1. Allgemeines zur Reform des Insolvenzrechts
Das Bundeskabinett hat am 22.8.2007 einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem das Insolvenzverfahren für Verbraucher reformiert werden soll. Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, dass künftig Lizenzverträge insolvenzfest ausgestaltet werden und die Stellung der Gläubiger im Insolvenzverfahren gestärkt wird. Am 12.10.2007 hat der Bundesrat zum Gesetzentwurf Stellung genommen und Änderungsbedarf geltend gemacht. Die Bundesregierung hat die Änderungswünsche in der Stellungnahme des Bundesrates mit einer Gegenäußerung zurückgewiesen. Der Bundestag hat am 14.2.2008 diesen Gesetzentwurf in erster Lesung beraten. Das neue Insolvenzrecht ist auf alle Fälle anwendbar, in denen die Eröffnung des Verfahrens nach dem 31.12.1998 beantragt wird. Voraussichtlich wird das Gesetz Ende 2008 in Kraft treten.
2. Ziele der Reform
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung nennt die unterschiedlichen Ziele der Reform:
Das Restschuldbefreiungsverfahren bei mittellosen Schuldnern soll vereinfacht und effektiver gestaltet werden.
Die Inanspruchnahme der Restschuldbefreiung durch unredliche Schuldner soll erschwert werden.
Im Rahmen von Verbraucherinsolvenzen sollen der gerichtliche und der außergerichtliche Einigungsversuch zusammengelegt werden.
Die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren sollen gestärkt werden.
Durch die Regelung zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen sollen der Wirtschafts- und Forschungsstandort Deutschland nachhaltig gestärkt, eine mögliche Abwanderung von Unternehmen in das Ausland verhindert und Investitionen der Lizenznehmer im Insolvenzfall gesichert werden.
3. Neues Entschuldungsverfahren
Als bedeutendste Änderungen sieht der Gesetzentwurf die Neukonzeption des Entschuldungsverfahrens und die damit verbundene zeitliche Verkürzung des Verfahrens bis zur Restschuldbefreiung sowie die Bestellung eines vorläufigen Treuhänders vor. Des Weiteren enthält der Gesetzentwurf die Umgestaltung des Einigungsversuches sowie die Abschaffung der Stundungsregelungen, verbunden mit der Einführung neuer Vergütungsregelungen für den Treuhänder. Der Gesetzentwurf enthält außerdem Regelungen zur Verschärfung des Versagungsrechts und Regelungen für die Berücksichtigung von neuem Vermögen des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode.
3.1. Nachteile des bisherigen Restschuldbefreiungsverfahrens
Ein Nachteil des Restschuldbefreiungsverfahrens für mittellose Personen besteht bislang darin, dass die InsO die zwingende Vorschaltung eines Insolvenzverfahrens vorsieht. Aufgrund dessen wird von der insolvenzrechtlichen Praxis bemängelt, dass das Restschuldbefreiungsverfahren gegenwärtig nicht nur aufwendig und langwierig, sondern aufgrund der Stundung der Verfahrenskosten in den meisten Verfahren für die Staatskasse sehr kostenintensiv ist. Dies steht in keinem Verhältnis zu der Mehrheit der Fälle, in denen die Schuldner masselos und von ihnen keine relevanten Einkünfte zu erwarten sind. Darüber hinaus wird der Zweck eines Insolvenzverfahrens, nämlich die Verwertung des vorhandenen Vermögens des Schuldners und die Verteilung an die Gläubiger bei diesen (fast) masselosen Verfahren in der Regel verfehlt.
