1. Allgemeines
§ 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG verpflichtet die Wohnungseigentümergemeinschaft, laufende Beiträge zur Instandhaltungsrücklage zu leiten, deren Höhe durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung festgelegt wird. Beim Verkauf einer Eigentumswohnung geht die Instandhaltungsrücklage in der Regel auf den Erwerber über.
An den Verwalter gezahlte Beiträge zur Instandhaltungsrücklage sind erst bei Verausgabung dieser für Erhaltungsmaßnahmen als Werbungskosten abziehbar (H 161 [Werbungskosten] EStH).
Soweit aus der verzinslichen Anlage der Instandhaltungsrücklage Zinsen erwirtschaftet werden, gehören diese zu den Kapitaleinkünften des Wohnungseigentümers (R 161 Abs. 2 EStR).
Beim Erwerb einer gebrauchten Eigentumswohnung gehört die anteilige Instandhaltungsrücklage nicht zu den Anschaffungskosten der Wohnung und damit nicht zur Abschreibungsbemessungsgrundlage. Auch die Instandhaltungsrücklage zählt nicht zum grunderwerbsteuerpflichtigen Kaufpreis (BFH Urteil vom 9.10.1991, II R 91/90, BFH/NV 1992, 264).
2. Literaturhinweise
Häfke, Steuerliche Behandlung der Instandhaltungsrücklage bei Eigentumswohnungen, INF 24/2000, 745.
3. Verwandte Lexikonartikel
© Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart. Josef Schneider u.a., Finanz und Steuern, Band 16, Lexikon des Steuerrechts. 6. Auflage, www.schaeffer-poeschel.de
