1. Die Steuerbarkeit der Umsätze
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der USt, wenn sie im Inland ausgeführt werden (Steuerbarkeit der Umsätze).
2. Der Inlandsbegriff des UStG
Der Inlandsbegriff des UStG entspricht seit jeher nicht dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, da hierzu nicht die Gebiete
von Büsingen,
der Insel Helgoland,
der Freihäfen (Freizonen des Kontrolltyps I nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG),
der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie
der deutschen Schiffe und Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören,
gerechnet werden.
Umsätze in diesen Gebieten sind – vorbehaltlich § 1 Abs. 3 UStG – nicht steuerbar.
Zur Vermeidung von privatem und öffentlichem unversteuertem Letztverbrauch in den Fällen, bei denen die Vorschriften der 6. REWG eine Entlastung des Umsatzes durch eine Steuerbefreiung nicht ermöglichen, sieht § 1 Abs. 3 UStG vor, dass bestimmte Umsätze in den dort bezeichneten Gebieten (Freihäfen und Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie) wie Umsätze im Inland zu behandeln sind.
Die durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) vorgenommenen Änderungen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStG wird sichergestellt, dass Leistungsbezüge unternehmerisch tätiger Leistungsempfänger, welche den Vorsteuerabzug ausschließende Ausgangsumsätze ausführen, auch in den bezeichneten Gebieten mit USt belastet werden und vermeidet so ungerechtfertigte Steuervorteile.
3. Literaturhinweise
Völkel u.a., ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt).
4. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de