1. Übersicht und grundlegende Verfahrensfragen
Als zentrale Norm definiert § 49 Abs. 1 EStG einen abschließenden Katalog von Einkünften mit Inlandsbezug. Diese Differenzierung ergibt sich notwendigerweise aus der Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht in § 1 EStG. Ohne diese Anknüpfungsmöglichkeit in § 1 Abs. 4 EStG wären Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland i.S.d. AO nicht mit ihren Inlandseinkünften in Deutschland steuerpflichtig. Insoweit ist § 49 EStG als eine Ausweitung der steuerlichen Bemessungsgrundlage speziell für beschränkt Steuerpflichtige, die ansonsten mangels persönlichen Inlandsbezugs nicht steuerpflichtig wären, zu verstehen. Diese inländischen Einkünfte müssen nicht unbedingt die Kehrseite der ausländischen Einkünfte i.S.d. § 34d EStG sein, da in den inländischen Einkünften durchaus auch ausländische Einkünfte i.S.d. § 34 EStG enthalten sein können. Einen ersten Überblick – verbunden mit der jeweiligen verfahrensrechtlichen Folge und dem Referenzartikel des OECD-Musterabkommen (OECD-MA) – vermittelt die nachfolgende Übersicht:
Teil 1: § 49 Abs. 1 Nr. 1–3 EStG
Norm | Einkunftsart | Inlandsbezug und anzuwendender Artikel nach OECD-MA | Verfahren (Besonderheiten) |
§ 49 Abs. 1 … | |||
… Nr. 1 | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14 EStG) | »im Inland betrieben« Belegenheitsprinzip (Art. 6, 13 OECD-MA) | Veranlagung |
… Nr. 2 … | Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15–17 EStG) | Veranlagung | |
… Buchst. a | inländische Betriebsstätte oder ständiger Vertreter im Inland, Betriebsstättenprinzip (Art. 7 i.V.m. Art. 5 OECD-MA) | Veranlagung | |
… Buchst. b und c | Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen für Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen (Art. 8 OECD-MA) | Veranlagung | |
… Buchst. d | inländische Ausübung und Verwertung künstlerischer, artistischer und sonstiger Darbietungen (Art. 17 OECD-MA) | Steuerabzug mit Abgeltungswirkung | |
… Buchst. e | Veräußerung von Anteilen an KapG i.S.d. § 17 EStG (Art. 13 Abs. 4 OECD-MA) | Veranlagung; Vorschrift ist subsidiär zu Nr. 2 Buchst. a) und Nr. 8 | |
… Buchst. f | Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen oder Rechten (Art. 13 Abs. 4 OECD-MA); seit 2007 auch die verbrauchende Überlassung von Rechten; durch das JStG 2009 nunmehr auch Vermietungseinkünfte, die einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind | Veranlagung; »Lückenfüller« zur Erfassung stiller Reserven | |
… Buchst. g | die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler als solchen vertraglich zu verpflichten; dies gilt nur, soweit die Gesamteinnahmen je verschaffter Gelegenheit 10 000 € übersteigen (eingeführt durch das JStG 2010; gesetzliche Klarstellung aufgrund eines entgegenstehenden Urteils des BFH vom 27.5.2009, IStR 2009, 656). Es soll so die bisherige Verwaltungspraxis wiederhergestellt werden. Das BMF hat einen Nichtanwendungserlass des zitierten BFH-Urteils vom 7.1.2010 mit Schreiben vom 15.7.2010 (BStBl I 2010, 617) im Hinblick auf die gesetzliche Klarstellung aufgehoben. | Steuerabzug | |
… Nr. 3 | Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) | Ausübung oder Verwertung im Inland (Art. 7 OECD-MA) | Steuerabzug oder Veranlagung |
Teil 2: § 49 Abs. 1 Nr. 4 und 5 EStG
Norm | Einkunftsart | Inlandsbezug und anzuwendender Artikel nach OECD-MA | Verfahren (Besonderheiten) |
§ 49 Abs. 1 … | |||
… Nr. 4 | Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) | ||
… Buchst. a | Ausübung oder Verwertung im Inland (Art. 15 OECD-MA) | bei inländischen Arbeitgebern (AG) Steuerabzug mit Abgeltungswirkung, ansonsten Veranlagung | |
… Buchst. b | Einkünfte aus bestimmten inländischen öffentlichen Kassen (Art. 19 OECD-MA) | ||
… Buchst. c | Vergütungen für Geschäftsführer oder Prokuristen oder Vorstandstätigkeit bei einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland (Art. 15 OECD-MA) | ||
… Buchst. d | Entschädigungszahlungen für die Auflösung eines Dienstverhältnisses (§ 24 Nr. 1 EStG), soweit die für die ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben | ||
… Buchst. e | Einkünfte von ausländischem Bordpersonal im internationalen Luftverkehr (bei deutschem Arbeitgeber) | Schließen einer Besteuerungslücke ab dem VZ 2007 | |
