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  4. Innergemeinschaftlicher Erwerb

1. Allgemeiner Überblick

Prüfungsschema der Tatbestandsmerkmale zum innergemeinschaftlichen Erwerb:

§ 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG

Wareneinkauf oder

§ 1a Abs. 2 Satz 1 UStG

Verbringen eines Gegenstandes (» Innergemeinschaftliches Verbringen)

§ 1a Abs. 1 Nr. 2a UStG

Erwerber ist Unternehmer und Erwerb für das Unternehmen oder

§ 1a Abs. 1 Nr. 2b UStG

juristische Person und Erwerb für nichtunternehmerischen Bereich

§ 1a Abs. 1 Nr. 3a UStG

die Lieferung erfolgt durch einen Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens und

§ 1a Abs. 1 Nr. 3b UStG

der Lieferer ist kein (» Kleinunternehmer)

§ 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG

kein Erwerber, der vom innergemeinschaftlichen Erwerb ausgeschlossen ist wenn

§ 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG

die Erwerbsschwelle von 12 500 € nicht überschritten ist oder

§ 1a Abs. 4 UStG

dieser Erwerber hat auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichtet

§ 3d UStG

Ortsbestimmung

§ 4b UStG

Steuerbefreiung

§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG

Bemessungsgrundlage ist das Entgelt

§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG

Vorsteuerabzug

2. Warenbewegungen

2.1. Innerhalb der EU

Der innergemeinschaftliche Erwerb gegen Entgelt setzt eine Lieferung voraus. Liefert ein Unternehmer einen Gegenstand aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates (Ursprungsland) in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Bestimmungsland) an einen bereits bestimmten Erwerber i.S.d. § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG, dann ist diese Lieferung grundsätzlich im Bestimmungsland – als innergemeinschaftlicher Erwerb – steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Der innergemeinschaftliche Erwerb ist in dem Mitgliedstaat steuerbar, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet (§ 3d Satz 1 UStG). Befördern oder Versendung i.S.d. § 3 Abs. 6 UStG kann durch den Lieferer, den Erwerber oder durch einen von ihnen beauftragten Dritten geschehen. Ein Gegenstand gelangt aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates, wenn die Beförderung oder Versendung durch den Lieferer oder durch den Abnehmer im Gebiet des einen EU-Mitgliedstaates beginnt und im Gebiet des anderen EU-Mitgliedstaates endet.

Gelangt der Gegenstand aufgrund einer sonstigen Leistung (Miete, Mietleasing) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, so kann – mangels Lieferung – kein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegen. Es liegt auch kein innergemeinschaftliches Verbringen vor, da der Gegenstand nur zu einer vorübergehenden Verwendung ins Inland verbracht wird (§ 1a Abs. 2 UStG, Abschn. 15b Abs. 10 Nr. 2 UStR).

Beispiel 1:

Der niederländische Unternehmer N vermietet eine Baumaschine an den deutschen Bauunternehmer D und verbringt die Maschine zu diesem Zweck ins Inland. Nach Abschluss des Mietvertrages erwirbt D die Maschine von N.

Lösung 1:

Nach § 3a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 11 UStG wird die Vermietungsleistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. N tätigt in Deutschland eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung. Für die sonstige Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers ist gem. § 13b UStG der Leistungsempfänger D Steuerschuldner (» Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers).

Bei der Lieferung der Maschine im Anschluss an die Vermietung liegt eine »bewegungslose Lieferung« i.S.d. § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG vor. Die Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Die Lieferung des N ist im Inland steuerbar und steuerpflichtig. Gleichzeitig verwirklicht N einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a Abs. 2 UStG, weil N die Maschine nicht nur zur vorübergehenden Verwendung ins Inland verbracht hat.

2.2. Die Durchfuhr bzw. die Einfuhr

Die Durchfuhr durch einen weiteren Mitgliedstaat oder durch einen Drittstaat ist bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung unschädlich. Dies gilt auch dann, wenn die Beförderung oder Versendung im Drittlandsgebiet beginnt und der Gegenstand im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates der Einfuhrumsatzsteuer unterworfen wird, bevor er in das Gebiet des anderen EU-Mitgliedstaates gelangt. Mit der Einfuhr wird die Ware Gemeinschaftsware.