3.2. Einleitung des Entschuldungsverfahrens
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Beschluss über die Einleitung des Entschuldungsverfahrens gemeinsam mit dem Beschluss über die Abweisung mangels Masse ergehen soll (§ 289b Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 InsO-E). Gleiches gilt auch für den Einstellungsbeschluss in den Fällen der §§ 207, 211 InsO. In den masselosen Fällen kann somit zukünftig auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verzichtet werden. Das Insolvenzeröffnungsverfahren wird in diesen Fällen künftig unmittelbar in das Restschuldbefreiungsverfahren übergeleitet. Daraufhin ist gem. § 289c Abs. 1 Satz 1 InsO-E die Abweisung der Verfahrenseröffnung zusammen mit dem Hinweis auf den Restschuldbefreiungsantrag bekannt zu machen.
3.3. Bestellung eines vorläufigen Treuhänders
Zeichnet sich nach Auffassung des Gerichtes ab, dass das Vermögen des Schuldners die Verfahrenskosten voraussichtlich nicht abdeckt werden können, und hat der Schuldner Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiung gestellt, so soll künftig nach § 289a Abs. 1 InsO-E das Gericht zwingend einen vorläufigen Treuhänder bestellen.
3.3.1. Aufgabenbereiche des Treuhänders
Der vorläufige Treuhänder wird grundsätzlich den Schuldner beraten bzw. belehren und wird gegenüber dem Gericht zur Berichterstattung verpflichtet sein.
Im ersten Schritt wird der vorläufige Treuhänder zusammen mit dem Schuldner prüfen, ob die Verfahrenskosten tatsächlich nicht gedeckt werden können (§ 289a Abs. 2 Satz 1 InsO-E). Darüber hinaus werden durch ihn vorhandene Barmittel gesichert. Im weiteren Verlauf hat der vorläufige Treuhänder nicht nur beratende Funktion, sondern muss den Schuldner über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung belehren (§ 289a Abs. 4 InsO-E). Damit verbunden sind auch Belehrungen über die Pflicht zur Vollständigkeit und Richtigkeit der darin enthaltenen sowie der mit dem Restschuldbefreiungsantrag verbundenen Angaben (§ 287 InsO-E). Der vorläufige Treuhänder hat den Schuldner beim Ausfüllen der Verzeichnisse zu unterstützen (§ 287 Abs. 1 InsO-E). Ist die Prüfung der Vermögensverhältnisse abgeschlossen und sind alle nötigen Anträge eingereicht, hat der vorläufige Treuhänder das Gericht über die Ergebnisse zu informieren.
3.3.2. Vergütung des Treuhänders
Die InsO soll künftig auch die Vergütungsregelungen für den Treuhänder enthalten. Der Treuhänder soll neben der Vergütung nach § 292 InsO aufgrund der zwingenden Bestellung bei einer vermuteten Masselosigkeit des Schuldners eine zusätzliche Vergütung i.H.v. 250 € erhalten. Handelt es sich dagegen aufgrund eines selbstständigen masselosen Schuldner um ein Regelinsolvenzverfahren, soll der Treuhänder 450 € als Vergütung erhalten. Diese Mindestvergütung gilt lediglich für die Verfahren, in denen es weniger als sechs Gläubiger gibt. Liegt die Anzahl der Gläubiger darüber, ist die staffelweise Erhöhung der Vergütung um 50 € pro zusätzliche fünf Gläubiger vorgesehen (§ 14a Abs. 1 InsVV-E).
3.4. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Durch den Wegfall des eröffneten Insolvenzverfahrens wird den Gläubigern die Kenntnis über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Schuldners erschwert. Aus diesem Grund sieht der Gesetzentwurf als Ausgleich die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner vor. Zuvor hat der vorläufige Treuhänder gem. § 289a Abs. 4, Abs. 5 InsO-E die Pflicht, den Schuldner über die Bedeutung einer solchen Erklärung zu belehren.
3.5. Wegfall der Stundungsregelungen
Bisher sollte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Stundung der Verfahrenskosten gesichert werden. Mit dem Wegfall des vorgeschalteten Insolvenzverfahrens in massearmen Verfahren sind diese Regelungen überflüssig und werden durch den Gesetzentwurf gestrichen.