… Nr. 5 … | Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) | ||
… Buchst. a | Erträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 und 9 EStG | inländischer Schuldner oder bestimmte ausländische Erträge aus Tafelgeschäften (Art. 10 OECD-MA) | |
… Buchst. b | Erträge i.V.m. InvestmentStG | ||
… Buchst. c | Erträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7 EStG | ||
… Doppelbuchst. aa | inländische dingliche Besicherung der Kapitalforderung (Art. 11 OECD-MA) | grundsätzlich Steuerabzug mit Abgeltungswirkung unter Betriebsstättenvorbehalt | |
… Doppelbuchst. bb | Erträge aus nicht beteiligungsähnlichen Genussrechten (»nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannt«); inländischer Schuldner (teleologische Reduktion Art. 11 OECD-MA) | ||
… Buchst. d | Erträge aus Tafelgeschäften, die durch inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ausgezahlt werden (Art. 11 OECD-MA); dies wird durch das JStG 2009 auf Schaltergeschäfte eingeschränkt | ||
Teil 3: § 49 Abs. 1 Nr. 6–9 EStG
Norm | Einkunftsart | Inlandsbezug und anzuwendender Artikel nach OECD-MA | Verfahren (Besonderheiten) |
§ 49 Abs. 1 … | |||
… Nr. 6 | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) | Belegenheit im Inland, Eintragung in grundsätzlich inländisches öffentliches Buch oder Register oder Verwertung in fremder inländischer Betriebsstätte. | grds. Veranlagung; Steuerabzug bei Überlassung bestimmter Rechte und gewerblicher Erfahrungen |
… Nr. 7 … | Wiederkehrende Bezüge (§ 22 Nr. 1 EStG) | Regelung lief leer, da kein Steuerabzug erhoben wurde. Mit AltEinkG (2004) (Einbeziehung der Sozialversicherungsrenten) wird erstmalig ab 1.1.2005 die Lücke geschlossen. | |
… Nr. 8 | Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 i.V.m § 23 EStG) | inländische Grundstücke oder inländische grundstücksgleiche Rechte | Veranlagung |
… Nr. 8a | Abgeordnetenbezüge (§ 22 Nr. 4 EStG) | kein besonderer Inlandsbezug | Veranlagung |
… Nr. 9 | Sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) | inländische Nutzung beweglicher Sachen (Art. 12 OECD-MA) | Steuerabzug »Lückenfüllende« Auffangvorschrift |
… Nr. 10 | § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG | Leistungen aus Pensionfonds, Pensionskassen und Direkt-Versicherungen während der inländischen steuerfreien Ansparphase | |
Wie aus der vorstehenden Tabelle ersichtlich, wird der deutsche Besteuerungsanspruch entweder durch Steuerabzug mit Abgeltungswirkung (§ 50 Abs. 2 i.V.m. § 50a EStG) oder durch Veranlagung zur Einkommensteuer verwirklicht. Die Fälle des Steuerabzuges mit Abgeltungswirkung sind in § 50 Abs. 2 EStG (durch das JStG 2009 neu gefasst) abschließend geregelt.
Neben dem Steuerabzug durch Lohnsteuer (beim Arbeitslohn) und durch die Kapitalertragsteuer sind dies die Fälle des § 50a EStG.
Nach der Neufassung der Vorschrift durch das JStG 2009 sind dies:
inländische künstlerische, sportliche, artistische und unterhaltende Darbietung inkl. akzessorischer Nebenleistungen;
inländische Verwertung der vorstehend genannten inländischen Darbietungen;
Nutzungsüberlassungen von Rechten etc.; im Rahmen des JStG 2010 wird § 50a Abs. 1 Nr. 3 um den Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g EStG-E (Transferentschädigungen an Berufssportler) erweitert werden;
Aufsichtsrats-, Verwaltungsratsvergütungen und vergleichbare Überwachungshonorare.
Findet ein Steuerabzug statt, so werden die betroffenen Einkünfte bei der Veranlagung nicht mehr berücksichtigt. In folgenden Fällen tritt die Abgeltungswirkung nicht ein:
Einkünfte aus inländischem Betrieb (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG);
nachträgliches Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen der Sonderfälle der unbeschränkten Steuerpflicht nach §§ 1 Abs. 2 und 3 sowie 1a EStG;
jahresmittiger Wechsel der persönlichen Steuerpflicht nach § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG;
Arbeitnehmer-Veranlagung nach Antrag (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4b EStG);
Arbeitnehmer-Veranlagung nach Bescheinigung (§ 50a Abs. 2 Nr. 4a EStG;
Beantragung der Veranlagung bei Einkünften, die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 unterliegen.
