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  4. Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

1. Allgemeines

Nach § 25b UStG müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. drei Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und diese Geschäfte werden dadurch erfüllt, dass der Gegenstand der Lieferung unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer befördert oder versendet wird,

  2. die Unternehmer sind in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der USt erfasst,

  3. der Gegenstand der Lieferung gelangt aus dem Gebiet des Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates

  4. der Gegenstand der Lieferung wird durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer befördert oder versendet.

Ziel der Regelung ist es, den mittleren Unternehmer von steuerlichen Registrierungs- und Meldevorschriften zu entbinden. Dies wird dadurch erreicht, dass erstens der Erwerb beim mittleren Unternehmer als besteuert gilt und zweitens die USt des mittleren Unternehmers vom Erwerber übernommen wird. Der Erwerber ist berechtigt, diese USt als Vorsteuerabzug geltend zu machen. Die Überwälzung der USt des mittleren Unternehmers auf den letzten Abnehmer kann nur dann erfolgen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. der Lieferung des mittleren Unternehmers an den letzten Abnehmer ist ein » innergemeinschaftlicher Erwerb vorausgegangen,

  2. der mittlere Abnehmer ist in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, nicht ansässig. Er verwendet gegenüber dem ersten Lieferer und dem letzten Abnehmer dieselbe » Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist als dem, in dem die Beförderung oder Versendung endet,

  3. der mittlere Abnehmer erteilt dem letzten Abnehmer eine » Rechnung i.S.d. § 14a Abs. 2 und 3 UStG, in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist,

  4. der letzte Abnehmer verwendet eine » Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mitgliedstaates, in dem die Beförderung oder Versendung endet.

Beispiel 1:

R aus Rom verkauft Pkws an L aus Ludwigshafen, der seinerseits die Pkws an M aus Mannheim verkauft. R transportiert die Pkws mit eigenem Lkw am 28.2.07 unmittelbar an M. Transportende bei M ist am 1.3.07.

Lösung 1:

1. Lieferung R an L

Zeitpunkt der Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) ist gem. § 929 Satz 1 i.V.m. § 446 BGB der 1.3.07. Nach § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG ist die Beförderung dieser Lieferung zuzuordnen. Ort der Lieferung ist nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG in Rom.

R tätigt entsprechend des italienischen UStG eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 b i.V.m. § 6a UStG, deutsches Recht).

L tätigt nach § 1 a Abs. 1 Nr. 1 – 3 UStG einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Nach § 3d Satz 1 UStG befindet sich der Ort der Lieferung im Inland. Der Erwerb ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG steuerbar. Zeitpunkt der Lieferung ist der 1.3.07.

2. Lieferung L an M

Der Ort dieser »bewegungslosen Lieferung« befindet sich gem. § 3 Abs. 7 Nr. 2 UStG in Mannheim. Zeitpunkt der Lieferung ist der 1.3.07. Die Lieferung ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und auch steuerpflichtig. M tätigt keinen innergemeinschaftlichen Erwerb, da die Warenbewegung der 1. Lieferung zugeordnet wird. M hat den Vorsteuerabzug aus der steuerpflichtigen Lieferung des L.

Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt nach § 25b Abs. 1 Nr. 2 UStG nicht vor, da die Unternehmer nicht in jeweils verschiedenen Mitgliedsstaaten für Zwecke der USt erfasst sind.

Beispiel 2:

R aus Rom verkauft Pkws an B aus Brüssel, der seinerseits die Pkws an L in Ludwigshafen verkauft. R transportiert die Pkws mit eigenem Lkw direkt zu L. Transportbeginn 28.2.07, Transportende 1.3.07. R, B und L benutzen jeweils die IDNr. ihres Landes.

Lösung 2:

1. Lieferung R an B

Siehe auch oben Lösung Beispiel 1, Lieferung R an L. Die Lieferung ist in Italien steuerbar. R tätigt eine innergemeinschaftliche Lieferung entsprechend des italienischen UStG.

Bei B liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor (§ 1a Abs. 1 Nr. 1–3 UStG). Die Warenbewegung wird der 1. Lieferung zugeordnet. Nach § 3d Satz 1 UStG befindet sich der Ort der innergemeinschaftlichen Lieferung in Deutschland, da dort die Beförderung endet. Der Erwerb ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG steuerbar und mangels Befreiung nach § 4b UStG in Deutschland steuerpflichtig. Zeitpunkt des Erwerbs ist der 1.3.07.

2. Lieferung B an L

Ort dieser »bewegungslosen Lieferung« ist gem. § 3 Abs. 7 Nr. 2 UStG in Ludwigshafen. Zeitpunkt ist der 1.3.07. Die Lieferung ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb des L liegt nicht vor, da er Leistungsempfänger einer inländischen »bewegungslosen Lieferung« ist.

Da die Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedsstaaten für Zwecke der USt erfasst sind (§ 25b Abs. 1 Nr. 2 UStG), ist das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft zu prüfen:

  • § 25b Abs. 1 Nr. 1 UStG: R, B und L schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab; die Pkws gelangen unmittelbar von R an L.

  • § 25b Abs. 1 Nr. 2 UStG: R, B und L sind in den jeweils verschiedenen Mitgliedsstaaten Italien, Belgien und Deutschland erfasst.

  • § 25b Abs. 1 Nr. 3 UStG: Die Pkw gelangen von dem Mitgliedstaat Italien in den Mitgliedstaat Deutschland.

  • § 25b Abs. 1 Nr. 4 UStG: Die Pkw werden durch den ersten Lieferer R befördert.

Rechtsfolge: Die Steuer für die Lieferung von B an L wird von L geschuldet, weil:

  • § 25b Abs. 2 Nr. 1 UStG: Der Lieferung durch B an L geht der innergemeinschaftliche Erwerb durch B voraus.

  • § 25b Abs. 2 Nr. 2 UStG: B ist nicht in Deutschland ansässig. Er verwendet gegenüber R und L seine belgische IDNr.

  • § 25b Abs. 2 Nr. 3 UStG: Der erste Abnehmer B erteilt dem letzten Abnehmer L eine Rechnung i.S.d. § 14a Abs. 1a und 2 UStG, in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist. In der Rechnung ist auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuld des letzten Abnehmers hinzuweisen.

  • § 25b Abs. 2 Nr. 4 UStG: L verwendet die deutsche IDNr., der Transport der Pkw endet in Deutschland.

Rechtsfolge: Der innergemeinschaftliche Erwerb des B gilt als besteuert (§ 25b Abs. 3 UStG).

2. Literaturhinweise

Ramb/Schneider, Steuerrecht in Übungsfällen (Grundkurs des Steuerrechts Band 14).

© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de

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Zum Lexikonartikel

Stand: 2005-03-31
Autor(en):
  • Josef Schneider

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