Kein Fall des innergemeinschaftlichen Erwerbs liegt demnach vor, wenn die Ware aus einem Drittland im Wege der Durchfuhr durch das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates in das Inland gelangt und erst hier einfuhrumsatzsteuerrechtlich zum freien Verkehr abgefertigt wird (Abschn. 15a Abs. 1 Satz 5 UStR).

Beispiel 2:

Der norwegische Unternehmer N verkauft Ware an den deutschen Unternehmer D. N lässt die Ware in Dänemark zollrechtlich und steuerrechtlich zum freien Verkehr abfertigen und bezahlt entsprechend die dänische EUSt.

Lösung 2:

N liefert zur Kondition verzollt und versteuert. Gem. analoger Anwendung des § 3 Abs. 8 UStG (Art. 8 Abs. 2 der 6. RLEWG) wird dadurch der Lieferort nach Dänemark verlagert. Mit der Einfuhr wird die Ware Gemeinschaftsware. Aufgrund der Verlagerung des Lieferortes nach Dänemark wird davon ausgegangen, dass hier der Warenweg beginnt. Weil der Warenweg in Deutschland endet, tätigt N in Dänemark an D eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Dies hat zur Folge, dass D in Deutschland einen innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt, weil ihm aus Dänemark Gemeinschaftsware geliefert wurde. Nach § 3d Satz 1 UStG ist der innergemeinschaftliche Erwerb des D in Deutschland steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG).

Der Fall ist nur dann anders zu beurteilen, wenn der Lieferer den Gegenstand erst in Deutschland zum freien Verkehr abfertigen lässt. In diesem Falle liegt keine vorübergehende Einfuhr in das übrige Gemeinschaftsgebiet vor. Die Ware wird erst in Deutschland zur Gemeinschaftsware. Der Lieferort ist aufgrund der Regelung des § 3 Abs. 8 UStG im Inland. Die Lieferung ist dann steuerbar und steuerpflichtig. D tätigt in diesem Falle keinen innergemeinschaftlichen Erwerb.

2.3. Das innergemeinschaftliche Verbringen

Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt auch das innergemeinschaftliche Verbringen eines Gegenstandes in das Inland (§ 1a Abs. 2 UStG, Abschn. 15a. Abs. 1 i.V.m. Abschn. 15b UStR).

3. Innergemeinschaftlicher Erwerber

Nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b UStG ist ein Erwerber

  • ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder

  • eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt.

Der Erwerber bzw. der Abnehmer des Gegenstands der Lieferung muss zu Beginn der Beförderung oder Versendung i.S.d. § 3 Abs. 6 UStG feststehen. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb ist bei einem Unternehmer, der ganz oder zum Teil zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, unabhängig von einer Erwerbsschwelle (§ 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG) steuerbar (Abschn. 15a Abs. 2 Satz 1 UStR).

4. Schwellenerwerber

4.1. Allgemeiner Überblick

Bei

  1. einem Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen,

  2. einem Unternehmer, für dessen Umsätze USt nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird,

  3. einem Unternehmer, der den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die die Steuer nach den Durchschnittsätzen des § 24 UStG festgesetzt ist, oder

  4. einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt,

liegt ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb nur vor, wenn der Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Erwerbe nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UStG aus allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Erwerbe neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren über der Erwerbsschwelle von 12 500 € liegt oder wenn nach § 1a Abs. 4 UStG zur Erwerbsbesteuerung optiert wird (§ 1a Abs. 3 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 UStG, Abschn. 15a Abs. 2 Satz 2 UStR).

Die unter a) bis d) bzw. in § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a bis d UStG bezeichneten Abnehmer werden als Schwellenerwerber bezeichnet, weil sie nur steuerbar innergemeinschaftlich erwerben können, wenn ihre Erwerbe den Betrag von 12 500 € im vorangegangenen Kalenderjahr überstiegen haben und ihre Erwerbe auch diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich übersteigen werden (§ 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG).

Die Erwerbsschwelle ist ohne Bedeutung, wenn

  • ein nicht in § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG aufgeführter Unternehmer Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat für sein Unternehmen erwirbt. Es handelt sich dabei um regelbesteuerte, zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer;

  • ein Schwellenerwerber nach § 1a Abs. 4 UStG auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichtet hat;

  • ein in § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a bis d UStG genannter Erwerber neue Fahrzeuge oder verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem anderen Mitgliedstaat erwirbt (§ 1a Abs. 5 UStG).

