kindes nimmt die Vfg. der OFD Hannover vom 20.2.2002 (DStR 2002, 766) Stellung. Siehe auch Rz. 61 ff. des BMF-Schreibens vom 21.12.2004 (BStBl I 2005, 305 – Zweifelsfragen zum EigZulG –).
4. Beendigung der Haushaltszugehörigkeit
Die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes ist dann beendet, wenn das Kind außerhalb der gemeinsamen Familienwohnung in einem anderen entweder fremden oder eigenen Haushalt so leben würde, dass es dort und nicht mehr im elterlichen Haushalt den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen begründet hätte. Wohnt und verpflegt sich ein volljähriges, unterhaltsberechtigtes Kind außerhalb des elterlichen Hausstands, ist die ihm zur Nutzung überlassene Eigentumswohnung der Eltern regelmäßig kein Teil des elterlichen Haushalts (BFH Urteil vom 19.10.1999, IX R 39/99, BStBl II 2000, 224). Eine vollkommen eigenständige, von der Familie unabhängige Lebensführung kann bei minderjährigen Kindern auf jeden Fall dann nicht angenommen werden, wenn die minderjährigen Kinder in einem Haus mit den Eltern wohnen (FG Münster Urteil vom 16.6.2000 11 K 2872/99 EZ).
5. Besonderheiten bei behinderten Kindern
Ein behindertes Kind, das in einem Heim mit der Möglichkeit der Schulausbildung und der späteren Arbeit in einer Werkstatt für Behinderte untergebracht ist, lebt grundsätzlich weiterhin in der für die Annahme der Haushaltszugehörigkeit erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seinen Eltern (BFH Urteil vom 14.11.2001, X R 24/99, BStBl II 2002, 244). Die Haushaltszugehörigkeit eines behinderten Kindes ist erst dann beendet, wenn das Kind in einem Pflegeheim zur dauernden Pflege ohne die Aussicht, jemals das Heim verlassen zu können, untergebracht ist, seine Eltern ihm keinerlei persönliche Fürsorge mehr zuwenden und es infolgedessen an Aufenthalten in der Wohnung der Eltern fehlt. Das BFH-Urteil vom 26.8.2003 (VIII R 91/98, BFH/NV 2004, 324) nimmt zur Haushaltsaufnahme eines vollstationär untergebrachten Kindes wie folgt Stellung:
Ein wegen der Art seiner Behinderung dauerhaft und nicht nur vorübergehend vollstationär in einem Heim untergebrachtes Kind ist daneben nur dann in den Haushalt eines Kindergeldberechtigen aufgenommen, wenn die Betreuung des Kindes in dem Haushalt des Berechtigten einen zeitlich bedeutsamen Umfang hat und über Besuche in den Ferien oder im Urlaub hinausgeht. Eine den Besuchscharakter überschreitende Dauer liegt auf jeden Fall bei einem Aufenthalt von insgesamt mehr als drei Monaten pro Jahr vor.
6. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