Im Fall der Veranlagung bemisst sich die Einkommensteuer nach dem Grundtarif des § 32a Abs. 1 EStG. Die bis zum VZ 2008 geltende Mindestbesteuerung von 25 % wurde durch das JStG 2009 auch wegen vorheriger europarechtlicher Bedenken abgeschafft. Zuvor hatte der BFH (Urteil vom 19.11.2003, BStBl II 2004, 773) die Mindestbesteuerung für gemeinschaftsrechtswidrig erachtet, sofern hierdurch eine Benachteiligung von in- und ausländischen Steuerpflichtigen entstand. Insoweit die Mindestbesteuerung höher war als die Besteuerung bei Anwendung des progressiven Steuersatzes auf die Nettoeinkünfte zzgl. eines Betrages i.H.d. Grundfreibetrages, wurde die Einkommensteuer nicht festgesetzt. Allerdings galten diese Grundsätze nach BMF-Schreiben vom 10.9.2004 (BStBl I 2004, 860) jedoch nur für Steuerpflichtige, die im jeweiligen Veranlagungszeitraum zumindest zeitweise Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gewesen sind oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Dennoch gelten für beschränkt Steuerpflichtige im Rahmen einer Veranlagung nach wie vor diverse Sondervorschriften, die in § 50 Abs. 1 EStG geregelt sind. Zu nennen ist insbesondere, dass bei beschränkt Steuerpflichtigen weder der Grundfreibetrag gewährt wird (§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG, mit Ausnahme bei Arbeitnehmer-Einkünften (Rückausnahme)) noch beschränkt steuerpflichtige Ehegatten zusammenveranlagt werden können, da dies eine unbeschränkte Steuerpflicht voraussetzt. Des Weiteren sind Betriebsausgaben und Werbungskosten nur insoweit abziehbar, als sie mit den inländischen Einkünften zusammenhängen. Auch die Möglichkeiten des Verlustabzuges und des Verlustausgleiches sind bei beschränkt Steuerpflichtigen eingeschränkt.
Unter Hinblick auf die »Gerritse-Entscheidung« des EuGH vom 10.6.2003 (BStBl II 2003, 759) und auch das »Scorpio-Urteil« des EuGH vom 3.10.3006 (IStR 2006, 743) hat der BFH entschieden, dass beschränkt steuerpflichtige EU-Bürger unter sonst gleichen Umständen nicht höher als Steuerinländer besteuert werden sollen. Besonders deutlich wird dies im Fall des Steuerabzuges mit Abgeltungswirkung, weil hier Betriebsausgaben und Werbungskosten nicht geltend gemacht werden können.
Das BMF hat hierauf mit Schreiben vom 5.4.2007 (BStBl I 2007, 449) verfügt, dass Betriebsausgaben, eines in der/dem EU-/EWR beschränkt Steuerpflichtigen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dessen inländischen Einkünften stehen, beim Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG a.F. berücksichtigt werden, wenn sie 50 % der Einnahmen übersteigen. In diesem Fall beträgt der Steuerabzug 40 % des positiven Unterschiedsbetrages zwischen den Einnahmen und den unmittelbaren Erwerbsaufwendungen.
Im Schreiben des BMF vom 3.11.2003 (BStBl I 2003, 553), welches durch das zuvor zitierte Schreiben nicht aufgehoben wurde, wird zudem für Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 1 und 2 EStG a.F. (nicht aber bei Einkünften, die der Kapitalertragsteuer unterliegen und die unter den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG a.F. fallen) unterliegen, in Reaktion auf die »Gerritse-Entscheidung« ein Antragsrecht des beschränkt Steuerpflichtigen auf teilweise Erstattung der einbehaltenen Steuer begründet. Demnach wird die Steuer soweit erstattet, wie sich die tarifliche Einkommensteuer eines unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Einkünften in gleicher Höhe zzgl. des Grundfreibetrages ergibt. Diese Regelung ist im Gegensatz zur vorherigen nicht auf EU-/EWR-Bürger beschränkt und trägt dem Grundsatz Rechnung, dass EU-Bürger unter sonst gleichen Umständen nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH nicht höher besteuert werden sollen als unbeschränkt Steuerpflichtige.
Diese einschränkende Regelung ist aber knapp zwei Monate vor dem Ergehen des BMF-Schreibens von dem EuGH (Urteil vom 15.2.2007, DB 2007, 832, Fall »Centro Equestre«) für unzulässig erklärt worden. Auch ist der Steuersatz von 40 % des Überschusses/Gewinnes nicht mit der »Gerritse-Entscheidung« des EuGH zu vereinbaren. Die EU-Kommission hat aufgrund dieser Regelungen im März 2007, gestützt auf die EuGH-Urteile »Scorpio« und »Centro Equestre«, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet (IP/07/413, Az. 1999/4852).
Durch das JStG 2009 ist § 50a EStG neu strukturiert und an die Anforderungen der EuGH-Rechtsprechung angepasst worden (» Quellensteuer).
Auch nach der Neufassung des § 50 EStG können die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden gem. § 50 Abs. 4 EStG mit Zustimmung des BMF die ESt ganz oder teilweise erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies in einem besonderen öffentlichen Interesse liegt.