4.2. Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen

Bei einem Schwellenerwerber i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG müssen sämtliche steuerbaren Umsätze steuerfrei sein und den Vorsteuerabzug ausschließen. Es handelt sich dabei um Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 8 ff. UStG (» Steuerfreie Umsätze, Vorsteuerabzug » Vorsteuerabzug). Wird die Erwerbsschwelle eines solchen Unternehmers überschritten oder erwirbt er neue Fahrzeuge oder verbrauchsteuerpflichtige Ware, darf er die USt auf den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 2 UStG).

Nicht unter die Erwerbsschwelle fallen solche Unternehmer, die ausschließlich solche steuerfreien Umsätze ausführen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 UStG nicht ausgeschlossen ist (» Vorsteuerabzug).

Unternehmer, die nur geringfügige steuerpflichtige Umsätze tätigen, sind keine Schwellenunternehmer, da sie nicht ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Wird ein innergemeinschaftlich erworbener Gegenstand sowohl für Abzugs- als auch für Ausschlussumsätze verwendet, ist die nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG abziehbare Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG lediglich anteilmäßig abzugsfähig.

4.3. Kleinunternehmer

Betroffen davon sind Unternehmer, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten ansässig sind und deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kj. 17 500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kj. 50 000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird (§ 19 Abs. 1 UStG).

Tätigt der Kleinunternehmer steuerbare und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe, weil er die Erwerbsschwelle überschreitet oder neue Fahrzeuge bzw. verbrauchsteuerpflichtige Ware erwirbt, ist er nicht zum Vorsteuerabzug der Erwerbsteuer berechtigt. Nach § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG ist die Anwendung des § 15 UStG ausgeschlossen.

Verzichtet der Kleinunternehmer gem. § 19 Abs. 2 UStG auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung, so verliert er die Schwellenerwerbereigenschaft des § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStG.

4.4. Land- und Forstwirte mit Durchschnittsätzen i.S.d. § 24 UStG

Zur Verwendung der USt-IdNr. durch einen pauschalierenden Land- und Forstwirt nimmt die Vfg. der OFD Nürnberg vom 29.8.2002 (UR 2003, 256) Stellung.

Abb.: Innergemeinschaftliche Erwerbe bei Land- und Forstwirten

Beispiel 3:

Unternehmer A aus Frankreich liefert an Unternehmer B in Deutschland eine Maschine i.H.v. 100 000 €.

Lösung 3:

Unternehmer A aus Frankreich tätigt gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, da der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt und der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat.

Der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer B nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 1a UStG der USt (innergemeinschaftlicher Erwerb). Der innergemeinschaftliche Erwerb wird nach § 3d UStG in Deutschland ausgeführt, da sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung hier befindet.

Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 1 UStG das Entgelt. Der Steuersatz beträgt 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Der deutsche Abnehmer schuldet demnach 19 000 € USt (Erwerbssteuer). Nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG kann er allerdings die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen als Vorsteuer geltend machen.

Beispiel 4:

Unternehmer U1 aus Mannheim erwirbt für seinen unternehmerischen Bereich Computerteile zum Preis von 25 000 € netto von einem französischen Unternehmer U2 aus Paris. Bei U1 handelt es sich dabei um die bisher einzigen Lieferungen aus einem EU-Staat. U1 holt die Computerteile in Frankreich ab.

  1. U1 ist kein Kleinunternehmer und ist zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt und hat eine USt-Identifikationsnummer;

  2. U1 ist Kleinunternehmer.

Lösung 4:

a) Es handelt sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb, da

  • der Gegenstand aus einem EU-Staat ins Inland gelangt ist und

  • der Gegenstand für das Unternehmen des U1 erworben wurde und

  • U1 kein Kleinunternehmer ist und

  • U1 keine vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen steuerfreien Umsätze tätigt.

Die Erwerbsschwelle ist für diesen Erwerb ohne Bedeutung. U1 muss für diesen Erwerb 19 % von 25 000 € = 4 750 € USt entrichten. Allerdings kann er diesen Betrag als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG).

b) Die Voraussetzungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb liegen nicht vor, da

  • U1 ein Kleinunternehmer ist und

  • die Erwerbsschwelle im vorangegangenen Kj. 12 500 € nicht überschritten hatte und im laufenden Kj. nicht überschreiten wird.

Die Lieferung ist in Frankreich durch den französischen Lieferer U2 zu versteuern.

Gem. § 1a Abs. 4 UStG kann U1 auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichten. Hätte U1 auf die Erwerbsschwelle verzichtet, würde ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegen.