3.6. Kostenbeteiligung des Schuldners
Derzeit ist der Schuldner bereits gem. § 91 Abs. 2 InsO zur Mitwirkung während des Verfahrens verpflichtet. Diese Mitwirkungspflicht wird durch den Gesetzentwurf um eine finanzielle Mitwirkungspflicht erweitert. Der Entwurf sieht vor, dass der Schuldner, um Zugang zum Entschuldungsverfahren zu bekommen, einen Verfahrenskostenbeitrag von 25 € vorzuleisten hat. Kommt der Schuldner dieser Zahlung nicht nach, unterbleibt die Bestellung des vorläufigen Treuhänders und der Antrag auf Restschuldbefreiung gilt als zurückgenommen. Des Weiteren hat der Schuldner die Mindestvergütung des Treuhänders i.H.v. monatlich 13 € zu tragen. Dieser Betrag wird spätestens zum Jahresende fällig, wobei die Kosten für das erste Jahr des Entschuldungsverfahrens als Erleichterung als abgegolten gelten. Ggf. hat der Schuldner diese Mindestvergütung aus dem unpfändbaren Vermögen aufzubringen (§ 298 InsO-E). Um eventuell solche Verfahren aufzufangen, in denen der Schuldner nicht einmal die Mindestvergütung des Treuhänders begleichen kann, sieht der Gesetzentwurf in solchen Fällen die Vergütung des Treuhänders durch die Staatskasse vor (§ 289a Abs. 6 InsO-E). Mit dieser finanziellen Beteiligung des Schuldners an den Verfahrenskosten, die bis jetzt aufgrund der Stundungsregelungen den Staatshaushalt mit ca. 2 300 € pro Verfahren belastet haben, soll dem Schuldner deutlich gemacht werden, dass auch von ihm zur Erlangung der Restschuldbefreiung gewisse Anstrengungen erwartet werden. Es wird abzuwarten sein, ob in der Praxis durch diese Regelung nicht tatsächlich mehr Verfahrenskosten anfallen, als dass sie den Staatshaushalt entlastet.
3.7. Änderungen im Versagungsrecht
Um einen eventuell unredlichen Schuldner vom Restschuldbefreiungsverfahren auszuschließen, kann ein Gläubiger bereits nach derzeitiger Rechtslage im Schlusstermin einen Versagungsantrag mit Hinweis auf einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO stellen. Der Gläubiger muss allerdings glaubhaft machen, dass ein solcher Versagungsgrund vorliegt. Auch bei der Erteilung der Restschuldbefreiung am Ende der Wohlverhaltensperiode ist ein Antrag auf Versagung möglich.
3.7.1. Künftige Versagung auch von Amts wegen
Künftig soll eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 3 InsO-E auch von Amts wegen zulässig sein, wenn ein Versagungsgrund i.S.v. § 290 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 InsO-E vorliegen. Diese Versagungsgründe betreffen die rechtskräftige Verurteilung des Schuldners wegen Insolvenzstraftaten gem. der §§ 283 bis 283c StGB sowie die Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Insolvenzverfahren.
3.7.2. Zusätzliche Versagungsgründe
Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf neue Versagungsgründe vor. So soll nach § 290 Abs. 1 Nr. 1a InsO-E die Restschuldbefreiung künftig auch dann versagt werden können, wenn der Schuldner wegen einer Straftat gegen das Vermögen eines antragstellenden Gläubigers oder wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373, 374 AO zu einer Haft- oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt wurde. Zudem soll die Restschuldbefreiung künftig gem. § 290 Nr. 7 InsO-E versagt werden können, wenn der Schuldner als vertretungsberechtigtes Organ einer Gesellschaft oder als Gesellschafter gegen die Insolvenzantragspflicht verstoßen hat. Da dieser Versagungsgrund keine Befristung aufweist, bestehen derzeit Bedenken, ob diese Bestimmung verfassungswidrig ist.