2. Der Katalog des § 49 Abs. 1 EStG
2.1. Die Haupt-Anwendungsfälle (inklusive neuer Problemstellungen)
Charakteristisch für § 49 EStG ist der Rückgriff auf die sieben Einkunftsarten, nicht jedoch auf deren Unterfälle. Soweit in den §§ 49 ff. EStG demzufolge keine besonderen Regelungen enthalten sind, sind die inländischen Einkünfte nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln. Im Zusammenhang mit diesen Subsidiaritätsüberlegungen wird innerhalb des § 49 EStG wiederum der Vorrang der Gewinneinkunftsarten vor den Überschusseinkunftsarten deutlich. So wurde durch das JStG 2009 der Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG eingeschränkt, indem Vermietungseinkünfte nur noch vorliegen, wenn sie nicht den Nr. 1 bis 5 zuzurechnen sind.
Besteht zwischen Deutschland und dem Wohnsitz bzw. Ansässigkeitsstaat des beschränkt Steuerpflichtigen ein DBA, so ist zusätzlich zu der Frage, ob der Steuerpflichtige inländische Einkünfte erzielt, das deutsche Besteuerungsrecht an diesen zu prüfen.
§ 49 EStG ist enger als § 2 EStG und relativiert das strenge Einkunftsartenrecht durch eine gelegentliche phänomenologische Umschreibung der Tätigkeiten (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 2d EStG: »künstlerische, sportliche (…) Darbietung«).
Beispiel 1:
Zm ist Belgier und mit Zf, ebenfalls Belgierin, verheiratet. Sie wohnen gemeinsam in Brügge. Zm und Zf sind in 01 entgeltlich tätig gewesen:
Zm hat ein Unternehmen in Brügge, das einen Server betreibt (sog. Internet Service Provider = ISP) und unterhält u.a. in Aachen ein Unternehmen, das mit Web-Sites auf diesem Server den Kunden Börseninformationen anbietet und gleichzeitig die Abwicklung von Börsengeschäften ermöglicht.
Zm ist als Aufsichtsratsvorsitzender bei einer AG in Köln tätig.
Zf ist eine international anerkannte Schachspielerin und war in 01 einmal in Düsseldorf auf einem Simultan-Schachturnier engagiert.
Zf lässt über eine Kölner Agentur in der BRD ihr Spezialwissen zur »indischen Eröffnung« im Schachspiel auf dem deutschen Markt verwerten.
Zf ist bei RTL als Talk-Show-Moderatorin angestellt, wo sie – wöchentlich – vorbereitete Quiz-Fragen zum Schachspiel beantworten lässt.
Der Fächerkanon des § 49 Abs. 1 EStG erfordert eine andere Vorgehensweise als die Grundsubsumtion nach § 2 Abs. 1 EStG. So steht weniger das Einkunftsartenrecht als die genaue Typuserfassung der konkreten Tätigkeit im Vordergrund.
Lösung 1:
Dies bedeutet, bezogen auf den Ausgangsfall:
Zu 1.: Bei dem Internet-Unternehmen in Aachen könnten »gewerbliche« Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2a EStG in Deutschland vorliegen, wenn es sich bei dem Inhaltsanbieter in Aachen um eine » Betriebsstätte handelt. Eine Betriebsstätte liegt sowohl nach § 12 Satz 1 AO wie nach Art. 5 OECD-MA dann vor, wenn eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage vorliegt, die der Tätigkeit des Unternehmens dient.
Für den Bereich der Internet-Anbieter ist vorweg darauf hinzuweisen, dass automatisierte Einrichtungen wie z.B. ein Server nur dann eine Betriebsstätte darstellen können, wenn bei ihnen sowohl die physische Komponente (Hardware) wie die unphysische Komponente (Software) gegeben sind. Nach jüngster Ansicht der OECD können solche automatisierten Einrichtungen – auch ohne Einsatz von Personal – eine Betriebsstätte begründen, dies in Übereinstimmung mit dem sog. »Pipeline-Urteil« des BFH vom 30.10.1996 (BStBl II 1997, 12).
Nach zutreffender weiterer Differenzierung geht der OECD-Entwurf davon aus, dass eine Betriebsstätte dann nicht begründet werden kann, wenn der Server reine Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeiten im Bereich des E-Commerce ausführt. Dies wäre etwa der Fall, wenn – auf einem Mirrorserver – lediglich Informationen oder eine Kommunikationsplattform vorgehalten werden. Vielmehr muss es sich um sog. dezidierte Server handeln, mit denen Online-Geschäfte durchgeführt werden können. Dies gilt,
wenn von Computer zu Computer Musikstücke, Videos und dgl. überspielt (»downgeloaded«) werden können oder
wenn Dienstleistungen in ihren Kernfunktionen (von der Bestellung bis zur Bezahlung) erbracht werden können.
Fortsetzung Lösung 1:
Man wird dies bei Online-Börsengeschäften – in Übereinstimmung mit dem Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 6.9.2001 (IStR 2002, 134) – bejahen können. Eine Betriebsstätte in Aachen liegt damit vor.