Beispiel 5:

Ein Arzt aus Edenkoben (A) tätigt nur Umsätze gem. § 4 Nr. 14 UStG. Er erwirbt im Kj. 03 in Frankreich folgende Wirtschaftsgüter:

  • von U1 medizinische Geräte für seine Praxis i.H.v. 12 450 €,

  • von U2 eine Kiste Wein für 60 € und

  • von U3 ein neues Fahrzeug für 15 000 €.

Der Arzt holt alle Waren persönlich in Frankreich ab.

Lösung 5:

A zählt zu den Unternehmern i.S.d. § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG, da er nur steuerfreie Umsätze tätigt, die zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen. A hat im Kj. 03 für insgesamt 27 510 € Gegenstände aus einem EU-Staat bezogen. Es ist nach § 1a UStG die Versteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs zu prüfen.

Für A ist gem. § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG die Erwerbsschwelle anwendbar. Nach § 1a Abs. 5 UStG gilt die Erwerbsschwelle allerdings nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Wein). Verbrauchsteuerpflichtige Waren sind nach § 1a Abs. 5 Satz 2 UStG Mineralöle, Alkohol, alkoholische Getränke und Tabakwaren. Zu den alkoholischen Getränken gehört z.B. auch der Wein, obwohl dieser in Deutschland nicht verbrauchsteuerpflichtig ist. Unter die Erwerbsschwelle fällt daher nur die Anschaffung der medizinischen Geräte i.H.v. 12 450 €. Dieser Erwerb überschreitet folglich nicht die Erwerbsschwelle von 12 500 €. Eine eventuelle Erwerbsbesteuerung ist von dem zu erwartenden Erwerben zu Beginn des Kj. 03 abhängig. Liegt dabei die Erwartung über 12 500 €, so handelt es sich bei der Anschaffung der medizinischen Geräte um einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Lag die Erwartung unter 12 500 €, so handelt es sich grundsätzlich um keinen innergemeinschaftlichen Erwerb.

A hat allerdings die Möglichkeit, auf die Anwendung der Erwerbsschwelle zu verzichten. Diese Entscheidung muss A aber beim ersten innergemeinschaftlichen Erwerb treffen und ist dann daran für zwei Jahre gebunden. Verzichtet A nicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle, so unterliegt der Umsatz in Frankreich der französischen USt. U1 tätigt in Frankreich eine steuerpflichtige Lieferung.

Bei der Anschaffung des Weines hängt die Frage der Erwerbsbesteuerung nicht von der Erwerbsschwelle, sondern lediglich davon ab, ob A den Wein für sein Unternehmen erworben hat. Verwendet A den Wein für unternehmerische Zwecke, so kommt es auf der Seite des A zu einem im Inland steuerbaren und steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb. Für U2 läge in diesem Fall eine in Frankreich steuerbare aber steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor.

Hat A dagegen die Kiste Wein für private Zwecke erworben, so liegt kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Die Lieferung ist in Frankreich steuerbar und steuerpflichtig.

Der Erwerb des neuen Fahrzeugs fällt nicht unter die Erwerbsschwelle und unterliegt davon unabhängig immer der Erwerbsbesteuerung. Wird der Pkw unternehmerisch genutzt, richtet sich die Erwerbsbesteuerung nach § 1a UStG. Hat er den Pkw zu privaten Zwecken erworben, richtet sich die Erwerbsbesteuerung nach § 1b UStG.

4.5. Die Ermittlung der Erwerbsschwelle

Zur Ermittlung der maßgeblichen Erwerbsschwelle von 12 500 € gem. § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG sind grundsätzlich die Erwerbsentgelte der Erwerbe aus dem gesamten übrigen Gemeinschaftsgebiet zu berücksichtigen. Bestimmte Erwerbsentgelte sind dabei außer Acht zu lassen (Abschn. 15a Abs. 2 Satz 2 UStR). Die Erwerbsschwelle berechnet sich daher wie folgt:

Gesamtbetrag Erwerbsentgelte

./.

Erwerbsentgelte von Kleinunternehmern

./.

Erwerbsentgelte für verbrauchsteuerpflichtige Waren

./.

Erwerbsentgelte für neue Fahrzeuge

=

Erwerbsschwelle

Maßgebend ist grundsätzlich das Erwerbsentgelt des Vorjahres und das voraussichtliche Erwerbsentgelt des laufenden Kj. Um die Erwerbsschwelle ermitteln zu können, muss der Unternehmer im Rahmen seiner Buchführung entsprechende Aufzeichnungen tätigen.