Zusätzlich zu diesen Versagungsgründen sieht der Gesetzentwurf die Versagung der Restschuldbefreiung noch während der Wohlverhaltensperiode für bestimmtes unredliches Verhalten des Schuldners vor. Dazu zählen nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 InsO-E Verstöße gegen Auskunftspflichten oder falsche Angaben in Verzeichnissen. Die Versagung aufgrund dieser Verstöße kann auch nach dem Schlusstermin geltend gemacht werden (§ 297a Abs. 1 InsO-E).
3.7.3. Erleichterte Geltendmachung von Versagungsgründen für Gläubiger
Eine weitere Änderung sieht der Gesetzentwurf für die formelle Geltendmachung eines Versagungsgrundes vor. Der Antrag auf Versagung soll künftig dadurch erleichtert werden, dass dieser nicht mehr mündlich zum Schlusstermin gestellt werden muss, sondern auch schon im Zeitraum vor dem Schlusstermin schriftlich eingereicht werden kann.
Wurde einem Schuldner aufgrund von Verstößen nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO-E die Restschuldbefreiung versagt, ist dem Schuldner für die nächsten drei Jahre untersagt, einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen (§ 290 Abs. 1 Nr. 3a InsO-E).
3.7.4. Ausnahmsweise Haftung trotz Restschuldbefreiung
Des Weiteren wird in § 302 Nr. 1 InsO-E bestimmt, dass Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus rückständigem Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden, soweit der Rechtsgrund bei der Anmeldung der Forderungen angegeben wurde. Hat ein Anmeldeverfahren nicht stattgefunden, ist der Gläubiger bzgl. seines Vorbringens zur unerlaubten Handlung oder Unterhaltsverletzung berechtigt.
3.8. Neues Vermögen in der Wohlverhaltensperiode
Kommt der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode beispielsweise durch eine Erbschaft zu neuem Vermögen, sieht der Gesetzentwurf künftig die Einbeziehung dieses Vermögens in das Restschuldbefreiungsverfahren vor. Vorrangig werden damit die Verfahrenskosten beglichen. Das weitere Verfahren bemisst sich nach der Höhe des restlichen Vermögens, nach der Deckung der Kosten für das Verfahren. Rechtfertigt die restliche Höhe die Verteilung an die Gläubiger, kann das Gericht künftig gem. § 292a Abs. 4 InsO-E ein besonderes Feststellungsverfahren anordnen. Daraufhin wird der Treuhänder die Anordnung öffentlich und die einzelnen Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen auffordern. Die Feststellung der Forderungen erfolgt wie im Insolvenzverfahren.
Das Gericht wird in Fällen, in denen nur leichte Überschüsse vorhanden sind, oder die durch die Verteilung zusätzlich anfallenden Kosten durch den Überschuss nicht beglichen werden können, berechtigt, von der Erstellung eines Verteilungsverzeichnisses abzusehen und eventuell diese überschüssigen Beträge an den Schuldner zurückzuzahlen. Voraussetzung dafür soll jedoch gem. § 292a Abs. 4 InsO-E die Angemessenheit dieses Vorgehens sein. In der Praxis als schwierig wird sich voraussichtlich die Beurteilung der Angemessenheit durch das Gericht erweisen, da bislang nicht klar ist, ab welcher Höhe des zusätzlichen Vermögens das Gericht eine Verteilung anordnen soll oder nicht.
3.9. Mögliche Verkürzung der Wohlverhaltensperiode
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Schuldner die eine hohe Rückzahlung erreichen, schneller entschuldet werden, d.h. Zugang zu einer verkürzten Restschuldbefreiung erhalten. Bei einer Rückzahlungsquote von 40 % der im Schlussverzeichnis aufgenommenen Forderungen soll die Laufzeit der Wohlverhaltensperiode gem. § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO-E künftig lediglich zwei Jahre ab Abtretung der pfändbaren Bezüge des Schuldners gem. § 287 Abs. 2 InsO, bei einer Rückzahlungsquote von 20 % vier Jahre betragen.
4. Änderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren
4.1. Zusammenlegung des gerichtlichen und des außergerichtlichen Einigungsversuchs
Bislang wurde nach dem Scheitern des vorgeschalteten außergerichtlichen Einigungsversuches ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren nach § 306 InsO durchgeführt. Der Gesetzentwurf sieht nunmehr die Abschaffung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens vor. Gerichtlicher und außergerichtlicher Einigungsversuch sollen zu einem einheitlichen Verfahren verschmolzen werden (Wimmer, jurisPR-InsR 19/2007, Anm. 6). Gleichzeitig sollen die Erfolgsquoten der außergerichtlichen Einigung dadurch erhöht werden, dass das Gericht die Zustimmungen einzelner Gläubiger ersetzt. Ein solcher Ersetzungsbeschluss setzt voraus, dass die Mehrheit ihre Zustimmung zu einer außergerichtlichen Einigung erteilt hat und der Schuldner einen entsprechenden Antrag an das Gericht stellt. Nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO-E kann allerdings auf den außergerichtlichen Einigungsversuch verzichtet werden, wenn die Anzahl der Gläubiger über 20 liegt oder eine Befriedigungsquote von weniger als 5 % zu erwarten ist.
4.2. Gerichtliche Kompetenz zur Ersetzung einzelner Zustimmungen
Ist keine Einigung mit den Gläubigern möglich, hat der Schuldner innerhalb von sechs Monaten einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Dieser Antrag muss eine Bescheinigung der geeigneten Stelle oder Person über die Erfolglosigkeit oder die Aussichtlosigkeit eines Einigungsversuchs und eventuelle den Antrag Zustimmungsersetzung enthalten. Ist der Zustimmungsersetzungsantrag zulässig, ruht gem. § 305a Abs. 2 InsO-E das Eröffnungsverfahren vorläufig und das Gericht wird tätig. Das Gericht wendet sich nach § 307 InsO-E mit dem vorgelegten Plan an die Gläubiger und bittet um Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger dem Einigungsversuch zu, ersetzt das Gericht die widersprechenden Stellungnahmen bzw. Stimmen der Gläubiger, die geschwiegen haben, durch Zustimmungen. Die Feststellung des Plans ist mit einem gerichtlichen Vergleich gleichzusetzen. Spricht sich die Mehrheit der Gläubiger gegen eine außergerichtliche Einigung aus, wird der Zustimmungsersetzungsantrag nach § 308 Abs. 2 InsO-E zurückgewiesen, das Eröffnungsverfahren wird fortgesetzt.
Als Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung können nach § 308 Abs. 2 InsO-E sowohl der Schuldner als auch die Gläubiger sofortige Beschwerde einlegen.
5. Stärkung der Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren
5.1. Zulässigkeit des Insolvenzantrags trotz Erfüllung der Forderung
Bislang entfiel das Rechtsschutzinteresse des Gläubigers und dessen Insolvenzantrag wurde unzulässig, sobald der Schuldner die Forderung noch vor der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung beglich. Dies galt selbst dann, wenn der Gläubiger wegen der Gefahr einer späteren Insolvenzanfechtung der Zahlung weiterhin ein rechtliches Interesse geltend machte.
In § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO-E wird nunmehr vorgesehen, dass ein Insolvenzantrag auch dann aufrechterhalten werden kann, wenn die geltend gemachte Forderung vom Schuldner nach Antragstellung erfüllt wird. Allerdings sind nach der Begründung zum Gesetzentwurf besonders strenge Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse und die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes zu stellen. Wurde die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit im Antrag im Wesentlichen auf die bereits erfüllte Forderung gestützt, so ist der Antrag stellende Gläubiger verpflichtet, das Vorliegen eines Insolvenzgrundes erneut glaubhaft zu machen.