Das eigentliche Hauptproblem liegt in der Gewinnabgrenzung und -zuweisung. Dazu wurde im Februar 2001 seitens der Business Profits Tagung der OECD ein Bericht vorgelegt, der als Diskussionsentwurf die Anwendung des Art. 7 OECD-MA auf E-Commerce-Aktivitäten behandelt. Konform mit dem »Arm's length«-Prinzip werden verschiedene Gewinnzuordnungen vorgestellt, die dann im Betriebsstättenstaat maximiert werden können, wenn dort Personal zur Wartung oder Kundenbetreuung eingesetzt wird. Am meisten Gewinn verbleibt im Betriebsstättenstaat, wenn die Vermögensgegenstände durch Personal der Betriebsstätte selbstständig entwickelt wurden.
Wichtig ist schließlich, dass bei § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch Veräußerungstatbestände (§§ 16 und 17 EStG) erfasst werden. Durch den Wegfall der einjährigen Spekulationsfrist bei Veräußerungen unwesentlicher Beteiligungen (geringer als 1 %) an Kapitalgesellschaften aus dem Privatvermögen, die von § 17 EStG nicht erfasst werden und mangels Aufnahme des § 20 Abs. 2 EStG n.F. in den abschließenden Kanon des § 49 EStG, sind Veräußerungen dieser unwesentlichen Beteiligungen durch beschränkt Steuerpflichtige ab dem VZ 2009 – mit Ausnahme bei sog. Tafelgeschäften (§§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Dies setzt allerdings voraus, dass die Wertpapiere gegen Übergabe ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden)– nicht mehr der deutschen Besteuerung zu unterziehen. Veräußerungsgewinne, aber auch etwaige Verluste, bleiben steuerlich (außer bei Vorliegen eines sog. Tafelgeschäftes) unberücksichtigt.
Fortsetzung Lösung 1:
Zu 2.: Die Aufsichtsratstätigkeit von Zm stellt gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG Einkünfte aus selbstständiger Arbeit dar, da sie im » Inland ausgeübt wird.
Zu 3.: Gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2d EStG gehören die im Inland ausgeübten oder verwerteten künstlerischen, sportlichen, artistischen oder ähnliche Darbietungen zu den inländischen Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn sie nicht unter Nr. 3 bzw. Nr. 4 zu subsumieren sind. Immer wieder hat sich die Rspr. der FG mit »Schach« als Sport auseinandergesetzt. Aufgrund der gesetzesauthentischen Aussage in § 52 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO wird man diese Aussage auf § 49 EStG übertragen können. Da Zf die sportliche Darbietung als Simultan-Schachspielerin im Zweifel selbstständig ausübt, erzielt sie mit dem Schachspielen Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Zu 4.: Die Verwertung des – im » Inland genutzten – Know-hows fällt unter den Auffangtatbestand von § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG, wonach die hierfür bezogenen Vergütungen als Inlandseinkünfte gelten.
Zu 5.: Mit der Anstellung bei RTL und dem Vorlesen von Quizfragen übt Zf eine nichtselbstständige Tätigkeit aus, die zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG führt.
2.2. Sonderfälle
Drei z.T. neu gefasste Anwendungsfälle werden hervorgehoben. Sie lassen die fiskalische Intention des Gesetzgebers nach Ausweitung der BMG deutlich erkennen.
2.2.1. § 49 Abs. 1 Nr. 2f EStG: Gewerblicher Grundstückshandel sowie Immobilieninvestitionen ausländischer Objektgesellschaften
Mit § 49 Abs. 1 Nr. 2f EStG sollte ab dem VZ 1994 eine Besteuerungslücke geschlossen werden. Durch den Verweis auf Nr. 6 ist zunächst offensichtlich, dass Veräußerungsgewinne, die mit inländischen Immobilien, Rechten und dgl. – außerhalb des § 23 EStG – erzielt werden, als gewerbliche Inlandseinkünfte steuerpflichtig sind (Satz 1). Damit sollen stille Reserven erfasst werden, die anlässlich eines gewerblichen Grundstückshandels anfallen. Dies gilt auch, wenn sie von ausländischen vermögensverwaltenden Körperschaften realisiert werden (Satz 2).
Die Absicht, ein vermeintliches Steuerschlupfloch durch die Fiktion eines Gewerbebetriebes bei zwischengeschalteten ausländischen KapG zu schließen, offenbarte – im Umkehrschluss – neue Anwendungsprobleme. So wurde lange diskutiert, ob die Erfassung unter Nr. 2f auch als Beleg für die konkrete Gewinnermittlung des gewerblichen Veräußerungsgewinnes gilt, m.a.W. ob Bilanzierungsgrundsätze anzuwenden sind. In Übereinstimmung mit der h.L. führt der BFH in der Entscheidung vom 5.6.2002 (BFH/NV 2002, 1383) aus, dass es sich bei den Aufgrifftatbeständen des § 49 Abs. 1 Nr. 2f EStG zwar um punktuelle Vorgänge handelt, gelangt aber im Ergebnis zur Anwendung der §§ 4 ff. EStG. Diese für den » Veräußerungsgewinn und für die » Einlage (Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen und planmäßiger AfA bei der Ermittlung des Einlagewertes gem. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG) wichtige Frage wird von den FG z.T. noch anders interpretiert (so das FG München vom 25.7.2000 (EFG 2000, 1191)).