Für einen steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerb in einem anderen Mitgliedstaat ist die von diesem festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend (Abschn. 42j UStR).

4.6. Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle

Der Erwerber kann dem FA erklären, dass er auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichtet. Er unterliegt dann in jedem Fall der Erwerbsbesteuerung nach § 1a Abs. 1 und 2 UStG. Für die Erklärung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Die Erklärung bindet den Erwerber mindestens für zwei Kj. (§ 1a Abs. 4 UStG, Abschn. 15a Abs. 2 Sätze 6 bis 9 UStR). Dadurch, dass der Schwellenerwerber den Erwerb des ihm steuerfrei gelieferten Gegenstandes – ausgenommen neue Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtige Waren (§ 1a Abs. 5 UStG) – in einer Voranmeldung der Erwerbsbesteuerung unterwirft, erklärt er den Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle.

5. Gegenstände des innergemeinschaftlichen Erwerbs

5.1. Gegenstände im Allgemeinen

Die Art. 14 und 15 MwStSystRL definieren die Gegenstände, die solche einer Lieferung – und somit auch einer innergemeinschaftlichen Lieferung sowie eines innergemeinschaftlichen Erwerbs i.S.d. Art. 20 ff. MwStSystRL – sein können. Nach Art. 14 MwStSystRL sind körperliche Gegenstände lieferfähig (s.a. Abschn. 24 Abs. 1 Satz 2 UStR). Nach Art. 15 Abs. 1 MwStSystRL werden Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und ähnliche Sachen den körperlichen Gegenständen gleichgestellt (s. Abschn. 24 Abs. 1 Satz 2 UStR). Nach Art. 15 Abs. 2 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten als körperliche Gegenstände betrachten:

  1. bestimmte Rechte an Grundstücken;

  2. dingliche Rechte, die ihrem Inhaber ein Nutzungsrecht an Grundstücken geben;

  3. Anteilsrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Grundstücksteil begründet.

Nicht zu den Gegenständen einer innergemeinschaftlichen Lieferung gehören der Firmenwert (Geschäfts-, Praxiswert) und der Kundenstamm (Rz. 1 des BMF-Schreibens vom 6.1.2009 zur Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG für innergemeinschaftliche Lieferungen, BStBl I 2009, 60), die sonst im Wirtschaftsverkehr wie körperliche Gegenstände behandelt werden (vgl. Abschn. 24 Abs. 1 Satz 2 UStR; » Lieferung). Der Firmenwert und der Kundenstamm stellen keine Gegenstände i.S.d. Art. 14 und 15 MwStSystRL und somit auch keine Gegenstände einer innergemeinschaftlichen Lieferung i.S.d. Art. 138 ff. MwStSystRL dar. Ebenso kommt das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht in Betracht für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und von Elektrizität i.S.d. § 3g UStG (Rz. 1 des BMF-Schreibens vom 6.1.2009, BStBl I 2009, 60). Durch die spezielle Ortsregelung für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz oder Elektrizität (Art. 38 MwStSystRL) wird klargestellt, dass Lieferungen dieser Gegenstände keine bewegten Lieferungen sind. Als Konsequenz daraus kann weder eine Ausfuhrlieferung noch eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen (» Ort der Lieferung). Was nicht Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Lieferung sein kann, kann auch nicht Gegenstand eines innergemeinschaftlichen Erwerbs sein.

5.2. Gegenstände einer Werklieferung

Bei einer » Werklieferung liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb nur dann vor, wenn das fertige Werk Gegenstand einer Lieferung ist und sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmt (siehe dazu Abschn. 30 Abs. 4 Satz 7 UStR).

