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  4. Innergemeinschaftliche Güterbeförderung

1. Definition der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung

Bei der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung beginnt (Abgangsort) und endet (Ankunftsort) die Beförderung eines Gegenstandes in dem Gebiet von zwei verschiedenen Mitgliedstaaten (§ 3b Abs. 3 UStG). Für die Annahme einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung ist es unerheblich, ob die Beförderungstrecke ausschließlich über Gemeinschaftsgebiet oder auch über Drittlandsgebiet führt (Abschn. 42d Abs. 1 Satz 5 UStR).

2. Ortsbestimmung

Die innergemeinschaftliche Güterbeförderung wird an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt (Abgangsort; § 3b Abs. 3 Satz 1 UStG).

Verwendet jedoch der Leistungsempfänger gegenüber dem Beförderungsunternehmer eine USt-IdNr. eines EU-Mitgliedstaates, der nicht der EU-Mitgliedstaat ist, in dem der Abgangsort liegt, gilt die Beförderungsleistung als in dem Gebiet des anderen EU-Mitgliedstaates ausgeführt (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UStG). Zum Begriff des Leistungsempfängers siehe Abschn. 42c UStR.

Beispielsfälle für innergemeinschaftliche Güterbeförderungen siehe die Beispiele 1 bis 9 zu Abschn. 42d Abs. 4 UStR.

3. Gebrochene innergemeinschaftliche Güterbeförderung

Eine gebrochene Güterbeförderung liegt vor, wenn einem Beförderungsunternehmer für eine Güterbeförderung über die gesamte Beförderungsstrecke ein Auftrag erteilt wird, jedoch bei der Durchführung der Beförderung mehrere Beförderungsunternehmer nacheinander mitwirken. Liegen Beginn und Ende der gesamten Beförderung in den Gebieten verschiedener EU-Mitgliedstaaten, ist eine gebrochene innergemeinschaftliche Güterbeförderung gegeben. Dabei ist jede Beförderung für sich zu beurteilen. Bei einer gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung sind nicht nur Beförderungen als innergemeinschaftliche Güterbeförderungen anzusehen, bei denen Abgangsort und Ankunftsort in zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten liegen. Auch Beförderungen, die einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung vorangehen (Vorläufe) oder sich daran anschließen (Nachläufe) und sich auf einen EU-Mitgliedstaat beschränken, sind wie die innergemeinschaftliche Güterbeförderung zu behandeln (§ 3b Abs. 3 Satz 3 UStG).

Beispiel 1:

Der in Deutschland ansässige Unternehmer U beauftragt den in Frankreich ansässigen Frachtführer S, Güter von Paris an einen Abnehmer in Rostock zu befördern. S befördert die Güter von Paris nach Aachen und beauftragt für die Strecke von Aachen nach Rostock den in Köln ansässigen Unterfrachtführer F mit der Beförderung. Dabei teilt S im Frachtbrief an F den Abgangsort und den Bestimmungsort der Gesamtbeförderung mit. U verwendet gegenüber S seine deutsche und S gegenüber F seine französische USt-IdNr. (Beispiel 1 in Abschn. 42e Abs. 2 UStR).

Lösung 1:

Die Beförderungsleistung des S an seinen Auftraggeber U umfasst die Gesamtbeförderung von Paris nach Rostock. Die Leistung ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig, da U gegenüber S seine deutsche USt-IdNr. verwendet (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UStG). U ist als Leistungsempfänger Steuerschuldner gem. § 13b Abs. 2 Satz 1 UStG (» Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers).

Die Beförderungsleistung des F von Aachen nach Rostock an seinen Auftraggeber S ist einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung gleichgestellt (§ 3b Abs. 3 Satz 3 UStG). Da S gegenüber F seine französische USt-IdNr. verwendet, verlagert sich der Ort der Beförderungsleistung vom Abgangsort Aachen nach Frankreich (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UStG). Steuerschuldner der französischen USt ist grundsätzlich der Leistungsempfänger S, da der leistende Unternehmer F nicht in Frankreich ansässig ist (vgl. Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der 6. RLEWG; Art. 196 MwStSystRL). In der Rechnung an S darf keine französische USt enthalten sein.

4. Nebenleistungen

Werden das Beladen, Entladen, Umschlagen, Lagern und ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstands im Zusammenhang stehende Leistungen vom befördernden Unternehmer erbracht, sind sie als Nebenleistungen zur Güterbeförderung anzusehen, da diese Leistungen im Vergleich zur Güterbeförderung nebensächlich sind, mit ihr eng zusammenhängen und üblicherweise bei Beförderungsleistungen vorkommen (vgl. Abschn. 29 Abs. 5 Satz 3 UStR). Nebenleistungen zu einer Güterbeförderung teilen deren umsatzsteuerliches Schicksal (vgl. Abschn. 42f Abs 4 Beispiel 3 UStR). Für Umsätze, die mit einer Güterbeförderung im Zusammenhang stehen und selbständige Leistungen sind, gelten dagegen die Regelungen des § 3b Abs. 2 und Abs. 4 UStG (Abschn. 42f Abs. 1 UStR).

5. Verwandte Lexikonartikel

» Grenzüberschreitende Güterbeförderung

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2008-01-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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