2.2.2. § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG: Wiederkehrende Bezüge
Während bei § 49 Abs. 1 Nr. 2f EStG der aktuelle Gesetzgeber neue Auslegungsprobleme aufwirft, bereitet bei § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG der historische Gesetzgeber Sorgen. Mit dem EStG (1934) sollten wiederkehrende Bezüge – gemeint waren die Sozialversicherungsrenten – als Inlandseinkünfte steuerpflichtig sein. Dies sollte aber nur bei einem vorherigen Steuerabzugsverfahren gelten. Da es zu diesem Steuerabzug für sonstige Einkünfte nie gekommen ist, sollte § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG abgeschafft werden. Das AltEinkG (2004) hat schließlich die Lücke geschlossen.
2.2.3. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG: Sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG
Der lückenfüllende Charakter (»Auffangnorm«) von § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG erschließt sich bereits aus der Nutzungsüberlassung beweglicher Sachen im » Inland, da diese nicht unter Nr. 6 (d.h. nicht unter § 21 EStG) fallen.
Für die Praxis viel wichtiger ist die konstitutive Einbeziehung der zeitlich nicht begrenzten privaten Überlassung von Know-how, so wie es gesetzestechnisch etwas umständlich mit »Erfahrungen«, »Kenntnissen« und »Fertigkeiten« umschrieben ist. Dem instruktiven Urteil des FG Baden-Württemberg vom 20.9.2001 (EFG 2002, 28) ist eine moderne und griffige Umschreibung geglückt. Danach ist Know-how definiert als »Erfahrungs-Spezialwissen, das einem Dritten, Zeit und Kosten spart und diesem die Möglichkeit zur eigenen Anwendung verschafft«. Es kann zusammengefasst vom einfachen Erfahrungswissen bis hin zur (nichtgeschützten) Erfindung reichen. Entscheidung ist hierbei die Qualität des einzelnen Know-how. Die Überlassung von Kundenadressen subsumierte der BFH im Urteil vom 13.11.2002 (BFH/NV 2003, 397) nicht als steuerpflichtigen Transfer von Know-how, sondern als bloße Überlassung von Datenbeständen. Die Steuerpflicht von Know-how an sich bestätigte der BFH erst vor kurzem in einem aktuellen Beschluss (BFH vom 18.3.2009, BFH/NV 2009, 1237).
Auch an dieser Stelle ist auf den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG hinzuweisen. In der Praxis werden die Entgelte hierfür überwiegend als »Lizenzeinnahmen« bezeichnet.
2.3. Der Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Kapitalforderungen)
Zinseinkünfte aus Kapitalforderungen unterliegen abkommensrechtlich – ähnlich wie Dividenden (» Dividende) – dem Verteilungskonzept nach Art. 11 OECD-MA, das sowohl dem Quellenstaat als auch dem Wohnsitzstaat ein Besteuerungsrecht einräumt. Das Quellensteuerrecht wird im Fall von Zinseinkünften gem. Art. 11 Abs. 2 OECD-MA auf 10 % begrenzt.
Allerdings kommt der Besteuerung von Zinserträgen, die Steuerausländer aus Kapitalforderungen (z.B. aus » Darlehen, Sparbucheinlagen, verzinslichen Wertpapieren) erzielen, nur eine geringe praktische Bedeutung zu. So verzichtet die BRD bereits in den meisten bilateralen DBA auf ihr Besteuerungsrecht für » Zinsen i.S.d. Art. 11 OECD-MA.
Darüber hinaus aber greift die nationale Norm des § 49 Abs. 1 Nr. 5 (und Nr. 7) EStG eine Besteuerung nur unter Voraussetzungen auf, die einen besonders starken Inlandsbezug haben.
Das »Self-restraintment« der Bundesrepublik im Bereich des möglichen (und tatsächlichen) Steueraufkommens widerspricht den politischen Verlautbarungen nach einem einheitlichen und geschlossenen EG-Konzept zur Besteuerung der Kapitaleinkünfte. Dies zeigt sich auch deutlich an der Neufassung des § 49 EStG durch das JStG 2009. Durch den Wegfall der einjährigen Spekulationsfrist bei Wertpapieren, die bei unbeschränkt Steuerpflichtigen nun durch § 20 Abs. 2 EStG n.F. unabhängig von deren Haltedauer erfasst werden (sofern sie nicht den Gewinneinkunftsarten zuzurechnen sind), unterliegt bei beschränkt Steuerpflichtigen nun mangels Aufnahme des § 20 Abs. 2 EStG in den Kanon der inländischen Einkünfte die Veräußerung von Wertpapieren, die nicht von anderen Tatbeständen erfasst ist, nicht mehr der deutschen Besteuerung. Dies gilt insbesondere für eine im Privatvermögen gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die weniger als 1 % beträgt und daher nicht von § 17 EStG erfasst wird. Bis zum VZ 2008 wurde dies über § 49 Nr. 8 Buchst. c EStG erfasst. Diese Vorschrift wurde durch das JStG 2009 korrespondierend mit dem Wegfall der einjährigen Spekulationsfrist des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG bei Wertpapieren aufgehoben.