Mit der Neuregelung sollen vor allem für die öffentlich-rechtlichen Gläubiger wie die Sozialversicherungsträger erhebliche Aufwendungen für die wiederholte Stellung von Insolvenzanträgen und für die Forderungsbeitreibung entfallen. Insbesondere die Forderungen öffentlich-rechtlicher Gläubiger entstehen auch bislang in der Krise des Schuldners regelmäßig, was dazu führte, dass nach der Zahlung der Forderungen und der anschließenden Rücknahme oder Erledigterklärung des Insolvenzantrags nach Entstehung der nächsten Forderung erneut Insolvenzantrag gestellt werden musste. Derartige Stapelanträge sollen künftig nicht mehr erforderlich sein.
5.2. Vorschusspflicht bei Verpflichtung zur Insolvenzantragsstellung
Derzeit weist das Insolvenzgericht nach § 26 Abs. 1 InsO den Insolvenzantrag ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Verfahrenskosten zu decken und wenn kein ausreichender Verfahrenskostenvorschuss, i.d.R. vom Antrag stellenden Gläubiger erbracht wird. Der Vorschussleistende hat gegen Personen, die es trotz bestehender gesellschaftsrechtlicher Insolvenzantragspflicht pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen haben, einen Insolvenzantrag zu stellen, nach § 26 Abs. 3 InsO lediglich einen Erstattungsanspruch in Höhe des vorgeschossenen Betrages. Da Gläubiger häufig (zu Recht) befürchten, dass dieser Erstattungsanspruch ins Leere geht, wird das Kostenerstattungsverfahren tatsächlich wenig genutzt.
§ 26 Abs. 4 InsO-E sieht nunmehr vor, dass Personen, die in pflichtwidriger Weise ihre Insolvenzantragspflicht verletzen, direkt zur Einzahlung des zur Verfahrenseröffnung führenden Vorschusses aus ihrem Privatvermögen herangezogen werden können.
Die Zahlung dieses Vorschusses können sowohl der vorläufige Insolvenzverwalter als auch Personen verlangen, die bei Verfahrenseröffnung Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO wären.
Ist streitig, ob die verpflichtete Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die zur Antragstellung verpflichtete Person muss somit nachweisen, dass sie die Insolvenzreife schuldlos nicht erkannt hat und auch nicht hat erkennen können.
5.3. Möglicher Verzicht auf Berichtstermin
Liegen die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 5 Abs. 2 Satz 1 InsO vor, dann kann nach § 29 Abs. 2 InsO-E das Gericht nunmehr lediglich einen Prüfungstermin bestimmen und auf den Berichtstermin verzichten. Gerade in Verbraucherinsolvenzverfahren oder Kleinverfahren mit wenigen Gläubigern oder überschaubaren Vermögensverhältnissen ist ein Berichtstermin, der den Gläubigern Gelegenheit geben soll, zwischen Liquidation des Vermögens oder Restrukturierung zu entscheiden, sinnlos oder jedenfalls entbehrlich.
6. Masseverbindlichkeit bei gerichtlicher Einzelermächtigung
6.1. Masseverbindlichkeiten bei starkem vorläufigem Insolvenzverwalter
Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet wurden, auf den die allgemeine Vermögensverwaltungs- und Verfügungsbefugnis übergegangen ist (sog. starker vorläufiger Verwalter), gelten bereits nach der derzeitigen Rechtslage gem. § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO als Masseverbindlichkeiten.
6.2. Masseverbindlichkeiten bei schwachem vorläufigem Insolvenzverwalter und gerichtlicher Einzelermächtigung
Im Gegensatz dazu sind gegenwärtig Verbindlichkeiten, die ein vorläufiger Insolvenzverwalter ohne Verfügungsbefugnis begründet, grundsätzlich bloße Insolvenzforderungen. Eine Ausnahme besteht nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits jetzt für Verbindlichkeiten, die von einem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter aufgrund einer vom Insolvenzgericht erteilten Einzelermächtigung begründet werden.