Bei einer Werklieferung durch Anlagenerrichtung (z.B. Herstellung eines Bauwerks) wird das Baumaterial aus einem EU-Mitgliedstaat ins Inland verbracht. Der Gegenstand der Werklieferung entsteht erst durch Be- oder Verarbeitung der Haupt- und Nebenstoffe. Der Ort der Lieferung bestimmt sich nicht nach § 3 Abs. 6 UStG, da nicht der Liefergegenstand, sondern ein Gegenstand anderer Wesensart befördert (Abschn. 30 Abs. 4 UStR). Da der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet wird, ist § 3 Abs. 7 UStG anzuwenden (Abschn. 30 Abs. 5 UStR). Ort der Werklieferung ist dort, wo sich der Gegenstand der Werklieferung (z.B. das Bauwerk) zurzeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Das Verbringen des Baumaterials ist lediglich ein vorübergehendes Verbringen und somit kein innergemeinschaftliches Verbringen und kein innergemeinschaftlicher Erwerb i.S.d. § 1a Abs. 2 UStG (Abschn. 15b Abs. 10 Nr. 1 UStR). Der Leistungsempfänger ist unter den Voraussetzungen des § 13b UStG Steuerschuldner

5.3. Gegenstände als Unternehmensvermögen

Ein Unternehmer ist dann Erwerber i.S.d. § 1a Abs. 1 Nr. 2a UStG, wenn er den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat. Im Gegensatz dazu ist eine juristische Person dann Erwerber i.S.d. § 1a Abs. 1 Nr. 2b UStG, wenn sie den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erworben hat. Ein Gegenstand ist dann für das Unternehmen erworben, wenn er in die unternehmerische Sphäre des Unternehmers eingeht (Abschn. 192 Abs. 17 Satz 1 UStR; » Unternehmensvermögen). Ausschließlich unternehmerisch nutzbare Gegenstände sind dabei stets für das Unternehmen erworben. Ausschließlich nichtunternehmerisch nutzbare Gegenstände können nicht für das Unternehmen angeschafft werden. Gemischtgenutzte, einheitliche Gegenstände sind nach der Entscheidung des Unternehmers (Wahlrecht) entweder

  • insgesamt Unternehmensvermögen,

  • insgesamt nicht dem Unternehmen zuzuordnen oder

  • nur zum Teil dem Unternehmen zuzuordnen (Abschn. 192 Abs. 21 Nr. 2 UStR; » Unternehmensvermögen).

Durch die Angabe seiner USt-IdNr. gibt der Erwerber zu erkennen, dass er den Liefergegenstand für sein Unternehmen erwerben will. Verzichtet er auf die Angabe seiner USt-IdNr., bringt er zum Ausdruck, dass er den Gegenstand nicht für sein Unternehmen erwerben will.

Lediglich hinsichtlich der Gegenstände, die für das Unternehmen erworben worden sind, kann es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb handeln. Eine Ausnahme besteht beim Erwerb neuer Fahrzeuge nach § 1b UStG Der Lieferer kann auch nur insoweit steuerfrei innergemeinschaftlich liefern. Der innergemeinschaftliche Erwerber (Empfänger der Leistung) muss dem Lieferer neben seiner USt-IdNr. auch mitteilen, welche Gegenstände für das Unternehmen erworben werden, da der Lieferer nur für hinsichtlich dieser Gegenstände eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausführen kann. Soll ein einheitlicher Gegenstand nur zum Teil unternehmerisch genutzt werden, so ist dem Lieferer der unternehmerisch genutzte Anteil mitzuteilen. Der Lieferer muss somit mit zwei Rechnungen abrechnen. Nur für die steuerfrei innergemeinschaftliche Lieferung ist der Lieferer zur Ausstellung einer » Rechnung nach § 14a UStG verpflichtet, in der er auf die Steuerfreiheit der Lieferungen hinweist. In dieser Rechnung hat der Lieferer nach § 14a Abs. 2 UStG u.a. die USt-IdNr. des Empfängers anzugeben.

6. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs

Nach § 3d UStG gelten für den innergemeinschaftlichen Erwerb zwei Erwerbsorte. Der innergemeinschaftliche Erwerb wird bewirkt:

  1. in dem Gebiet des Mitgliedstaates, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet (§ 3d Satz 1 UStG), und auch

  2. in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, wenn der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine USt-IdNr. dieses Mitgliedstaates verwendet hat, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in § 3d Satz 1 UStG bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist (§ 3d Satz 2 UStG).

S. die Ausführungen unter » Ort der Lieferung.

7. Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb

Die Steuerbefreiung nach § 4b UStG setzt einen innergemeinschaftlichen Erwerb voraus. Durch § 4b Nr. 1 und 2 UStG ist der innergemeinschaftliche Erwerb bestimmter Gegenstände, deren Lieferung im Inland steuerfrei wäre, von der Umsatzsteuer befreit (Art. 28c Teil B der 6. RLEWG).