Lediglich über den »Auffangtatbestand« des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d EStG können diese Wertpapiere noch besteuert werden (§§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 und 10 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2b und 7 EStG). Dies setzt allerdings voraus, dass die Wertpapiere gegen Übergabe ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden bzw. gegen Aushändigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut oder dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut verwahrt werden (sog. Tafelgeschäfte).
Beispiel 2:
Der 65-jährige A(lt) verlegt seinen Wohnsitz im VZ 02 in das spanische Sonnenparadies »Costa del Illusione«. Er besitzt allerdings noch erhebliche Kapitalanlagen in der BRD und erzielt daraus folgende Einkünfte im VZ 03:
Gewinnanteil i.H.v. 3 000 € als typisch stiller Gesellschafter an einer GmbH in Aurich, der ihm ohne jeden Abzug überwiesen wurde,
» Zinsen i.H.v. 5 000 € aus der Hypothek an einem Grundstück in Leer,
Zinsen i.H.v. 7 000 € aus einem Postsparbuch,
Zinserträge aus einem »Tafelgeschäft« i.H.v. 10 T€.
Hat die BRD – unabhängig von dem DBA-Spanien – ein Besteuerungsrecht?
Neben den »Dividendentatbeständen« von § 49 Abs. 1 Nr. 5a EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 EStG müssen die eigentlichen Kapitalforderungen (» Zinsen) nach § 49 Abs. 1 Nr. 5c Doppelbuchst. aa EStG im » Inland dinglich besichert sein, um eine Steuerpflicht zu begründen. Dies bedeutet, dass zur Sicherheit des Inhabers der Darlehensforderung ein Grundpfand- oder ein Verwertungsrecht an einem Grundstück wirksam bestellt wurde.
Aus kapitalmarktpolitischen Gründen unterliegen solche Kapitalforderungen allerdings nur dann der beschränkten Steuerpflicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 5c Doppelbuchst. cc Satz 2 EStG, wenn es sich dabei nicht um » Zinsen aus Anleihen und Forderungen handelt, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind oder über die Sammelurkunden i.S.d. § 9a DepotG oder Teilschuldverschreibungen ausgestellt sind.
Ungeachtet einer dinglichen Sicherung können auch andere Bezüge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG eine beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 5a Halbsatz 2 EStG auslösen, sofern es sich um Erträge aus Gewinnobligationen und Wandelanleihen handelt, die von einem inländischen Schuldner ausbezahlt werden.
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5c Doppelbuchst. bb EStG führen Kapitalforderungen aus Genussrechten zu Inlandseinkünften, während mit § 49 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG Vorteile aus Kapitalnutzungen erfasst sind.
Weiterhin regelt § 49 Abs. 1 Nr. 5d Doppelbuchst. cc EStG einen Sondertatbestand für Zinserträge, die gegen Aushändigung der Zinsscheine – also im Tafelgeschäft – mit einem inländischen Kreditinstitut erzielt werden. Wiederum eine Ausnahme hiervon wird für ausländische Kreditinstitute als Empfänger der » Zinsen gemacht. Als zusätzliche Voraussetzung für das Tafelgeschäft darf die Teilschuldverschreibung, die den Zins garantiert, nicht vom Schuldner oder von dem inländischen Kreditinstitut verwahrt werden.
Lösung 2:
Für die im Beispiel genannten Kapitaleinkünfte gibt es folgende Zuordnungen:
Zu 1.: Bei den Gewinnanteilen als stiller Gesellschafter (» Stille Gesellschaft) gem. § 230 HGB liegen inländische Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 5a i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG vor, da sich A an einer deutschen GmbH (Inhaber des Handelsgewerbes) beteiligt, wobei diese Einkünfte gem. §§ 43 Abs. 1 Nr. 3, 43a Abs. 1 Nr. 2 EStG mit 25 % kapitalertragsteuerpflichtig sind.
Für kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte tritt jedoch gem. § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG mit der einbehaltenen Quellensteuer eine Abgeltungswirkung ein. Die Einkünfte werden – vorbehaltlich Satz 2 – nicht mehr veranlagt. Die Ausnahmetatbestände gem. § 50 Abs. 2 Satz 2 EStG (Bezüge als BE etc.) liegen nicht vor.
Fraglich kann allenfalls sein, ob die Abgeltungswirkung auch dann greift, wenn – wie hier – tatsächlich kein Quellenabzug vorgenommen wurde.