§ 55 Abs. 2 Satz 2 InsO-E setzt diese höchstrichterliche Rechtsprechung nunmehr um und sieht ausdrücklich vor, dass aufgrund einer gerichtlichen Einzelermächtigung begründete Verbindlichkeiten eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters Masseverbindlichkeiten sind. Klargestellt wird nunmehr zusätzlich, dass dies auch für öffentlich-rechtliche Forderungen wie etwa Umsatzsteuerforderungen des Finanzamtes gilt, die aus Rechtsgeschäften stammen, die vom schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter aus aufgrund der Einzelgenehmigung getätigt wurden.
7. Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen
Im Gegensatz zur der InsO vorgehenden Konkursordnung (KO) fallen derzeit Lizenzverträge als gegenseitige Verträge, die in der Regel von beiden Parteien noch nicht vollständig erfüllt sind, in den Anwendungsbereich des § 103 Abs. 1 InsO. Der Insolvenzverwalter hat somit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach gegenwärtiger Rechtslage das Recht zu wählen, ob er anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und damit auch die Gegenleistung des anderen Vertragsteils verlangen kann oder ob er die Erfüllung ablehnt. Entscheidet sich der Insolvenzverwalter dafür, die Vertragserfüllung abzulehnen, so stellt die Forderung des anderen Vertragspartners bislang nach § 103 Abs. 2 InsO wegen der Nichterfüllung des Vertrags lediglich eine Insolvenzforderung dar, die zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann und in der Regel mit einer geringen Quote bedient wird. In der Praxis wird versucht, eventuelle Schutzlücken über eine Sicherungsabtretung des geschützten Rechts, Verpfändungslösungen oder Lizenzsicherungsnießbrauch zu schließen.
Der Gesetzentwurf versucht mit der Neuschaffung des § 108a InsO nunmehr eine Anlehnung an die rechtlichen Standards anderer Länder wie etwa die USA und Japan. Nach den Vorschriften dieser Länder soll dem Insolvenzverwalter gegenüber dem Lizenznehmer auch kein Erfüllungswahlrecht zustehen.
7.1. Fortbestehen des Lizenzvertrags
Nach § 108a Satz 1 InsO-E soll nunmehr ein vom Insolvenzschuldner als Lizenzgeber abgeschlossener Vertrag über ein Recht am geistigen Eigentum mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen. Dies soll nach § 108a Satz 2 InsO-E jedoch für vertragliche Nebenpflichten nur in dem Umfang gelten, als deren Erfüllung zwingend geboten ist, um dem Lizenznehmer eine Nutzung des geschützten Rechts zu ermöglichen.
Abgrenzungsschwierigkeiten werden in der Praxis voraussichtlich bei der Frage auftreten, welche Nebenpflichten »zwingend geboten« sind, um die Nutzung des Lizenzrechts zu ermöglichen. Sowohl das Zurverfügungstellen von Know-how, die Zahlung der Jahresgebühren zur Aufrechterhaltung des Rechts oder die Verteidigung des Rechts gegen Einsprüche und Nichtigkeitsklagen dürften stets zwingend geboten sein (Stellungnahme des Bundesrates vom 12.10.2007 zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 16/7416, 114). Zudem kann die Bindung des Insolvenzverwalters an den Lizenzvertrag bei langfristigen Verträgen dazu führen, dass ein Insolvenzverfahren möglicherweise nur wegen des Lizenzrechts über viele Jahre hin weiterbetrieben und die Schlussverteilung blockiert wird.
7.2. Anpassungsrecht des Insolvenzverwalters
Besteht zwischen der im Lizenzvertrag vereinbarten Vergütung und einer marktgerechten Vergütung ein auffälliges Missverhältnis, so soll der Insolvenzverwalter gleichwohl nach § 108a Satz 3 InsO-E künftig eine Anpassung der Vergütung verlangen können. In diesem Fall soll der Lizenznehmer den Vertrag fristlos kündigen können.