Nach § 4b Nr. 3 UStG ist der innergemeinschaftliche Erwerb der Gegenstände, deren Einfuhr steuerfrei wäre, von der Steuer befreit.

§ 4b Nr. 4 UStG befreit den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die der Unternehmer für Umsätze verwendet, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 UStG nicht eintritt (z.B. für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, steuerfreie Ausfuhrlieferungen oder nicht umsatzsteuerbare Lieferungen im Drittlandsgebiet). Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn in diesen Fällen der innergemeinschaftliche Erwerb steuerpflichtig behandelt wird.

Beispiel 6:

Unternehmer D aus Deutschland erwirbt von einem Unternehmer I aus Italien eine Maschine, die D an einen Kunden S in die Schweiz weiterliefert.

Lösung 6:

I tätigt in Italien eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 UStG. Da der Erwerber diesen Gegenstand zur Ausführung einer steuerfreien Ausfuhrlieferung verwendet (§ 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 Abs. 1 UStG) und der Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG dafür nicht eintritt, ist der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 4b Nr. 4 UStG steuerfrei.

Beispiel 7:

Unternehmer D aus Deutschland erwirbt am 15.2.03 (Ausstellung der Rechnung) von einem Unternehmer I aus Italien eine Maschine für 100 000 €, die D als Anlagevermögen in seinem Betrieb einsetzt.

Am 10.10.03 kann D – was nicht vorhersehbar war – die Maschine an einen Unternehmer S in die Schweiz für 110 000 € verkaufen. Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG (steuerfreie Ausfuhrlieferung) sind erfüllt.

  1. D tätigt ausschließlich Abzugsumsätze;

  2. D tätigt ausschließlich Ausschlussumsätze;

  3. D tätigt zu 60 % Abzugs- und zu 40 % Ausschlussumsätze.

Lösung 7:

I tätigt in Italien eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 UStG. Da die steuerfreie Verwendung des erworbenen Gegenstandes im Zeitpunkt des Erwerbs nicht feststeht, muss der Erwerb der Besteuerung unterworfen werden.

a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 1a UStG ist der innergemeinschaftliche Erwerb steuerbar und steuerpflichtig. Die Bemessungsgrundlage für die USt beträgt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG 100 000 €. Bei einem Steuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG) beträgt die USt 19 000 €. Die USt entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG am 15.2.03 (mit Ausstellung der Rechnung). Steuerschuldner ist gem. § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG der Erwerber D. Nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 18 UStG ist diese Erwerbsteuer im Voranmeldungszeitraum Februar der Besteuerung zu unterwerfen. Nach § 16 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG ist die Erwerbsteuer als Vorsteuer zu berücksichtigen. Da D ausschließlich Abzugsumsätze tätigt, ist die Vorsteuer in voller Höhe abziehbar und abzugsfähig.

Der Buchungssatz bei der Anschaffung der Maschine lautet:

Maschine

100 000 €

Vorsteuer

19 000 €

an

Bank

100 000 €

Umsatzsteuer

19 000 €

Nach § 9b Abs. 1 EStG gehört die abzugsfähige Vorsteuer nicht zu den Anschaffungskosten (R 9b EStR).

Am 10.10.03 tätigt D eine steuerfreie Ausfuhrlieferung. Nach § 4b Nr. 4 UStG wird der Gegenstand jetzt zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG nicht eintritt. Im Voranmeldungszeitraum des Eintritts der Steuerbefreiungsvoraussetzungen (Voranmeldungszeitraum Oktober) müssen die Erwerbsteuer und der Vorsteuerabzug berichtigt werden.

Es wird von der Verwaltung auch nicht beanstandet, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb in diesen Fällen als steuerpflichtig behandelt wird (Abschn. 127a Abs. 3 Satz 2 UStR).

Ertragsteuerrechtlich bleiben die Anschaffungskosten der Maschine mit und ohne Berichtigung der USt und der Vorsteuer unverändert bei 100 000 €.

b) Die Erwerbsteuer beträgt wie oben unter a) dargestellt 19 000 €. Nach § 16 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG ist die Erwerbsteuer als Vorsteuer zu berücksichtigen. Da D ausschließlich Ausschlussumsätze tätigt, ist die Vorsteuer in voller Höhe abziehbar aber nicht abzugsfähig.