Nach zutreffender Ansicht des BFH vom 18.5.1994 (BStBl II 1994, 697; dort allerdings für lohnsteuerpflichtige Einkünfte) spielt es keine Rolle, ob der Abzug tatsächlich durchgeführt wurde, da dem FA immer noch der Zugriff auf den abzugspflichtigen Haftungsschuldner (hier: die GmbH) gem. § 44 Abs. 5 EStG verbleibt. Allein entscheidend ist die »rechtliche Einbehaltungspflicht«. Damit werden die Gewinnanteile des A als stiller Gesellschafter nicht mehr veranlagt.
Zu 2.: Die hypothekarisch gesicherten » Zinsen i.H.v. 5 000 € stellen nach § 49 Abs. 1 Nr. 5c Doppelbuchst. aa EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG inländische Einkünfte dar, die keiner KapESt unterliegen.
Zu 3.: Die » Zinsen auf dem Postsparbuch stellen keine inländischen Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG dar. Der Gesetzgeber vertraut an dieser Stelle auf die Steuerehrlichkeit des »Weltbürgers«, der die Einnahmen in der » Steuererklärung seines Landes angeben wird.
Zu 4.: Die » Einkommensteuer auf Zinserträge im Tafelgeschäft wird nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 7a und 8 EStG im Weg des KapESt-Abzugs erhoben. Dabei wird auf Grund der Anonymität des Tafelgeschäfts der Kapitalabschlag stets einbehalten. Die KapESt beträgt gem. § 43a Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 EStG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1a Doppelbuchst. bb EStG für den Fall, dass Zinsscheine oder Teilschuldverschreibungen eingelöst werden, 35 %.
Werden Dividendenscheine eingelöst oder Erträge realisiert, die aus inländischen oder ausländischen Investmentanteilen herrühren, gilt gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 43a Abs. 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1a Doppelbuchst. bb EStG eine KapESt von 20 %.
In beiden Fällen greift die Abgeltungswirkung von § 50 Abs. 2 EStG. Die Erträge aus den Tafelgeschäften sind bereits berücksichtigt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem beschränkt Steuerpflichtigen in DBA-Fällen die Möglichkeit bleibt, einen Antrag nach § 50d EStG beim BMF auf Erstattung des – jeweils zulässigen – KapESt-Satzes zu stellen (vgl. auch das Schreiben des BMF vom 1.10.2009, BStBl I 2009, 1172, Rz. 87). Dies ist notwendig, da der Einbehalt von KapESt durch § 50d Abs. 1 EStG unabhängig davon erfolgt, ob Deutschland das Besteuerungsrecht an diesen Kapitalerträgen zusteht.
2.4. Die isolierende Betrachtungsweise des § 49 Abs. 2 EStG
Die Einkunftsqualifizierung nach § 49 Abs. 1 EStG wird wesentlich durch die isolierende Betrachtungsweise des § 49 Abs. 2 EStG beeinflusst. Nach dem sehr umstrittenen Wortlaut bleiben »im » Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 EStG nicht angenommen werden können«.
Mit der absolut h.M. wird § 49 Abs. 2 EStG (1974) nur als Bestätigung der bisherigen Rspr. interpretiert, was im Ergebnis auf eine Aufhebung der Subsidiaritätsregeln hinausläuft. Damit können ausländische » Kapitalgesellschaften ohne inländische » Betriebsstätte (fast) alle vom Katalog des § 49 EStG aufgelisteten Einkünfte erzielen. Lediglich selbstständige Einkünfte gem. § 15 EStG bleiben den ausländischen KapG vorenthalten, da § 15 und 18 EStG sich gegenseitig ausschließen und nicht im Verhältnis der Subsidiarität zueinander stehen.
Die später eingefügten § 49 Abs. 1 Nr. 2d und 9 EStG bestätigen diese Auslegung des § 49 Abs. 2 EStG als »Kodifikation der Rspr.«: Danach gelten z.B. Vergütungen für überlassenes Know-how, die eine ausländische KapG ohne inländische » Betriebsstätte erzielt, als sonstige, inländische Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG.
Hinweis:
Der Alternativ-Vorschlag für § 49 Abs. 2 EStG (korrekte Lesart) würde lauten:
»Die im EStG geltenden Subsidiaritätsregeln (§ 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3, § 22 Nr. 1 und 3 sowie § 23 Abs. 2 EStG) finden bei Beteiligung ausländischer Steuersubjekte keine Anwendung, soweit ihre Berücksichtigung eine Besteuerung als Inlandseinkünfte nicht zuließe.«
3. Literaturhinweise
Riemenschneider, Verfahrensfragen, IStR 2002, 561; Tiedtke/Langheim, Voraussetzungen und Rechtsfolgen der beschränkten und der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht, DStZ 2003, 10; Schön, EuGH-Rspr. zu direkten Steuern, IStR 2004, 289; Preißer/J. Schmidt in Preißer, Die Steuerberaterprüfung, 8. A. (2009), Band 1, Teil D, Kap. V.2.; Salomon/Riegler, Die Entlastung ausländischer Kapitalanleger von Abzugsteuern, insbesondere nach den DBA, IStR 2009, 785.
4. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