Die Bewertungsfrage, welche Vergütung »marktgerecht« ist, dürfte in der Rechtsanwendung zu Konflikten führen. Darüber hinaus sind in der Praxis Lizenzen oftmals Bestandteil umfassender Entwicklungs- und Kooperationsverträge, so dass es häufig an der entgeltlichen Vergütung fehlen wird (Stellungnahme des Bundesrates vom 12.10.2007 zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 16/7416,114). Ob und unter welchen Voraussetzungen dem Insolvenzverwalter auch bei solchen Verträgen gleichwohl ein Anpassungsrecht zustehen wird, ist nicht geklärt.
8. Vergütung des Insolvenzverwalters
8.1. Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
In § 63 Abs. 2 Satz 1 InsO-E wird nunmehr erstmals in der Insolvenzordnung geregelt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter eine gesonderte Vergütung erhält. Dies war bislang lediglich in § 11 Abs. 1 InsVV geregelt. Der vorläufige Verwalter soll künftig in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters erhalten, bezogen auf das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters im Insolvenzeröffnungsverfahren erstreckt hat. Das Insolvenzgericht kann auch unter bestimmten Voraussetzungen den gesetzlich festgeschriebenen Regelsatz über- oder unterschreiten und bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters die Vergütung des vorläufigen Verwalters erhöhen oder reduzieren.
8.2. Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Verwaltervergütung
Das Bundesministerium für Justiz ist bereits jetzt zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung der Vergütung und der Auslagen berechtigt. Klargestellt wird in § 65 InsO-E nunmehr, dass diese Ermächtigung auch zum Erlass einer Rechtsverordnung, die das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung regelt, ausgedehnt ist.
9. Zeitliche Ausdehnung der Rückschlagsperre für Verbraucherinsolvenzverfahren
Gegenwärtig werden Sicherheiten, die Gläubiger nicht früher als einen Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt haben, nach § 88 InsO mit Eröffnung des Verfahrens unwirksam. Nach § 88 Abs. 2 InsO-E soll nunmehr die Frist für die Rückschlagsperre in Verbraucherinsolvenzverfahren, in denen zuvor eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern versucht wurde, auf drei Monate ausgedehnt werden. Eine entsprechende zeitliche Ausdehnung der Rückschlagsperre existiert bereits derzeit gem. § 312 Abs. 1 Satz 3 InsO bei vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren, die auf Antrag des Schuldners eröffnet wurden.
10. Erleichterte Verpfändung von Dienstbezügen
Eine Verpfändung oder Abtretung von Forderungen auf Dienst- oder andere Bezüge ist derzeit nach § 114 Abs. 1 InsO nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit von mehr als zwei Jahren nach der Insolvenzeröffnung bezieht. Diese Zwei-Jahres-Frist soll künftig auf ein Jahr verkürzt werden. Damit soll gewährleistet werden, dass auch die anderen (ungesicherten) Gläubiger angemessen an den künftigen Bezügen des Schuldners beteiligt werden.
11. Literaturhinweise
Berger, Auf dem Weg zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen – Kritik und Alternativen zum Regierungsentwurf eines neuen § 108a InsO, ZInsO 2007, 1142; Bruns, Die geplante Novellierung der Restschuldbefreiung mittelloser Personen – ein geglückter fresh start?, KTS 2008, 48; Dahl/Schmitz, Der Lizenzvertrag in der Insolvenz des Lizenzgebers und die geplante Einführung des § 108a InsO, NZI 2007, 626; Holzer, Regierungsentwurf zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen, ZVI 2007, 393; Mitlehner, § 108a InsO RegE – Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen kraft Gesetzes?, ZIP 2008, 450; de Vries, Anmerkungen zu § 108a InsO RegE, ZUM 2007, 898; Wimmer, Entwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen, jurisPR-InsR 19/2007 Anm. 6.
12. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de