Der Buchungssatz bei der Anschaffung der Maschine lautet:

Maschine

119 000 €

an

Bank

100 000 €

Umsatzsteuer

19 000 €

sowie am 10.03.03:

Umsatzsteuer

16 000 €

an

Bank

16 000 €

Nach § 9b Abs. 1 EStG gehört die nicht abzugsfähige Vorsteuer zu den Anschaffungskosten (R 9b EStR).

Am 10.10.03 tätigt D eine steuerfreie Ausfuhrlieferung. Nach § 4b Nr. 4 UStG wird der Gegenstand jetzt zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG nicht eintritt. Im Voranmeldungszeitraum des Eintritts der Steuerbefreiungsvoraussetzungen (Voranmeldungszeitraum Oktober) müssen die Erwerbsteuer und der Vorsteuerabzug berichtigt werden.

Es wird von der Verwaltung auch nicht beanstandet, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb in diesen Fällen als steuerpflichtig behandelt wird (Abschn. 127a Abs. 3 Satz 2 UStR).

In diesem Fall wird D auf jeden Fall die USt berichtigen, da für den Erwerb kein Vorsteuerabzug möglich war. D ist m.E. zur Berichtigung verpflichtet, da nach § 253 Abs. 1 HGB Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen sind.

Nach einer Berichtigung der Erwerbsteuer und des Vorsteuerabzugs muss folgende Korrektur vorgenommen werden:

USt-Forderung

19 000 €

an

Maschine

19 000 €

c) Die Erwerbsteuer beträgt wie oben unter a) dargestellt 19 000 €. Nach § 16 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG ist die Erwerbsteuer als Vorsteuer zu berücksichtigen. Da D zu 40 % Ausschlussumsätze tätigt, ist die Vorsteuer in voller Höhe abziehbar, aber nur zu 60 % abzugsfähig.

Der Buchungssatz bei der Anschaffung der Maschine lautet:

Maschine

107 600 €

Vorsteuer

11 400 €

an

Bank

100 000 €

Umsatzsteuer

19 000 €

sowie am 10.03.03:

Umsatzsteuer

19 000 €

an

Vorsteuer

11 400 €

Bank

7 600 €

Nach § 9b Abs. 1 EStG gehört die nicht abzugsfähige Vorsteuer i.H.v. 7 600 € zu den Anschaffungskosten (R 9b EStR).

Am 10.10.03 tätigt D eine steuerfreie Ausfuhrlieferung. Nach § 4b Nr. 4 UStG wird der Gegenstand jetzt zur Ausführung von Umsätzen verwendet, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG nicht eintritt. Im Voranmeldungszeitraum des Eintritts der Steuerbefreiungsvoraussetzungen (Voranmeldungszeitraum Oktober) müssen die Erwerbsteuer und der Vorsteuerabzug berichtigt werden.

Es wird von der Verwaltung auch nicht beanstandet, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb in diesen Fällen als steuerpflichtig behandelt wird (Abschn. 127a Abs. 3 Satz 2 UStR).

In diesem Fall wird D auf jeden Fall die USt berichtigen, da für den Erwerb zum Teil kein Vorsteuerabzug möglich war. D ist m.E. zur Berichtigung verpflichtet, da nach § 253 Abs. 1 HGB Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen sind.

Nach einer Berichtigung der Erwerbsteuer und des Vorsteuerabzugs muss folgende Korrektur vorgenommen werden:

USt-Forderung

19 000 €

an

Maschine

7 600 €

Vorsteuerrückzahlung an FA

11 400 €

8. Bemessungsgrundlage, Steuersatz, Entstehung der Erwerbsumsatzsteuer und Steuerschuldner

Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb ist das Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG).

Für den steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb gelten die Steuersätze des § 12 Abs. 1 und 2 UStG.

Die USt für den innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats. Rechnungen vor Ausführung der Lieferung (Vorausrechnung) oder Anzahlungen lösen keine Erwerbsbesteuerung aus und führen nicht zu einer USt-Entstehung, da noch kein innergemeinschaftlicher Erwerb (Steuertatbestand) vorliegt.

Steuerschuldner ist gem. § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG der Erwerber und nicht der Lieferer.

9. Literaturhinweise

Völkel u.a., ABC-Führer Umsatzsteuer (Loseblatt); Kerscher, Aufgabe aus der USt (Fall Boris Beckham), Steuer & Studium 2003, 550.

10. Verwandte Lexikonartikel

» Innergemeinschaftliche Lieferung

» Ort der Lieferung

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Stand: 2009-04-01
Autor(en):
  • Josef Schneider

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